Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

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Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die folgende 13. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Rheine:

 

 

13. Änderungssatzung

zur Hauptsatzung der Stadt Rheine

vom _____________

 

 

Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194), hat der Rat der Stadt Rheine mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder in seiner Sitzung am 16. Juli 2013 die folgende 13. Änderung zur Hauptsatzung der Stadt Rheine beschlossen:

 

 

§ 11

 

Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz

 

Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

„Sachkundige Bürger(innen) sowie sachkundige Einwohner(innen), die nach § 58 Abs. 3 bzw. Abs. 4 GO zu Mitgliedern von Ausschüssen bestellt worden sind, und sonstige beratende Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund sondergesetzlicher Bestimmungen berufen worden sind, erhalten für die im Rahmen der Mandatsausübung erforderlichen Teilnahme an Ausschuss-, Unterausschuss- und (Teil-)Frak­tionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.“

 

Im Abs. 3 Sätze 1 und 2 wird das Wort „regelmäßigen“ gestrichen.

 

Im Abs. 3 wird folgender Satz 2 neu eingefügt:

 

„Der Anspruch besteht auch für maximal 8 Arbeitstage je Wahlperiode im Falle der Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen, die der Mandatsausübung förderlich sind.“

 

Satz 1 des Buchstaben d im Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

„Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI ist, oder einen Haushalt mit mindestens 3 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz.“

 

Im Abs. 3 Buchstabe e sind sowohl der Satz 1 gänzlich als auch im Satz 2 das Wort „regelmäßigen“ zu streichen.

 

 

§ 19

 

Inkrafttreten

 

Diese 13. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig