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Herr Dr. Koch merkt an, dass am Kettelerufer bereits gebaut werde.

 

Herr Aumann erklärt, dass es sich hier um ein zweigeteiltes Bauvorhaben handele. Das erste Bauvorhaben werde durch den alten Bebauungsplan gedeckt, so dass die Bauarbeiten hierfür schon beginnen konnten.

 


Beschluss:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

          i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

 

 

2.1    Kreis Steinfurt, Umwelt- und Planungsamt, Tecklenburger Str. 10, 48565 Steinfurt;

          Stellungnahme vom 02.01.2013

 

Abwägungsempfehlung:

 

Dieser Anregung wurde bereits gefolgt. Eine Einleitungserlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser in die Ems nach § 10 WHG liegt nach Auskunft der Technischen Betriebe Rheine vor.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

 

2.2    Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund;

          Stellungnahme vom 06.12.2012

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Amprion GmbH keine Leitungen im Plangebiet betreibt bzw. plant. Der Anregung hinsichtlich der Beteiligung von weiteren Unternehmen mit Versorgungsleitungen im Plangebiet ist bereits im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgt.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

 

2.3    Deutsche Telekom Technik GmbH, Dahlweg 100, 48153 Münster;

          Stellungnahme vom 07.01. 2013

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Anregung wird in der Weise gefolgt, dass der entsprechende Hinweis in der Begründung sowie dem Planentwurf aufgenommen wird. Es wird darauf hingewiesen, dass der Abriss des Gebäudes „Elperstiege 47“ bereits erfolgt ist, so dass die Gefahr der Beschädigung des bestehenden Leitungsnetzes nicht mehr besteht.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.5    Technische Betriebe Rheine AöR, Am Bauhof 2 – 16, 48431 Rheine;

          Stellungnahme vom 11.12. / 17.12.2012

 

Abwägungsempfehlung:

 

Stellungnahme bezüglich Entwässerung

Die Anmerkungen hinsichtlich der Entwässerung des Regenwassers werden zur Kenntnis genommen. Der Anregung bezüglich Schmutzwasser wird in der Weise gefolgt, dass der entsprechende Hinweis in der Begründung sowie im Planentwurf aufgenommen und das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht der Privatstraße zugunsten der Technischen Betriebe Rheine erweitert wird. Die Hinweise 3.2, 3.3 und 3.4 der textlichen Festsetzungen werden gestrichen bzw. ersetzt.

 

Stellungnahme bezüglich Entsorgung

Der Anregung wird in der Weise gefolgt, dass der entsprechende Hinweis in der Begründung sowie im Planentwurf aufgenommen wird.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.7    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der nachfolgend genannten übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen vorgetragen wurden bzw. eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

III.    Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB  

 

Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass

 

a)      durch die Erweiterung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts der Privatstraße zugunsten der Technischen Betriebe Rheine, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,

b)      die Öffentlichkeit durch diese marginale Korrektur nicht unmittelbar betroffen ist, sowie

c)      die Änderung vom betroffenen Träger öffentlicher Belange gefordert wurde und die Interessen anderweitiger Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch diese Änderung nicht berührt werden.

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebene Änderung des Entwurfes der Bebauungsplanänderung nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

IV.     Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Erbschaftssteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3316) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW S. 950)

wird die 8. Änderung des Bebauungsplanes) Nr. 201, Kennwort: "Kettelerufer", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Es wird festgestellt, dass die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 201, Kennwort: "Kettelerufer", der Stadt Rheine aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und demzufolge keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf.

 

 


 

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig