Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

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Beschluss:

 

Der Rat beschließt auf Empfehlung des Sportausschusses die folgende Neufassung der Benutungs- und Entgeltordnung für Sportstätten der Stadt Rheine:

 

Benutzungs- und Entgeltordnung für Sportstätten

der Stadt Rheine

 

 

§ 1

 

Städtische Sportstätten können Sportvereinen und anderen Nutzern im Sinne der Sportförderrichtlinien für außerschulische sportliche Zwecke überlassen werden, wenn dadurch die Bedürfnisse der Schulen nicht beeinträchtigt werden. Die Nutzung ist grundsätzlich kostenpflichtig.

 

Über die Vergabe der Sportstätten entscheidet der Sportservice, wobei folgende Priorität festgelegt wird:

 

               1. Schulsport der Schulen in Trägerschaft der Stadt Rheine.

 

               2. Rheiner Vereine, die regelmäßig (Hallen-)Wettkampfsport betreiben.

 

               3. sonstige Rheiner Sportvereine, Stadtsportverband Rheine,

                   Kreissportbund mit sportlicher Aus- und Weiterbildung.

 

               4. gemäß KJHG anerkannte Jugendgruppen/Kindergärten und

                   Weiterbildungseinrichtungen (z. B. VHS) aus Rheine.

 

               5. Gruppen und Einwohner(innen) im Sinne der Sportförderrichtlinien,

                   die nicht unter Punkte 1 - 4 fallen.

 

Bezüglich der Punkte 2 und 3 gilt folgende Vergabereihenfolge:

 

               a) Nutzer mit ganzjähriger Belegung

 

               b) Nutzer mit halbjähriger Belegung

                   (Sommersaison: April — September

                     Wintersaison:    Oktober — März)

 

               c) Nutzer mit kurzzeitigerer Belegung als unter a und b

 

Für die Vergabe von Kunstrasenplätzen gelten folgende Prioritäten bei der Vergabereihenfolge:

 

               a) Nutzer mit halbjährlicher oder ganzjähriger Belegung

                   (Sommersaison: April – September

                     Wintersaison:    Oktober — März)

 

               b) Nutzer mit kurzzeitigerer Belegung als unter a

 

               c) Nutzer mit Belegung des gesamten Spielfeldes vor Nutzern einer

                   Spielfeldhälfte.

 

               d) in der Reihenfolge der Vereine mit der größten Anzahl der für den

                   Spielbetrieb gemeldeten Mannschaften bis zu den Vereinen mit der

                   geringsten Anzahl der für den Spielbetrieb gemeldeten      

                   Mannschaften jeweils abwechselnd Auswahl eines Trainingstermins.

 

               e) höhere Spielklasse vor niedrigerer Spielklasse.

 

§ 2

 

1. Anträge auf Überlassung von Sportstätten sind bei der Stadtverwaltung

    Rheine, Sportservice, schriftlich einzureichen.

    Sportvereine haben bei dem erstmaligen Antrag auf regelmäßige Überlassung

    einer Sportstätte zu belegen, dass sie im Vereinsregister des Amtsgerichtes

    Rheine eingetragen sind. Der Vereinssitz muss in Rheine sein.

    Weiterhin ist für diese Sportvereine die Mitgliedschaft in folgenden Organisa-

    tionen nachzuweisen:

 

               ◊ anerkanntem Fachverband auf Landesebene, der dem      

                   Landessportbund angeschlossen ist,

 

               ◊ Stadtsportverband Rheine

 

2. Bei Einzelveranstaltungen wird ein schriftlicher Nutzungsvertrag geschlossen.

    Für die Dauernutzung wird bei der ersten Zuteilung ein schriftlicher Bescheid

    erteilt. Auf Anforderung stellt der Sportservice dem Verein eine Auflistung

    über seinen Gesamtbelegungsplan aus.

 

3. Sportvereine und Sportgruppen, die Benutzungszeiten für Sportstätten bean-

    tragen, sind zu Auskünften über den Anteil der Jugendlichen des Vereins, die

    Zahl der Mannschaften bzw. Übungsgruppen, über die Zugehörigkeit zu den

    verschiedenen Spielklassen und über die Zahl ihrer aktiven Sportler gegen-

    über dem Sportservice verpflichtet.

 

4. Die Interessen der Vereine und Gruppen, die sportartspezifisch und im

    Rahmen der Teilnahme von Meisterschaften auf bestimmte Sportstätten-

    größen angewiesen sind, werden bevorzugt berücksichtigt. Vereine, die

    entsprechende Sportstätten schon länger nutzen, sollen entsprechend

    berücksichtigt werden.

 

§ 3

 

1. An Sonn- und Feiertagen werden die Sportstätten in der Regel nur für den

    Wettkampfbetrieb oder ähnliche Veranstaltungen zur Verfügung gestellt.

 

2. Die Benutzung der Sportstätten ist nur gestattet, wenn mindestens durch-

    schnittlich regelmäßig 8 Personen aktiv am Sportbetrieb teilnehmen.

 

3. In besonders gelagerten Einzelfällen kann der Sportservice Ausnahmen von

    den Regelungen nach Abs. 1 und 2 zulassen. Ausnahmen werden sport-

    spezifisch berücksichtigt.

 

4. Innerhalb der Ferien werden die Sportstätten den Vereinen nach gesonderter

    Abstimmung mit dem Sportservice der Stadt Rheine zur Verfügung gestellt.

    Dabei sind die Wünsche der Vereine möglichst zu berücksichtigen.

 

§ 4

 

Das Hausrecht außerhalb der Schulsportzeiten obliegt dem Sportservice bzw. dem Hallen- oder Platzwart. Der Sportservice kann dieses Hausrecht an Nutzer delegieren.

 

§ 5

 

Die Nutzung und Ordnung in den städtischen Sporteinrichtungen regelt die „Turnhallenordnung“ und der Merkzettel „Bedingungen bei Überlassung der Sport

stätte“. Diese Regelungen werden jedem Übungsleiter einmalig mit der Bitte um Beachtung und Einhaltung zugesandt und sind Bestandteil jeder Genehmigung.

 

§ 6

 

Für einen Großteil der Turn- und Sporthallen wurde die so genannte „Schlüsselverwaltung“ eingeführt. Die Nutzer erhalten vom Sportservice mittels eines eigenen Vertrages entsprechende Schlüssel für die zu nutzende Sportstätte und sind selbstständig für das Öffnen und Schließen der Sportstätte verantwortlich.

 

§ 7

 

1. Die Stadt überlässt dem Nutzer die Sportstätte zur Benutzung in dem

    Zustand, in dem sie sich befindet. Der Nutzer ist verpflichtet, die Räume und 

    Geräte vor Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vor-

    gesehenen Verwendungszweck zu überprüfen. Der Nutzer hat sicherzustellen,  

    dass schadhafte Anlagen und Geräte nicht benutzt werden. Der Sportservice

    ist spätestens am nächsten Arbeitstag über schadhafte Anlagen und Geräte zu

    unterrichten.

 

2. Die Stadt Rheine übernimmt gegenüber dem Nutzer keinerlei Haftung und

    Gewährleistung (ausgenommen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit).

 

3. Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Einrich-

    tungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen. Er ist auch

    verpflichtet, für durch Besucher verursachte Schäden aufzukommen.

 

4. Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese

    Regelung. Unberührt bleibt die Haftung durch die Stadt als Grundstückseigen-

    tümerin für den sicheren Zustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB.

 

5. Der Nutzer stellt die Stadt von Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Be-

    diensteten oder Beauftragten, der Besucher oder sonstiger Dritter seiner

    Veranstaltungen frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der über-

    lassenen Sportstätten und Geräte sowie der Zugänge zu diesen stehen. Die

    Freistellungsverpflichtung des Nutzers umfasst nicht Vorsatz und grobe

    Fahrlässigkeit auf Seiten der Stadt.

 

6. Der Nutzer verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt und für

    den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rück-

    griffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte.

 

§ 8

 

1. Der Nutzer hat bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung

    abzuschließen, durch die auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Der

    vom Landessportbund NRW für seine Mitglieder abgeschlossene Versiche-

    rungsvertrag erfüllt diese Bedingung.

 

2. Auf Verlangen der Stadt hat der Nutzer die Versicherungspolice vorzulegen

    sowie die Prämienzahlung nachzuweisen.

 

§ 9

 

1. Verstößt ein Nutzer gegen diese Benutzungsordnung, kann die Benutzungs-

    erlaubnis auf Zeit oder für dauernd entzogen werden.

 

2. Sportstätten werden nur solchen Nutzern zur Verfügung gestellt, die sich

    vorher schriftlich verpflichten, diese Benutzungsordnung als verbindlich an-

    zuerkennen. Der Nutzer ist verpflichtet, für ihre Beachtung durch Teilnehmer

    und Besucher zu sorgen.

 

3. Der Nutzer übernimmt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen

    Ablauf der Veranstaltungen und stellt die verantwortlichen Sportlehrkräfte und

    Übungsleiter oder sonstigen Beauftragten.

 

4. Nutzer müssen die Sportstätte in einem besenreinen Zustand verlassen und

    angefallenen Müll selbst entsorgen.

 

§ 10

 

Für die Nutzung von städtischen Sportstätten werden folgende Nutzungsentgelte erhoben:

 

1. Turn- und Sporthallen

 

Pro Nutzungsstunde (60 Minuten) errechnet sich ein Nutzungsentgelt von 2,00 €

für einen Gymnastikraum, von 3,20 € für eine Einfachhalle, 4,80 € für eine

Zweifachhalle und 6,40 € für eine Dreifachhalle einschließlich der Nutzung von

Umkleide- und Sanitärräumen.

Je nach Anteil jugendlicher Mitglieder im Gesamtverein verringert sich dieser

Stundensatz schrittweise.

 

 

 

 

Gruppe

Ju­gend­anteil im Verein (Vor­jahr)

 

Gym­nastik­raum

Einfach-

Halle

Zwei­fach-Halle

Dreifach-

Halle

 

 

 

Gruppe I

< 20 %

 2,00 €

 3,20 €

  4,80 €

  6,40 €

Gruppe II

20 – 34 %

 1,70 €

 2,70 €

  4,10 €

  5,40 €

Gruppe III

35 – 50 %

 1,40 €

 2,20 €

  3,40 €

  4,50 €

Gruppe IV

> 50 %

 1,10 €

 1,80 €

  2,60 €

  3,50 €

 

 

2. Sportplätze und Leichtathletikanlagen

 

Pro Nutzungsstunde (60 Minuten) errechnet sich ein Nutzungsentgelt von 6,40 €

für einen Sportplatz (wie Dreifachhalle) einschließlich der Nutzung von Umklei-

de- und Sanitärräumen. Je nach Anteil jugendlicher Mitglieder im Gesamtverein

verringert sich dieser Stundensatz schrittweise wie in der Tabelle unter Ziffer 1

dargestellt.  

 

Leichtathletikanlagen werden wie eine Zweifachhalle berechnet. Je nach Anteil

jugendlicher Mitglieder im Gesamtverein verringert sich dieser Stundensatz

schrittweise wie in Tabelle unter Ziffer 1 dargestellt.

 

Es werden generell keine Freistellungen eines Nutzungsentgeltes nach Ziffern 1

und 2 gewährt. Ausnahmen bilden Benefizveranstaltungen, Qualifizierungs-

maßnahmen (z. B. Trainerausbildungen), Kadertraining eines anerkannten

Sportverbandes sowie Meisterschaftsspiele und vereinsübergreifende Turniere,

soweit es sich um eine im Verein angebotene Sportart handelt.

 

Für Belegungen gemäß Ziffern 1. und 2. mit einer Dauer von mindestens einer Woche (7 Kalendertage) können nach pflichtgemäßem Ermessen Ermäßigun­gen bis zu 50 Prozent der Entgelte gewährt werden; dies gilt insbesondere für Betreuungsmaßnahmen und Kinderferienparadiese.

 

Über reservierte Einzeltermine für die unter Ziffern 1. und 2. genannten Anlagen, die nicht in Anspruch ge­nommen werden, ist der Sportservice der Stadt Rheine  rechtzeitig, spätestens jedoch 5 Kalendertage vor dem geplanten Termin, zu unterrichten.
Bei späterer Rückgabe wird zuzüglich zu gegebenen­falls anfallenden Entgelten eine Aufwandsentschädi­gung in Höhe von 50 € erhoben.

In Fällen höherer Gewalt oder nicht beeinflussbarer Entscheidungen Dritter entfällt die Aufwandsent­schädigung.

 

3. Schwimmbäder

 

Bei den Schwimmbädern handelt es sich nicht um städt. Einrichtungen. Die Bäder stehen im Besitz der Bäder GmbH (Stadtwerke). Die von der Bäder GmbH in Rechnung gestellten Nutzungsgebühren sind von den Sportvereinen zu tragen. Ihnen wird jedoch auf Antrag eine Zuwendung, die den Anteil der jugendli­chen Mitglieder berücksichtigt, gewährt. Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus der Gebührenrechnung der Bäder GmbH abzüglich einer Eigenbeteiligung der Sportvereine gem. folgender Aufstellung:

 

Gruppe

Jugendanteil (Vorjahr)

Eigenbeteiligung

(Stundensatz 16,00 €)

Gruppe I

< 20 %

16,00 €

Gruppe II

20 – 34 %

13,60 €

Gruppe III

35 – 50 %

11,20 €

Gruppe IV

> 50 %

8,80 €

 

 

§ 10 a

 

Für die Nutzung von Fußballkunstrasenfeldern werden abweichend von § 10 folgende Nutzungsentgelte erhoben:

 

1. Winterhalbjahr (Oktober bis März)

Wochentag

Zeit

Entgelt

Montag bis Freitag

16.00 - 17.30 Uhr

       24,00 €

Montag bis Freitag

17.30 - 19.00 Uhr

       32,00 €

Montag bis Freitag

19.00 - 20.30 Uhr

       40,00 €

Montag bis Freitag

20.30 - 22.00 Uhr

       32,00 €

Samstag

11.00 - 13.30 Uhr

     100,00 €

Samstag

13.30 - 16.00 Uhr

     100,00 €

Samstag

16.00 - 18.30 Uhr

     100,00 €

Samstag

18.30 - 21.00 Uhr

     100,00 €

Sonntag

11.00 - 13.30 Uhr

     100,00 €

Sonntag

13.30 - 16.00 Uhr

     100,00 €

Sonntag

16.00 - 18.30 Uhr

     100,00 €

 

 

 

 

2. Sommerhalbjahr (April bis September)

Wochentag

Zeit

Entgelt

Montag bis Freitag

16.00 - 17.30 Uhr

       16,00 €

Montag bis Freitag

17.30 - 19.00 Uhr

       20,00 €

Montag bis Freitag

19.00 - 20.30 Uhr

       24,00 €

Montag bis Freitag

20.30 - 22.00 Uhr

       20,00 €

Samstag

11.00 - 13.30 Uhr

       60,00 €

Samstag

13.30 - 16.00 Uhr

       60,00 €

Samstag

16.00 - 18.30 Uhr

       60,00 €

Samstag

18.30 - 21.00 Uhr

       60,00 €

Sonntag

11.00 - 13.30 Uhr

       60,00 €

Sonntag

13.30 - 16.00 Uhr

       60,00 €

Sonntag

16.00 - 18.30 Uhr

       60,00 €

 

3. Die Spielzeiten an Samstagen und Sonntagen sind für den Spielbetrieb

    (= 2,50 Stunden je Einheit) vorgesehen, die übrigen Zeiten (= 1,50 Stunden

    je Einheit) für den Trainingsbetrieb.

    Über Ausnahmen entscheidet der Sportservice nach pflichtgemäßem

    Ermessen.

 

4. Die Beträge gelten für die Nutzung des gesamten Fußballfeldes.

    Bei Anmietung lediglich einer Spielfeldhälfte ermäßigen sich die vorgenannten

    Entgelte sowohl im Winter- wie auch im Sommerhalbjahr jeweils um

    50 Prozent.

 

5. Freistellungen und Ermäßigungen werden grundsätzlich nicht gewährt.

 

§ 11

 

1. Sportveranstaltungen, zu denen Eintritt erhoben wird, fallen nicht unter die

    Freistellung von den Nutzungsentgelten gemäß § 10 Ziffer 2.

Ausnahmen begründen Benefizveranstaltungen, deren Erlöse vollständig einem mildtätigen Zweck zugeführt werden. Entsprechende Belege sind spätestens vier Wochen nach Veranstaltungsende vorzulegen.

 

2. Nutzer, die nicht unter § 1 Ziffer 1 bis 4 fallen, haben die doppelte Gebühr

    nach § 10 zu entrichten.

 

§ 12

 

1. Bei Dauernutzungen werden die Entgelte den Nutzern regelmäßig im Jahr in

    Rechnung gestellt. Bei Einzelveranstaltungen sind die Entgelte vor der

    Nutzung zu entrichten.

 

2. Fällt die Nutzung aus Gründen, die die Stadt Rheine zu vertreten hat, aus,

    wird auf schriftlichen Antrag des Nutzers das Nutzungsentgelt anteilig beim

    nächsten Quartal aufgerechnet.

 

§ 13

 

1. Die jährlichen Einnahmen aus den Sportstättennutzungsgebühren gemäß § 10

    werden in voller Höhe an die Sportvereine mit vereinseigener Anlage im

    Verhältnis der Auszahlung für Betriebskostenzuschüsse nach den Sport-

    förderrichtlinien wieder ausgezahlt.

    Über eine anderweitige Verwendung entscheidet auf Antrag einer Fraktion

    oder auf Vorschlag der Verwaltung der Sportausschuss.

 

2. Einnahmen, die am Ende eines Haushaltsjahres noch nicht an die Sportvereine

    zurückgeflossen sind, sollen im Folgejahr im Verhältnis der bereits    ausgezahlten Betriebskostenzuschüsse zur Auszahlung gebracht werden. Im

    Jahresabschluss sind entsprechende Rückstellungen einzustellen.

 

§ 14

 

Diese Entgelt- und Benutzungsordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig