01:46:33

 

Die Verwaltung verweist auf die Vorlage.

 

Die Fraktionen stimmen der Vorlage zu.

 

Herr Wewer regt an, in der Gestaltungsfibel auf Seite 15 ein anderes Bild mit einem kleineren Aufsteller zu verwenden.

 

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Beschluss:

 

I.       Beratung der Ergebnisse der Offenlage

 

1.           Beteiligung der Öffentlichkeit

 

1.1     Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432 Rheine;

          E-Mail 17.03.2013 11:22 Uhr

 

 

Abwägungsempfehlung

 

1. Zur Rahmenplanung Innenstadt und zum Leerstand der Geschäfte auf dem Thie

 

Der vorliegende Entwurf einer Gestaltungssatzung ist Teil der Stadtentwicklungsstrategie, die das Ziel verfolgt, den Bereich der Innenstadt von Rheine weiter aufzuwerten, um ihn für die hier lebenden und arbeitenden Menschen - aber auch für die Besucher aus dem Umland - attraktiver zu gestalten.

Der städtebauliche Rahmenplan ist ein weiterer Baustein, dieses Ziel zu erreichen. Der vorliegende Entwurf dieser Gestaltungssatzung und der städtebauliche Rahmenplan Innenstadt sind jedoch formal getrennte Instrumente, die jeweils einen anderen inhaltlichen Schwerpunkt, unterschiedliche Wirkungsweisen sowie Rechtsgrundlagen besitzen.

Die gezielte Steuerung wirtschaftlicher Entwicklungen in bestimmten Bereichen der Innenstadt ist nicht Gegenstand einer Gestaltungssatzung. Hierfür sind andere städtebauliche Instrumente entsprechend geeignet.

Grundlage für die vorliegende Gestaltungssatzung ist vielmehr die historisch gewachsene, zu schützende und zu pflegende bauliche Stadtstruktur. Vor diesem Hintergrund werden räumlich und sachlich entsprechende Sorgfaltsabstufungen innerhalb der Satzung vorgenommen, welche die Schutzwürdigkeit der jeweiligen gewachsenen Innenstadtbereiche unter Berücksichtigung ihrer im Laufe der Zeit widerfahrenen Veränderungen widerspiegeln. Dieses gewachsene Erbe ist in angemessener Art und Weise wiederum in Einklang zu bringen mit den heutigen und aktuellen Nutzungsanforderungen in und an die Innenstadt.

Maßgabe für die Entwicklung der Gestaltungssatzung sind somit vorrangig die Bewahrung, der Schutz und die behutsame Entwicklung des baulichen Erbes zum Wohle der Bürgerschaft von Rheine.

Da hier kein direkter inhaltlicher Bezug zur Gestaltungssatzung besteht, sind die Aussagen nicht abwägungsrelevant

2. Zur Entfernung von Werbeflächen nach Geschäftsaufgabe durch den Gebäudeeigentümer

 

Gemäß § 6 (4) der Gestaltungssatzung sind widerrechtlich angebrachte Abdeckungen, Beklebungen oder Plakatierungen spätestens innerhalb von 2 Wochen vom Eigentümer der baulichen Anlage zu entfernen. Für funktionslos gewordene Werbeanlagen und Warenautomaten gilt aufgrund des größeren Aufwandes eine Entfernungsfrist von 4 Wochen.

Es wird festgestellt, das der Anregung somit bereits in dem vorliegenden Satzungsentwurf entsprochen worden.

 

3. Zu den allgemeinen Aussagen

 

Die Allgemeinen Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Sie stehen in keinem direkten Zusammenhang mit der Gestaltungssatzung und sind deshalb nicht abwägungsrelevant

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.2     Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432 Rheine;

          E-Mail 17.03.2013 11:24 Uhr

 

 

Abwägungsempfehlung

 

Die Anregungen und Erläuterungen zum bauordnungsrechtlichen Verunstaltungs-/ Einfügungsgebot und zu den Rechtsgrundlagen für örtliche Bauvorschriften werden zur Kenntnis genommen, sind aber nicht abwägungsrelevant.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.3     Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432 Rheine;

          E-Mail 17.03.2013 11:26 Uhr

 

Abwägungsempfehlung

 

Seit 2001 gilt für einen Teil der Innenstadt von Rheine eine Gestaltungssatzung für Werbeanlagen und Fassaden. Im Zuge der Anwendung wurde einigen Bestimmungen der Satzung von gerichtlicher Seite eine nicht ausreichende Konkretisierung/Eindeutigkeit der rechtlichen Tatbestände attestiert. Im Zuge der Aufstellung der neuen Satzung wird dieser gerichtlichen Kritik Rechnung getragen, indem die Bestimmungen detailliert und eindeutig formuliert und im Bedarfsfalle mit konkreten Maßen, Beschreibungen und Begriffsdefinitionen versehen wurden.

Der vom Bürger vorgeschlagene Alternativentwurf deckt im Wesentlichen alle Tatbestände, die der städtische Satzungsentwurf regelt, gleichfalls ab – allerdings meist in vereinfachter und verallgemeinerter Form. Hierbei entsteht im Grunde dieselbe rechtliche Unbestimmtheit, die zur richterlichen Kritik an der alten Satzungsfassung geführt hat.

Einerseits wird vom Bürger bei Werbeanlagen, die wesentlich auf das gestalterische Erscheinungsbild von Gebäuden und einwirken, auf die nach Meinung des Bürgers ausreichenden grundsätzlichen Regelungen der Landesbauordnung verwiesen (Verunstaltungs-/Einfü­gungsgebot). Von daher wird im Alternativentwurf auf konkretisierte Regelungen verzichtet (z.B. was Form, Größe, Gliederung, Material, Farbe und Anbringungsart von Werbeanlagen und Gebäudefassaden anbelangt). Andererseits werden im Alternativentwurf detaillierte Regelungen zu Markisen, Breite von Werbeanlagen, Fensterbeklebungen und Schaukästen vorgeschlagen, deren maßlich fixierte Regulierung sogar noch über die ansonsten kritisierten Bestimmungen des städtischen Satzungsentwurfes hinausgeht.

Weiterhin werden in dem vom Bürger vorgeschlagenen Satzungsentwurf auch Regelungen zu Warenauslagen, Warenständer, Werbeträger oder sonstiges bewegliches Mobiliar im öffentlichen Straßenraum (z.B. Klappständer) sowie zur Gestaltung von Außengastronomie hinzugefügt und z.T. detailliert geregelt. Damit wird der Betrachtungstatbestand bzw. der sachliche Geltungsbereich der Gestaltungssatzung erheblich ausgeweitet. Beschränkt sich der städtische Satzungsentwurf auf ortsfest auf privaten Flächen angebrachte Werbeanlagen und Fassaden, so wird im vorgeschlagenen Alternativentwurf der zu regelnde Tatbestand auf mobile private Anlagen auf üblicherweise öffentlichen Flächen ausgeweitet. Da jedoch die Eigentumssituation entscheidende Auswirkung auf die Umsetzbarkeit einer Satzung besitzt, hat es sich in der Anwendungspraxis als zielführender herausgestellt, wenn gestalterische Vorgaben für private und öffentliche Flächen förmlich getrennt werden. Die Steuerung mobiler Werbeanlagen und Warenauslagen auf öffentlichen Flächen im Vorbereich von Geschäften kann zielführender und flexibler über die entsprechende Anwendung der Sondernutzungssatzung und Bewilligung von Lizenzen erfolgen. Hierdurch kann der sachliche Umfang der Gestaltungssatzung materiell auf das öffentlichkeitswirksame Privateigentum konzentriert und das Konfliktpotenzial einer Gestaltungssatzung reduziert werden.

Flankierend zur neuen Gestaltungssatzung wurde ein Gestaltungsleitbild auch für mobile Werbeträger bzw. für Außengastronomie auf öffentlichen Flächen erarbeitet und politisch bestätigt, welches Grundlage für die weitere Anwendung der Sondernutzungsatzung der Stadt Rheine sein soll. Das Gestaltungsleitbild beinhaltet sinngemäß wesentliche Tatbestände der § 10 bis 12 der vom Bürger vorgeschlagenen Alternativsatzung.

 

Es wird festgestellt, dass dem alternativen Satzungsentwurf nicht gefolgt wird, da die vorgeschlagenen Regelungen einerseits zum Teil rechtlich nicht ausreichend bestimmt sind und andererseits über die in der Satzungsbegründung abgewogene Regulierungstiefe/ Einschränkung hinausgehen. Weiterhin entspricht es nicht den politischen Zielsetzungen, mobile Werbeanlagen und die Außengastronomie auf öffentlichen Flächen formalrechtlich im Rahmen einer Gestaltungssatzung zu regeln. Hierfür sollen andere Instrumente angewandt werden.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.4     Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432 Rheine;

          E-Mail 17.03.2013 11:28 Uhr

 

Abwägungsempfehlung

 

1. Anmerkungen zu Beteiligungsverfahren

 

Die Hinweise zum Beteiligungsverfahren Ems-Galerie werden zur Kenntnis genommen. Das Bauleitplanverfahren zur 13. Änderung des Bebauungsplanes Westliche Innenstadt ist nicht Gegenstand dieses Beteiligungsverfahren zur Aufstellung einer Gestaltungssatzung. Im vorliegenden Beteiligungsverfahren zu dieser Gestaltungssatzung werden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz eingehalten.

 

2. Anmerkung zum Stadtmarketing

 

Die Hinweise zum Stadtmarketing werden zur Kenntnis genommen. Grundlage und entscheidende Maßgabe für die vorliegende Gestaltungssatzung ist der Erhalt, der Schutz und die Pflege der historisch gewachsenen baulichen Stadtstruktur. Die strategische Ausrichtung des Stadtmarketings ist nicht Gegenstand dieser Gestaltungssatzung und daher nicht abwägungsrelevant.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.5     Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432 Rheine;

          E-Mail 17.03.2013 11:29 Uhr

 

Abwägungsempfehlung

 

Es wird festgestellt, dass es einen regelmäßig tagenden Gestaltungsbeirat bei der Stadt Rheine gibt. Ein Erfordernis für eine Änderung der Zusammensetzung des Gestaltungsbeirates wird nicht gesehen. Die Vorschläge des Gestaltungsbeirates dienen als Grundlage für politische wie auch für administrative Entscheidungen.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.6     Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432 Rheine;

          E-Mail 17.03.2013 11:32 Uhr

 

Abwägungsempfehlung

 

Die Stadt Rheine führte im Zusammenhang mit der Aufstellung dieser Gestaltungssatzung bis dato bereits eine über das übliche Maß hinausgehende intensive Öffentlichkeitsbeteiligung durch. Nach zwei sog. Akteursforen, bei denen gezielt betroffene und sachverständige Akteure der Innenstadt eingeladen und um ihre Stellungnahme gebeten wurden, wurde der Satzungsentwurf inkl. seiner Begründung für die Dauer eines Monats zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.

Die in diesem Zusammenhang eingebrachten Anregungen sind sukzessive und sachgerecht in die Überarbeitung des Satzungsentwurfes eingeflossen. Nach dem 2. Akteursforum und der öffentlichen Auslegung hat sich gezeigt, dass keine wesentlichen neuen Anregungen vorgetragen wurden. Vor dem Hintergrund, dass keine weiteren wesentlichen Anregungen von Akteuren der Innenstadt zu erwarten sind, und auch im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine wesentlichen neuen Anregungen eingegangen waren, wird die Durchführung eines 3. Akteursforums als sachlich nicht angemessen beurteilt.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.7     Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432 Rheine;

          E-Mail 17.03.2013 11:33 Uhr

 

Abwägungsempfehlung

 

Es wird festgestellt, das Skybeamer gem. § 9 (2) des Satzungsentwurfes unzulässig sind, wenn es sich hierbei um Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht handelt.

Werbetafeln an Bahnanlagen, die der Fremdwerbung dienen, fallen zukünftig in den Geltungsbereich dieser Satzung. Gemäß § 7 (2) des Satzungsentwurfes ist Fremdwerbung nur untergeordnet und in Verbindung mit Eigenwerbung zulässig. Die derzeit anzutreffenden großformatigen Werbetafeln mit Fremdwerbung sind somit zukünftig nicht mehr zulässig.

Das Aufstellen von Litfasssäulen u. ä. Werbeträgern auf öffentlichen Flächen erfordert aufgrund der Eigentumssituation grundsätzlich die Zustimmung der Stadtverwaltung. Hierüber ist eine entsprechende Steuerung zu Art, Ort und Umfang der Werbeträger auf öffentlichen Flächen möglich. Ein Ausschluss von Litfasssäulen ist nicht beabsichtigt.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.8     Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432 Rheine;

          E-Mail 17.03.2013 11:35 Uhr

 

Abwägungsempfehlung

 

1. Zu den Leuchtkästen

 

Es wird festgestellt, dass gemäß § 5 (5) Leuchtkästen oder Leuchttransparente als kastenförmige selbstleuchtende Anlagen definiert sind, die von innen heraus Licht ausstrahlen. Dazu zählen auch Kästen, die durch entsprechende Vorkehrungen (z.B. Abdeckungen) visuell selbstleuchtende Buchstaben erzeugen. Entscheidend ist hierbei der „Kastencharakter“ der Werbeanlage, der als stereometrischer Körper über eine entsprechende visuelle „Massivität“ verfügt und damit störend auf die Gebäudefassade und ihre (plastische) Gliederung einwirkt. Selbstleuchtende Einzelbuchstaben, auch wenn sie auf einer flächigen Unterkonstruktion angebracht sind, zählen demnach nicht zu den Leuchtkästen im Sinne dieser Satzung.

 

2. Anmerkungen zur (Bau-)genehmigungspflichtigkeit i. V. m. dem bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbot

 

Wie der Bürger richtig feststellt, gehören Werbeanlagen zunächst einmal grundsätzlich zu den genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen. Gleichfalls ist richtig, dass im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens unter anderem zu prüfen ist, ob eine Verunstaltung i.S. des § 12 BauO NW vorliegt. Das Verunstaltungsgebot ist in der Rechtsprechung und gängigen Rechtspraxis jedoch weitgehend unbestimmt. D.h., ohne eine klare und eindeutige Beurteilungsgrundlage ist eine Verunstaltung i.S. der BauO NW in der Praxis kaum rechtssicher nachzuweisen. Eine gestalterische Steuerung und Ordnung von Werbeanlagen ist auf dieser Rechtsgrundlage praktisch unmöglich. Mit dem § 86 BauO NW (Örtliche Bauvorschriften) hat der Gesetzgeber den Kommunen ein Rechtsinstrument in die Hand gegeben, durch Erlass von Ortssatzungen eine ortsbezogene und eindeutig bestimmte Rechts- und Beurteilungsgrundlage für die stadtgestalterische Steuerung und Ordnung baulicher Anlagen zu schaffen.

Vor diesem Hintergrund ist es zielführend, die materiellrechtliche Unbestimmtheit des § 12 BauO NW durch konkrete und möglichst exakt definierte Beurteilungsrundlagen im Rahmen einer Gestaltungssatzung zu überwinden. An dieser Stelle sei angemerkt, dass gerade die mangelnde Konkretisierung und Bestimmtheit einiger Regelungen in der alten Gestaltungssatzung verwaltungsgerichtlich bemängelt wurde.

Es wird festgestellt, dass die detaillierten Bestimmungen des vorliegenden Entwurfes der Gestaltungssatzung (wie. z.B. zu Leuchtkästen, Schilder, Beklebungen) nicht im Widerspruch mit den Bestimmungen des § 12 BauO NW stehen. Sie dienen vielmehr deren Konkretisierung und damit der Verbesserung der rechtlichen Bestimmtheit und der Rechtssicherheit in der Anwendung.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.9     Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432 Rheine;

          E-Mail 17.03.2013 11:37 Uhr

Abwägungsempfehlung

 

Es ist festzustellen, das die Produktwerbung i.S. der Satzung gem. § 5 (7) die Anpreisung von Waren, Marken und Produkten ist. Typisches Beispiel hierfür sind Markenlogos (z.B. von Getränkehersteller) im Zusammenhang mit einer Werbeanlage, einem Sonnenschutz oder dem Mobiliar einer Gaststätte. Entscheidend hierbei ist die bildhafte Vermittlung, z.B. in Form eines Logos oder eines eingetragenen Warenzeichens. Durch die Regelungen in der Gestaltungssatzung soll zukünftig vermieden werden, dass ein ortsansässiger Betrieb quasi indirekt als markanter Werbeträger für ortsungebundene Produkte fungiert. Wie das Beispiel deutlich macht, ist somit nicht davon auszugehen, dass sich Produktwerbung im Zusammenhang mit gewerblichen Nutzungen täglich ändert, wie dies z.B. bei modernen Billboards der Fall ist. Vielmehr handelt es sich dabei um von den entsprechenden Produktherstellern zur Verfügung gestellte Werbeanlagen oder entsprechendes Mobiliar. (Handschriftliche) Informationen über das Tagesangebot (z.B. von Speisen) fallen nicht unter den Begriff der Produktwerbung i.S. der Satzung, da hier im Regelfall der Informationscharakter gegenüber dem Werbecharakter überwiegt.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.10   Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432 Rheine;

          E-Mail 17.03.2013 11:38 Uhr

 

 

Abwägungsempfehlung

 

Es wird festgestellt, dass die farbliche Gestaltung von registrierten Firmen- und Warenzeichen (und damit u.a. auch von Unternehmenslogos) gemäß § 3 (3) von den Vorgaben der Gestaltungssatzung ausgenommen ist. Die Anregung des Bürgers ist somit bereits in der vorliegenden Entwurfsfassung berücksichtigt.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.11   Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432 Rheine;

          E-Mail 17.03.2013 11:40 Uhr

 

 

Abwägungsempfehlung

 

Gemäß § 65 (1) Nr. 34 BauO NW sind Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen genehmigungsfrei, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung. Die Konkretisierung „insbesondere für Ausverkäufe und Schlussverkäufe an der Stätte der Leistung“ benennt wesentliche Tatbestände, aufgrund der Formulierung „insbesondere“ sind diese jedoch nicht abschließend.

Vor diesem Hintergrund wird die bauordnungsrechtliche Bestimmung in der Gestaltungssatzung unter § 4 (2) weiter konkretisiert. Es wird festgestellt, dass die Konkretisierung nicht der Bestimmung des § 65 (1) Nr. 34 BauO NW widerspricht.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.12   Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432 Rheine;

          E-Mail 17.03.2013 11:41 Uhr

 

Abwägungsempfehlung

 

Hier wird auf die Abwägung Punkt 2 zur Stellungnahme 1.8 verwiesen und festgestellt, dass auf die differenzierten Regelungen in § 8 (5) des Satzungsentwurfes zu Fenster-/Glasflächenbeklebungen wird nicht verzichtet.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.13   Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432 Rheine;

          E-Mail 17.03.2013 11:49 Uhr

 

 

Abwägungsempfehlung

 

Hier wird auf die Abwägung Punkt 2 zur Stellungnahme 1.8 verwiesen und festgestellt, dass auf die geschossabhängig differenzierten Regelungen in § 8 (5) des Satzungsentwurfes zu Fenster-/Glasflächenbeklebungen nicht verzichtet wird.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.14   Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432 Rheine;

          E-Mail 17.03.2013 11:50 Uhr

 

 

Abwägungsempfehlung

 

Es wird festgestellt, dass diese Stellungnahme identisch mit der Stellungnahme 1.12 ist somit wird auf die Abwägung zu 1.12 verwiesen.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.15   Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432 Rheine;

          E-Mail 17.03.2013 11:52 Uhr

 

Abwägungsempfehlung

 

Der § 11 (4) des Satzungsentwurfes benennt drei Kategorien von Auslegern: Zum einen Würfel, Pyramiden, Prismen oder ähnliche Körpern. Hiermit sind mathematisch-stereometrische Körper benannt. Im Gegensatz hierzu stehen figürliche Formen oder Produktimitate, die sich von erstgenannten stereometrischen Formen durch ihre „organische“ und symbolträchtige Form unterscheiden und sich dadurch stärker von der Gebäudegestaltung abheben.

Es wird festgestellt, dass durch die Nennung der unterschiedlichen Formarten in der Satzung und der damit vorgenommenen Differenzierung und Abgrenzung der Begriff „figürliche Form“ ausreichend genau bestimmt ist.

Im Übrigen wird auf die Abwägung Punkt 2 zur Stellungnahme 1.8 verwiesen.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.16   Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432 Rheine;

          E-Mail 17.03.2013 11:53 Uhr

 

Abwägungsempfehlung

 

Hier wird auf die Abwägung Punkt 2 zur Stellungnahme 1.8 verwiesen und festgestellt, dass auf die geschossabhängig differenzierten Regelungen für die Erdgeschossfassade nicht verzichtet wird.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.17   Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432 Rheine;

          E-Mail 17.03.2013 11:54 Uhr

 

Abwägungsempfehlung

 

Es wird festgestellt, dass diese Stellungnahme identisch mit der Stellungnahme 1.16 ist somit wird auf die Abwägung zu 1.16 verwiesen.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.18   Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432 Rheine;

          E-Mail 17.03.2013 14:56 Uhr

 

 

Abwägungsempfehlung

 

Sofern Gebäude mit ihren Fassaden in unterschiedlichen Geltungsbereichen er Satzung liegen, so sind seitenweise die jeweils dem Geltungsbereich zugeordneten Regelungen einzuhalten. Die Abgrenzung insbesondere der Geltungsbereiche B und C erfolgte vor dem Hintergrund der Fernwirkung und der Schutzwürdigkeit des historisch gewachsenen Stadtkörpers. Gebäuden, durch die eine Geltungsbereichsgrenze verläuft, befinden sich im Übergangsbereich zwischen historisch gewachsenen und autororientiert aufgelockerten Stadträumen, so dass ihre Fassaden mit unterschiedlichen Stadtraumsituationen in Wechselwirkung treten. Hieraus abgeleitet sind in solchen Fällen die Fassadenseiten auch unterschiedlichen Geltungsbereichen zugeordnet.

Diese stadtstrukturabhängige Differenzierung erfolgt unter städtebaulichen Gesichtspunkten und ist nicht abhängig von der Nutzung des Gebäudes.  Es wird festgestellt, dass ein Verzicht auf diese differenzierte Regelung – insbesondere bei großflächigen Gebäuden – der jeweiligen stadträumlichen Situation nicht gerecht würde. Erfahrungsgemäß geht eine undifferenzierte gebäudeeinheitliche Betrachtung dieser Grenzfälle aufgrund fehlender Rechtsgrundlagen zu Lasten des schutzwürdigeren Bereichs.

Im Übrigen wird auf die Abwägung Punkt 2 zur Stellungnahme 1.8 verwiesen.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.19   Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432 Rheine;

          E-Mail 17.03.2013 14:58 Uhr

 

Abwägungsempfehlung

 

Es wird festgestellt, dass gemäß § 8 (5) des Satzungsentwurfs Werbeanlagen (hierzu zählen u.a. auch Fensterwerbungen) auch oberhalb der Erdgeschosszone zulässig sind, wenn das Gebäude in den Obergeschossen gewerblich genutzt wird. Die Zulässigkeit von Werbeanlagen wird hierbei an die gewerbliche Nutzung gebunden, um Wohnnutzungen in den Obergeschossen durch werbeanlagenbedingte Beeinträchtigungen zu schützen.

Die Zulässigkeit von Werbeanlagen in den Obergeschossen wird als Ausnahmeregelung mit einem besonderen Begründungserfordernis verbunden, um die aufgrund ihrer Höhenlage stärker fernwirksame Werbeanlagen ordnungsbehördlich besser steuern zu können.

Im Übrigen wird auf die Abwägung Punkt 2 zur Stellungnahme 1.8 verwiesen.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.20   Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432 Rheine;

          E-Mail 17.03.2013 14:59 Uhr

 

Abwägungsempfehlung

 

Gemäß § 8 (5) des Satzungsentwurfs sind Fensterbeklebungen von 10 % bis 20 % der (Schau-)Fensterfläche zulässig. Hinsichtlich des Inhalts der Beklebungen gibt es keine Regelung, d.h. hier können auch Angaben über Inhaber und Öffnungszeiten erfolgen.

Lediglich die Größe von separaten (an der Fassade angebrachten) Hinweisschildern, die Namen, Beruf, Öffnung- und Sprechzeiten beinhalten können, wird in der Satzung geregelt.

Somit ist die Anregung des Bürgers bereits im Satzungsentwurf berücksichtigt.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.21   Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432 Rheine;

          E-Mail 17.03.2013 15:01 Uhr

 

Abwägungsempfehlung

 

Es wird festgestellt, dass es ohne Nennung von Höchstmaßen der Gestaltungssatzung an rechtlicher Bestimmtheit und an ausreichender Grundlage für eine ordnungsbehördliche Beurteilung wesentlicher Kriterien einer beantragten Werbeanlage mangeln würde. In der praktischen Konsequenz wäre die Gestaltungssatzung in ihrer Anwendung nahezu wirkungslos.

Im Übrigen wird auf die Abwägung Punkt 2 zur Stellungnahme 1.8 verwiesen.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.21   Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432 Rheine;

          E-Mail 17.03.2013 15:02 Uhr und E-Mail 17.03.2013 15:04 Uhr

 

Abwägungsempfehlung

 

In Abgrenzung zu »geschichtslosen« Innenstädten und in Konkurrenz zu benachbarten historischen Innenstädten ist es für die Entwicklung der Innenstadt Rheine wichtig, die städtebaulichen Qualitäten und unverwechselbare Eigenart des gewachsenen Stadtbildes zu stärken. Damit wird gleichzeitig dem „Erlebnisraum / Einkaufsort Innenstadt“ zu einem prägnanteren, positiv besetzten Profil verholfen, was langfristig der Sicherung des Einzelhandelsstandortes Innenstadt dient.

Neben der Gestaltungswirkung der Gebäude und Gebäudefassaden besitzen die Geschäftspräsentationen und Werbeanlagen des örtlichen Einzelhandels einen wesentlichen Anteil bei der visuellen Wahrnehmung der Innenstadt. Vor dem Hintergrund des individuellen und in Konkurrenz stehenden Geschäftsinteresses laufen Werbung und die äußere Gestaltung des Betriebes jedoch Gefahr, übergeordnete Interessen der Allgemeinheit, wie den Schutz des gewachsenen Stadt- und Straßenbildes, nicht ausreichend zu berücksichtigen. Mit dieser Gestaltungssatzung soll daher ein allgemeinverbindlicher Rahmen vorgegeben werden, welcher zum Einen dem Interessensausgleich zwischen öffentlichen und privaten Belangen verpflichtet ist, und welcher zum Anderen der nachhaltigen Attraktivitätssteigerung der Innenstadt als geschichtsträchtiger Wohn-, Arbeits- und Einkaufsstandort dient.

Die restriktiven Regelungen sind durch ihre Differenziertheit und aufgrund der numerisch-quantitativen Formulierungen eindeutig bestimmt. Sie berücksichtigen bzw. schützen traditionelle Ortsbildelemente im Zentrum und gewährleisten in einem sachgerechten Rahmen die Selbstdarstellung des innerstädtischen Einzelhandels und Dienstleitungsgewerbes. Der Interessensausgleich zwischen den unterschiedlichen Belangen und damit die Verhältnismäßigkeit der Regelungen sind in der Satzungsbegründung detailliert dokumentiert.

Es wird festgestellt, dass der restriktive Charakter der Gestaltungssatzung weiterhin erhalten bleibt.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.22   Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432 Rheine;

          E-Mail 17.03.2013 15:05 Uhr

 

Abwägungsempfehlung

 

Es wird festgestellt, dass es aus der Stellungnahme nicht hervor geht, welchen oder welche Begriffe mit der Frage gemeint sind und daher auch nicht abwägungsrelevant. Grundsätzlich ist es Ziel der Begründung, neben der Herleitung der getroffenen Regelungen und der Darstellung des Interessensausgleiches in der Abwägung, auch dem fachlich nicht geschulten Bürger eine möglichst allgemeinverständliche Erläuterung an die Hand zu geben. Vor dem Hintergrund der Bürgerfreundlichkeit und Transparenz im Umgang mit rechtlichen Inhalten werden in der Begründung erläuternde Ausführungen in einem größeren Umfang vorgenommen, als dies rein rechtlich betrachtet erforderlich wäre.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.23   Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432 Rheine;

          E-Mail 17.03.2013 15:09 Uhr

 

Abwägungsempfehlung

 

Es wird festgestellt, dass das  Aufstellungsverfahren zu dieser Gestaltungssatzung und zur Ems-Galerie sind formell unabhängig. Inhalte des städtebaulichen Vertrages zum Verfahren Ems-Galerie sind nicht Gegenstand des in Rede stehenden Verfahrens zur Aufstellung der Gestaltungssatzung.

Dessen ungeachtet finden auch vor Rechtkraft der Gestaltungssatzung stadtgestalterische Aspekte bei der Realisierung der Galerie ihre angemessene Berücksichtigung.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.24   Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432 Rheine;

          E-Mail 17.03.2013 15:11 Uhr

 

 

Abwägungsempfehlung

 

Bei Schaukästen handelt es sich um eine Sonderform der Werbeanlagen, da hier in der Regel der Informationscharakter und weniger die Werbeaussage im Vordergrund steht. Somit gilt für Schaukästen grundsätzlich die gleiche Rechtsgrundlage wie für Werbeanlagen. Nach § 29 (2) BauGB gilt für alle bauliche Anlagen, dass die Vorschriften des Bauordnungsrechtes (z.B. § 86 BauO NW) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (z.B. Ortssatzungen) unberührt bleiben.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.25   Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432 Rheine;

          E-Mail 17.03.2013 15:12 Uhr

 

 

Abwägungsempfehlung

 

Gemäß Bauordnungsrecht als Rechtsgrundlage für die Aufstellung von örtlichen Bauvorschriften und vor dem Hintergrund des Bestandschutzgrundsatzes sind ausschließlich die Errichtung, (wesentliche) Änderung und der Abbruch baulicher Anlagen genehmigungspflichtig. Es wird festgestellt, dass ein darüber hinausgehender Eingriff in das private Eigentumsrecht nur bei akuter Gefahr der öffentlichen Ordnung u. ä. zulässig wäre. Vor diesem rechtlichen Hintergrund gelten die Vorgaben der Gestaltungssatzung nicht bei reinen Instandhaltungsmaßnahmen bestehender Anlagen.

Für das Verunstaltungsgebot in § 12 BauO NW gilt der Bestandschutzgrundsatz gleichermaßen.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.26   Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432 Rheine;

          E-Mail 17.03.2013 15:14 Uhr

 

Abwägungsempfehlung

 

Die Hinweise zum Beteiligungsverfahren Ems-Galerie werden zur Kenntnis genommen. Das Bauleitplanverfahren zur 13. Änderung des Bebauungsplanes Westliche Innenstadt ist nicht Gegenstand dieses Beteiligungsverfahren zur Aufstellung einer Gestaltungssatzung. Im vorliegenden Beteiligungsverfahren zu dieser Gestaltungssatzung werden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz eingehalten.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.27    Es wird festgestellt, dass keine weiteren Einwendungen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

 

2.           Beteiligung der der Behörden und sonstiger Träger öffentliche Belan     ge

 

 

2.1    Einzelhandelsverband Westfalen-Münsterland e.V., 48163 Münster

        Schreiben vom 05.04.2013

 

 

Abwägungsempfehlung

 

Zu Punkt 1:

 

Die in § 4 (2) des Satzungsentwurfes definierte Genehmigungsfreiheit für Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen wird von max. 3 auf max. 4 Wochen ausgeweitet, jeweils bis zu 4-mal im Jahr. Einer weitergehenden Ausweitung wird nicht gefolgt, da hierdurch genehmigungsfreie Werbeanlagen mehr als 16 Wochen pro Jahr zulässig wären, was 1/3 des Kalenderjahres übersteigen würde. Darüber hinausgehende Zeiträume eines Sonder- oder Räumungsverkauf sind auf Antrag mit entsprechender Begründung unter Berufung auf § 19 der Satzung möglich. Wie der Einzelhandelsverband anführt, beläuft sich die Dauer „normaler“ Schlussverkäufe auf 2 bis 3 Wochen, so dass der Regelfall genehmigungsfrei ist und nur „Sonderfälle“ genehmigungspflichtig werden, was von hier aus als zumutbar angesehen wird.

 

Der Anregung, die Genehmigungsfreiheit für Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen auszuweiten, wird gefolgt.

 

Weiter zu Punkt 1:

 

Werbeanlagen zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen sind für die Dauer des Wahlkampfes genehmigungsfrei. Die Entfernungspflicht für diese Werbeanlagen beginnt gemäß Satzung somit grundsätzlich am Tage nach der Wahl. Da es dem Sachverhalt inne wohnt, dass die Werbeanlagen zahlreich im gesamten Stadtgebiet verteilt sind, wird ordnungsbehördlich für die Dauer des Entfernungsprozesses ein angemessener Zeitraum zugestanden. Eine dahingehende Konkretisierung der Bestimmungen, auch die zulässige Dauer der Entfernung zu regeln, wird als unnötige Überreglementierung angesehen, insbesondere da die Dauer des Entfernungsprozesses wesentlich von den organisatorischen Möglichkeiten der einzelnen Parteien und deren ehrenamtlichen Helfern abhängen.

 

Es wird festgestellt, dass eine Änderung der Bestimmungen in § 4 (2) des Satzungsentwurfes nicht erfolgt.

 

Zu Punkt 2:

 

Die Bestimmungen des § 14 (2) des Satzungsentwurfes zielen darauf ab, eine nicht sachgerechte (da auf Fernwirkung ausgerichtete) Anordnung von Schaufenstern oberhalb der Erdgeschosszone im kleinteilig gewachsenen Stadtraum zu vermeiden. Für Großverkaufsstätten wie z.B. Möbelhäuser, die sich im aufgelockerten Innenstadtrand befinden, ergibt sich – wie in der Anregung geschildert – sowohl gebäudetypologisch wie auch stadträumlich eine andere Situation. In diesem Fall können Schaufenster oberhalb der Erdgeschosszone als stadtraumverträglich angesehen werden.

 

Es wird festgestellt, das aus diesem Grund der § 14 (2) des Satzungsentwurfes mit einer abweichenden Zulässigkeit von Schaufenstern oberhalb der Erdgeschosszone bei Großverkaufsstätten im Sinne von § 5 (3) des Satzungsentwurfes, die sich in der Zone C befinden, ergänzt wird.

 

Zu Punkt 3:

 

Gemäß § 3 (1) des Satzungsentwurfes gilt die Satzung für die Errichtung und Änderung von Werbeanlagen und Warenautomaten gemäß § 13 BauO NW. Erhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen, bei der der äußere Eindruck der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigt wird, gehören demnach nicht zum sachlichen Geltungsbereich und unterliegen somit nicht dieser Gestaltungssatzung.

 

Zu Punkt 4:

 

Die Anwendung der Gestaltungssatzung obliegt der zuständigen Ordnungsbehörde (hier: Bauordnung der Stadt Rheine). Insofern erfolgen Entscheidungen entsprechend den verwaltungsinternen Vorgaben. Als Entscheidungshilfe/-orientierung im Streitfalle dienen unter anderem die aktuelle Rechtsprechung bzw. entsprechende Referenzfälle.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

2.2    Es wird festgestellt, dass keine weiteren Einwendungen eingegangen   sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

II.     Satzungsbeschluss

 

1.      Beschluss über die Abwägungsempfehlung des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungsverfahren zur Kenntnis und beschließt diese.

Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses

 - die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Gestaltungssatzung betroffenen Belange vor (s. Anlage 5: Vorlage Nr. 067/13).

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.      Satzungsbeschluss

 

Auf Grundlage der §§ 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. April 2013 (GV. NRW. S. 194), in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) – Landesbauordnung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV NRW S. 256), zuletzt geändert am 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863) wird die Gestaltungssatzung in der vorgelegten Form für Werbeanlagen und Gebäudefassaden, der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung als Satzung beschlossen

 

Der räumliche Geltungsbereich ist in der beigefügten Begründung (Anlage 2) beschrieben und im Übersichtsplan (Anlage 3) dargestellt.

 

Diese Satzung (Anlage 1)tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die »Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen und Gebäudefassaden für den Kernbereich der Innenstadt der Stadt Rheine« vom 8. März 2001, geändert am 1. Januar 2002, außer Kraft.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

III.    Beschluss über die Gestaltungsfibel

 

Die Gestaltungsfibel mit den Gestaltungsleitlinien für Außengastronomie und Warenauslagen (räumlicher Geltungsbereich der Gestaltungssatzung) der Stadt Rheine (Anlage 4) wird in der vorliegenden Form beschlossen.

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig