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Frau Dr. Kordfelder verliest folgenden Vermerk:

 

In der Sitzung des Rates der Stadt Rheine am 14. Mai 2013 wurden unter dem Tagesordnungspunkt 20 „Einwohnerfragestunde“ von Herrn Frank Hemelt 2 Fragen gestellt, die sich auf persönliche Handlungen der Bürgermeisterin bzw. eines Ratsmitgliedes (Herrn Roscher) bezogen, und zwar auf die von Herrn Hemelt vermutete Weiterleitung nichtöffentlicher Unterlagen an den SPD-Ortsvereinsvorsitzenden bzw. auf die Erledigung einer aus Sicht von Herrn Hemelt privaten Angelegenheit der Bürgermeisterin unter Inanspruchnahme der Vorzimmerdame im Amtszimmer.

Ferner wurden von Herrn Rolf Starck und Herrn Hemelt je eine Frage zur Befähigung eines Bewerbers für das Schöffenamt, der in der vom Rat zuvor beschlossenen Schöffenvorschlagsliste stand, gestellt, wobei Herr Starck im Rahmen einer Zusatzfrage die Bürgermeisterin um Auskunft bat, ob sie persönlich die betroffene Person für das Schöffenamt als geeignet halte.

Gem. § 48 Abs. 1 Satz 3 GO können Fragestunden für Einwohner in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn Einzelheiten hierüber in der Geschäftsordnung geregelt sind.

Nach der Kommentierung Rehn/Cronauge soll ein solches Fragerecht der Einwohner „das Interesse der Öffentlichkeit an der Tätigkeit des Rates“ beleben. Der Rat ist in der Gestaltung der Einwohnerfragestunde nahezu völlig frei. Er kann inhaltlich, verfahrensmäßig und zeitlich beliebige Grenzen setzen.

Aufgrund des § 48 Abs. 1 Satz 3 GO hat der Rat der Stadt Rheine das Fragerecht der Einwohner in Rats- und Ausschusssitzungen im § 18 bzw. § 27 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine geregelt.

Im § 18 der GeschO ist das Fragerecht von Einwohnern in Ratssitzungen beschrieben. Im Abs. 1 Satz 3 heißt es:

     

      „Die Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen.“

 

Zu dem Einwohnerfragerecht in Ausschüssen heißt es im

§ 27 Abs. 6 GeschO:

     

      „Das Fragerecht der Einwohner(innen) (Einwohnerfragestunde) in Ausschüssen ist auf die Zuständigkeit des jeweiligen Ausschusses beschränkt“.

 

§ 18 Abs. 1 Satz 3 der GeschO legt somit fest, dass sich die Fragen auf Angelegenheiten der Stadt beziehen müssen. Da diese Regelung aus der Mustergeschäftsordnung des Städte- und Gemeindebundes NRW übernommen wurde, hat die Verwaltung sich dort erkundigt, was unter derartigen „Angelegenheiten“ zu verstehen ist. Nach Aussage des Städte- und Gemeindebundes NRW handelt es sich hierbei um Projekte, Planungen, Maßnahmen, Aufgaben etc. der Stadt und nicht um persönliche Dinge oder Einschätzungen von (anwesenden) Personen (Bürgermeisterin, Ratsmitglieder, Verwaltungsbedienstete etc.).

Diese Auslegung wird auch durch § 27 Abs. 6 der Geschäftsordnung unterstützt, wonach die Einwohnerfragestunde in Ausschusssitzungen auf die Zuständigkeit des jeweiligen Ausschusses beschränkt ist; also auf Sachthemen des Ausschusses und nicht auf persönliche Dinge oder Positionen von Ausschussmitgliedern oder Verwaltungsbediensteten, da diese nicht zum sog. „Zuständigkeitsbereich des Ausschusses“ gehören.

Sollten also künftig in Rats- und Ausschusssitzungen Fragen von Einwohnern gestellt werden, die nicht den Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse entsprechen, werde ich von meiner Ordnungsgewalt bzw. von meinem Hausrecht als Bürgermeisterin gem. § 51 Abs. 1 GO i. V. m. § 20 bzw. 21 Geschäftsordnung Gebrauch machen.