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Herr Brinkmann führt wie folgt aus:
Voraussetzungen zur ertragsteuerlichen Anerkennung sind die finanzielle
Eingliederung und der auf mindestens fünf Jahre abgeschlossene und während
seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführte Ergebnisabführungsvertrag im
Stadtwerke-Rheine-Konzern.
Im Februar 2013 hat der Gesetzgeber die Anforderungen an steuerrechtlich
anzuerkennende Ergebnisabführungsverträge verschärft. Da die Neuregelung aber
nicht nur für neue, sondern auch für bereits abgeschlossene Gewinnabführungsverträge
gilt, zwingt sie auch zur Anpassung der laufenden Verträge.
Der Aufsichtsrat hat sich mit der Thematik befasst; es handelt sich nur
um eine Anpassung an geänderte gesetzliche Vorschriften. Der Aufsichtsrat
empfiehlt Ihnen einstimmig die Beschlussfassung.
Beschluss:
Der Rat der Stadt Rheine stimmt der Änderung des § 4 der Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge zwischen der Stadtwerke Rheine GmbH und der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, der Rheiner Bäder GmbH sowie der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH wie folgt zu:
§ 4 wird auf folgenden Wortlaut geändert:
"§ 4
Ergebnisausgleich
(1) Die
Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend allen
Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Obergesellschaft
abzuführen.
(2) Die
Organgesellschaft kann Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die
Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig
und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
(3) Für die
Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils
gültigen Fassung entsprechend."
Alle übrigen Regelungen des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages bleiben unverändert.
Der Rat der Stadt Rheine stimmt zudem der gleichlautenden Änderung des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages zwischen der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH und der RheiNet GmbH zu.
Abstimmungsergebnis: einstimmig