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Herr Jansen weist darauf hin, dass es in § 4 der Verordnung anstatt „1. Änderung“ „2. Änderung“ heißen müsse.


Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom 15. Dezember 2011.

 

 

2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom __________

 

 

Aufgrund des § 6 (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV NRW S. 516), geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW.S.208), in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) wird von der Stadt Rheine als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom 10. Dezember 2013 folgende 2. Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine beschlossen:

 

 

§ 1

Ladenöffnungszeiten an Sonntagen

 

Verkaufsstellen dürfen über die allgemeinen Ladenschlusszeiten hinaus geöffnet sein:

 

Die Aufzählung wird um folgende neuen Regelungen ergänzt:

  • am Sonntag nach Weihnachten in den Jahren 2014 und 2015 aus Anlass des Festes „Wichtelsonntag“ für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Pasche­nau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • am 3. Adventssonntag aus Anlass des „Adventsshopping“ für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Auf dem Thie, Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

Aus der Aufzählung werden folgende bisherige Regelungen gestrichen:

  • am 29. Dezember 2013 aus Anlass des „Sylvestershopping“ für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

  • am 3. Sonntag im Dezember („Adventsshopping“) für den Bereich der Rheiner Innenstadt (ausgenommen die Bezirke Auf dem Thie, Elte, Hauenhorst, Mesum, Gellendorf, Altenrheine/Paschenau, Rodde) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

 

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Diese 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

 


Abstimmungsergebnis:           17           Ja-Stimmen

                                             1             Nein-Stimme