Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 38, Nein: 0, Enthaltungen: 6, Befangen: 0

1:56:35

 

Herr Holtel erinnert daran, dass er bereits in der gestrigen Fraktionsvorsitzendenbesprechung angeregt habe, den vorliegenden Beschlussvorschlag in der heutigen Ratssitzung nicht zu fassen, weil durch mehr Transparenz in bestimmten Fragen das Verfahren sicherlich vereinfacht und auch gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden könnten. Ein Straßen- und Wegenetz, das seit Jahren im öffentlichen Gebrauch sei, könne seit 1962 nicht im Rahmen einer Bebauungsplanänderung eingezogen werden, sondern nur durch einen Entwidmungsakt.

Ferner stelle sich für ihn die Frage, ob der Friedhof nur „außer Dienst“ gestellt oder tatsächlich entwidmet worden sei. Da die Bezirksregierung für die kirchlichen Friedhöfe zuständig sei, könne dieser Sachverhalt dort kurzfristig geklärt werden.

Insofern bittet er nochmals darum, in der heutigen Ratssitzung aus formellen Gründen keinen Beschluss in dieser Angelegenheit zu fassen.

 

Herr Kuhlmann gibt zu bedenken, dass der Anlass zu dieser Bebauungsplanänderung wie so häufig das Interesse eines Anliegers auf eine Nutzung seines Grundstückes von einer zweiten Grundstücksseite aus gewesen sei. In diesem Falle hätte der Anlieger eine Zufahrt für sein Carport sicherstellen wollen, dass er auf der vorderen Grundstücksseite aus Platzgründen nicht hätte errichten können.

Ferner solle durch die Bebauungsplanänderung eine Option zur nördlichen Erschließung der angrenzenden Nachbargrundstücke geschaffen werden. Des Weiteren solle rechtlich klargestellt werden, dass eine bisher als öffentlicher Fuß- und Radweg genutzte private Grundstücksfläche, die im Eigentum der Kath. Kirchengemeinde stehe, als private Baufläche ausgewiesen werde, ohne dass hierfür eine Bebauungsmöglichkeit vorgesehen werde. Vielmehr solle diese Fläche mit Geh- und Fahrrechten zugunsten der Anlieger ausgewiesen werden. Auch solle durch die Bebauungsplanänderung eine Umwidmung einer öffentlichen Grünfläche/eines Spielplatzes in eine private Grünfläche erfolgen, weil der Spielplatz nicht mehr benötigt werde.

 

Bei der Bewertung der Fläche zwischen dem alten Weg und dem neuen Weg – der eigentlich auch ein alter Weg sei – müsse beachtet werden, dass der gesamte Friedhof im Flächennutzungsplan als öffentliche Grünfläche/Friedhof dargestellt sei. Es handele sich hierbei nicht um eine parzellenscharfe Darstellung, weil teilweise auch Kleingartenflächen mit eingebunden seien.

Bei der Frage, ob es sich bei dieser Fläche noch um einen Friedhof handele oder nicht, komme es nur auf die planungsrechtliche Darstellung an. Es müsse somit heute nicht geklärt werden, ob es sich bei der Fläche nach dem Bestattungsrecht um einen Friedhof handele, auf der die Kirchengemeinde heute noch Bestattungen vornehmen dürfe. Über dieses ordnungsbehördliche Verfahren müsse noch mit der Kirchengemeinde gesprochen werden.

 

Bereits 1996 sei mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes 10 a das Flurstück 781 (Fläche zwischen den Wegen) als öffentliche Grünfläche/Parkanlage festgesetzt worden. Damals habe es schon eine behördliche Beteiligung gegeben mit der klaren Aussage, dass es sich hierbei nicht um den Teil eines Friedhofes handele.

Die aktuelle 14. Bebauungsplanänderung übernehme somit den vorherigen Rechtsstand als öffentliche Grünfläche/Parkanlage.

 

Der verbleibende Weg sei zwar in seiner Gestaltung den Wegen auf dem Friedhof ähnlich, er verlaufe aber am Rande des Friedhofes. Auf dem Flurstück zwischen den Wegen würden sich keine Grabstätten befinden. Der neue Weg könne ohne Probleme den gesamten öffentlichen Geh- und Radverkehr aufnehmen, was bei guter Witterung schon heute der Fall sei. Dieser neue Weg bleibe als öffentliche Fläche erhalten und sei als Rad- und Fußweg festgesetzt.

 

Bezug nehmend auf die in der Presse dargestellte „Gefälligkeitsplanung“ merkt Herr Kuhlmann an, dass eine Bebauungsplanänderung keine Gefälligkeitsplanung sei; sie sei nur durch einen privaten Bauwunsch angeregt worden. Dieses sei auch das tägliche Geschäft in der Planungsverwaltung und im Stadtentwicklungsausschuss. Die Bebauungsplanänderung sei gemäß § 1 Abs. 1 BauGB erforderlich, um die Städtebauordnung zu gewährleisten, das heißt, den Anlass der Planung nachzuvollziehen, eine rechtliche Klarstellung der Eigentumsverhältnisse zu schaffen, eine Aufgabe der Spielplatzfläche abzusichern und die Erschließung der Grundstücke zu sichern.

 

Zu der Behauptung, es gebe offenbar seit 1962 ein Gerichtsurteil, dass bestimmte gewidmete Wege nicht durch eine Bebauungsplanänderung, sondern nur durch einen Entwidmungsakt eingezogen werden könnten, merkt Herr Kuhlmann an, dass er nach langem Suchen ein solches Urteil nicht gefunden habe. Er könne sich vorstellen, dass hiermit die „unverdenkliche Verjährung“ gemeint sei. Diese komme dann in Betracht, wenn ein Weg 40 Jahre lang genutzt und 40 Jahre vor der ersten Nutzung auch schon genutzt worden sei, ohne dass jemand den Rechtsstatus dieses Zustandes kenne. In solchen Fällen spreche man dann davon, dass ein solcher Weg seit Menschengedenken von der Öffentlichkeit genutzt werde. Der Aufwand, eine solche Nutzung aufzuheben, sei erheblich höher als in einem üblichen Einziehungsverfahren. Er, Kuhlmann, habe aber außer in dem besagten Leserbrief, dass es sich bei diesem Weg wahrscheinlich um eine uralte Verbindung aus der Stadt hinaus handele, hierfür keine Anhaltspunkte gefunden. Eine solche Behauptung reiche aber nicht aus, um hier von einer unverdenklichen Verjährung auszugehen.

 

Die Verwaltung habe somit durch die Bebauungsplanänderung ein rechtlich einwandfreies Verfahren gewählt, sodass er um Zustimmung zur Vorlage bitte.


Beschluss:

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig bei 6 Stimmenthaltungen

 

 

III.    Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW S. 685)

wird die 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10a, Kennwort: " Westliche Innenstadt", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Es wird festgestellt, dass die 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10a, Kennwort: "Westliche Innenstadt", der Stadt Rheine aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und demzufolge keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig bei 6 Stimmenthaltungen