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Einleitend erläutert Herr Kuhlmann die jüngsten Veränderungen des Offenlagebeschlusses. Mit der Änderung des Geltungsbereiches wolle die Verwaltung verhindern, in bestehende Baurechte der angrenzenden Bereiche einzugreifen. Nur die tatsächlich benötigten Flächen für die Quartiersentwicklung seien Bestandteil des Geltungsbereiches.

 

Herr Niehues sieht diese Offenlage als erneute Zwischenbilanz für die Ems-Galerie. Es sei derzeit das wichtigste Projekt der Ems-Stadt mit Auswirkungen auf den Handel in Rheine und Umland. Die Ems-Galerie werde ein wichtiges Verbindungsglied zwischen dem Rathaus-Zentrum und der Bültstiege werden. Dadurch würde die gesamte Stadt eine Aufwertung erfahren, an Kaufkraft, Attraktivität und Lebensqualität. Er sehe es aber auch als Chance für Rheine, die regionale Kaufkraft in Rheine zu bündeln und einen Abfluss der Kaufkraft in Nachbarkommunen zu verhindern. Das Gesamtkonzept biete viele Chancen und Möglichkeiten, Leben an der Ems zu etablieren.

Die Verkaufsfläche von 14.000 Quadratmetern hielte die CDU-Fraktion für angemessen und ausreichend. Alle weiteren Dinge werde der städtebauliche Vertrag regeln. Zwei wichtige Punkte möchte Herr Niehues noch herausstellen.

1. Auf Grund von Abstimmungsproblemen mussten einige Planbereiche aus dem Geltungsbereich herausgenommen werden. In der Offenlage habe die Verwaltung nochmals die Möglichkeit, mit den betroffenen Eigentümern die Interessenlage zu diskutieren und ggf. in einem separaten Bebauungsplanänderungsverfahren den Geltungsbereich zu erweitern.                    

2. Es werde eine Umverteilung der Kaufkraft geben. Durch die Entwicklung der Ems-Galerie wirke man einem Stillstand entgegen, denn Stillstand bedeute Rückschritt.

Abschließend bedankt sich Herr Niehues beim Investor für das offene und transparente Verfahren.

 

Herr Löcken kann sich den Ausführungen seines Vorredners nur anschließen. Die SPD–Fraktion begrüße die Festlegung von Sortimentsobergrenzen im Bebauungsplan. Dadurch behielte der Investor ein gewisses Maß an Flexibilität. Herr Löcken hofft, dass der Bau der Ems-Galerie auch eine Signalwirkung habe und Anschlussinvestitionen anderer Geschäftsleute in Rheine nach sich ziehe.

Insbesondere das Wegerecht von der Münsterstraße zur Emsstraße hin müsse im Bebauungsplan entsprechend dargestellt werden.

 

Die anderen Fraktionen schließen sich den Ausführungen der CDU-Fraktion und SPD-Fraktion an.

 

Herr Dewenter bedankt sich vor der Abstimmung bei allen Beteiligten, insbesondere bei Herrn Wodniok, für die umfangreiche Ausarbeitung der Vorlage.

 


Beschluss:

 

I.       Änderung des Geltungsbereiches

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass der Geltungsbereich der 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 h, Kennwort: "Westliche Innenstadt" der Stadt Rheine geändert wird.

 

Der neue räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:  durch die südliche Grenze des Flurstücks 1593, durch die Westseite der Straße „Katthagen“, durch die Südseite der Emsstraße, durch eine im 3,00 m Abstand westlich verlaufende Parallele zur Ostseite der Straße „Im Coesfeld“, durch eine geradlinige Verlängerung der Nordseite des Flurstücks 157 in westlicher Richtung, durch die Nordseite des Flurstücks 157, durch die Ostseite des Flurstücks 157, durch die Südseite der Flurstücke 155 und 159, durch die Westseite des Flurstücks 164, durch die Nordseite der Flurstücke 557 und 703, durch eine geradlinige Verlängerung der Nordseite des Flurstücks 703 bis zur Westseite der Ems,

im Osten:    durch die Westseite der Ems,

im Süden:    durch die Nordseite des Kardinal-Galen-Ringes,

im Westen:  durch die Ostseite der Münsterstraße.

 

Alle genannten Flurstücke liegen in der Flur 111, Gemarkung Rheine Stadt. Der neue räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsentwurf geometrisch eindeutig festgelegt.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

II.     Aufhebung der Beschlüsse vom 7. 12. 2011

 

1.      Beratung der Stellungnahmen

 

1.1           Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

Die Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ zu den Anregungen aus der Öffentlichkeit vom 7. 12. 2011 (Vorlage 386/11, Ziff. I Nr. 1) werden aufgehoben.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.2           Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB

 

Die Beschlüsse des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ zu den Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vom 7.12.2011 (Vorlage 386/11, Ziff. I Nr. 2) werden aufgehoben.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.                Offenlegungsbeschluss

 

Der Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, den Entwurf der13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 h, Kennwort: "Westliche Innenstadt" der Stadt Rheine, nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen (Vorlage 386/11, Ziff. II), wird aufgehoben.

         

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

III.    Anregungen gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB als Bestandteil des Änderungsverfahrens

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass die gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen weiterhin Bestandteil des Änderungsverfahrens sind und  - soweit sie sich nicht durch Änderung des räumlichen Geltungsbereiches erledigt haben – in die abschließende Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eingestellt werden.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

IV.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 h, Kennwort: "Westliche Innenstadt" der Stadt Rheine, nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Der Änderungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:  durch die südliche Grenze des Flurstücks 1593, durch die westliche Grenze des Flurstücks 1549, durch eine geradlinige Verlängerung der nördlichen Grenze des Flurstücks 1549 in östlicher Richtung bis zur Ostseite der Straße „Katthagen“, durch die Ostseite der Straße „Katthagen“, durch die Südseite der Emsstraße, durch eine im 3,00 m Abstand westlich verlaufende Parallele zur Ostseite der Straße „Im Coesfeld“, durch eine geradlinige Verlängerung der Nordseite des Flurstücks 157 in westlicher Richtung, durch die Nordseite des Flurstücks 157, durch die Ostseite des Flurstücks 157, durch die Südseite der Flurstücke 155 und 159, durch die Westseite des Flurstücks 164, durch die Nordseite der Flurstücke 557 und 703, durch eine geradlinige Verlängerung der Nordseite des Flurstücks 703 bis zur Westseite der Ems,

im Osten:    durch die Westseite der Ems,

im Süden:    durch die Nordseite des Kardinal-Galen-Ringes,

im Westen:  durch die Ostseite der Münsterstraße.

 

Alle genannten Flurstücke liegen in der Flur 111, Gemarkung Rheine Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsentwurf geometrisch eindeutig festgelegt.

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig