Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

02:05:39

 

Die Verwaltung verweist auf die Vorlage.

 

 


Beschluss:

 

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

1.1    Anlieger der Sacharowstraße, 48432 Rheine;

         E-Mail vom 2. Mai 2013

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Haushaltsplan 2013 der Stadt Rheine wurde vom Rat als Satzung beschlossen, von der Kommunalaufsicht geprüft und mit der öffentlichen Bekanntmachung rechtskräftig. Die darin aufgeführten Haushaltsmittel zur Finanzierung von Planung und Bau des neuen Feuerwehrgerätehauses sind für die Jahre 2013 bis 2015 ordnungsgemäß eingestellt. Damit ist – entgegen der obigen Behauptungen - die Umsetzung des Projektes gesichert.

Die Aussagen zur fehlenden Handlungsfähigkeit entbehren jeder Grundlage, werden hier nicht weiter kommentiert und sind letztlich für dieses Bauleitplanverfahren nicht abwägungsrelevant.

 

 

1.2    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

2.1    Kreis Steinfurt, Umwelt- und Planungsamt, 48563 Steinfurt;

          Stellungnahme vom 22. Mai 2013

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass hinsichtlich des Geruchsgutachtens keine Bedenken bestehen.

Das Schallgutachten wird ebenfalls von der Fachbehörde akzeptiert. Lediglich die Ausführungen zum „Sonderfall Rettungswagen“ werden in der obigen Stellungnahme kritisch hinterfragt. Dabei setzen die Experten allerdings einen 24-stündigen Vollbetrieb voraus, der hier nicht realisiert werden soll. Bisherige Absprachen mit den Bedarfsplanern gehen von einer RTW-Betriebs- bzw. Aufenthaltsdauer von maximal 12 Stunden am Tag (6.00 bis 18.00 Uhr) aus. An der Bergstraße soll also keine 24-Stunden-Wache etabliert werden, die Arbeitsplätze zur Dauernutzung vorsieht; auch kein Schicht- bzw. Nachtdienst. Zur Klarstellung wird dies in den Bebauungsplan als Festsetzung aufgenommen.

Nach Rücksprache mit der Fachbehörde muss demnach keine Ergänzung des Schallgutachtens erfolgen. Gegebenenfalls muss eine Feinjustierung im Bauantragsverfahren vorgenommen werden.

Zu verdeutlichen ist, dass der tagsüber stattfindende Rettungsdienst schalltechnisch „untergeordnet“ und nicht wesentlich störend bzw. beeinträchtigend ist. Es sind keine kritischen Nachtzeiten betroffen.

Gleiches gilt für den maximal 16 m hohen Übungsturm, der als feuerwehrtechnische Nebenanlage gilt und lediglich sporadischen Ruflärm, also keinen Permanentlärm (wie z.B. motorbetriebene Aggregate) verursacht.

Im Rahmen des Abwägungsprozesses zwischen Anlieger-/Nachbarschaft und Gemeinbedarfseinrichtung wurden die Beeinträchtigungen durch Lärm weitestgehend reduziert.

 

 

 

2.2    Technische Betriebe Rheine AöR, Entwässerung, 48431 Rheine;

          Stellungnahme vom 22. April 2013

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Text zum Thema „Entwässerung’“ wird in die Begründung eingearbeitet. Eine entsprechende Kurzfassung wird als textliche Festsetzung (zuvor als Hinweis) in das Planwerk übernommen.

 

 

2.3    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 323, Kennwort: "Feuerwehr rechts der Ems", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplans wird gebildet durch den südlichen Teil des Flustücks 117, in der Flur 36 der Gemarkung Rheine rechts der Ems. Er bezieht sich auf ein Grundstück, das zwischen der Bergstraße und einer gedachten östlichen Verlängerung der Plackenstraße liegt. Aus dem Gesamtgrundstück in der Größe von 26.500 qm werden für die Feuerwehr etwa 10.000 qm in Anspruch genommen.

Der Geltungsbereich ist im Übersichts- bzw. Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig