Sitzung: 11.06.2013 Haupt-, Digital- und Finanzausschuss
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Frau Dr. Kordfelder verliest folgenden Vermerk:
In der Sitzung des Rates der Stadt Rheine am
14. Mai 2013 wurden unter dem Tagesordnungspunkt 20 „Einwohnerfragestunde“ von
Herrn Frank Hemelt 2 Fragen gestellt, die sich auf persönliche Handlungen der
Bürgermeisterin bzw. eines Ratsmitgliedes (Herrn Roscher) bezogen, und zwar auf
die von Herrn Hemelt vermutete Weiterleitung nichtöffentlicher Unterlagen an
den SPD-Ortsvereinsvorsitzenden bzw. auf die Erledigung einer aus Sicht von
Herrn Hemelt privaten Angelegenheit der Bürgermeisterin unter Inanspruchnahme
der Vorzimmerdame im Amtszimmer.
Ferner wurden von Herrn Rolf Starck und
Herrn Hemelt je eine Frage zur Befähigung eines Bewerbers für das Schöffenamt,
der in der vom Rat zuvor beschlossenen Schöffenvorschlagsliste stand, gestellt,
wobei Herr Starck im Rahmen einer Zusatzfrage die Bürgermeisterin um Auskunft
bat, ob sie persönlich die betroffene Person für das Schöffenamt als geeignet
halte.
Gem. § 48 Abs. 1 Satz 3 GO können
Fragestunden für Einwohner in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn
Einzelheiten hierüber in der Geschäftsordnung geregelt sind.
Nach der Kommentierung Rehn/Cronauge soll
ein solches Fragerecht der Einwohner „das Interesse der Öffentlichkeit an der
Tätigkeit des Rates“ beleben. Der Rat ist in der Gestaltung der
Einwohnerfragestunde nahezu völlig frei. Er kann inhaltlich, verfahrensmäßig
und zeitlich beliebige Grenzen setzen.
Aufgrund des § 48 Abs. 1 Satz 3 GO
hat der Rat der Stadt Rheine das Fragerecht der Einwohner in Rats- und
Ausschusssitzungen im § 18 bzw. § 27 der Geschäftsordnung
für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine geregelt.
Im § 18 der GeschO ist das Fragerecht von Einwohnern in
Ratssitzungen beschrieben. Im Abs. 1 Satz 3 heißt es:
„Die
Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen.“
Zu
dem Einwohnerfragerecht in Ausschüssen heißt es im
§ 27
Abs. 6 GeschO:
„Das Fragerecht der Einwohner(innen)
(Einwohnerfragestunde) in Ausschüssen ist auf die Zuständigkeit des jeweiligen
Ausschusses beschränkt“.
§ 18 Abs. 1 Satz 3 der GeschO legt somit
fest, dass sich die Fragen auf Angelegenheiten der Stadt beziehen müssen. Da
diese Regelung aus der Mustergeschäftsordnung des Städte- und
Gemeindebundes NRW übernommen wurde, hat die Verwaltung sich dort erkundigt, was
unter derartigen „Angelegenheiten“ zu verstehen ist. Nach Aussage des Städte-
und Gemeindebundes NRW handelt es sich hierbei um Projekte, Planungen,
Maßnahmen, Aufgaben etc. der Stadt und nicht um persönliche Dinge oder
Einschätzungen von (anwesenden) Personen (Bürgermeisterin, Ratsmitglieder,
Verwaltungsbedienstete etc.).
Diese Auslegung wird auch durch § 27 Abs. 6
der Geschäftsordnung unterstützt, wonach die Einwohnerfragestunde in
Ausschusssitzungen auf die Zuständigkeit des jeweiligen Ausschusses beschränkt
ist; also auf Sachthemen des Ausschusses und nicht auf persönliche Dinge oder
Positionen von Ausschussmitgliedern oder Verwaltungsbediensteten, da diese
nicht zum sog. „Zuständigkeitsbereich des Ausschusses“ gehören.
Sollten also künftig in Rats- und
Ausschusssitzungen Fragen von Einwohnern gestellt werden, die nicht den
Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung für den Rat und die
Ausschüsse entsprechen, werde ich von meiner Ordnungsgewalt bzw. von meinem
Hausrecht als Bürgermeisterin gem. § 51 Abs. 1 GO i. V. m. § 20 bzw. 21
Geschäftsordnung Gebrauch machen.