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Frau Dr. Kordfelder verliest folgenden Vermerk:

 

Am Donnerstag, dem 20. Juni 2013, erschien Herr Heinz-Jürgen Wisselmann aus Rheine in der Verwaltung und teilte mit, dass eine sich gebildete Initiative einen Antrag gem. § 26 GO auf ein Bürgerbegehren bzw. einen Bürgerentscheid stellen wolle. Einen entsprechenden Entwurf legte er der Verwaltung vor.

 

Ziel des Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids sollte die Änderung der Ratsentscheidung sein, die Sekundarschule Rheine Stadt im Gebäude der Fürstenberg-Realschule zu errichten. Aus der Antragsbegründung ging hervor, dass die Sekundarschule Rheine Stadt aus finanziellen Gründen in der Overbergschule oder in der Elisabethschule errichtet werden sollte, da beide Gebäude im Gegensatz zum Gebäude der Fürstenberg-Realschule die Anforderungen ohne großen Kostenaufwand für eine Sekundarschule erfüllen würden.

 

Der Antrag auf das Bürgerbegehren/den Bürgerentscheid bezog sich auf die Entscheidung des Bauausschusses vom 16. Mai 2013, mit dem dieser die notwendigen Umbaumaßnahmen des Gebäudes (Bauteil A im 1. Obergeschoss und Erdgeschoss) am Schulzentrum der Fürstenberg-Realschule mit ca. 180.000 € beschlossen hatte.

 

Die rechtliche Prüfung dieses Antrages durch die Verwaltung ergab, dass dieser nicht zulässig war. Der Antrag auf Bürgerbegehren/Bürgerentscheid hätte sich gegen den Grundsatzbeschluss des Rates vom 2. Oktober 2012 zur Errichtung der Sekundarschule in dem Gebäude der Fürstenberg-Realschule richten müssen. Der Bauausschussbeschluss vom 16. Mai 2013 gilt als sog. „Vollziehungsbeschluss“, der ebenso wie alle weiteren Beschlüsse in dieser Angelegenheit nicht „bürgerentscheidsfähig“ ist.

 

Da der Antrag des Bürgerbegehrens sich somit gegen den Ratsbeschluss vom 2. Oktober 2012 hätte richten müssen, war die hierfür gem. § 26 Abs. 3 GO einzuhaltende Frist von 3 Monaten verstrichen und der Antrag somit nicht mehr zulässig.

 

Herrn Wisselmann wurde in einem am 24. Juni d. J. im Rathaus geführten Gespräch die rechtliche Situation erläutert; bezüglich der Unzulässigkeit des Antrages bestand abschließend Einvernehmen.

 

In diesem Gespräch deutete Herr Wisselmann an, dass die Bürgerinitiative darüber nachdenke, einen Einwohnerantrag gem. § 25 GO zu stellen.

 

Danach können Einwohner beantragen, dass der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet. Der Einwohnerantrag ist schriftlich einzureichen. Er muss in kreisangehörigen Gemeinden von mindestens 5 % der Einwohner (das sind in Rheine zz. 3.839 Einwohner ab dem 14. Lebensjahr) unterzeichnet sein.

Der Rat stellt unverzüglich nach Eingang die Zulässigkeit des Einwohnerantrages fest und hat spätestens 4 Monate nach Eingang hierüber zu beraten und zu entscheiden. Die Entscheidungsfreiheit des Rates bleibt hierbei jedoch unberührt; er entscheidet ausschließlich nach der freien durch das öffentliche Wohl geprägten Überzeugung seiner Mitglieder.

 

Die Verwaltung ist gem. § 25 Abs. 2 GO in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft verpflichtet, den Einwohnern bei der Einleitung eines Einwohnerantrages behilflich zu sein.