Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

02:08:40

 

 


Beschluss:

 

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

         i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB

 

 

 

1.1    Anlieger der Gröningstaße, 48432 Rheine;

         Schreiben vom 22. Februar 2012

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Das Grundstück stellt sich derzeit als ungenutzte Rasenfläche dar und wurde in den knapp 10 Jahren, nicht als Parkplatzfläche hergestellt. Der Parkplatzmangel im Ortskern von Mesum hat sich durch neu entstandene Parkplätze (Aldi/Lidl) in den letzten Jahren verbessert. Des Weiteren sind gemäß § 51 Abs. 4.1.1 BauO NRW die benötigten Stellplätze des geplanten Bauvorhabens auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Es wird festgestellt, dass aufgrund der geänderten Parkplatzsituation im Ortskern von Mesum und aufgrund der Tatsache, dass die Fläche in den vergangenen 10 Jahren nicht als Parkplatzfläche hergestellt wurde, eine "Rückumwandlung" in ein besonders Wohngebiet städtebaulich sinnvoll ist. Somit wird dem oben geschilderten Einwand nicht entsprochen.

 

 

1.3    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be-   lange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB

 

 

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 16. Änderung des Bebauungsplanes Nr. M79, Kennwort: "Gröningstraße", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bebauungsplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird gebildet durch die Flurstücke 1046, 1086, 1169, 1170 und 1171. Die Flurstücksbezeichnungen beziehen sich auf die Flur 6, der Gemarkung Mesum.

Der Geltungsbereich ist im Bebauungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig