Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

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Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt auf Empfehlung des Kulturausschusses die folgende Honorarordnung der Volkshochschule (VHS) mit Wirkung zum 1. Januar 2014:

 

 

 

Honorarordnung für

die Volkshochschule der Stadt Rheine

vom ______________

 

 

 

I.

Vertragliche Vereinbarung

 

Mit den nebenamtlichen/nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden Honorarverträge abgeschlossen.

 

 

II.

Honorare für Kursveranstaltungen

 

1.      Für die Leitung von Seminaren, Arbeitsgemeinschaften und Kursen werden ab dem 1. Januar 2014 folgende Honorare gezahlt:

 

Gruppe

Honorar je

Unterrichts-

stunde

Arbeitsgebiet

I

 

 

 

II

 

 

 

III

18,00 € bis 22,00

 

 

16,00 € bis 18,00 €

 

 

50,00 €

alle Lehrveranstaltungen bis auf die unter II und III genannten

 

 

Bewegungsorientierte

Gesundheitsbildung/

Stressbewältigung

 

Lehrveranstaltungen zu Themen, welche die Leitung der Volkshochschule als besondere Aufgabe stellt.

 

2.      Lehrveranstaltungen sollten in der Regel von mindestens 10 Teilnehmenden belegt sein. Eine Gebührenstaffelung ermöglicht der Volkshochschule (VHS) eine Lehrveranstaltung auch mit weniger als 10 Teilnehmenden durchführen zu können. Ziel ist eine hohe Verlässlichkeit in der Kursdurchführung für die Kursteilnehmenden zu gewährleisten und trotzdem die Honorarkosten durch die Teilnehmergebühren zu erreichen.

 

3.      Muss eine Lehrveranstaltung im Laufe eines Arbeitsabschnittes vorzeitig beendet werden, so erhält die Kursleitung das Honorar für durchgeführte Unterrichtsstunden.

 

4.      Werden zwei Lehrveranstaltungen zusammengelegt, ist vom Tage der Zusammenlegung ab nur noch ein Honorar zu zahlen.

 

5.      Für Unterrichtsstunden, die der/die Kursleiter/in ohne Zustimmung der Leitung der Volkshochschule zusätzlich hält, wird kein Honorar bezahlt.

 

6.      Für die Leitung von besonderen Veranstaltungen und die Teilnahme an Konferenzen werden Vergütungen im Rahmen von Erstattungen nach Vereinbarung gezahlt.

 

7.      Beteiligen sich Dritte an den Kosten, können höhere Honorare vereinbart werden.

 

 

III.

Honorare für besondere Veranstaltungen

 

Für Lehrveranstaltungen der beruflichen Bildung, Wochenendseminare, Podiumsdiskussionen, Wanderungen, Führungen und Veranstaltungs- und Ausstellungsleistungen werden Honorare nach Vereinbarung gezahlt. Das Gleiche gilt für Studienfahrten und Exkursionen.

 

 

IV.

Fälligkeit der Honorare

 

1.      Die Honorare werden nach Beendigung der Veranstaltungen fällig, für die sie vereinbart worden sind (Honorarvertrag).

 

2.      Bei Honoraren für längerdauernde Lehrveranstaltungen kann ausnahmsweise eine Zahlung in zwei Raten erfolgen.

 

 

V.

Reisekosten

 

Grundsätzlich werden die Kosten des öffentlichen Nahverkehrs erstattet.

 

 

VI.

Inkrafttreten

 

Diese Honorarordnung tritt ab dem 1. Januar 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt die Honorarordnung vom 7. September 1995 außer Kraft.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig