Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

00:32:39

 

Herr Niehues hätte sich hier eine bessere Kommunikation zwischen den betroffenen Parteien gewünscht. Das Wegerecht sei jedoch eine privatrechtliche Angelegenheit und für den Beschluss nicht relevant. Er stellt zudem klar, dass hier nicht von einer „Gefälligkeitsplanung“ gesprochen werden könne.

Die CDU-Fraktion werde dem Verfahren so wie in der Vorlage vorgeschlagen zustimmen.

 

Herr Aumann stellt deutlich heraus, dass es mehrere Beratungsgespräche des Planungsamtes mit Vertretern des Vereins zum Erhalt des Friedhofes gegeben habe. Hierbei sei jeweils kein Dissenz mit den Interessen des Vereins festzustellen gewesen.

 

Herr Grawe bittet die Verwaltung, sich weiterhin für eine öffentliche Wegenutzung auf der privaten Wegeparzelle einzusetzen.

 

Herr Dewenter bittet die Verwaltung, ein mögliches Gespräch zwischen dem Verein Alter Friedhof  und dem neuen Eigentümer zu moderieren.

 


Beschluss:

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

          i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

 

1.1       Verein zur Förderung des Alten Friedhofs, Salzbergener Straße;

Stellungnahme vom 28. Februar 2012

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass der bestehende Fuß- und Radweg (Flurstück 784), der das Gelände des Alten Friedhofs am Rande passiert, in seinem Ausbauzustand und Dimension erhalten bleibt. Seit langem ist dieser Weg Teil des innerstädtischen Rad- und Fußwegenetzes. Eine Ausweitung seiner Verkehrsbedeutung, z.B. als Fahrbereich für motorisierten Verkehr, ist nicht beabsichtigt und wird durch die Bebauungsplanänderung nicht vorbereitet. Durch die Planänderung wird sich die Nutzerfrequenz des Weges nur unwesentlich erhöhen.

 

Bezogen auf die Belange des Denkmalschutzes ist festzuhalten, dass im Rahmen der Offenlage als Träger öffentlicher Belange, insbesondere auch der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) - Archäologie für Westfalen Außenstelle Münster und der LWL - Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen beteiligt wurden. Beide Träger haben in Ihrer Stellungnahme keine Bedenken gegen diese Planänderung erhoben.

 

Der bereits bestehende und rege genutzte Fuß- und Radweg hält einen ausreichenden Abstand zu den vorhandenen Gräbern ein, somit wird auch die Totenruhe nicht gestört. Die bisherige Nutzung dieses Fuß- und Radweges stellt zudem keine Beeinträchtigung der Erholungsfunktion und der Bedeutung als Naturfläche des Friedhofs dar. Eine unwesentliche Erhöhung der Radfahrer und Passantenanzahl führt zu keiner anderen Betrachtung.

 

Die Beschädigungen, die durch temporäre Inanspruchnahme durch Lastkraftwagen aufgrund des benachbarten privaten Bauvorhabens in diesem Bereich entstanden sind, werden durch den Verursacher nach Abschluss der Bauarbeiten beseitigt. Dies ist vertraglich mit den Technischen Betrieben der Stadt Rheine vereinbart worden.

 

Daher wird den oben beschriebenen Anregungen nicht gefolgt

 

Abstimmungsergebnis:           mehrheitlich bei einer Gegenstimme

 

 

1.2       Rechtsanwälte Baumeister , Postfach 1308, 48003 Münster, für eine Eigentümerin, Homeyerstraße X

Stellungnahme vom 16. März 2012

 

Abwägungsempfehlung:

 

1. Es wird festgestellt, dass diese Planänderung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erfolgte.

Mit dieser Bebauungsplanänderung wird ein Weg (Flurstück 782) der im ursprünglichen Bebauungsplan als öffentlicher Fuß- und Rad festgesetzt war und sich im Privateigentum befand umgewandelt in einen Privat Weg mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der angrenzenden Eigentümer. Auch, wenn hier ein Anlieger ein Antrag auf Bebauungsplanänderung gestellt hat, um über diesen privaten Weg (Flurstück 782) sein Grundstück rückwärtig zu erschließen, ist diese Planänderung keine Gefälligkeitsplanung.

Diese Umwandlung erfolgt auch in Hinblick auf den vorhandenen zweiten nördlich gelegenen öffentlichen Fuß- und Radweg (Flurstück 784) dieser Weg ist im ursprünglichen Bebauungsplan ebenfalls als öffentlicher Fuß- und Radweg festgesetzt und die Stadt Rheine ist Eigentümerin dieser Wegeparzelle.

Beide Wege haben die gleiche Anbindung bzw. Verbindung, eine doppelte Erschließung ist aus städtebaulicher Sicht nicht sinnvoll/notwendig, insofern kann auf einen öffentlichen Fuß- und Radweg (das Flurstück 782 welches sich im Privateigentum befindet) verzichtet werden.

 

Des Weiteren bedarf es der Umwandlung einer öffentlichen Grünfläche und einer Grünfläche mit Zweckbestimmung „Parkanlage“ in ein allgemeines Wohngebiet (WA) ohne überbaubare Fläche. Hierfür wird außerdem der Geltungsbereich des Bebauungsplans geringfügig erweitert

 

Eine weitere Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz wurde zum Teil in eine private Grünfläche und in ein allgemeines Wohngebiet (WA) ohne überbaubare Fläche umgewandelt, weil nach eingehender Prüfung der Bedarf eines Spielplatzes nicht mehr vorhanden ist.

 

2. Es wird festgestellt, dass der oben beschriebenen Anregung nicht gefolgt wird, in dem eine Erweiterung der bebaubaren Flächen städtebaulich nicht zu rechtfertigen ist, auch im Hinblick auf die Vorgabe des § 1a Abs. 2 S 1 BauGB. Der betroffene Bereich grenzt direkt an ein Landschaftsschutzgebiet an, hier sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig. Um das Landschaftsschutzgebietes zuschützen ist von einer Erweiterung bzw. einer Nachverdichtung abzusehen. Die Bebauung in der näheren Umgebung des Änderungsbereiches wird durch eine lockere ein- bis zweigeschossige Wohnbebauung mit großzügigen Wohngärten geprägt. Einige der angrenzenden Gebäude stehen unter Denkmalschutz, hier stellt eine Erweiterung der überbaubaren Fläche bzw. eine Nachverdichtung eine erhebliche Beeinträchtigung dar.

 

Daher wird den oben beschriebenen Anregungen und der Zusammenfassung nicht gefolgt.

 

Abstimmungsergebnis:           mehrheitlich bei einer Gegenstimme

 

 

 

1.3       Anlieger der Homeyerstraße, 48431 Rheine

Stellungnahme vom 18. März 2012-09-11

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass einer der Zwecke dieses Änderungsverfahren ist, eine rückwärtige Erschließung nur für einen Teil der nördlichen Grundstücke der Homeyerstraße zu ermöglichen, nämlich die direkt an das Flurstück 782 angrenzen.

 

Das Änderungsverfahren wurde entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB hat vom 22. Februar 2012 bis einschließlich 22. März 2012 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können. Eine persönliche Ansprache aller Eigentümer ist nicht erforderlich.

 

Weil der zukünftige Privatweg lediglich mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der angrenzenden Flurstücke festgesetzt werden soll, und zudem die bauliche Ausnutzbarkeit bzw. die Nutzungsintensität nicht erhöht wird, ist mit keinem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen. In der Gesamtschau der zu erwartenden Emissionen aufgrund des Wohnverkehrs der planungsrechtlich bereits jetzt möglichen Wohneinheiten wird keine Steigerung eintreten. Im Gegenteil werden die Emissionen durch die verkehrliche Erschließung von der Freiraumseite der Grundstücke auf die bebaute Nordseite umgelenkt und die Homeyerstraße langfristig sogar entlastet.

 

Durch dieses Änderungsverfahren wurden keine weitergehenden Baurechte geschaffen, Art und Maß der baulichen Nutzung bleiben gleich. Das Flurstück welches derzeit als öffentliche Grünfläche – Spielplatz – festgesetzt wird, wird baulich nicht nutzbar sein (private Grünfläche).

 

Daher wird den oben beschriebenen Anregungen nicht gefolgt.

 

Abstimmungsergebnis:           mehrheitlich bei einer Gegenstimme

 

 

1.4       Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

         Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

 

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

III.    Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW S. 685)

wird die 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10a, Kennwort: " Westliche Innenstadt", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Es wird festgestellt, dass die 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10a, Kennwort: "Westliche Innenstadt", der Stadt Rheine aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und demzufolge keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf.

 

 

 

 


 

Abstimmungsergebnis:           mehrheitlich bei einer Gegenstimme