Sitzung: 26.06.2013 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 298/13
01:46:33
Die Verwaltung verweist auf die Vorlage.
Die Fraktionen stimmen der Vorlage zu.
Herr Wewer regt an, in der Gestaltungsfibel auf Seite 15 ein anderes Bild mit einem kleineren Aufsteller zu verwenden.
.
Beschluss:
I. Beratung der Ergebnisse der Offenlage
1.
Beteiligung
der Öffentlichkeit
1.1 Anwohner
XXX Sacharowstraße, 48432 Rheine;
E-Mail 17.03.2013 11:22 Uhr
Abwägungsempfehlung
1. Zur
Rahmenplanung Innenstadt und zum Leerstand der Geschäfte auf dem Thie
Der vorliegende Entwurf einer
Gestaltungssatzung ist Teil der Stadtentwicklungsstrategie, die das Ziel
verfolgt, den Bereich der Innenstadt von Rheine weiter aufzuwerten, um ihn für
die hier lebenden und arbeitenden Menschen - aber auch für die Besucher aus dem
Umland - attraktiver zu gestalten.
Der städtebauliche Rahmenplan ist ein
weiterer Baustein, dieses Ziel zu erreichen. Der vorliegende Entwurf dieser
Gestaltungssatzung und der städtebauliche Rahmenplan Innenstadt sind jedoch
formal getrennte Instrumente, die jeweils einen anderen inhaltlichen
Schwerpunkt, unterschiedliche Wirkungsweisen sowie Rechtsgrundlagen besitzen.
Die gezielte Steuerung wirtschaftlicher
Entwicklungen in bestimmten Bereichen der Innenstadt ist nicht Gegenstand einer
Gestaltungssatzung. Hierfür sind andere städtebauliche Instrumente entsprechend
geeignet.
Grundlage für die vorliegende
Gestaltungssatzung ist vielmehr die historisch gewachsene, zu schützende und zu
pflegende bauliche Stadtstruktur. Vor diesem Hintergrund werden räumlich und
sachlich entsprechende Sorgfaltsabstufungen innerhalb der Satzung vorgenommen,
welche die Schutzwürdigkeit der jeweiligen gewachsenen Innenstadtbereiche unter
Berücksichtigung ihrer im Laufe der Zeit widerfahrenen Veränderungen
widerspiegeln. Dieses gewachsene Erbe ist in angemessener Art und Weise
wiederum in Einklang zu bringen mit den heutigen und aktuellen
Nutzungsanforderungen in und an die Innenstadt.
Maßgabe für die Entwicklung der
Gestaltungssatzung sind somit vorrangig die Bewahrung, der Schutz und die
behutsame Entwicklung des baulichen Erbes zum Wohle der Bürgerschaft von
Rheine.
Da hier kein direkter inhaltlicher
Bezug zur Gestaltungssatzung besteht, sind die Aussagen nicht abwägungsrelevant
2. Zur Entfernung von Werbeflächen nach
Geschäftsaufgabe durch den Gebäudeeigentümer
Gemäß § 6 (4) der Gestaltungssatzung
sind widerrechtlich angebrachte Abdeckungen, Beklebungen oder Plakatierungen
spätestens innerhalb von 2 Wochen vom Eigentümer der baulichen Anlage zu
entfernen. Für funktionslos gewordene Werbeanlagen und Warenautomaten gilt aufgrund
des größeren Aufwandes eine Entfernungsfrist von 4 Wochen.
Es wird festgestellt, das der
Anregung somit bereits in dem vorliegenden Satzungsentwurf entsprochen worden.
3. Zu den allgemeinen Aussagen
Die Allgemeinen Aussagen werden zur Kenntnis
genommen. Sie stehen in keinem direkten Zusammenhang mit der Gestaltungssatzung
und sind deshalb nicht abwägungsrelevant
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.2 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 11:24 Uhr
Abwägungsempfehlung
Die
Anregungen und Erläuterungen zum bauordnungsrechtlichen Verunstaltungs-/
Einfügungsgebot und zu den Rechtsgrundlagen für örtliche Bauvorschriften werden
zur Kenntnis genommen, sind aber nicht abwägungsrelevant.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.3 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 11:26 Uhr
Abwägungsempfehlung
Seit 2001 gilt für einen Teil der Innenstadt
von Rheine eine Gestaltungssatzung für Werbeanlagen und Fassaden. Im Zuge der
Anwendung wurde einigen Bestimmungen der Satzung von gerichtlicher Seite eine
nicht ausreichende Konkretisierung/Eindeutigkeit der rechtlichen Tatbestände
attestiert. Im Zuge der Aufstellung der neuen Satzung wird dieser gerichtlichen
Kritik Rechnung getragen, indem die Bestimmungen detailliert und eindeutig
formuliert und im Bedarfsfalle mit konkreten Maßen, Beschreibungen und
Begriffsdefinitionen versehen wurden.
Der vom Bürger vorgeschlagene
Alternativentwurf deckt im Wesentlichen alle Tatbestände, die der städtische
Satzungsentwurf regelt, gleichfalls ab – allerdings meist in vereinfachter und
verallgemeinerter Form. Hierbei entsteht im Grunde dieselbe rechtliche
Unbestimmtheit, die zur richterlichen Kritik an der alten Satzungsfassung
geführt hat.
Einerseits wird vom Bürger bei Werbeanlagen, die
wesentlich auf das gestalterische Erscheinungsbild von Gebäuden und einwirken,
auf die nach Meinung des Bürgers ausreichenden grundsätzlichen Regelungen der
Landesbauordnung verwiesen (Verunstaltungs-/Einfügungsgebot). Von daher wird
im Alternativentwurf auf konkretisierte Regelungen verzichtet (z.B. was Form,
Größe, Gliederung, Material, Farbe und Anbringungsart von Werbeanlagen und
Gebäudefassaden anbelangt). Andererseits werden im Alternativentwurf
detaillierte Regelungen zu Markisen, Breite von Werbeanlagen,
Fensterbeklebungen und Schaukästen vorgeschlagen, deren maßlich fixierte
Regulierung sogar noch über die ansonsten kritisierten Bestimmungen des städtischen
Satzungsentwurfes hinausgeht.
Weiterhin werden in dem vom Bürger
vorgeschlagenen Satzungsentwurf auch Regelungen zu Warenauslagen, Warenständer,
Werbeträger oder sonstiges bewegliches Mobiliar im öffentlichen Straßenraum
(z.B. Klappständer) sowie zur Gestaltung von Außengastronomie hinzugefügt und
z.T. detailliert geregelt. Damit wird der Betrachtungstatbestand bzw. der
sachliche Geltungsbereich der Gestaltungssatzung erheblich ausgeweitet.
Beschränkt sich der städtische Satzungsentwurf auf ortsfest auf privaten
Flächen angebrachte Werbeanlagen und Fassaden, so wird im vorgeschlagenen
Alternativentwurf der zu regelnde Tatbestand auf mobile private Anlagen auf
üblicherweise öffentlichen Flächen ausgeweitet. Da jedoch die
Eigentumssituation entscheidende Auswirkung auf die Umsetzbarkeit einer Satzung
besitzt, hat es sich in der Anwendungspraxis als zielführender herausgestellt,
wenn gestalterische Vorgaben für private und öffentliche Flächen förmlich
getrennt werden. Die Steuerung mobiler Werbeanlagen und Warenauslagen auf
öffentlichen Flächen im Vorbereich von Geschäften kann zielführender und flexibler
über die entsprechende Anwendung der Sondernutzungssatzung und Bewilligung von
Lizenzen erfolgen. Hierdurch kann der sachliche Umfang der Gestaltungssatzung
materiell auf das öffentlichkeitswirksame Privateigentum konzentriert und das
Konfliktpotenzial einer Gestaltungssatzung reduziert werden.
Flankierend zur neuen Gestaltungssatzung
wurde ein Gestaltungsleitbild auch für mobile Werbeträger bzw. für
Außengastronomie auf öffentlichen Flächen erarbeitet und politisch bestätigt,
welches Grundlage für die weitere Anwendung der Sondernutzungsatzung der Stadt
Rheine sein soll. Das Gestaltungsleitbild beinhaltet sinngemäß wesentliche
Tatbestände der § 10 bis 12 der vom Bürger vorgeschlagenen Alternativsatzung.
Es wird festgestellt, dass dem alternativen Satzungsentwurf
nicht gefolgt wird, da die vorgeschlagenen Regelungen einerseits zum Teil
rechtlich nicht ausreichend bestimmt sind und andererseits über die in der
Satzungsbegründung abgewogene Regulierungstiefe/ Einschränkung hinausgehen.
Weiterhin entspricht es nicht den politischen Zielsetzungen, mobile
Werbeanlagen und die Außengastronomie auf öffentlichen Flächen formalrechtlich
im Rahmen einer Gestaltungssatzung zu regeln. Hierfür sollen andere Instrumente
angewandt werden.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.4 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 11:28 Uhr
Abwägungsempfehlung
1.
Anmerkungen zu Beteiligungsverfahren
Die Hinweise zum Beteiligungsverfahren
Ems-Galerie werden zur Kenntnis genommen. Das Bauleitplanverfahren zur 13.
Änderung des Bebauungsplanes Westliche Innenstadt ist nicht Gegenstand dieses
Beteiligungsverfahren zur Aufstellung einer Gestaltungssatzung. Im vorliegenden
Beteiligungsverfahren zu dieser Gestaltungssatzung werden die gesetzlichen
Vorschriften zum Datenschutz eingehalten.
2. Anmerkung zum Stadtmarketing
Die Hinweise zum Stadtmarketing werden zur
Kenntnis genommen. Grundlage und entscheidende Maßgabe für die vorliegende
Gestaltungssatzung ist der Erhalt, der Schutz und die Pflege der historisch
gewachsenen baulichen Stadtstruktur. Die strategische Ausrichtung des
Stadtmarketings ist nicht Gegenstand dieser Gestaltungssatzung und daher nicht
abwägungsrelevant.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.5 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 11:29 Uhr
Abwägungsempfehlung
Es wird festgestellt, dass es einen
regelmäßig tagenden Gestaltungsbeirat bei der Stadt Rheine gibt. Ein
Erfordernis für eine Änderung der Zusammensetzung des Gestaltungsbeirates wird
nicht gesehen. Die Vorschläge des Gestaltungsbeirates dienen als Grundlage für
politische wie auch für administrative Entscheidungen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.6 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 11:32 Uhr
Abwägungsempfehlung
Die Stadt Rheine führte im Zusammenhang mit
der Aufstellung dieser Gestaltungssatzung bis dato bereits eine über das
übliche Maß hinausgehende intensive Öffentlichkeitsbeteiligung durch. Nach zwei
sog. Akteursforen, bei denen gezielt betroffene und sachverständige Akteure der
Innenstadt eingeladen und um ihre Stellungnahme gebeten wurden, wurde der
Satzungsentwurf inkl. seiner Begründung für die Dauer eines Monats zu
jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.
Die in diesem Zusammenhang eingebrachten
Anregungen sind sukzessive und sachgerecht in die Überarbeitung des
Satzungsentwurfes eingeflossen. Nach dem 2. Akteursforum und der öffentlichen
Auslegung hat sich gezeigt, dass keine wesentlichen neuen Anregungen
vorgetragen wurden. Vor dem Hintergrund, dass keine weiteren wesentlichen
Anregungen von Akteuren der Innenstadt zu erwarten sind, und auch im Rahmen der
öffentlichen Auslegung keine wesentlichen neuen Anregungen eingegangen waren,
wird die Durchführung eines 3. Akteursforums als sachlich nicht angemessen
beurteilt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.7 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 11:33 Uhr
Abwägungsempfehlung
Es wird festgestellt, das Skybeamer gem. § 9 (2) des Satzungsentwurfes
unzulässig sind, wenn es sich hierbei um Werbeanlagen mit wechselndem und
bewegtem Licht handelt.
Werbetafeln an Bahnanlagen, die der Fremdwerbung dienen, fallen
zukünftig in den Geltungsbereich dieser Satzung. Gemäß § 7 (2) des
Satzungsentwurfes ist Fremdwerbung nur untergeordnet und in Verbindung mit
Eigenwerbung zulässig. Die derzeit anzutreffenden großformatigen Werbetafeln
mit Fremdwerbung sind somit zukünftig nicht mehr zulässig.
Das Aufstellen von Litfasssäulen u. ä. Werbeträgern auf öffentlichen
Flächen erfordert aufgrund der Eigentumssituation grundsätzlich die Zustimmung
der Stadtverwaltung. Hierüber ist eine entsprechende Steuerung zu Art, Ort und
Umfang der Werbeträger auf öffentlichen Flächen möglich. Ein Ausschluss von
Litfasssäulen ist nicht beabsichtigt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.8 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 11:35 Uhr
Abwägungsempfehlung
1. Zu den Leuchtkästen
Es wird festgestellt, dass gemäß § 5 (5)
Leuchtkästen oder Leuchttransparente als kastenförmige selbstleuchtende Anlagen
definiert sind, die von innen heraus Licht ausstrahlen. Dazu zählen auch
Kästen, die durch entsprechende Vorkehrungen (z.B. Abdeckungen) visuell
selbstleuchtende Buchstaben erzeugen. Entscheidend ist hierbei der
„Kastencharakter“ der Werbeanlage, der als stereometrischer Körper über eine
entsprechende visuelle „Massivität“ verfügt und damit störend auf die Gebäudefassade
und ihre (plastische) Gliederung einwirkt. Selbstleuchtende Einzelbuchstaben,
auch wenn sie auf einer flächigen Unterkonstruktion angebracht sind, zählen
demnach nicht zu den Leuchtkästen im Sinne dieser Satzung.
2.
Anmerkungen zur (Bau-)genehmigungspflichtigkeit i. V. m. dem bauordnungsrechtlichen
Verunstaltungsverbot
Wie der Bürger richtig feststellt, gehören
Werbeanlagen zunächst einmal grundsätzlich zu den genehmigungspflichtigen
baulichen Anlagen. Gleichfalls ist richtig, dass im Zuge des
Baugenehmigungsverfahrens unter anderem zu prüfen ist, ob eine Verunstaltung
i.S. des § 12 BauO NW vorliegt. Das Verunstaltungsgebot ist in der
Rechtsprechung und gängigen Rechtspraxis jedoch weitgehend unbestimmt. D.h.,
ohne eine klare und eindeutige Beurteilungsgrundlage ist eine Verunstaltung
i.S. der BauO NW in der Praxis kaum rechtssicher nachzuweisen. Eine gestalterische
Steuerung und Ordnung von Werbeanlagen ist auf dieser Rechtsgrundlage praktisch
unmöglich. Mit dem § 86 BauO NW (Örtliche Bauvorschriften) hat der Gesetzgeber
den Kommunen ein Rechtsinstrument in die Hand gegeben, durch Erlass von Ortssatzungen
eine ortsbezogene und eindeutig bestimmte Rechts- und Beurteilungsgrundlage für
die stadtgestalterische Steuerung und Ordnung baulicher Anlagen zu schaffen.
Vor diesem Hintergrund ist es zielführend,
die materiellrechtliche Unbestimmtheit des § 12 BauO NW durch konkrete und
möglichst exakt definierte Beurteilungsrundlagen im Rahmen einer
Gestaltungssatzung zu überwinden. An dieser Stelle sei angemerkt, dass gerade
die mangelnde Konkretisierung und Bestimmtheit einiger Regelungen in der alten
Gestaltungssatzung verwaltungsgerichtlich bemängelt wurde.
Es wird festgestellt, dass die detaillierten
Bestimmungen des vorliegenden Entwurfes der Gestaltungssatzung (wie. z.B. zu
Leuchtkästen, Schilder, Beklebungen) nicht im Widerspruch mit den Bestimmungen
des § 12 BauO NW stehen. Sie dienen vielmehr deren Konkretisierung und damit
der Verbesserung der rechtlichen Bestimmtheit und der Rechtssicherheit in der
Anwendung.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.9 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 11:37 Uhr
Abwägungsempfehlung
Es ist festzustellen, das die Produktwerbung
i.S. der Satzung gem. § 5 (7) die Anpreisung von Waren, Marken und Produkten
ist. Typisches Beispiel hierfür sind Markenlogos (z.B. von Getränkehersteller)
im Zusammenhang mit einer Werbeanlage, einem Sonnenschutz oder dem Mobiliar
einer Gaststätte. Entscheidend hierbei ist die bildhafte Vermittlung, z.B. in
Form eines Logos oder eines eingetragenen Warenzeichens. Durch die Regelungen
in der Gestaltungssatzung soll zukünftig vermieden werden, dass ein
ortsansässiger Betrieb quasi indirekt als markanter Werbeträger für
ortsungebundene Produkte fungiert. Wie das Beispiel deutlich macht, ist somit
nicht davon auszugehen, dass sich Produktwerbung im Zusammenhang mit gewerblichen
Nutzungen täglich ändert, wie dies z.B. bei modernen Billboards der Fall ist.
Vielmehr handelt es sich dabei um von den entsprechenden Produktherstellern zur
Verfügung gestellte Werbeanlagen oder entsprechendes Mobiliar. (Handschriftliche)
Informationen über das Tagesangebot (z.B. von Speisen) fallen nicht unter den
Begriff der Produktwerbung i.S. der Satzung, da hier im Regelfall der
Informationscharakter gegenüber dem Werbecharakter überwiegt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.10 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 11:38 Uhr
Abwägungsempfehlung
Es wird festgestellt, dass die farbliche
Gestaltung von registrierten Firmen- und Warenzeichen (und damit u.a. auch von
Unternehmenslogos) gemäß § 3 (3) von den Vorgaben der Gestaltungssatzung
ausgenommen ist. Die Anregung des Bürgers ist somit bereits in der vorliegenden
Entwurfsfassung berücksichtigt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.11 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 11:40 Uhr
Abwägungsempfehlung
Gemäß § 65 (1) Nr. 34 BauO NW sind
Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen genehmigungsfrei, jedoch
nur für die Dauer der Veranstaltung. Die Konkretisierung „insbesondere für
Ausverkäufe und Schlussverkäufe an der Stätte der Leistung“ benennt wesentliche
Tatbestände, aufgrund der Formulierung „insbesondere“ sind diese jedoch nicht
abschließend.
Vor diesem Hintergrund wird die
bauordnungsrechtliche Bestimmung in der Gestaltungssatzung unter § 4 (2) weiter
konkretisiert. Es wird festgestellt, dass die Konkretisierung nicht der
Bestimmung des § 65 (1) Nr. 34 BauO NW widerspricht.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.12 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 11:41 Uhr
Abwägungsempfehlung
Hier wird auf die Abwägung Punkt 2 zur
Stellungnahme 1.8 verwiesen und festgestellt, dass auf die differenzierten
Regelungen in § 8 (5) des Satzungsentwurfes zu Fenster-/Glasflächenbeklebungen
wird nicht verzichtet.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.13 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 11:49 Uhr
Abwägungsempfehlung
Hier wird auf die Abwägung Punkt 2 zur
Stellungnahme 1.8 verwiesen und festgestellt, dass auf die geschossabhängig
differenzierten Regelungen in § 8 (5) des Satzungsentwurfes zu
Fenster-/Glasflächenbeklebungen nicht verzichtet wird.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.14 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 11:50 Uhr
Abwägungsempfehlung
Es wird festgestellt, dass diese Stellungnahme
identisch mit der Stellungnahme 1.12 ist somit wird auf die Abwägung zu 1.12
verwiesen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.15 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 11:52 Uhr
Abwägungsempfehlung
Der § 11 (4) des Satzungsentwurfes benennt
drei Kategorien von Auslegern: Zum einen Würfel, Pyramiden, Prismen oder
ähnliche Körpern. Hiermit sind mathematisch-stereometrische Körper benannt. Im
Gegensatz hierzu stehen figürliche Formen oder Produktimitate, die sich von
erstgenannten stereometrischen Formen durch ihre „organische“ und
symbolträchtige Form unterscheiden und sich dadurch stärker von der
Gebäudegestaltung abheben.
Es wird festgestellt, dass durch die Nennung
der unterschiedlichen Formarten in der Satzung und der damit vorgenommenen
Differenzierung und Abgrenzung der Begriff „figürliche Form“ ausreichend genau
bestimmt ist.
Im Übrigen wird auf die Abwägung Punkt 2 zur
Stellungnahme 1.8 verwiesen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.16 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 11:53 Uhr
Abwägungsempfehlung
Hier wird auf die Abwägung Punkt 2 zur
Stellungnahme 1.8 verwiesen und festgestellt, dass auf die geschossabhängig
differenzierten Regelungen für die Erdgeschossfassade nicht verzichtet
wird.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.17 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 11:54 Uhr
Abwägungsempfehlung
Es wird festgestellt, dass diese
Stellungnahme identisch mit der Stellungnahme 1.16 ist somit wird auf die
Abwägung zu 1.16 verwiesen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.18 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 14:56 Uhr
Abwägungsempfehlung
Sofern Gebäude mit ihren Fassaden in
unterschiedlichen Geltungsbereichen er Satzung liegen, so sind seitenweise die
jeweils dem Geltungsbereich zugeordneten Regelungen einzuhalten. Die Abgrenzung
insbesondere der Geltungsbereiche B und C erfolgte vor dem Hintergrund der
Fernwirkung und der Schutzwürdigkeit des historisch gewachsenen Stadtkörpers.
Gebäuden, durch die eine Geltungsbereichsgrenze verläuft, befinden sich im
Übergangsbereich zwischen historisch gewachsenen und autororientiert aufgelockerten
Stadträumen, so dass ihre Fassaden mit unterschiedlichen Stadtraumsituationen
in Wechselwirkung treten. Hieraus abgeleitet sind in solchen Fällen die
Fassadenseiten auch unterschiedlichen Geltungsbereichen zugeordnet.
Diese stadtstrukturabhängige Differenzierung
erfolgt unter städtebaulichen Gesichtspunkten und ist nicht abhängig von der
Nutzung des Gebäudes. Es wird festgestellt,
dass ein Verzicht auf diese differenzierte Regelung – insbesondere bei großflächigen
Gebäuden – der jeweiligen stadträumlichen Situation nicht gerecht würde.
Erfahrungsgemäß geht eine undifferenzierte gebäudeeinheitliche Betrachtung
dieser Grenzfälle aufgrund fehlender Rechtsgrundlagen zu Lasten des schutzwürdigeren
Bereichs.
Im Übrigen wird auf die Abwägung Punkt 2 zur
Stellungnahme 1.8 verwiesen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.19 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 14:58 Uhr
Abwägungsempfehlung
Es wird festgestellt, dass gemäß § 8 (5) des
Satzungsentwurfs Werbeanlagen (hierzu zählen u.a. auch Fensterwerbungen) auch
oberhalb der Erdgeschosszone zulässig sind, wenn das Gebäude in den
Obergeschossen gewerblich genutzt wird. Die Zulässigkeit von Werbeanlagen wird
hierbei an die gewerbliche Nutzung gebunden, um Wohnnutzungen in den Obergeschossen
durch werbeanlagenbedingte Beeinträchtigungen zu schützen.
Die Zulässigkeit von Werbeanlagen in den
Obergeschossen wird als Ausnahmeregelung mit einem besonderen
Begründungserfordernis verbunden, um die aufgrund ihrer Höhenlage stärker
fernwirksame Werbeanlagen ordnungsbehördlich besser steuern zu können.
Im Übrigen wird auf die Abwägung Punkt 2 zur
Stellungnahme 1.8 verwiesen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.20 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 14:59 Uhr
Abwägungsempfehlung
Gemäß § 8 (5) des Satzungsentwurfs sind
Fensterbeklebungen von 10 % bis 20 % der (Schau-)Fensterfläche zulässig.
Hinsichtlich des Inhalts der Beklebungen gibt es keine Regelung, d.h. hier
können auch Angaben über Inhaber und Öffnungszeiten erfolgen.
Lediglich die Größe von separaten (an der
Fassade angebrachten) Hinweisschildern, die Namen, Beruf, Öffnung- und
Sprechzeiten beinhalten können, wird in der Satzung geregelt.
Somit ist die Anregung des Bürgers bereits im
Satzungsentwurf berücksichtigt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.21 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 15:01 Uhr
Abwägungsempfehlung
Es wird festgestellt, dass es ohne Nennung
von Höchstmaßen der Gestaltungssatzung an rechtlicher Bestimmtheit und an
ausreichender Grundlage für eine ordnungsbehördliche Beurteilung wesentlicher
Kriterien einer beantragten Werbeanlage mangeln würde. In der praktischen
Konsequenz wäre die Gestaltungssatzung in ihrer Anwendung nahezu wirkungslos.
Im Übrigen wird auf die Abwägung Punkt 2 zur
Stellungnahme 1.8 verwiesen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.21 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 15:02 Uhr und E-Mail
17.03.2013 15:04 Uhr
Abwägungsempfehlung
In Abgrenzung zu »geschichtslosen«
Innenstädten und in Konkurrenz zu benachbarten historischen Innenstädten ist es
für die Entwicklung der Innenstadt Rheine wichtig, die städtebaulichen
Qualitäten und unverwechselbare Eigenart des gewachsenen Stadtbildes zu
stärken. Damit wird gleichzeitig dem „Erlebnisraum / Einkaufsort Innenstadt“ zu
einem prägnanteren, positiv besetzten Profil verholfen, was langfristig der
Sicherung des Einzelhandelsstandortes Innenstadt dient.
Neben der Gestaltungswirkung der Gebäude und
Gebäudefassaden besitzen die Geschäftspräsentationen und Werbeanlagen des
örtlichen Einzelhandels einen wesentlichen Anteil bei der visuellen Wahrnehmung
der Innenstadt. Vor dem Hintergrund des individuellen und in Konkurrenz
stehenden Geschäftsinteresses laufen Werbung und die äußere Gestaltung des
Betriebes jedoch Gefahr, übergeordnete Interessen der Allgemeinheit, wie den
Schutz des gewachsenen Stadt- und Straßenbildes, nicht ausreichend zu
berücksichtigen. Mit dieser Gestaltungssatzung soll daher ein allgemeinverbindlicher
Rahmen vorgegeben werden, welcher zum Einen dem Interessensausgleich zwischen
öffentlichen und privaten Belangen verpflichtet ist, und welcher zum Anderen
der nachhaltigen Attraktivitätssteigerung der Innenstadt als geschichtsträchtiger
Wohn-, Arbeits- und Einkaufsstandort dient.
Die restriktiven Regelungen sind durch ihre
Differenziertheit und aufgrund der numerisch-quantitativen Formulierungen
eindeutig bestimmt. Sie berücksichtigen bzw. schützen traditionelle
Ortsbildelemente im Zentrum und gewährleisten in einem sachgerechten Rahmen die
Selbstdarstellung des innerstädtischen Einzelhandels und
Dienstleitungsgewerbes. Der Interessensausgleich zwischen den unterschiedlichen
Belangen und damit die Verhältnismäßigkeit der Regelungen sind in der Satzungsbegründung
detailliert dokumentiert.
Es wird
festgestellt, dass der restriktive Charakter der Gestaltungssatzung weiterhin
erhalten bleibt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.22 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 15:05 Uhr
Abwägungsempfehlung
Es wird
festgestellt, dass es aus der Stellungnahme nicht hervor geht, welchen oder
welche Begriffe mit der Frage gemeint sind und daher auch nicht abwägungsrelevant.
Grundsätzlich ist es Ziel der Begründung, neben der Herleitung der getroffenen
Regelungen und der Darstellung des Interessensausgleiches in der Abwägung, auch
dem fachlich nicht geschulten Bürger eine möglichst allgemeinverständliche
Erläuterung an die Hand zu geben. Vor dem Hintergrund der Bürgerfreundlichkeit
und Transparenz im Umgang mit rechtlichen Inhalten werden in der Begründung
erläuternde Ausführungen in einem größeren Umfang vorgenommen, als dies rein
rechtlich betrachtet erforderlich wäre.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.23 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 15:09 Uhr
Abwägungsempfehlung
Es wird festgestellt, dass das Aufstellungsverfahren zu dieser
Gestaltungssatzung und zur Ems-Galerie sind formell unabhängig. Inhalte des
städtebaulichen Vertrages zum Verfahren Ems-Galerie sind nicht Gegenstand des
in Rede stehenden Verfahrens zur Aufstellung der Gestaltungssatzung.
Dessen ungeachtet finden auch vor Rechtkraft
der Gestaltungssatzung stadtgestalterische Aspekte bei der Realisierung der
Galerie ihre angemessene Berücksichtigung.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.24 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 15:11 Uhr
Abwägungsempfehlung
Bei Schaukästen handelt es sich um eine
Sonderform der Werbeanlagen, da hier in der Regel der Informationscharakter und
weniger die Werbeaussage im Vordergrund steht. Somit gilt für Schaukästen
grundsätzlich die gleiche Rechtsgrundlage wie für Werbeanlagen. Nach § 29 (2)
BauGB gilt für alle bauliche Anlagen, dass die Vorschriften des
Bauordnungsrechtes (z.B. § 86 BauO NW) und andere öffentlich-rechtliche
Vorschriften (z.B. Ortssatzungen) unberührt bleiben.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.25 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 15:12 Uhr
Abwägungsempfehlung
Gemäß Bauordnungsrecht als Rechtsgrundlage
für die Aufstellung von örtlichen Bauvorschriften und vor dem Hintergrund des
Bestandschutzgrundsatzes sind ausschließlich die Errichtung, (wesentliche)
Änderung und der Abbruch baulicher Anlagen genehmigungspflichtig. Es wird
festgestellt, dass ein darüber hinausgehender Eingriff in das private
Eigentumsrecht nur bei akuter Gefahr der öffentlichen Ordnung u. ä. zulässig
wäre. Vor diesem rechtlichen Hintergrund gelten die Vorgaben der
Gestaltungssatzung nicht bei reinen Instandhaltungsmaßnahmen bestehender
Anlagen.
Für das Verunstaltungsgebot in § 12 BauO NW
gilt der Bestandschutzgrundsatz gleichermaßen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.26 Anwohner XXX Sacharowstraße, 48432
Rheine;
E-Mail 17.03.2013 15:14 Uhr
Abwägungsempfehlung
Die Hinweise zum Beteiligungsverfahren
Ems-Galerie werden zur Kenntnis genommen. Das Bauleitplanverfahren zur 13.
Änderung des Bebauungsplanes Westliche Innenstadt ist nicht Gegenstand dieses
Beteiligungsverfahren zur Aufstellung einer Gestaltungssatzung. Im vorliegenden
Beteiligungsverfahren zu dieser Gestaltungssatzung werden die gesetzlichen
Vorschriften zum Datenschutz eingehalten.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.27
Es wird festgestellt, dass keine weiteren
Einwendungen eingegangen sind.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.
Beteiligung
der der Behörden und sonstiger Träger öffentliche Belan ge
2.1
Einzelhandelsverband
Westfalen-Münsterland e.V., 48163 Münster
Schreiben
vom 05.04.2013
Abwägungsempfehlung
Zu Punkt 1:
Die in § 4 (2) des Satzungsentwurfes
definierte Genehmigungsfreiheit für Werbeanlagen für zeitlich begrenzte
Veranstaltungen wird von max. 3 auf max. 4 Wochen ausgeweitet, jeweils bis zu
4-mal im Jahr. Einer weitergehenden Ausweitung wird nicht gefolgt, da hierdurch
genehmigungsfreie Werbeanlagen mehr als 16 Wochen pro Jahr zulässig wären, was
1/3 des Kalenderjahres übersteigen würde. Darüber hinausgehende Zeiträume eines
Sonder- oder Räumungsverkauf sind auf Antrag mit entsprechender Begründung
unter Berufung auf § 19 der Satzung möglich. Wie der Einzelhandelsverband
anführt, beläuft sich die Dauer „normaler“ Schlussverkäufe auf 2 bis 3 Wochen,
so dass der Regelfall genehmigungsfrei ist und nur „Sonderfälle“
genehmigungspflichtig werden, was von hier aus als zumutbar angesehen wird.
Der Anregung, die Genehmigungsfreiheit für
Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen auszuweiten, wird gefolgt.
Weiter zu Punkt 1:
Werbeanlagen zu
öffentlichen Wahlen und Abstimmungen sind für die Dauer des Wahlkampfes
genehmigungsfrei. Die Entfernungspflicht für diese Werbeanlagen beginnt gemäß
Satzung somit grundsätzlich am Tage nach der Wahl. Da es dem Sachverhalt inne
wohnt, dass die Werbeanlagen zahlreich im gesamten Stadtgebiet verteilt sind,
wird ordnungsbehördlich für die Dauer des Entfernungsprozesses ein angemessener
Zeitraum zugestanden. Eine dahingehende Konkretisierung der Bestimmungen, auch
die zulässige Dauer der Entfernung zu regeln, wird als unnötige
Überreglementierung angesehen, insbesondere da die Dauer des Entfernungsprozesses
wesentlich von den organisatorischen Möglichkeiten der einzelnen Parteien und
deren ehrenamtlichen Helfern abhängen.
Es wird
festgestellt, dass eine Änderung der Bestimmungen in § 4 (2) des Satzungsentwurfes
nicht erfolgt.
Zu Punkt 2:
Die Bestimmungen des § 14 (2) des
Satzungsentwurfes zielen darauf ab, eine nicht sachgerechte (da auf Fernwirkung
ausgerichtete) Anordnung von Schaufenstern oberhalb der Erdgeschosszone im
kleinteilig gewachsenen Stadtraum zu vermeiden. Für Großverkaufsstätten wie
z.B. Möbelhäuser, die sich im aufgelockerten Innenstadtrand befinden, ergibt
sich – wie in der Anregung geschildert – sowohl gebäudetypologisch wie auch
stadträumlich eine andere Situation. In diesem Fall können Schaufenster
oberhalb der Erdgeschosszone als stadtraumverträglich angesehen werden.
Es wird festgestellt, das aus diesem Grund
der § 14 (2) des Satzungsentwurfes mit einer abweichenden Zulässigkeit von
Schaufenstern oberhalb der Erdgeschosszone bei Großverkaufsstätten im Sinne von
§ 5 (3) des Satzungsentwurfes, die sich in der Zone C befinden, ergänzt wird.
Zu Punkt 3:
Gemäß § 3 (1) des Satzungsentwurfes gilt die
Satzung für die Errichtung und Änderung von Werbeanlagen und Warenautomaten
gemäß § 13 BauO NW. Erhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen, bei der der äußere
Eindruck der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigt wird, gehören demnach nicht
zum sachlichen Geltungsbereich und unterliegen somit nicht dieser
Gestaltungssatzung.
Zu Punkt 4:
Die Anwendung der Gestaltungssatzung obliegt
der zuständigen Ordnungsbehörde (hier: Bauordnung der Stadt Rheine). Insofern
erfolgen Entscheidungen entsprechend den verwaltungsinternen Vorgaben. Als
Entscheidungshilfe/-orientierung im Streitfalle dienen unter anderem die
aktuelle Rechtsprechung bzw. entsprechende Referenzfälle.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.2 Es wird festgestellt, dass keine weiteren
Einwendungen eingegangen sind.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
II. Satzungsbeschluss
1. Beschluss über die
Abwägungsempfehlung des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und
Umwelt"
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungsverfahren zur Kenntnis und beschließt diese.
Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses
- die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Gestaltungssatzung betroffenen Belange vor (s. Anlage 5: Vorlage Nr. 067/13).
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2. Satzungsbeschluss
Auf Grundlage der §§ 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. April 2013 (GV. NRW. S. 194), in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) – Landesbauordnung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV NRW S. 256), zuletzt geändert am 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863) wird die Gestaltungssatzung in der vorgelegten Form für Werbeanlagen und Gebäudefassaden, der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung als Satzung beschlossen
Der räumliche Geltungsbereich ist in der beigefügten Begründung (Anlage 2) beschrieben und im Übersichtsplan (Anlage 3) dargestellt.
Diese Satzung (Anlage 1)tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die »Satzung über die Gestaltung von Werbeanlagen und Gebäudefassaden für den Kernbereich der Innenstadt der Stadt Rheine« vom 8. März 2001, geändert am 1. Januar 2002, außer Kraft.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
III. Beschluss
über die Gestaltungsfibel
Die Gestaltungsfibel mit den Gestaltungsleitlinien für Außengastronomie und Warenauslagen (räumlicher Geltungsbereich der Gestaltungssatzung) der Stadt Rheine (Anlage 4) wird in der vorliegenden Form beschlossen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig