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Beschluss:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt auf Empfehlung des Kulturausschusses die folgende Gebührenordnung für die Volkshochschule der Stadt Rheine:
Gebührenordnung für die Volkshochschule
der Stadt Rheine
vom ______________
Aufgrund der §§ 7
Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2013 (GV. NRW. S.
194),
hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom … diese Gebührenordnung für die
Volkshochschule der Stadt Rheine beschlossen.
§ 1
Allgemeines
Die Stadt Rheine erhebt als Gegenleistung
für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule Gebühren und
Sachkostenbeiträge nach den Bestimmungen dieser Satzung über die Erhebung von
Gebühren.
§ 2
Seminare, Arbeitsgemeinschaften, Kurse
1. Die
Gebühren für Seminare, Arbeitsgemeinschaften und Kurse betragen für eine
Unterrichtsstunde mindestens 1,80 € (1,90 € ab 1. Januar 2015).
2.
Abweichend von Abs. 1 gilt für Kurse der
bewegungsorientierten Gesundheitsbildung/ Stressbewältigung bei
Unterrichtsstunden eine Gebühr von mindestens 2,90 € (3,00 € ab dem 1. Januar
2015), bei Zeitstunden eine Gebühr von 3,40 € (3,50 € ab dem 1. Januar 2015).
3. Für Schwimmkurse werden gesonderte Gebühren
festgelegt.
4. Teilnehmer/innen, die sich angemeldet
haben und die, ohne sich vor Beginn der Veranstaltung abzumelden, nicht
teilnehmen, sind zur Zahlung der vollen Gebühr verpflichtet. Später
hinzukommende Teilnehmer/innen haben die Gebühr für die gesamte Veranstaltung
zu entrichten. Die Belegung einzelner Unterrichtsstunden ist nicht möglich.
§ 3
Geförderte Lehrveranstaltungen
Die Gebühren für Lehrveranstaltungen im
Bereich der beruflichen Bildung, die nach bundesrechtlichen Regelungen
mittelbar oder unmittelbar gefördert werden, werden mindestens in Höhe des
anerkennungsfähigen Erstattungsbetrages des jeweiligen Leistungsträgers festgesetzt.
§ 4
Einzelveranstaltungen
Für Einzelveranstaltungen wird eine Gebühr
von mindestens 4,00 € erhoben.
Bei Einzelveranstaltungen, welche die
Volkshochschule in Zusammenarbeit mit Verbänden, Vereinen usw. durchführt,
können angemessene Pauschalentgelte für den Eintritt vereinbart werden.
§ 5
Gebühren für besondere Veranstaltungen
1. Bestimmte Veranstaltungen (z. B.
Veranstaltungen der politischen Bildung, Veranstaltungen der Volkshochschule
für ältere Mitbürger/innen oder für junge Erwachsene) können gebührenfrei bleiben.
2. Für besondere Lehrveranstaltungen (z. B.
Kurse, die über mehrere Tage oder am Wochenende durchgeführt werden) können im
Einzelfall abweichende Gebühren festgesetzt werden. Das gilt auch für Kurse, z.
B. der beruflichen Bildung, mit höherem Anspruchsniveau.
3. Für Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit
anderen Institutionen durchgeführt werden, können abweichende Gebühren
festgesetzt werden.
§ 6
Gebührenerstattung
1. Die Gebühren werden in voller Höhe
erstattet, wenn eine angekündigte Veranstaltung aus Gründen abgesagt werden
muss, die die VHS zu vertreten hat.
2. Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die
von der Volkshochschule zu vertreten sind, nicht zu Ende geführt werden, so
wird die Gebühr für die nicht durchgeführten Unterrichtsstunden erstattet.
3.
Die Gebühren werden auf schriftlichen Antrag
anteilig erstattet, wenn sich in der ersten Hälfte des Arbeitsabschnitts ergibt,
dass der/die Teilnehmer(in) aus von ihm/ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht
in der Lage ist, weiter an den Veranstaltungen teilzunehmen. Dies hat der/die
Hörer(in) glaubhaft nachzuweisen, wenn er/sie aufgrund dieser Regelung
Gebührenerstattung beantragt.
§ 7
Gebührenermäßigung
1. Gebührenfreiheit besteht für
Empfängerinnen und Empfänger, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Sozialgesetzbuch II oder Sozialgesetzbuch XII sowie nach Gesetzen erhalten, die
eines der beiden Gesetze für anwendbar erklären.
Eine Gebührenermäßigung von
50 % erhalten Personen, die
schwerbehindert mit einer MdE von 50% und mehr sind und die Wohngeld nach dem
Wohngeldgesetz beziehen, Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr (FsJ)
machen oder beim Bundesfreiwilligendienst beschäftigt sind, sowie Schülerinnen
und Schüler und Student(inn)en bis 27 Jahre.
Eine Gebührenermäßigung von
10 % erhalten Inhaber(innen) des Familienpasses/der Ehrenamtskarte.
2. Gebührenermäßigung wird nur
gewährt, wenn bei Anmeldung der entsprechende Befreiungstatbestand nachgewiesen
wird. Eine nachträgliche Gebührenermäßigung ist nicht möglich.
3. Teilnehmer(innen), die eine
Gebührenermäßigung beanspruchen und ohne vorherige Abmeldung der
Lehrveranstaltung fernbleiben, verlieren den Anspruch auf Gebührenermäßigung.
In diesen Fällen wird mindestens eine Pauschalgebühr von 15 € erhoben.
4. Eine Gebührenermäßigung erstreckt
sich nicht auf die Sachkostenbeiträge.
5. In Härtefällen kann die
Leitung der Volkshochschule auch anderen Personen Ermäßigung gewähren.
6. Die unter § 7 Abs. 1 genannten Regelungen gelten nicht
für Veranstaltungen, die Spezialkenntnisse vermitteln sowie für Studienfahrten
und Exkursionen.
§ 8
Sonstige Kosten
Material- und Fahrtkosten gehen zu Lasten
der Teilnehmer(innen),
§ 9
Studienfahrten und Exkursionen
Für Studienfahrten und Exkursionen werden
kostendeckende Gebühren erhoben.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt mit Wirkung vom
1. Januar 2014 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom
1. September 2003 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis: einstimmig