Sitzung: 24.04.2013 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 154/13
00:33:30
Herr Schröer
erläutert, dass bis zum Satzungsbeschluss die Straßenhöhen noch eingearbeitet
würden. Auf Grund des extrem bewegten Geländes sei dies sinnvoll und habe nicht
bis zum Offenlegungsbeschluss erfolgen können. Die Topografie sei auch der
Grund dafür, dass alle nach Rechtskraft des Bebauungsplanes kommenden Bauanträge
im normalen Genehmigungsverfahren nach § 68 Bauordnung erteilt werden
sollen. Er erklärt weiter, dass ein
Straßenname (Elly-Ney-Ring) bereits im Dezember 2011 durch den Kulturausschuss
in „Hildegard-von-Bingen-Straße“ umbenannt worden sei. In der Vorlage sei
versehentlich der alte Name verwandt worden.
Herr Aumann
ergänzt, dass vor der Durchführung der Offenlage die Umlegungsregelungen und
die städtebaulichen Verträge durch die Eigentümer zu unterzeichnen seien. Die
Offenlage werde formal erst dann durchgeführt, wenn alle Unterschriften
geleistet wurden, denn aus der Offenlage könne ein Rechtsanspruch auf eine Baugenehmigung
entstehen.
Zurzeit habe die
Verwaltung nur mit einem Eigentümer keine inhaltliche Einigung erzielen können,
da dieser weder den städtebaulichen Vertrag noch die vorzeitige Umlegung
akzeptieren möchte. Da es sich in diesem Fall nur um ein kleines Grundstück
handele, werde die Verwaltung die Umlegung daher hoheitlich umsetzen. Die
Verwaltung geht davon aus, dass spätestens in vier Wochen die letzten
Unterschriften vorliegen werden.
Herr Niehues kann
grundsätzlich dem Beschluss so zustimmen.
Bezüglich des
Wohngebietes WA 6 fragt er nach, ob hier die geplante Kettenhausbauweise mit
möglichen Flachdächern weiterhin seitens des Eigentümers geplant seien oder ob
eine andere Bauweise vorgesehen sei.
Ferner merkt er
an, dass es kritisch zu sehen sei, wenn im südwestlichen Baugebiet WA 3
(Irmtraud-Morgner-Straße) im Übergang zum Baugebiet WA 5 an der Nadigstraße
zweigeschossig bebaut werde, da die Bewohner direkt in die Gärten von WA 5
hineinsehen könnten.
Des Weiteren
empfiehlt er, die Verkehrsführung im Bereich Nienbergstraße und Sutrumer Straße zu überprüfen, gerade vor
dem Hintergrund, dass es rund um das Mathias-Spital enorme Probleme mit
Parkraum und Einbahnstraßenregelung gebe.
Weiterhin
sei die separate Gehwegregelung auf der
Nienbergstraße nicht nachvollziehbar, denn die Sutrumer Straße habe die gleiche
Verkehrsbedeutung wie die Nienbergstraße, hier fehle jedoch der separate Gehweg.
Herr Thüring
erklärt, dass die SPD-Fraktion die Frage der Verkehrsführung nicht so intensiv
vorbesprochen habe, da dies nicht Gegenstand des B-Plans sei. Insgesamt werde
die SPD-Fraktion dem Beschluss so zustimmen.
Die Frage nach
den Festsetzungen im Baugebiet WA 6 beantwortet Herr Aumann, dass diese mit dem
Eigentümer abgestimmt sei; es sei Ziel der Stadt, in diesem Quartier eine
einheitliche und in sich sehr homogene Wohnbebauung zu ermöglichen, was durch
den Eigentümer und späteren Investor mitgetragen werde.
Entlang der
Irmtraud-Morgner-Straße werde – ebenso wie an entlang der Nadigstraße - das
Ziel einheitlicher Baufelder verfolgt. Hier seien ein- bzw. zweigeschossige
Baufelder vorgesehen um die städtebauliche Struktur prägen zu können. Ob eine Einsichtnahme
in die gegenüberliegenden Gärten zu befürchten sei, werde die Verwaltung bis
zum Satzungsbeschluss prüfen.
Herr Schröer sagt
zu, die Fragen zur Straßenführung und zum Straßenausbau bis zum
Satzungsbeschluss zu beantworten. Herr Aumann ergänzt hierzu, dass die
Nienbergstraße im Gesamtsystem der Straßenführung im Stadtteil als durchgehende
Querverbindung eine andere Verkehrsbedeutung haben solle als die Sutrumer Straße.
Daher seien hier andere Straßenquerschnitte geplant.
Beschluss:
I. Bestätigung der Beratung der Stellungnahmen (Vorlage 002/11)
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Die Abwägung der Eingaben und Stellungnahmen aus dem vg. Verfahren gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB erfolgte in der Sitzung am 16. November 2011 (Vorlage Nr. 002/11).
Diese getroffenen Abwägungen betreffen nicht die nunmehr geäußerten folgenden Wünsche vonseiten der Eigentümer.
Die Abwägungsbeschlüsse vom 16. November 2011 (I. 1.1 bis 1.7 sowie 2.1 bis 2.6) werden hiermit bestätigt.
II.
Aufhebung des Beschlusses zur Offenlage vom 16.11.2011
Der
Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ der Stadt Rheine beschließt,
den Offenlegungsbeschluss vom 16.11.2011 (Vorlage 002/11, Punkt II)
aufzuheben.
III. Erneuter
Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 298, Kennwort: "Wohnpark Dutum – Teil E", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o. g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 298, Kennwort: „Wohnpark Dutum – Teil E“, wird wie folgt begrenzt:
im Norden: durch die nördliche Grenze der Neuenkirchener Straße von der Westgrenze Flurstück 666, Flur 120, bis zur Westgrenze der Zeppelinstraße
im Osten: durch die Westgrenze der Zeppelinstraße von der Südseite der Neuenkirchener Straße bis zur Nordseite der Dutumer Straße (gleichzeitig Westgrenze des Flurstückes 684, Flur 120)
im Süden: durch die Nordseite der Dutumer Straße von der Westgrenze Zeppelinstraße bis zur Ostgrenze des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 298, Kennwort: „Wohnpark Dutum – Teil C“
im Westen: durch die Ostgrenze des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 298, Kennwort: „Wohnpark Dutum – Teile C und D (tlw.)“, von der Nordseite der Dutumer Straße bis zur Nordseite der Sutrumer Straße und durch die Westseite der Flurstücke 667 und 666, Flur 120, von der Nordseite der Sutrumer Straße bis zur Südseite der Neuenkirchener Straße
Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 120, Gemarkung Rheine Stadt, bzw. in der Flur 11, Gemarkung Rheine links der Ems.
Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan sowie im Bebauungsplanentwurf eindeutig festgelegt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig