Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Enthaltungen: 1

0:02.42

 

Herr Holtel teilt mit, dass er sich seiner Stimme enthalten werde, da es sich für ihn nicht erschließe, wie Oberflächenwasser von seinem Grundstück in den Wambach fließe. Seitdem etliche Gräben, die verrohrt waren, zugemacht worden seien, könne das Wasser nicht mehr in den Wambach fließen.


Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die nachstehende 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer in der Stadt Rheine – Unterhaltungssatzung Fließgewässer – wird beschlossen.

 

 

 

4. Änderungssatzung zur
Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes
für fließende Gewässer in der Stadt Rheine
Unterhaltungssatzung Fließgewässer
vom
__________. Dezember 2012

 

 

Die Bezeichnung der männlichen Form  (z.B. der Eigentümer) gilt gleichermaßen für die weibliche Form.

 

Aufgrund der

·       §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. September 2012 (GV NRW S. 436),

·       §§ 91 und 92 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV NRW S. 185),

·       §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV NRW S. 687),

hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom 11. Dezember 2012 die 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer in der Stadt Rheine – Unterhaltungssatzung Fließgewässer – vom 18. Dezember 2008 beschlossen.

 

In § 2 „Unterhaltungsaufwand“ erfolgt in der Auflistung der Umlagebeträge der Unterhaltungsverbände nachstehende Änderung:

Altenrheine                    19,00 €/ha

Bevergerner Aa             14,00 €/ha

Elte                               12,00 €/ha

Frischhofsbach              20,00 €/ha

Hemelter Bach              16,00 €/ha

Hörsteler Aa                  12,00 €/ha

Hummertsbach               8,00 €/ha

Landersum/Bentlage     20,00 €/ha

Saerbeck                      13,00 €/ha

Wambach                     25,00 €/ha

 

In § 7 „Inkrafttreten“ wird folgender Satz angefügt:

Die 4. Änderungssatzung tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig