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Beschluss:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt auf Empfehlung des Kulturausschusses die folgende Neufassung der Satzung für die Volkshochschule der Stadt Rheine:
Satzung für die
Volkshochschule
der Stadt Rheine
vom …
Aufgrund der §§ 7
Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. April 2013 (GV. NRW.
S. 194), sowie aufgrund der §§ 4 und 17 des Ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung
der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz – 1. WbG)
vom 31. Juli 1974 (SGV NW 223) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. April 2000 (GV. NRW. S. 390), zuletzt geändert durch § 129
Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Februar 2005 (GV. NRW.
S. 102), hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 15. Oktober
2013 folgende Satzung für die Volkshochschule beschlossen:
§ 1
Name und Sitz
Die Stadt Rheine ist Trägerin der kommunalen
Volkshochschule mit dem Namen „Volkshochschule der Stadt Rheine“.
Die Volkshochschule hat ihren Sitz in
Rheine.
§ 2
Aufgaben der Volkshochschule
1. Die Volkshochschule ist gemäß
Weiterbildungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (WbG NW) eine gleichberechtigte
Einrichtung des öffentlichen Bildungswesens und Pflichtaufgabe der Kommune
(§ 1 Abs. 2; § 2 Abs. 1 und Abs. 2; § 3; § 11 Abs. 1 WbG NW).
2. Die Volkshochschule dient der Weiterbildung
von Jugendlichen und Erwachsenen nach Beendigung einer ersten Bildungsphase.
Sie arbeitet parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
Die Einrichtungen der Weiterbildung
haben das Recht auf selbstständige Lehrplangestaltung. Die Freiheit der Lehre
wird gewährleistet; sie entbindet nicht von der Treue zur Verfassung (§ 4 Abs.
2 WbG NW).
3. Die Arbeit der Volkshochschule ist sowohl
auf die Vertiefung und Ergänzung vorhandener Qualifikationen als auch den
Erwerb von neuen Kenntnissen, Fertigkeiten und Verhaltensweisen der Teilnehmer(innen)
gerichtet (§ 2 Abs. 2 WbG NW). Zu diesem Zweck bietet die kommunale
Volkshochschule entsprechend dem Bedarf Lehrveranstaltungen (Vorträge,
Seminare, Kurse, Diskussionen, Studienfahrten, Vorführungen usw.) gemäß den §§
1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2 WbG NW an.
§ 3
Rechtscharakter und Gliederung
1. Die
Volkshochschule ist eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 GO
NW.
Die von ihr angebotenen
Lehrveranstaltungen sind für alle zugänglich. Bei abschlussbezogenen
Lehrveranstaltungen sowie auch bei nicht abschlussbezogenen Veranstaltungen
kann die Teilnahme von bestimmten Vorkenntnissen abhängig gemacht werden (§ 2
Abs. 4 WbG NW).
2. Die Volkshochschule ist in pädagogische
Fachbereiche und einen Verwaltungsbereich (§ 12 WbG NW) gegliedert.
§ 4
Zuständigkeit des Rates
1. Die Zuständigkeit für die Angelegenheiten
der Volkshochschule ergibt sich für die Stadt als Trägerin aus § 41
Gemeindeordnung bzw. aus der Hauptsatzung der Stadt Rheine und der Zuständigkeitsordnung.
2. Der
Rat entscheidet insbesondere über
a) allgemeine Richtlinien für die Arbeit der Volkshochschule im Rahmen
dieser Satzung
b) Änderung dieser Satzung
c) Honorarordnung für die VHS
d) Gebührenordnung für die VHS
e) den Weiterbildungsentwicklungsplan
3. Alle wichtigen Entscheidungen des Trägers,
die die Weiterbildungseinrichtung betreffen, erfolgen nach Anhörung der Leitung
der Weiterbildungseinrichtung.
§ 5
Fachausschuss
Der für die Weiterbildung zuständige Fachausschuss
a) berät die Entscheidungen des Rates über
Angelegenheiten der Volkshochschule vor,
b)
genehmigt die Grundzüge des Arbeitsplanes.
§ 6
Mitwirkungsrecht der Teilnehmer(innen)
(nach § 4
Abs. 3 WbG) NW
1. Die Teilnehmer/innen von VHS-Kursen, die
sich über mindestens 10 Wochen erstrecken, haben das Recht, je Kurs eine(n)
Vertreter(in) und eine(n) Stellvertreter(in) zu wählen.
2. Die Kursvertreter(innen) eines Fachbereichs
wählen für die Dauer eines Jahres eine(n) Sprecher(in). Die VHS-Leitung hat zu
der erforderlichen Wahlversammlung einzuladen.
3. Der/Die Sprecher(in) hat das Recht, zur
Vorbereitung des Arbeitsplanes von den Leitern der betreffenden Fachbereiche angehört
zu werden.
§ 7
Arbeitsplan
Der Arbeitsplan der Volkshochschule wird für
ein Trimester/ Semester, längstens für ein Jahr aufgestellt. Er ist in
geeigneter Weise zu veröffentlichen.
§ 8
Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen
1. Die VHS-Leitung soll mit den Leitungen der
anderen kommunalen Einrichtungen (Bücherei, Museen u. a.) Informationen über
bestehende Arbeitsvorhaben frühzeitig austauschen und auf eine gemeinsame
Planung hinwirken.
2. Zu den anderen Weiterbildungseinrichtungen
am Ort soll Kontakt aufgenommen werden, um Informationen über Arbeitsvorhaben
rechtzeitig weiterzugeben und eine gemeinsame Planung zu ermöglichen.
§ 9
Gebühren
Für die Teilnahme an Veranstaltungen der
Volkshochschule gilt die Gebührenordnung der Stadt in der jeweils gültigen Fassung.
§ 10
Geltung der gesetzlichen Bestimmungen
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften,
die sich u. a. ergeben aus:
– Weiterbildungsgesetz
NW
– Gemeindeordnung
NW
–
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit NW
– Landesbeamtengesetz
NW
– Personalvertretungsgesetz
NW
in den jeweils gültigen Fassungen.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22. März 1977 außer
Kraft.
Abstimmungsergebnis: einstimmig