Sitzung: 27.11.2012 Haupt-, Digital- und Finanzausschuss
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Enthaltungen: 1
Vorlage: 407/12
0:02.42
Herr Holtel teilt mit, dass er sich seiner Stimme enthalten werde, da es sich für ihn nicht erschließe, wie Oberflächenwasser von seinem Grundstück in den Wambach fließe. Seitdem etliche Gräben, die verrohrt waren, zugemacht worden seien, könne das Wasser nicht mehr in den Wambach fließen.
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu
fassen:
Die nachstehende
4. Änderungssatzung zur Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes
für fließende Gewässer in der Stadt Rheine – Unterhaltungssatzung Fließgewässer
– wird beschlossen.
4. Änderungssatzung zur
Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes
für fließende Gewässer in der Stadt Rheine
– Unterhaltungssatzung
Fließgewässer –
vom __________. Dezember 2012
Die Bezeichnung der männlichen Form (z.B. der Eigentümer) gilt gleichermaßen für
die weibliche Form.
Aufgrund der
· §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 18. September 2012 (GV NRW S. 436),
· §§ 91 und 92 des Wassergesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni
1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16.
März 2010 (GV NRW S. 185),
· §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember
2011 (GV NRW S. 687),
hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss
vom 11. Dezember 2012 die 4. Änderungssatzung zur Satzung über
die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer in der Stadt
Rheine – Unterhaltungssatzung Fließgewässer – vom 18. Dezember 2008
beschlossen.
In § 2 „Unterhaltungsaufwand“ erfolgt in der Auflistung der Umlagebeträge
der Unterhaltungsverbände nachstehende Änderung:
Altenrheine 19,00
€/ha
Bevergerner Aa 14,00 €/ha
Elte 12,00
€/ha
Frischhofsbach 20,00 €/ha
Hemelter Bach 16,00
€/ha
Hörsteler Aa 12,00
€/ha
Hummertsbach 8,00
€/ha
Landersum/Bentlage 20,00 €/ha
Saerbeck 13,00
€/ha
Wambach 25,00
€/ha
In § 7
„Inkrafttreten“ wird folgender Satz angefügt:
Die 4. Änderungssatzung tritt zum 1.
Januar 2013 in Kraft.
Abstimmungsergebnis: einstimmig