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Herr Krümpel informiert, dass der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde die Haushaltssatzung geprüft und mitgeteilt habe, dass gegen die satzungsrechtlichen Festsetzungen keine grundsätzlichen kommunalaufsichtlichen Bedenken erhoben werden. Zu der im § 4 der Haushaltssatzung auf 4.885.170 € festgesetzten Verringerung der allgemeinen Rücklage erteile der Landrat gemäß § 75 Abs. 4 GO NRW seine Genehmigung. Der Bekanntmachung der Haushaltssatzung nach § 80 Abs. 5 GO NRW stimme er zu.