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Beschluss:
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt auf Empfehlung des Kulturausschusses die folgende
Honorarordnung der Volkshochschule (VHS) mit Wirkung zum 1. Januar 2014:
Honorarordnung für
die Volkshochschule der Stadt Rheine
vom ______________
I.
Vertragliche
Vereinbarung
Mit den
nebenamtlichen/nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden
Honorarverträge abgeschlossen.
II.
Honorare
für Kursveranstaltungen
1.
Für die Leitung von Seminaren, Arbeitsgemeinschaften
und Kursen werden ab dem 1. Januar 2014 folgende Honorare gezahlt:
Gruppe |
Honorar je Unterrichts- stunde |
Arbeitsgebiet |
I II III |
18,00 € bis 22,00 € 16,00 € bis
18,00 € 50,00 € |
alle Lehrveranstaltungen bis auf die unter II und III genannten Bewegungsorientierte Gesundheitsbildung/ Stressbewältigung Lehrveranstaltungen zu Themen, welche die
Leitung der Volkshochschule als besondere Aufgabe stellt. |
2.
Lehrveranstaltungen sollten in der Regel von
mindestens 10 Teilnehmenden belegt sein. Eine Gebührenstaffelung ermöglicht der
Volkshochschule (VHS) eine Lehrveranstaltung auch mit weniger als 10
Teilnehmenden durchführen zu können. Ziel ist eine hohe Verlässlichkeit in der
Kursdurchführung für die Kursteilnehmenden zu gewährleisten und trotzdem die
Honorarkosten durch die Teilnehmergebühren zu erreichen.
3.
Muss eine Lehrveranstaltung im Laufe eines
Arbeitsabschnittes vorzeitig beendet werden, so erhält die Kursleitung das
Honorar für durchgeführte Unterrichtsstunden.
4.
Werden zwei Lehrveranstaltungen zusammengelegt, ist
vom Tage der Zusammenlegung ab nur noch ein Honorar zu zahlen.
5.
Für Unterrichtsstunden, die der/die Kursleiter/in
ohne Zustimmung der Leitung der Volkshochschule zusätzlich hält, wird kein
Honorar bezahlt.
6.
Für die Leitung von besonderen Veranstaltungen und
die Teilnahme an Konferenzen werden Vergütungen im Rahmen von Erstattungen nach
Vereinbarung gezahlt.
7.
Beteiligen sich Dritte an den Kosten, können höhere
Honorare vereinbart werden.
III.
Honorare
für besondere Veranstaltungen
Für Lehrveranstaltungen der beruflichen Bildung, Wochenendseminare,
Podiumsdiskussionen, Wanderungen, Führungen und Veranstaltungs- und
Ausstellungsleistungen werden Honorare nach Vereinbarung gezahlt. Das Gleiche
gilt für Studienfahrten und Exkursionen.
IV.
Fälligkeit
der Honorare
1.
Die Honorare werden nach Beendigung der Veranstaltungen
fällig, für die sie vereinbart worden sind (Honorarvertrag).
2.
Bei Honoraren für längerdauernde Lehrveranstaltungen
kann ausnahmsweise eine Zahlung in zwei Raten erfolgen.
V.
Reisekosten
Grundsätzlich werden die Kosten des öffentlichen Nahverkehrs erstattet.
VI.
Inkrafttreten
Diese Honorarordnung tritt ab dem 1. Januar 2014 in Kraft; gleichzeitig
tritt die Honorarordnung vom 7. September 1995 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis: einstimmig