Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

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Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt auf Empfehlung des Kulturausschusses die folgende  Gebührenordnung für die Volkshochschule der Stadt Rheine:

 

Gebührenordnung für die Volkshochschule

der Stadt Rheine

vom ______________

 

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194), hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom … diese Gebührenordnung für die Volkshochschule der Stadt Rheine beschlossen.

 

 

§ 1

Allgemeines

 

Die Stadt Rheine erhebt als Gegenleistung für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule Gebühren und Sachkostenbeiträge nach den Bestimmungen dieser Satzung über die Erhebung von Gebühren.

 

 

§ 2

Seminare, Arbeitsgemeinschaften, Kurse

 

1.     Die Gebühren für Seminare, Arbeitsgemeinschaften und Kurse betragen für eine Unterrichtsstunde mindestens 1,80 € (1,90 € ab 1. Januar 2015).

 

2.        Abweichend von Abs. 1 gilt für Kurse der bewegungsorientierten Gesundheitsbildung/ Stressbewältigung bei Unterrichtsstunden eine Gebühr von mindestens 2,90 € (3,00 € ab dem 1. Januar 2015), bei Zeitstunden eine Gebühr von 3,40 € (3,50 € ab dem 1. Januar 2015).

 

3.     Für Schwimmkurse werden gesonderte Gebühren festgelegt.

 

4.     Teilnehmer/innen, die sich angemeldet haben und die, ohne sich vor Beginn der Veranstaltung abzumelden, nicht teilnehmen, sind zur Zahlung der vollen Gebühr verpflichtet. Später hinzukommende Teilnehmer/innen haben die Gebühr für die gesamte Veranstaltung zu entrichten. Die Belegung einzelner Unterrichtsstunden ist nicht möglich.

 

 

§ 3

Geförderte Lehrveranstaltungen

 

Die Gebühren für Lehrveranstaltungen im Bereich der beruflichen Bildung, die nach bundesrechtlichen Regelungen mittelbar oder unmittelbar gefördert werden, werden mindestens in Höhe des anerkennungsfähigen Erstattungsbetrages des jeweiligen Leistungsträgers festgesetzt.

 

 

§ 4

Einzelveranstaltungen

 

Für Einzelveranstaltungen wird eine Gebühr von mindestens 4,00 € erhoben.

 

Bei Einzelveranstaltungen, welche die Volkshochschule in Zusammenarbeit mit Verbänden, Vereinen usw. durchführt, können angemessene Pauschalentgelte für den Eintritt vereinbart werden.

 

 

§ 5

Gebühren für besondere Veranstaltungen

 

1.     Bestimmte Veranstaltungen (z. B. Veranstaltungen der politischen Bildung, Veranstaltungen der Volkshochschule für ältere Mitbürger/innen oder für junge Erwachsene) können gebührenfrei bleiben.

 

2.     Für besondere Lehrveranstaltungen (z. B. Kurse, die über mehrere Tage oder am Wochenende durchgeführt werden) können im Einzelfall abweichende Gebühren festgesetzt werden. Das gilt auch für Kurse, z. B. der beruflichen Bildung, mit höherem Anspruchsniveau.

 

3.     Für Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit anderen Institutionen durchgeführt werden, können abweichende Gebühren festgesetzt werden.

 

 

§ 6

Gebührenerstattung

 

1.     Die Gebühren werden in voller Höhe erstattet, wenn eine angekündigte Veranstaltung aus Gründen abgesagt werden muss, die die VHS zu vertreten hat.

 

2.     Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die von der Volkshochschule zu vertreten sind, nicht zu Ende geführt werden, so wird die Gebühr für die nicht durchgeführten Unterrichtsstunden erstattet.

 

3.        Die Gebühren werden auf schriftlichen Antrag anteilig erstattet, wenn sich in der ersten Hälfte des Arbeitsabschnitts ergibt, dass der/die Teilnehmer(in) aus von ihm/ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage ist, weiter an den Veranstaltungen teilzunehmen. Dies hat der/die Hörer(in) glaubhaft nachzuweisen, wenn er/sie aufgrund dieser Regelung Gebührenerstattung beantragt.

 

 

§ 7

Gebührenermäßigung

 

1.   Gebührenfreiheit besteht für Empfängerinnen und Empfänger, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch II oder Sozialgesetzbuch XII sowie nach Gesetzen erhalten, die eines der beiden Gesetze für anwendbar erklären.

      Eine Gebührenermäßigung von 50 %  erhalten Personen, die schwerbehindert mit einer MdE von 50% und mehr sind und die Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz beziehen, Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr (FsJ) machen oder beim Bundesfreiwilligendienst beschäftigt sind, sowie Schülerinnen und Schüler und Student(inn)en bis 27 Jahre.

      Eine Gebührenermäßigung von 10 % erhalten Inhaber(innen) des Familienpasses/der Ehrenamtskarte.

 

2.   Gebührenermäßigung wird nur gewährt, wenn bei Anmeldung der entsprechende Befreiungstatbestand nachgewiesen wird. Eine nachträgliche Gebührenermäßigung ist nicht möglich.

 

3.   Teilnehmer(innen), die eine Gebührenermäßigung beanspruchen und ohne vorherige Abmeldung der Lehrveranstaltung fernbleiben, verlieren den Anspruch auf Gebührenermäßigung. In diesen Fällen wird mindestens eine Pauschalgebühr von 15 € erhoben.

 

4.   Eine Gebührenermäßigung erstreckt sich nicht auf die Sachkostenbeiträge.

 

5.   In Härtefällen kann die Leitung der Volkshochschule auch anderen Personen Ermäßigung gewähren.

 

6.   Die unter  § 7 Abs. 1 genannten Regelungen gelten nicht für Veranstaltungen, die Spezialkenntnisse vermitteln sowie für Studienfahrten und Exkursionen.

 

 

§ 8

Sonstige Kosten

 

Material- und Fahrtkosten gehen zu Lasten der Teilnehmer(innen),

 

 

§ 9

Studienfahrten und Exkursionen

 

Für Studienfahrten und Exkursionen werden kostendeckende Gebühren erhoben.

 

 

§ 10

Inkrafttreten

 

Diese Gebührenordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 1. September 2003 außer Kraft.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig