0:35:05
Beschluss:
Der Rat beschließt auf Empfehlung des Sportausschusses die folgende Neufassung der Benutungs- und Entgeltordnung für Sportstätten der Stadt Rheine:
Benutzungs- und Entgeltordnung für
Sportstätten
der Stadt Rheine
§ 1
Städtische
Sportstätten können Sportvereinen und anderen Nutzern im Sinne der
Sportförderrichtlinien für außerschulische sportliche Zwecke überlassen werden,
wenn dadurch die Bedürfnisse der Schulen nicht beeinträchtigt werden. Die
Nutzung ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Über die Vergabe der
Sportstätten entscheidet der Sportservice, wobei folgende Priorität festgelegt
wird:
1. Schulsport der
Schulen in Trägerschaft der Stadt Rheine.
2.
Rheiner Vereine, die regelmäßig (Hallen-)Wettkampfsport betreiben.
3. sonstige Rheiner
Sportvereine, Stadtsportverband Rheine,
Kreissportbund mit sportlicher Aus- und
Weiterbildung.
4. gemäß KJHG
anerkannte Jugendgruppen/Kindergärten und
Weiterbildungseinrichtungen (z. B. VHS) aus
Rheine.
5. Gruppen und
Einwohner(innen) im Sinne der Sportförderrichtlinien,
die nicht unter Punkte 1 - 4 fallen.
Bezüglich der Punkte
2 und 3 gilt folgende Vergabereihenfolge:
a) Nutzer mit
ganzjähriger Belegung
b) Nutzer mit
halbjähriger Belegung
(Sommersaison: April — September
Wintersaison: Oktober — März)
c) Nutzer mit kurzzeitigerer
Belegung als unter a und b
Für die Vergabe von Kunstrasenplätzen gelten
folgende Prioritäten bei der Vergabereihenfolge:
a) Nutzer mit
halbjährlicher oder ganzjähriger Belegung
(Sommersaison:
April – September
Wintersaison: Oktober — März)
b) Nutzer mit kurzzeitigerer
Belegung als unter a
c) Nutzer mit
Belegung des gesamten Spielfeldes vor Nutzern einer
Spielfeldhälfte.
d) in der
Reihenfolge der Vereine mit der größten Anzahl der für den
Spielbetrieb
gemeldeten Mannschaften bis zu den Vereinen mit der
geringsten
Anzahl der für den Spielbetrieb gemeldeten
Mannschaften
jeweils abwechselnd Auswahl eines Trainingstermins.
e) höhere
Spielklasse vor niedrigerer Spielklasse.
§ 2
1. Anträge auf Überlassung von Sportstätten
sind bei der Stadtverwaltung
Rheine, Sportservice, schriftlich einzureichen.
Sportvereine haben bei dem erstmaligen Antrag auf regelmäßige
Überlassung
einer Sportstätte zu belegen, dass sie im Vereinsregister des
Amtsgerichtes
Rheine eingetragen sind. Der Vereinssitz muss in Rheine sein.
Weiterhin ist für diese Sportvereine die Mitgliedschaft in folgenden
Organisa-
tionen nachzuweisen:
◊
anerkanntem Fachverband auf Landesebene, der dem
Landessportbund
angeschlossen ist,
◊
Stadtsportverband Rheine
2. Bei
Einzelveranstaltungen wird ein schriftlicher Nutzungsvertrag geschlossen.
Für die Dauernutzung wird bei der ersten
Zuteilung ein schriftlicher Bescheid
erteilt. Auf Anforderung stellt der
Sportservice dem Verein eine Auflistung
über seinen Gesamtbelegungsplan aus.
3. Sportvereine und
Sportgruppen, die Benutzungszeiten für Sportstätten bean-
tragen, sind zu Auskünften über den Anteil
der Jugendlichen des Vereins, die
Zahl der Mannschaften bzw. Übungsgruppen,
über die Zugehörigkeit zu den
verschiedenen Spielklassen und über die
Zahl ihrer aktiven Sportler gegen-
über dem Sportservice verpflichtet.
4. Die Interessen
der Vereine und Gruppen, die sportartspezifisch und im
Rahmen der Teilnahme von Meisterschaften
auf bestimmte Sportstätten-
größen angewiesen sind, werden bevorzugt
berücksichtigt. Vereine, die
entsprechende Sportstätten schon länger
nutzen, sollen entsprechend
berücksichtigt werden.
§ 3
1. An Sonn- und Feiertagen werden die Sportstätten in der Regel nur für
den
Wettkampfbetrieb oder
ähnliche Veranstaltungen zur Verfügung gestellt.
2. Die Benutzung der Sportstätten ist nur gestattet, wenn mindestens
durch-
schnittlich regelmäßig 8
Personen aktiv am Sportbetrieb teilnehmen.
3. In besonders gelagerten Einzelfällen kann der Sportservice Ausnahmen
von
den Regelungen nach Abs. 1
und 2 zulassen. Ausnahmen werden sport-
spezifisch berücksichtigt.
4. Innerhalb der
Ferien werden die Sportstätten den Vereinen nach gesonderter
Abstimmung mit dem Sportservice der Stadt
Rheine zur Verfügung gestellt.
Dabei sind die Wünsche der Vereine
möglichst zu berücksichtigen.
§
4
Das Hausrecht
außerhalb der Schulsportzeiten obliegt dem Sportservice bzw. dem Hallen- oder Platzwart. Der Sportservice kann dieses
Hausrecht an Nutzer delegieren.
§
5
Die Nutzung und
Ordnung in den städtischen Sporteinrichtungen regelt die „Turnhallenordnung“
und der Merkzettel „Bedingungen bei Überlassung der Sport
stätte“. Diese
Regelungen werden jedem Übungsleiter einmalig mit der Bitte um Beachtung und
Einhaltung zugesandt und sind Bestandteil jeder Genehmigung.
§
6
Für einen Großteil
der Turn- und Sporthallen wurde die so genannte „Schlüsselverwaltung“
eingeführt. Die Nutzer erhalten vom Sportservice mittels eines eigenen
Vertrages entsprechende Schlüssel für die zu nutzende Sportstätte und sind
selbstständig für das Öffnen und Schließen der Sportstätte verantwortlich.
§
7
1. Die Stadt überlässt dem Nutzer die Sportstätte zur Benutzung in dem
Zustand, in dem sie sich
befindet. Der Nutzer ist verpflichtet, die Räume und
Geräte vor Benutzung auf ihre
ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vor-
gesehenen Verwendungszweck zu
überprüfen. Der Nutzer hat sicherzustellen,
dass schadhafte Anlagen und
Geräte nicht benutzt werden. Der Sportservice
ist spätestens am nächsten
Arbeitstag über schadhafte Anlagen und Geräte zu
unterrichten.
2. Die Stadt Rheine übernimmt gegenüber dem Nutzer keinerlei Haftung
und
Gewährleistung (ausgenommen
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit).
3. Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an den
überlassenen Einrich-
tungen, Geräten und
Zugangswegen durch die Nutzung entstehen. Er ist auch
verpflichtet, für durch
Besucher verursachte Schäden aufzukommen.
4. Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter
diese
Regelung. Unberührt bleibt
die Haftung durch die Stadt als Grundstückseigen-
tümerin für den sicheren
Zustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB.
5. Der Nutzer stellt die Stadt von Haftungsansprüchen seiner
Mitglieder, Be-
diensteten oder Beauftragten,
der Besucher oder sonstiger Dritter seiner
Veranstaltungen frei, die im
Zusammenhang mit der Benutzung der über-
lassenen Sportstätten und
Geräte sowie der Zugänge zu diesen stehen. Die
Freistellungsverpflichtung
des Nutzers umfasst nicht Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit auf Seiten der
Stadt.
6. Der Nutzer verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die
Stadt und für
den Fall der eigenen
Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rück-
griffsansprüchen gegen die
Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte.
§
8
1. Der Nutzer hat bei Nutzungsbeginn eine ausreichende
Haftpflichtversicherung
abzuschließen, durch die auch
die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Der
vom Landessportbund NRW für
seine Mitglieder abgeschlossene Versiche-
rungsvertrag erfüllt diese
Bedingung.
2. Auf Verlangen der Stadt hat der Nutzer die Versicherungspolice
vorzulegen
sowie die Prämienzahlung
nachzuweisen.
§ 9
1. Verstößt ein Nutzer gegen diese Benutzungsordnung, kann die
Benutzungs-
erlaubnis auf Zeit oder für
dauernd entzogen werden.
2. Sportstätten werden nur solchen Nutzern zur Verfügung gestellt, die
sich
vorher schriftlich
verpflichten, diese Benutzungsordnung als verbindlich an-
zuerkennen. Der Nutzer ist
verpflichtet, für ihre Beachtung durch Teilnehmer
und Besucher zu sorgen.
3. Der Nutzer übernimmt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen
Ablauf der Veranstaltungen
und stellt die verantwortlichen Sportlehrkräfte und
Übungsleiter oder sonstigen
Beauftragten.
4. Nutzer müssen die Sportstätte in einem besenreinen Zustand verlassen
und
angefallenen Müll selbst entsorgen.
§
10
Für die Nutzung von städtischen Sportstätten werden folgende
Nutzungsentgelte erhoben:
1. Turn- und Sporthallen
Pro Nutzungsstunde (60 Minuten) errechnet
sich ein Nutzungsentgelt von 2,00 €
für einen Gymnastikraum, von 3,20 € für eine
Einfachhalle, 4,80 € für eine
Zweifachhalle und 6,40 € für eine
Dreifachhalle einschließlich der Nutzung von
Umkleide- und Sanitärräumen.
Je nach Anteil jugendlicher Mitglieder im
Gesamtverein verringert sich dieser
Stundensatz schrittweise.
|
|
||||||
Gruppe |
Jugendanteil im Verein (Vorjahr) |
Gymnastikraum |
Einfach- Halle |
Zweifach-Halle |
Dreifach- Halle |
||
|
|||||||
|
|
||||||
Gruppe I |
< 20 % |
2,00 € |
3,20 € |
4,80 € |
6,40 € |
||
Gruppe II |
20 – 34 % |
1,70 € |
2,70 € |
4,10 € |
5,40 € |
||
Gruppe III |
35 – 50 % |
1,40 € |
2,20 € |
3,40 € |
4,50 € |
||
Gruppe IV |
> 50 % |
1,10 € |
1,80 € |
2,60 € |
3,50 € |
||
|
2. Sportplätze und Leichtathletikanlagen
Pro Nutzungsstunde (60 Minuten) errechnet
sich ein Nutzungsentgelt von 6,40 €
für einen Sportplatz (wie Dreifachhalle)
einschließlich der Nutzung von Umklei-
de- und Sanitärräumen. Je nach Anteil
jugendlicher Mitglieder im Gesamtverein
verringert sich dieser Stundensatz
schrittweise wie in der Tabelle unter Ziffer 1
dargestellt.
Leichtathletikanlagen werden wie eine
Zweifachhalle berechnet. Je nach Anteil
jugendlicher Mitglieder im Gesamtverein
verringert sich dieser Stundensatz
schrittweise wie in Tabelle unter Ziffer 1 dargestellt.
Es werden generell keine Freistellungen eines
Nutzungsentgeltes nach Ziffern 1
und 2 gewährt. Ausnahmen bilden
Benefizveranstaltungen, Qualifizierungs-
maßnahmen (z. B. Trainerausbildungen),
Kadertraining eines anerkannten
Sportverbandes sowie Meisterschaftsspiele und
vereinsübergreifende Turniere,
soweit es sich um eine im Verein angebotene
Sportart handelt.
Für Belegungen gemäß Ziffern 1. und 2. mit
einer Dauer von mindestens einer Woche (7 Kalendertage) können nach
pflichtgemäßem Ermessen Ermäßigungen bis zu 50 Prozent der Entgelte gewährt werden;
dies gilt insbesondere für Betreuungsmaßnahmen und Kinderferienparadiese.
Über reservierte Einzeltermine für die unter
Ziffern 1. und 2. genannten Anlagen, die nicht in Anspruch genommen werden,
ist der Sportservice der Stadt Rheine
rechtzeitig, spätestens jedoch 5 Kalendertage vor dem geplanten Termin,
zu unterrichten.
Bei späterer Rückgabe wird zuzüglich zu gegebenenfalls anfallenden Entgelten
eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 € erhoben.
In Fällen höherer Gewalt oder nicht
beeinflussbarer Entscheidungen Dritter entfällt die Aufwandsentschädigung.
3. Schwimmbäder
Bei den Schwimmbädern handelt es sich nicht um städt. Einrichtungen.
Die Bäder stehen im Besitz der Bäder GmbH (Stadtwerke). Die von der Bäder GmbH
in Rechnung gestellten Nutzungsgebühren sind von den Sportvereinen zu tragen.
Ihnen wird jedoch auf Antrag eine Zuwendung, die den Anteil der jugendlichen
Mitglieder berücksichtigt, gewährt. Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus der
Gebührenrechnung der Bäder GmbH abzüglich einer Eigenbeteiligung der
Sportvereine gem. folgender Aufstellung:
Gruppe |
Jugendanteil (Vorjahr) |
Eigenbeteiligung (Stundensatz 16,00 €) |
Gruppe I |
< 20 % |
16,00 € |
Gruppe II |
20 – 34 % |
13,60 € |
Gruppe III |
35 – 50 % |
11,20 € |
Gruppe IV |
> 50 % |
8,80 € |
§ 10 a
Für die Nutzung von
Fußballkunstrasenfeldern werden abweichend von § 10 folgende Nutzungsentgelte
erhoben:
1. Winterhalbjahr (Oktober bis März) |
||
Wochentag |
Zeit |
Entgelt |
Montag bis
Freitag |
16.00 - 17.30 Uhr |
24,00 € |
Montag bis
Freitag |
17.30 - 19.00 Uhr |
32,00 € |
Montag bis
Freitag |
19.00 - 20.30 Uhr |
40,00 € |
Montag bis
Freitag |
20.30 - 22.00 Uhr |
32,00 € |
Samstag |
11.00 - 13.30 Uhr |
100,00 € |
Samstag |
13.30 - 16.00 Uhr |
100,00 € |
Samstag |
16.00 - 18.30 Uhr |
100,00 € |
Samstag |
18.30 - 21.00 Uhr |
100,00 € |
Sonntag |
11.00 - 13.30 Uhr |
100,00 € |
Sonntag |
13.30 - 16.00 Uhr |
100,00 € |
Sonntag |
16.00 - 18.30 Uhr |
100,00 € |
2. Sommerhalbjahr (April bis September) |
||
Wochentag |
Zeit |
Entgelt |
Montag bis Freitag |
16.00
- 17.30 Uhr |
16,00 € |
Montag bis Freitag |
17.30
- 19.00 Uhr |
20,00 € |
Montag bis Freitag |
19.00
- 20.30 Uhr |
24,00 € |
Montag bis Freitag |
20.30
- 22.00 Uhr |
20,00 € |
Samstag |
11.00
- 13.30 Uhr |
60,00 € |
Samstag |
13.30
- 16.00 Uhr |
60,00 € |
Samstag |
16.00
- 18.30 Uhr |
60,00 € |
Samstag |
18.30
- 21.00 Uhr |
60,00 € |
Sonntag |
11.00
- 13.30 Uhr |
60,00 € |
Sonntag |
13.30
- 16.00 Uhr |
60,00 € |
Sonntag |
16.00
- 18.30 Uhr |
60,00 € |
3. Die Spielzeiten
an Samstagen und Sonntagen sind für den Spielbetrieb
(= 2,50 Stunden je Einheit) vorgesehen, die
übrigen Zeiten (= 1,50 Stunden
je Einheit) für den Trainingsbetrieb.
Über Ausnahmen entscheidet der Sportservice
nach pflichtgemäßem
Ermessen.
4. Die Beträge
gelten für die Nutzung des gesamten Fußballfeldes.
Bei Anmietung lediglich einer
Spielfeldhälfte ermäßigen sich die vorgenannten
Entgelte sowohl im Winter- wie auch im
Sommerhalbjahr jeweils um
50 Prozent.
5. Freistellungen
und Ermäßigungen werden grundsätzlich nicht gewährt.
§ 11
1. Sportveranstaltungen, zu denen Eintritt
erhoben wird, fallen nicht unter die
Freistellung von den Nutzungsentgelten gemäß § 10 Ziffer 2.
Ausnahmen begründen Benefizveranstaltungen, deren Erlöse vollständig
einem mildtätigen Zweck zugeführt werden. Entsprechende Belege sind spätestens
vier Wochen nach Veranstaltungsende vorzulegen.
2. Nutzer, die nicht unter § 1 Ziffer 1 bis 4
fallen, haben die doppelte Gebühr
nach § 10 zu entrichten.
§ 12
1. Bei
Dauernutzungen werden die Entgelte den Nutzern regelmäßig im Jahr in
Rechnung gestellt. Bei
Einzelveranstaltungen sind die Entgelte vor der
Nutzung zu entrichten.
2. Fällt die Nutzung
aus Gründen, die die Stadt Rheine zu vertreten hat, aus,
wird auf schriftlichen Antrag des Nutzers
das Nutzungsentgelt anteilig beim
nächsten Quartal aufgerechnet.
§ 13
1. Die jährlichen
Einnahmen aus den Sportstättennutzungsgebühren gemäß § 10
werden in voller Höhe an die Sportvereine
mit vereinseigener Anlage im
Verhältnis der Auszahlung für
Betriebskostenzuschüsse nach den Sport-
förderrichtlinien wieder ausgezahlt.
Über eine anderweitige Verwendung
entscheidet auf Antrag einer Fraktion
oder auf Vorschlag der Verwaltung der
Sportausschuss.
2. Einnahmen, die am
Ende eines Haushaltsjahres noch nicht an die Sportvereine
zurückgeflossen sind, sollen
im Folgejahr im Verhältnis der bereits ausgezahlten
Betriebskostenzuschüsse zur Auszahlung gebracht werden. Im
Jahresabschluss sind entsprechende
Rückstellungen einzustellen.
§ 14
Diese Entgelt- und
Benutzungsordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Abstimmungsergebnis: einstimmig