Sitzung: 02.07.2013 Haupt-, Digital- und Finanzausschuss
0:05:21
Frau Dr. Kordfelder verliest folgenden Vermerk:
Am Donnerstag, dem 20. Juni 2013, erschien
Herr Heinz-Jürgen Wisselmann aus Rheine in der Verwaltung und teilte mit, dass
eine sich gebildete Initiative einen Antrag gem. § 26 GO auf ein Bürgerbegehren
bzw. einen Bürgerentscheid stellen wolle. Einen entsprechenden Entwurf legte er
der Verwaltung vor.
Ziel des Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids
sollte die Änderung der Ratsentscheidung sein, die Sekundarschule Rheine Stadt
im Gebäude der
Der Antrag auf das Bürgerbegehren/den
Bürgerentscheid bezog sich auf die Entscheidung des Bauausschusses vom 16. Mai
2013, mit dem dieser die notwendigen Umbaumaßnahmen des Gebäudes (Bauteil A im
1. Obergeschoss und Erdgeschoss) am Schulzentrum der
Die rechtliche Prüfung dieses Antrages durch
die Verwaltung ergab, dass dieser nicht zulässig war. Der Antrag auf
Bürgerbegehren/Bürgerentscheid hätte sich gegen den Grundsatzbeschluss des
Rates vom 2. Oktober 2012 zur Errichtung der Sekundarschule in dem Gebäude der
Da der Antrag des Bürgerbegehrens sich somit
gegen den Ratsbeschluss vom 2. Oktober 2012 hätte richten müssen, war die
hierfür gem. § 26 Abs. 3 GO einzuhaltende Frist von 3 Monaten verstrichen und
der Antrag somit nicht mehr zulässig.
Herrn Wisselmann wurde in einem am 24. Juni
d. J. im Rathaus geführten Gespräch die rechtliche Situation erläutert;
bezüglich der Unzulässigkeit des Antrages bestand abschließend Einvernehmen.
In diesem Gespräch deutete Herr Wisselmann
an, dass die Bürgerinitiative darüber nachdenke, einen Einwohnerantrag gem. §
25 GO zu stellen.
Danach können Einwohner beantragen, dass der
Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist,
berät und entscheidet. Der Einwohnerantrag ist schriftlich einzureichen. Er
muss in kreisangehörigen Gemeinden von mindestens 5 % der Einwohner (das sind
in Rheine zz. 3.839 Einwohner ab dem 14. Lebensjahr) unterzeichnet sein.
Der Rat stellt unverzüglich nach Eingang die
Zulässigkeit des Einwohnerantrages fest und hat spätestens 4 Monate nach
Eingang hierüber zu beraten und zu entscheiden. Die Entscheidungsfreiheit des
Rates bleibt hierbei jedoch unberührt; er entscheidet ausschließlich nach der
freien durch das öffentliche Wohl geprägten Überzeugung seiner Mitglieder.
Die Verwaltung ist gem. § 25 Abs. 2 GO in
den Grenzen ihrer Verwaltungskraft verpflichtet, den Einwohnern bei der
Einleitung eines Einwohnerantrages behilflich zu sein.