Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

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Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses, dass die nachstehenden Richtlinien für die Zulassung zu Kirmesveranstaltungen mit sofortiger Wirkung anzuwenden sind.

 

 

Richtlinien der Stadt Rheine für die

Zulassung zu Kirmesveranstaltungen

 

 

1.      Grundsätze

 

Die Richtlinien finden Anwendung auf die Vergabe von Standplätzen für die Rheiner Herbstkirmes auf dem Emstor – Kirmesplatz, auf dem Elisabeth - Kirmesplatz und in der Rheiner Innenstadt mit Ausnahme von Plätzen für Ausschankbetriebe.

 

Sie sollen Entscheidungen über die Platzvergabe zur Herbstkirmes transparent und nachvollziehbar ausgestalten.

 

Rechtsgrundlage für die Rheiner Herbstkirmes sind die §§ 60 b, 69 Gewerbeordnung (GewO)

 

Das Recht zur Teilnahme ergibt sich aus § 70 GewO

 

Die Rheiner Herbstkirmes dauert jeweils 4 Tage, beginnend mit dem Freitag vor dem 3. Sonntag im Oktober eines jeden Jahres.

 

1.2  Veranstaltungszweck

 

Die Stadt Rheine veranstaltet die Rheiner Herbstkirmes, die eine herausragende Bedeutung für die Stadt Rheine hat.

 

Die Herbstkirmes ist eine der bekanntesten Kirmesveranstaltungen des Münsterlandes und spricht sowohl einen regionalen als auch einen überregionalen Besucherkreis an.

 

Die Stadt Rheine legt Wert darauf, die Herbstkirmes als familienfreundliches und traditionelles Volksfest zu erhalten, dass alle Besuchergruppen anspricht.

 

Die Darstellungen und Angebote sollen nach Art, Ausstattung, Qualität und Betriebsweise auf die Besucher des Festes eine besondere Anziehungskraft ausüben.

 

1.3  Benutzungsverhältnis

 

Die Rheiner Herbstkirmes wird als Volksfest im Sinne des § 69 (1) der Gewerbeordnung festgesetzt.

 

Auswärtige und ortsansässige Beschicker erhalten grundsätzlich Zugang zu diesem Fest.

 

Die Organisation und die Durchführung des Festes erfolgt durch den Fachbereich Recht und Ordnung der Stadtverwaltung Rheine.

 

Dieser regelt die näheren Einzelheiten der Beschickung und des allgemeinen Ablaufs mit den zugelassenen Bewerbern in einem schriftlichen Vertrag.

 

 

  1. Konzept

 

Als Veranstaltungsfläche stehen insgesamt ca. 25.000 m²  verteilt auf 3 Plätze zur Verfügung. (Elisabethplatz, Emstorplatz, Innenstadt)

 

Unter Berücksichtigung des besonderen Status der Herbstkirmes für Besucher und Bevölkerung als traditionsbildendes und traditionelles Volksfest liegt es im Gestaltungswillen der Stadt Rheine und im Besucherinteresse, auch vertraute und beliebte Darbietungen aus früheren Veranstaltungen wiederzufinden.

 

Damit soll auch die besondere soziale und kulturelle Funktion der Herbstkirmes deutlich gemacht werden.

 

2.1  Um eine ausgewogene Besetzung zu erreichen, sollen nach der Maßgabe dieser Richtlinien und dem Veranstaltungskonzept der Stadt Rheine sowohl Neuheiten als auch bekannte und bewährte Geschäfte in folgenden Kategorien auf der Herbstkirmes vertreten sein:

 

Kategorie 1 : Fahrgeschäfte

 

(Kinder, - Rund , - Hoch – und sonstige Fahrgeschäfte wie z. B. Auto–Scooter und Geisterbahnen)

 

Kategorie 2 : Belustigungs, - Lauf, - Spielgeschäfte und Verlosungen

 

(z.B. Irrgärten, Schießwagen, Dosenwerfen etc.)

 

Kategorie 3 : Imbiss – und Verkaufsgeschäfte

 

(z.B. Spielwarenverkauf, Süßwaren, Crepeswagen, Fischwagen und Imbissgeschäfte mit unterschiedlichsten Angeboten etc.)

 

Kategorie 4 : Ausschankbetriebe

 

Eine Veränderung ist unter Wahrung des Gesamtkonzeptes z. B. wegen platzspezifischer Gegebenheiten nach dem Gestaltungswillen der Stadt Rheine möglich.

 

 

3.        Vergabe und Auswahl der Plätze

 

        Die Vergabe der Plätze erfolgt nach dem Konzept gem. Nr. 2 dieser Richtlinien.

 

        Es soll jährlich eine Neubesetzung von etwa 20 % der gesamten für das Volksfest zur Verfügung stehenden Fläche erreicht werden.

 

        In der Kategorie 1 (Fahrgeschäfte) sollen dabei etwa 10 Neuzulassungen jährlich erfolgen, und somit ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen Vertrautem und Neuem erreicht werden.

 

        In der Kategorie 4 werden jährlich 5 Plätze für Ausschankbetriebe durch den Wirteverein Rheine in Zusammenarbeit mit der DEHOGA in einem Losverfahren bestimmt.

 

        Die Platzierung dieser 5 Ausschankbetriebe obliegt ebenfalls dem Fachbereich Recht und Ordnung.

 

3.1 Auswahlkriterien

 

   Gehen unter den Bewerbern der gleichen Kategorie mehr Anträge ein, als Plätze vorhanden sind, ist eine objektive Auswahl nach

 

·         Persönlicher Eignung des Bewerbers (Vertragserfüllung, Volksfesterfahrung, Fachkenntnis, Zuverlässigkeit, Service, Reisegewerbe) zu 50 %

 

sowie

 

·         Attraktivität des Geschäftes (Erscheinungsbild, Gestaltung, Ausstattung, technischer Standard, Warenangebot, Anziehungskraft, Tradition, Neuheit, Platzbedarf, Preisgestaltung, Eigentumsverhältnissen, Verbraucher -, und Familienfreundlichkeit) ebenfalls zu 50 % vorzunehmen.

 

                   Zur Entscheidungsfindung bleibt die unangemeldete Inaugenscheinnahme des betreffenden Geschäftes während anderer Veranstaltungen dem Veranstalter vorbehalten.

 

         Die Stadt Rheine behält sich weiterhin vor, Geschäfte, die aufgrund baulicher Gegebenheiten des vorgesehenen Standortes und im Hinblick auf einen reibungslosen Ablauf vor allem während  der Auf – und Abbauphase dort sinnvoller zu platzieren sind, bei der Vergabe zu bevorzugen, auch wenn ein konkurrierendes Geschäft attraktiver bewertet wird.

 

Sollten zwei oder mehr Bewerber einer Sparte als gleichwertig beurteilt werden, liegt es im Ermessen des Veranstalters, in diesem Fall einem Bewerber den Vorzug zu geben, der sich bereits in der Vergangenheit als zu verlässiger Vertragspartner erwiesen hat.

 

 

  1. Geschäftsneuheiten

 

Reicht der Platz nicht aus, alle Bewerber unterzubringen, können bevorzugt Geschäftsneuheiten berücksichtigt werden, von denen angenommen werden kann, dass sie eine besondere Anziehungskraft auf die Besucher der Herbstkirmes ausüben werden.

 

 

  1. Zuständigkeit für die Vergabe der Standplätze

 

Über die Zulassung entscheidet die Bürgermeisterin der Stadt Rheine, vertreten durch den Fachbereich Recht und Ordnung.

 

 

  1. Ablehnung von Bewerbern

 

Es liegt im Ermessen des Veranstalters, folgende Bewerber / Bewerbungen von der Vergabe auszuschließen:

 

·         unvollständige Bewerbungen, insbesondere Bewerbungen, denen kein aussagekräftiges aktuelles Foto des Geschäftes beiliegt

 

·         Bewerbungen für Geschäfte, bei denen die tatsächlichen Verhältnisse nicht mit den Angaben in der Bewerbung übereinstimmen, z.B. Falsche Angaben hinsichtlich der Ausstattung oder des technischen Zustandes, Veränderungen des Geschäftes nach Bewerbungsschluss oder Änderung der Eigentumsverhältnisse.

 

·         Bewerbungen für Geschäfte, die nicht im Eigentum des Bewerbers stehen, bzw. für die das Eigentum nicht nachgewiesen werden kann (sog. Leasinggeschäfte sind zu berücksichtigen, wenn der Bewerber und der Leasingnehmer identisch sind)

 

·         Bewerber, die bei zurückliegenden Veranstaltungen gegen Vertragspflichten, Anordnungen des Veranstalters oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben

 

·         Bewerber, die sich in der Vergangenheit als unzuverlässig erwiesen haben

 

·         Bewerber, deren Zuverlässigkeit i.S. §  70 a (1) GewO nicht gegeben ist

 

·         Bewerbungen, die nach dem 15. Januar im Veranstaltungsjahr eingegangen sind

 

·         Bewerbungen für Geschäfte, die nicht in das Veranstaltungskonzept passen

 

6.1.   Ausschluss von Teilnehmern während der Veranstaltung

 

          Sollten während der laufenden Veranstaltung technische, gestalterische oder qualitative Mängel, oder gravierende Mängel in der Betriebsführung auftreten, ist der Verantwortliche umgehend auf diesen Zustand hinzuweisen.

 

          Verbunden ist mit diesem Hinweis die Aufforderung, den entsprechenden Mangel umgehend abzustellen.

 

          Die sofortige Schließung des betreffenden Geschäftes bleibt der Stadt Rheine als Veranstalterin vorbehalten.

 

          Die in den Vertragsbedingungen der Anlage II des öffentlich – rechtlichen Vertrages zur Rheiner Herbstkirmes ausgeführten Bestimmungen bleiben unberührt.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig