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Beschluss:
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses, dass die nachstehenden
Richtlinien für die Zulassung zu Kirmesveranstaltungen mit sofortiger Wirkung anzuwenden
sind.
Richtlinien
der Stadt Rheine für die
Zulassung
zu Kirmesveranstaltungen
1.
Grundsätze
Die Richtlinien finden Anwendung auf die
Vergabe von Standplätzen für die Rheiner Herbstkirmes auf dem Emstor –
Kirmesplatz, auf dem Elisabeth - Kirmesplatz und in der Rheiner Innenstadt mit
Ausnahme von Plätzen für Ausschankbetriebe.
Sie sollen Entscheidungen über die
Platzvergabe zur Herbstkirmes transparent und nachvollziehbar ausgestalten.
Rechtsgrundlage für die Rheiner
Herbstkirmes sind die §§ 60 b, 69 Gewerbeordnung (GewO)
Das Recht zur Teilnahme ergibt sich
aus § 70 GewO
Die Rheiner Herbstkirmes dauert jeweils 4
Tage, beginnend mit dem Freitag vor dem 3. Sonntag im Oktober eines jeden Jahres.
1.2 Veranstaltungszweck
Die Stadt Rheine veranstaltet die Rheiner
Herbstkirmes, die eine herausragende Bedeutung für die Stadt Rheine hat.
Die Herbstkirmes ist eine der bekanntesten
Kirmesveranstaltungen des Münsterlandes und spricht sowohl einen regionalen als
auch einen überregionalen Besucherkreis an.
Die Stadt Rheine legt Wert darauf, die
Herbstkirmes als familienfreundliches und traditionelles Volksfest zu erhalten,
dass alle Besuchergruppen anspricht.
Die Darstellungen und Angebote sollen nach
Art, Ausstattung, Qualität und Betriebsweise auf die Besucher des Festes eine
besondere Anziehungskraft ausüben.
1.3 Benutzungsverhältnis
Die Rheiner Herbstkirmes wird als Volksfest
im Sinne des § 69 (1) der Gewerbeordnung festgesetzt.
Auswärtige und ortsansässige
Beschicker erhalten grundsätzlich Zugang zu diesem Fest.
Die Organisation und die Durchführung des
Festes erfolgt durch den Fachbereich Recht und Ordnung der Stadtverwaltung
Rheine.
Dieser regelt die näheren Einzelheiten der
Beschickung und des allgemeinen Ablaufs mit den zugelassenen Bewerbern in einem
schriftlichen Vertrag.
- Konzept
Als Veranstaltungsfläche stehen insgesamt ca.
25.000 m² verteilt auf 3 Plätze zur
Verfügung. (Elisabethplatz, Emstorplatz, Innenstadt)
Unter Berücksichtigung des besonderen Status
der Herbstkirmes für Besucher und Bevölkerung als traditionsbildendes und
traditionelles Volksfest liegt es im Gestaltungswillen der Stadt Rheine und im
Besucherinteresse, auch vertraute und beliebte Darbietungen aus früheren
Veranstaltungen wiederzufinden.
Damit soll auch die besondere soziale und
kulturelle Funktion der Herbstkirmes deutlich gemacht werden.
2.1 Um eine ausgewogene Besetzung zu erreichen,
sollen nach der Maßgabe dieser Richtlinien und dem Veranstaltungskonzept der
Stadt Rheine sowohl Neuheiten als auch bekannte und bewährte Geschäfte in
folgenden Kategorien auf der Herbstkirmes vertreten sein:
Kategorie 1 : Fahrgeschäfte
(Kinder, - Rund , - Hoch – und
sonstige Fahrgeschäfte wie z. B. Auto–Scooter und Geisterbahnen)
Kategorie 2 : Belustigungs, - Lauf, -
Spielgeschäfte und Verlosungen
(z.B. Irrgärten, Schießwagen,
Dosenwerfen etc.)
Kategorie 3 : Imbiss – und Verkaufsgeschäfte
(z.B. Spielwarenverkauf,
Süßwaren, Crepeswagen, Fischwagen und Imbissgeschäfte mit unterschiedlichsten
Angeboten etc.)
Kategorie 4 : Ausschankbetriebe
Eine Veränderung ist unter
Wahrung des Gesamtkonzeptes z. B. wegen platzspezifischer Gegebenheiten nach
dem Gestaltungswillen der Stadt Rheine möglich.
3.
Vergabe und Auswahl der Plätze
Die Vergabe der Plätze
erfolgt nach dem Konzept gem. Nr. 2 dieser Richtlinien.
Es soll jährlich eine Neubesetzung von
etwa 20 % der gesamten für das Volksfest zur Verfügung stehenden Fläche
erreicht werden.
In der Kategorie 1 (Fahrgeschäfte)
sollen dabei etwa 10 Neuzulassungen jährlich erfolgen, und somit ein möglichst
ausgewogenes Verhältnis zwischen Vertrautem und Neuem erreicht werden.
In der Kategorie 4 werden jährlich 5
Plätze für Ausschankbetriebe durch den Wirteverein Rheine in Zusammenarbeit mit
der DEHOGA in einem Losverfahren bestimmt.
Die Platzierung dieser 5
Ausschankbetriebe obliegt ebenfalls dem Fachbereich Recht und Ordnung.
3.1 Auswahlkriterien
Gehen unter den Bewerbern der gleichen Kategorie mehr Anträge ein,
als Plätze vorhanden sind, ist eine objektive Auswahl nach
·
Persönlicher
Eignung des Bewerbers (Vertragserfüllung, Volksfesterfahrung, Fachkenntnis,
Zuverlässigkeit, Service, Reisegewerbe) zu 50 %
sowie
·
Attraktivität
des Geschäftes (Erscheinungsbild, Gestaltung, Ausstattung, technischer
Standard, Warenangebot, Anziehungskraft, Tradition, Neuheit, Platzbedarf,
Preisgestaltung, Eigentumsverhältnissen, Verbraucher -, und
Familienfreundlichkeit) ebenfalls zu 50 % vorzunehmen.
Zur
Entscheidungsfindung bleibt die unangemeldete Inaugenscheinnahme des betreffenden
Geschäftes während anderer Veranstaltungen dem Veranstalter vorbehalten.
Die Stadt Rheine behält sich weiterhin vor, Geschäfte, die
aufgrund baulicher Gegebenheiten des vorgesehenen Standortes und im Hinblick
auf einen reibungslosen Ablauf vor allem während der Auf – und Abbauphase dort sinnvoller zu
platzieren sind, bei der Vergabe zu bevorzugen, auch wenn ein konkurrierendes Geschäft
attraktiver bewertet wird.
Sollten zwei oder mehr Bewerber einer Sparte
als gleichwertig beurteilt werden, liegt es im Ermessen des Veranstalters, in
diesem Fall einem Bewerber den Vorzug zu geben, der sich bereits in der
Vergangenheit als zu verlässiger Vertragspartner erwiesen hat.
- Geschäftsneuheiten
Reicht der Platz nicht aus, alle Bewerber unterzubringen, können
bevorzugt Geschäftsneuheiten berücksichtigt werden, von denen angenommen werden
kann, dass sie eine besondere Anziehungskraft auf die Besucher der Herbstkirmes
ausüben werden.
- Zuständigkeit
für die Vergabe der Standplätze
Über die Zulassung entscheidet die Bürgermeisterin der Stadt Rheine,
vertreten durch den Fachbereich Recht und Ordnung.
- Ablehnung
von Bewerbern
Es liegt im Ermessen des Veranstalters,
folgende Bewerber / Bewerbungen von der Vergabe auszuschließen:
·
unvollständige
Bewerbungen, insbesondere Bewerbungen, denen kein aussagekräftiges aktuelles
Foto des Geschäftes beiliegt
·
Bewerbungen
für Geschäfte, bei denen die tatsächlichen Verhältnisse nicht mit den Angaben
in der Bewerbung übereinstimmen, z.B. Falsche Angaben hinsichtlich der
Ausstattung oder des technischen Zustandes, Veränderungen des Geschäftes nach
Bewerbungsschluss oder Änderung der Eigentumsverhältnisse.
·
Bewerbungen
für Geschäfte, die nicht im Eigentum des Bewerbers stehen, bzw. für die das
Eigentum nicht nachgewiesen werden kann (sog. Leasinggeschäfte sind zu
berücksichtigen, wenn der Bewerber und der Leasingnehmer identisch sind)
·
Bewerber,
die bei zurückliegenden Veranstaltungen gegen Vertragspflichten, Anordnungen
des Veranstalters oder gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben
·
Bewerber,
die sich in der Vergangenheit als unzuverlässig erwiesen haben
·
Bewerber,
deren Zuverlässigkeit i.S. § 70 a (1)
GewO nicht gegeben ist
·
Bewerbungen,
die nach dem 15. Januar im Veranstaltungsjahr eingegangen sind
·
Bewerbungen
für Geschäfte, die nicht in das Veranstaltungskonzept passen
6.1. Ausschluss
von Teilnehmern während der Veranstaltung
Sollten während der laufenden Veranstaltung technische, gestalterische
oder qualitative Mängel, oder gravierende Mängel in der Betriebsführung
auftreten, ist der Verantwortliche umgehend auf diesen Zustand hinzuweisen.
Verbunden
ist mit diesem Hinweis die Aufforderung, den entsprechenden Mangel umgehend
abzustellen.
Die
sofortige Schließung des betreffenden Geschäftes bleibt der Stadt Rheine als Veranstalterin
vorbehalten.
Die
in den Vertragsbedingungen der Anlage II des öffentlich – rechtlichen Vertrages
zur Rheiner Herbstkirmes ausgeführten Bestimmungen bleiben unberührt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig