Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

02:09:37

 

Zunächst erkundigt sich Herr Niehues, ob genügend Stellplatzfläche vorhanden sei, sobald die jetzige Stellfläche überbaut werde. Des Weiteren habe er Zweifel bezüglich der Dachform. Im gesamten Gebiet gebe es nur Häuser mit Satteldächern. Ein flach geneigtes Dach passe nicht in die vorhandene Dachlandschaft.

 

Herr Aumann antwortet, dass die Stellplätze seitlich auf dem Grundstück verortet werden. Bezüglich der Dachform sehe er keine Probleme, da sich die Straßenansicht gut einfüge.

 

Herr Dewenter teilt die Bedenken von Herrn Niehues und bittet die Verwaltung bis zum Ratsbeschluss eine Firsthöhe einzuarbeiten um eine Viergeschossigkeit nach Hinten zu verhindern.

Herr Dewenter schlägt vor, den Beschluss mit dieser Anregung zu fassen.

 

Die Ausschussmitglieder stimmen der Anregung zu.

 

 

 


Beschluss:

 

 

I.       Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 den Bebauungsplan Nr. 263, Kennwort: "Eckenerstr./Im Sundern", der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser 1. Bebauungsplanänderung wird gebildet durch die drei Flurstücke 267 – 269. Die Flurstücksbezeichnung bezieht sich auf die Flur 114, der Gemarkung Rheine-Stadt. Der Geltungsbereich ist im Bebauungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

 

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bauleitplanänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.

Demnach erfolgt keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange). Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen abgesehen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

 

III.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 263, Kennwort: "Eckenerstr./ Im Sundern", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bauleitplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig