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Herr Schröer erläutert, dass bis zum Satzungsbeschluss die Straßenhöhen noch eingearbeitet würden. Auf Grund des extrem bewegten Geländes sei dies sinnvoll und habe nicht bis zum Offenlegungsbeschluss erfolgen können. Die Topografie sei auch der Grund dafür, dass alle nach Rechtskraft des Bebauungsplanes kommenden Bauanträge im normalen Genehmigungsverfahren nach § 68 Bauordnung erteilt werden sollen.  Er erklärt weiter, dass ein Straßenname (Elly-Ney-Ring) bereits im Dezember 2011 durch den Kulturausschuss in „Hildegard-von-Bingen-Straße“ umbenannt worden sei. In der Vorlage sei versehentlich der alte Name verwandt worden.

 

Herr Aumann ergänzt, dass vor der Durchführung der Offenlage die Umlegungsregelungen und die städtebaulichen Verträge durch die Eigentümer zu unterzeichnen seien. Die Offenlage werde formal erst dann durchgeführt, wenn alle Unterschriften geleistet wurden, denn aus der Offenlage könne ein Rechtsanspruch auf eine Baugenehmigung entstehen.

Zurzeit habe die Verwaltung nur mit einem Eigentümer keine inhaltliche Einigung erzielen können, da dieser weder den städtebaulichen Vertrag noch die vorzeitige Umlegung akzeptieren möchte. Da es sich in diesem Fall nur um ein kleines Grundstück handele, werde die Verwaltung die Umlegung daher hoheitlich umsetzen. Die Verwaltung geht davon aus, dass spätestens in vier Wochen die letzten Unterschriften vorliegen werden.

 

 

Herr Niehues kann grundsätzlich dem Beschluss so zustimmen.

Bezüglich des Wohngebietes WA 6 fragt er nach, ob hier die geplante Kettenhausbauweise mit möglichen Flachdächern weiterhin seitens des Eigentümers geplant seien oder ob eine andere Bauweise vorgesehen sei.

Ferner merkt er an, dass es kritisch zu sehen sei, wenn im südwestlichen Baugebiet WA 3 (Irmtraud-Morgner-Straße) im Übergang zum Baugebiet WA 5 an der Nadigstraße zweigeschossig bebaut werde, da die Bewohner direkt in die Gärten von WA 5 hineinsehen könnten.

Des Weiteren empfiehlt er, die Verkehrsführung im Bereich Nienbergstraße  und Sutrumer Straße zu überprüfen, gerade vor dem Hintergrund, dass es rund um das Mathias-Spital enorme Probleme mit Parkraum und Einbahnstraßenregelung gebe.

Weiterhin sei  die separate Gehwegregelung auf der Nienbergstraße nicht nachvollziehbar, denn die Sutrumer Straße habe die gleiche Verkehrsbedeutung wie die Nienbergstraße, hier fehle jedoch der separate Gehweg.

 

Herr Thüring erklärt, dass die SPD-Fraktion die Frage der Verkehrsführung nicht so intensiv vorbesprochen habe, da dies nicht Gegenstand des B-Plans sei. Insgesamt werde die SPD-Fraktion dem Beschluss so zustimmen.

 

Die Frage nach den Festsetzungen im Baugebiet WA 6 beantwortet Herr Aumann, dass diese mit dem Eigentümer abgestimmt sei; es sei Ziel der Stadt, in diesem Quartier eine einheitliche und in sich sehr homogene Wohnbebauung zu ermöglichen, was durch den Eigentümer und späteren Investor mitgetragen werde.

Entlang der Irmtraud-Morgner-Straße werde – ebenso wie an entlang der Nadigstraße - das Ziel einheitlicher Baufelder verfolgt. Hier seien ein- bzw. zweigeschossige Baufelder vorgesehen um die städtebauliche Struktur prägen zu können. Ob eine Einsichtnahme in die gegenüberliegenden Gärten zu befürchten sei, werde die Verwaltung bis zum Satzungsbeschluss prüfen.

 

Herr Schröer sagt zu, die Fragen zur Straßenführung und zum Straßenausbau bis zum Satzungsbeschluss zu beantworten. Herr Aumann ergänzt hierzu, dass die Nienbergstraße im Gesamtsystem der Straßenführung im Stadtteil als durchgehende Querverbindung eine andere Verkehrsbedeutung haben solle als die Sutrumer Straße. Daher seien hier andere Straßenquerschnitte geplant.

 

 


Beschluss:

 

I.       Bestätigung der Beratung der Stellungnahmen (Vorlage 002/11)

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

 

Die Abwägung der Eingaben und Stellungnahmen aus dem vg. Verfahren gemäß § 3 (1) und § 4 (1) BauGB erfolgte in der Sitzung am 16. November 2011 (Vorlage Nr. 002/11).

 

Diese getroffenen Abwägungen betreffen nicht die nunmehr geäußerten folgenden Wünsche vonseiten der Eigentümer.

 

Die Abwägungsbeschlüsse vom 16. November 2011 (I. 1.1 bis 1.7 sowie 2.1 bis 2.6) werden hiermit bestätigt.

 

 

II.      Aufhebung des Beschlusses zur Offenlage vom 16.11.2011

 

Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ der Stadt Rheine beschließt, den Offenlegungsbeschluss vom 16.11.2011 (Vorlage 002/11, Punkt II)

aufzuheben.

 

 

III.    Erneuter Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 298, Kennwort: "Wohnpark Dutum – Teil E", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o. g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 298, Kennwort: „Wohnpark Dutum – Teil E“, wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:      durch die nördliche Grenze der Neuenkirchener Straße von der Westgrenze Flurstück 666, Flur 120, bis zur Westgrenze der Zeppelinstraße

 

im Osten:        durch die Westgrenze der Zeppelinstraße von der Südseite der Neuenkirchener Straße bis zur Nordseite der Dutumer Straße (gleichzeitig Westgrenze des Flurstückes 684, Flur 120)

 

im Süden:       durch die Nordseite der Dutumer Straße von der Westgrenze Zeppelinstraße bis zur Ostgrenze des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 298, Kennwort: „Wohnpark Dutum – Teil C“

 

im Westen:     durch die Ostgrenze des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 298, Kennwort: „Wohnpark Dutum – Teile C und D (tlw.)“, von der Nordseite der Dutumer Straße bis zur Nordseite der Sutrumer Straße und durch die Westseite der Flurstücke 667 und 666, Flur 120, von der Nordseite der Sutrumer Straße bis zur Südseite der Neuenkirchener Straße

 

Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 120, Gemarkung Rheine Stadt, bzw. in der Flur 11, Gemarkung Rheine links der Ems.

 

Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan sowie im Bebauungsplanentwurf eindeutig festgelegt.

 

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig