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Herr Brauer bezieht sich auf die Vorberatung dieses Tagesordnungspunktes in der letzten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses, bei der er schon seine ablehnende Haltung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung deutlich gemacht habe. Er bleibe bei seiner Auffassung, dass es an einer rechtlichen Regelung für diese Verordnung fehle. Nach dem neuen Ladenöffnungsgesetz müsse es einen Anlass, wie z. B. ein Fest, einen Markt, eine Messe oder eine ähnliche Veranstaltung geben, um Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen offen zu halten. Er könne nicht erkennen, dass am letzten Sonntag im Dezember eine solche Veranstaltung stattfinden solle. Insofern werde er aufgrund seiner rechtlichen Bedenken den Beschlussvorschlag ablehnen.

 

Herr Reiske erklärt, dass die GRÜNEN die Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung ebenfalls ablehnen würden. Seine Fraktion sei der Auffassung, dass der Sonntag in Gänze Ruhe- und Mußetag bleiben solle. Ferner vertrete seine Fraktion die Auffassung, dass der Mensch nicht nur für den Konsum lebe. Um die Verkaufszahlen zu erhöhen, wäre es besser, mit den Handeltreibenden über die Wiedereinführung des langen Donnerstages zu sprechen.

 

Im Gegensatz zu Herrn Brauer vertrete laut Herrn Holtel die FDP-Fraktion die Auffassung, dass das neue Ladenöffnungsgesetz sehr wohl vier verkaufsoffene Sonntage im Jahr zulasse. Daneben würden die Daten des Monitorings der EWG eindeutig belegen, dass der letzte Sonntag im Dezember der verkaufskräftigste Sonntag für den Einzelhandel sei. Da in Rheine etwas für den Einzelhandel getan werden solle, plädiert Herr Holtel für die Zustimmung zum Beschlussvorschlag, damit Rheine im Kreis Steinfurt, im Münsterland und im Emsland sich wieder als Einkaufsstadt positioniere.

 

Herr Bonk erinnert daran, dass mit der Zustimmung zum Beschlussvorschlag kein zusätzlicher verkaufsoffener Sonntag beschlossen werde; es handele sich vielmehr um eine Verschiebung dieses Tages. Insofern könne er die Argumentation von Herrn Reiske nicht nachvollziehen.

Er gehe ferner davon aus, dass die Verwaltung die Gesetzeslage geprüft habe, bevor sie dem HFA bzw. Rat einen solchen Beschlussvorschlag unterbreite. Unterstellt, dass dem so sei, plädiere er für die Zustimmung zum Beschlussvorschlag.

 

Herr Ortel bezieht sich auf die Ausführungen von Herrn Reiske und hält dem entgegen, dass der lange Donnerstag sicherlich nicht mutwillig abgeschafft worden sei, weil er so gut angenommen worden sei. Insofern distanziere er sich deutlich von dem Vorschlag, mit den Handeltreibenden diesbezüglich Gespräche aufzunehmen. Rat und Verwaltung würden sich damit bei den Gewerbetreibenden lächerlich machen, wenn sie auf diese Art und Weise versuchen würden, in wirtschaftliche Zusammenhänge einzugreifen.

 

Herr Roscher stellt klar, dass es in der SPD-Fraktion unterschiedliche Auffassungen zur rechtlichen Würdigung der Entscheidung gebe. Die Mehrheit glaube allerdings, dass das Gesetz die rechtlichen Voraussetzungen für den Beschlussvorschlag bieten würde. Da es bei vier verkaufsoffenen Sonntagen bleibe und die Attraktivität von Rheine als Einkaufsstadt erhalten werden müsse, werde die Mehrheit der SPD-Fraktion dem Beschlussvorschlag zustimmen.


Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die folgende 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine:

 

 

1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung

der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen

an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine

vom __________

 

Aufgrund des § 6 (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S. 516), geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW.S.208), in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2013 (GV NRW S. 194), wird von der Stadt Rheine als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom 16. Juli 2013 folgende 1. Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine beschlossen:

 

§ 1

Ladenöffnungszeiten an Sonntagen

 

Verkaufsstellen dürfen über die allgemeinen Ladenschlusszeiten hinaus geöffnet sein:

 

Die Aufzählung wird um folgende neue Regelung ergänzt:

 

·                am 29. Dezember 2013 aus Anlass des „Sylvestershopping“ für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

Aus der Aufzählung wird folgende bisherige Regelung gestrichen:

·                am 30. Dezember 2012 für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Diese 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


Abstimmungsergebnis:           33 Ja-Stimmen

                                               8 Nein-Stimmen

                                               1 Stimmenthaltung