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Beschluss:
Der
Rat der Stadt Rheine beauftragt
1.
die Vertreterin der Stadt Rheine in der
Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH darauf hinzuwirken, dass
a) der § 14 des
Gesellschaftsvertrages um einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt wird:
Die den Mitgliedern der
Geschäftsführung und des Aufsichtsrats im abgelaufenen Wirtschaftsjahr
gewährten Gesamtbezüge sind nach Maßgabe von § 108 Abs. 1 Nr. 9
GO NRW individualisiert im Anhang auszuweisen.
b) die
Gesellschafterversammlungen der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, der
Rheiner Bäder GmbH, der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH und der
RheiNet GmbH den § 14 des Gesellschaftsvertrages um einen Absatz 4 mit
folgendem Wortlaut ergänzen:
Die den Mitgliedern der
Geschäftsführung und des Aufsichtsrats im abgelaufenen Wirtschaftsjahr
gewährten Gesamtbezüge sind nach Maßgabe von § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW
individualisiert im Anhang auszuweisen.
c) bei der nächsten Anpassung des Anstellungsvertrages der Geschäftsführung
eine entsprechende Klausel verpflichtend aufgenommen wird.
2.
die Vertreterin der Stadt Rheine in der
Gesellschafterversammlung der EWG, Entwicklungs- und
Wirtschaftsförderungsgesellschaft für Rheine mbH, darauf hinzuwirken, dass
a) der § 14 des
Gesellschaftsvertrages um einen Absatz 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt wird:
Die
den Mitgliedern der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats im abgelaufenen
Wirtschaftsjahr gewährten Gesamtbezüge sind nach Maßgabe von § 108
Abs. 1 Nr. 9 GO NRW individualisiert im Anhang auszuweisen.
b) bei der nächsten Anpassung des Anstellungsvertrages
der Geschäftsführung eine entsprechende Klausel verpflichtend aufgenommen wird.
3.
die Vertreterin der Stadt Rheine in der
Gesellschafterversammlung der Wohnungsgesellschaft der Stadt Rheine mbH darauf
hinzuwirken, dass
a) der § 12 des Gesellschaftsvertrages um einen Absatz 6 mit
folgendem Wortlaut ergänzt wird:
Die den Mitgliedern der Geschäftsführung
und des Aufsichtsrats im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gewährten Gesamtbezüge
sind nach Maßgabe von § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW individualisiert
im Anhang auszuweisen.
b) bei der nächsten Anpassung des
Anstellungsvertrages der Geschäftsführung eine entsprechende Klausel
verpflichtend aufgenommen wird.
4.
die Vertreterin der Stadt Rheine in der
Gesellschafterversammlung des TaT, Transferzentrum für angepasste Technologien
GmbH, darauf hinzuwirken, dass
a)
der § 16 des Gesellschaftsvertrages um einen Absatz
mit folgendem Wortlaut ergänzt wird:
Die den Mitgliedern der Geschäftsführung und
des Aufsichtsrats im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gewährten Gesamtbezüge sind
nach Maßgabe von § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW individualisiert im
Anhang auszuweisen.
b) bei der nächsten Anpassung des Anstellungsvertrages
der Geschäftsführung eine entsprechende Klausel verpflichtend aufgenommen wird.
5.
die Vertreterin der Stadt Rheine in der
Gesellschafterversammlung der Kulturellen Begegnungsstätte Kloster Bentlage
gGmbH darauf hinzuwirken, dass
a)
der § 17 des Gesellschaftsvertrages um einen Absatz
8 mit folgendem Wortlaut ergänzt wird:
Die den Mitgliedern der Geschäftsführung und
den von der Stadt Rheine bestellten Mitgliedern des Aufsichtsrats im
abgelaufenen Wirtschaftsjahr gewährten Gesamtbezüge sind nach Maßgabe von § 108
Abs. 1 Nr. 9 GO NRW individualisiert im Anhang auszuweisen.
b)
bei der nächsten Anpassung des Anstellungsvertrages
der Geschäftsführung eine entsprechende Klausel verpflichtend aufgenommen wird.
Der Rat der Stadt Rheine empfiehlt
·
jedem einzelnen Mitglied der Geschäftsführungen, solange keine entsprechende Klausel im
Anstellungsvertrag enthalten ist, und den von der Stadt Rheine bestellten
Mitgliedern der Aufsichtsräte zukünftig im Anhang zum Jahresabschluss die im
abgelaufenen Wirtschaftsjahr gewährten Gesamtbezüge nach Maßgabe von § 108
Abs. 1 Nr. 9 GO NRW individualisiert auszuweisen.
·
jedem einzelnen Mitglied des Vorstands und des
Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Rheine zukünftig im Anhang zum Jahresabschluss
die im § 19 Abs. 6 Sparkassengesetz NRW genannten Informationen entsprechend zu
veröffentlichen.
Der Rat der Stadt Rheine stellt fest, dass die Technischen Betriebe Rheine AöR gemäß § 10 der Satzung der Technischen Betriebe AöR in Verbindung mit § 114 a (10) GO NRW verpflichtet ist, für die Mitglieder des Vorstandes und die von der Stadt Rheine bestellten Mitglieder des Verwaltungsrates die Ihnen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gewährten Gesamtbezüge nach Maßgabe von § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW individualisiert im Anhang auszuweisen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig