Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

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Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die folgende Neufassung der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Rheine:

 

 

 

Satzung

für die Durchführung von Bürgerentscheiden

in der Stadt Rheine vom ___________

 

 

Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. April 2013 (GV. NW. S. 194), und § 1 der Verordnung zur Durchführung des Bürgerentscheids vom 10. Juli 2004 (GV. NW. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. August 2009 (GV. NW. S.432), hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 15. Oktober 2013 folgende Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Rheine beschlossen:

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt Rheine (Abstimmungsgebiet).

 

§ 2

Zuständigkeiten

 

(1)   Der Rat legt den Abstimmungszeitraum fest.

 

(2)   Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister leitet die Abstimmung. Sie/Er ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids verantwortlich, soweit die Gemeindeordnung oder diese Satzung nichts anderes bestimmt.

 

(3)   Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister bildet für den Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand. Der Abstimmungsvorstand besteht aus der/dem Vorsteher(in), der/dem stellvertretenden Vorsteher(in) und drei bis sechs Beisitzer(inne)n. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister bestimmt die Zahl der Mitglieder des Abstimmungsvorstandes und beruft die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes. Die Beisitzer(innen) des Abstimmungsvorstandes können im Auftrag der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters auch von der Vorsteherin/dem Vorsteher berufen werden. Der Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsteherin/des Vorstehers den Ausschlag.

 

(4)   Die Mitglieder im Abstimmungsvorstand bzw. im Briefabstimmungsvorstand üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden.

 

§ 3

Stimmbezirk

 

Für das Abstimmungsgebiet der Stadt Rheine wird ein Stimmbezirk gebildet, der mit dem Abstimmungsgebiet deckungsgleich ist. Das Abstimmungslokal befindet sich im Gebäude des Rathauses, Klosterstraße 14.

 

§ 4

Abstimmberechtigung

 

(1)   Abstimmberechtigt ist, wer am letzten Tag der Stimmabgabe Deutsche(r) im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung im Gemeindegebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre/seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebiets hat.

 

(2)   Von der Abstimmberechtigung ausgeschlossen ist

 

        1.     diejenige/derjenige, für die/den zur Besorgung aller ihrer/seiner Angelegenheiten ein(e) Betreuer(in) nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin/des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,

        2.     wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.

 

§ 5

Stimmabgabe/Stimmschein

 

(1)   Abstimmen kann nur, wer im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Stimmschein hat. Die Stimmabgabe ist zulässig im Stimmlokal oder auf Antrag per Brief.

 

(2)   Ein(e) Abstimmberechtigte(r) erhält auf Antrag einen Stimmschein für die Briefabstimmung.

 

§ 6

Abstimmungsverzeichnis

 

(1)   Im Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor dem Beginn des Abstimmungszeitraumes (Stichtag) feststeht, dass sie während des gesamten Abstimmungszeitraums abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor dem ersten Tag des Abstimmungszeitraumes zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Stimmberechtigten.

 

(2)   Inhaber(innen) eines Stimmscheins können im Abstimmungslokal oder durch Brief abstimmen.

 

(3)   Jede(r) Stimmberechtigte(r) hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor Beginn des Abstimmungszeitraumes während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen.

 

§ 7

Benachrichtigung der Abstimmberechtigten/Bekanntmachung

 

(1)   Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis benachrichtigt die Bürgermeisterin/der Bürgermeister jede(n) Abstimmungsberechtigte(n), die/der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.

 

(2)   Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:

 

1.   den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung der/des Abstimmungsberechtigten

2.   den Stimmraum

3.   ein Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. § 8 dieser Satzung

4.   die Nummer, unter der die/der Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist

5.   die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust dieser Benachrichtigung an dem Bürgerentscheid teilgenommen werden kann

6.   die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins für die Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief

 

(3)   Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis macht die Bürgermeisterin/der Bürgermeister öffentlich bekannt:

 

1.   Den Abstimmungszeitraum und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage, beim Stichentscheid auch den Text der vom Rat beschlossenen Stichfrage.

2.   Wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis eingesehen werden kann.

3.   Dass innerhalb der Einsichtsfrist bei der Bürgermeisterin/beim Bürgermeister Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann.

 

§ 8

Abstimmungsheft/Informationsblatt

 

(1)  Die Titelseite enthält die Überschrift Abstimmungsheft/Informationsblatt der Stadt Rheine zum Bürgerentscheid, den Text der zu entscheidenden Frage, den Abstimmungszeitraum sowie die Uhrzeit, zu denen das Abstimmungslokal für die Stimmabgabe geöffnet ist und den Zeitpunkt, bis zu dem der Stimmbrief bei der Bürgermeisterin/beim Bürgermeister eingegangen sein muss.

       Im Falle eines Stichentscheids enthält die Titelseite die Texte der zu entscheidenden Fragen sowie den der Stichfrage.

 

(2)   Das Abstimmungsheft/Informationsblatt enthält

1.  die Unterrichtung durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief,

2.    die Kostenschätzung der Verwaltung und eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist diese dem Text des Bürgerbegehrens zu entnehmen,

3.    eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben,

4.    eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben,

5.    eine Übersicht über Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters sind auf deren Wunsch wiederzugeben.

6.    bei Einsatz von Stimmenzählgeräten (§ 16) den Hinweis, dass diese verwandt werden.

 

(3)   Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im Rat vertretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters über eine Obergrenze für die Länge der Texte und eine angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte (Abs. 2 Ziff. 2 bis 4). Wird eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die Darstellung im Abstimmungsheft auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und der Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen, der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und evtl. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister kann für die im Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 darzustellende Begründung des Bürgerbegehrens ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen des Begründungstextes streichen sowie zu lange Äußerungen ändern und kürzen.

 

(4)   Das Abstimmungsheft wird auch im Internet auf der Homepage der Stadt Rheine veröffentlicht.

 

(5)   Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Abstimmungsheft abweichend von Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 und Abs. 3 eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung muss die wesentlichen für die Entscheidung durch den Bürger erheblichen Tatsachen enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenden Fraktionen sind auf ihren Wunsch aufzunehmen.

 

§ 9

Abstimmungszeitraum des Bürgerentscheids

 

(1)   Der Bürgerentscheid findet innerhalb eines Abstimmungszeitraums von 2 Wochen statt.

 

(2)   Die Stimmabgabe ist an den Werktagen des Abstimmungszeitraums in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr sowie an zwei von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister zu bestimmenden Tagen bis 20:00 Uhr möglich.

 

§ 10

Stimmzettel

 

Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf "ja" und "nein" lauten. Zusätze sind unzulässig. Im Falle des Stichentscheids enthalten die Stimmzettel die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen sowie darunter die Stichfrage. Bei der Stichfrage macht die abstimmende Person kenntlich, welchen der Bürgerentscheide sie vorzieht für den Fall, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden.

 

§ 11

Öffentlichkeit

 

(1)   Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk und Briefstimmbezirk sind öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungshandlung die Zahl der im Stimmlokal Anwesenden beschränken.

 

(2)   Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Abstimmungshandlung und das Abstimmungsergebnis untersagt.

 

(3)   In und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

 

(4)   Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf des Abstimmungszeitraumes unzulässig.

 

§ 12

Stimmabgabe

 

(1)   Die/Der Abstimmende hat für jede zu entscheidende Frage eine Stimme. Sie/Er gibt seine Stimme an der Abstimmungsurne oder per Brief geheim ab.

 

(2)   Die/Der Abstimmende gibt ihre/seine Stimme in der Weise ab, dass sie/er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Antwort gelten soll.

 

(3)   Im Fall der Abstimmung an der Abstimmungsurne faltet die/der Abstimmende daraufhin den Stimmzettel und wirft ihn in die Abstimmungsurne.

 

(4)   Die/Der Abstimmende kann ihre/seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein(e) Abstimmende(r), die/der des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Abstimmungsurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Hilfsperson kann auch ein von dem/der Abstimmberechtigten bestimmtes Mitglied des Abstimmvorstandes sein. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

 

(5)   Bei der Stimmabgabe per Brief hat die/der Abstimmende der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister in einem verschlossenen Briefumschlag

        a)    ihren/seinen Stimmschein,

        b)    in einem besonderen verschlossenen Stimmumschlag ihren/seinen Stimmzettel

       so rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief am letzten Tag des Abstimmungszeitraums bis 16:00 Uhr bei ihr/ihm eingeht.

 

(6)   Auf dem Stimmschein hat die/der Abstimmende oder die Hilfsperson (Abs. 4 Satz 2) der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der/des Abstimmenden gekennzeichnet worden ist.

 

(7)   Stimmscheine für die Briefabstimmung können noch bis zum letzten Tag des Abstimmungszeitraums, 15:00 Uhr, beantragt werden, im Übrigen gilt § 19 Abs. 4 KWahlO entsprechend.

 

§ 13

Vorstand für die Stimmabgabe per Brief

 

(1)   Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (Briefabstimmungsvorstand) öffnet den Stimmbriefumschlag, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmumschlag im Falle der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die Briefabstimmungsurne.

 

(2)   Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn

 

1.     der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

2.     dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,

3.     dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist,

4.     weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist,

5.     der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine enthält,

6.     die/der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat,

7.     kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist,

8.     ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.

 

Die Einsender(innen) zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

 

(3)   Die Feststellung des Briefabstimmergebnisses im Stimmgebiet obliegt dem Abstimmungsvorstand des Stimmbezirks; bei Bedarf können im Stimmbezirk auch mehrere Abstimmungsvorstände bestimmt werden. Gehen mindestens 50 Stimmbriefe ein, kann der Briefabstimmungsvorstand auch das Ergebnis der Briefabstimmung feststellen.

 

(4)   Die Stimmen einer/eines Abstimmberechtigten, die/der an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass sie/er vor oder während des Abstimmungszeitraumes stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet verzieht oder sonst sein Stimmrecht verliert.

 

§ 14

Stimmenzählung

 

(1)   Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Abstimmhandlung durch den Abstimmungsvorstand.

 

(2)   Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen anhand des Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen Stimmscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenden Stimmen ermittelt.

 

(3)   Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand.

 

§ 15

Ungültige Stimmen

 

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

 

1.     nicht amtlich hergestellt ist,

2.     keine Kennzeichnung enthält,

3.     den Willen der/des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

4.     einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

 

§ 16

Zulassung von Stimmenzählgeräten

 

Anstelle von Stimmzetteln können Stimmenzählgeräte verwendet werden. In diesem Falle finden die §§ 4 – 15 der Verordnung über den Einsatz von Stimmenzählgeräten bei Kommunalwahlen vom 11. Juli 1999 (GV. NW. S. 452) analog Anwendung.

 

§ 17

Feststellung des Ergebnisses

 

(1)   Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids/Stichentscheids fest. Im Fall von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen.

 

(2)   Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der Bürger(innen) beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.

        Stehen mehrere Fragen gleichzeitig zur Abstimmung und werden diese in einem nicht miteinander zu vereinbarenden Sinne entschieden, so ist das Ergebnis des Stichentscheides maßgeblich. Es gilt die Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl beantwortet worden ist.

 

(3)   Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt.

 

§ 18

Anwendung der Kommunalwahlordnung

 

Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2011 (GV. NRW. S. 300), finden entsprechende Anwendung: §§ 4, 7 bis 18, 19 Abs. 1,2, 4 und 5, 20 bis 22, 32 Abs. 6, 33 bis 60, 81 bis 83.

 

§ 19

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 8. September 1997 außer Kraft.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig