Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

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Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine beauftragt

 

1.     die Vertreterin der Stadt Rheine in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH darauf hinzuwirken, dass

 

a)   der § 14 des Gesellschaftsvertrages um einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt wird:

 

           Die den Mitgliedern der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gewährten Gesamtbezüge sind nach Maßgabe von § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW individualisiert im Anhang auszuweisen.

 

      b)   die Gesellschafterversammlungen der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, der Rheiner Bäder GmbH, der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH und der RheiNet GmbH den § 14 des Gesellschaftsvertrages um einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzen:

 

           Die den Mitgliedern der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gewährten Gesamtbezüge sind nach Maßgabe von § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW individualisiert im Anhang auszuweisen.

 

      c)   bei der nächsten Anpassung des Anstellungsvertrages der Geschäftsführung eine entsprechende Klausel verpflichtend aufgenommen wird.

 

 

2.     die Vertreterin der Stadt Rheine in der Gesellschafterversammlung der EWG, Entwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft für Rheine mbH, darauf hinzuwirken, dass

 

a)   der § 14 des Gesellschaftsvertrages um einen Absatz 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt wird:

 

            Die den Mitgliedern der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gewährten Gesamtbezüge sind nach Maßgabe von § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW individualisiert im Anhang auszuweisen.

 

      b)   bei der nächsten Anpassung des Anstellungsvertrages der Geschäftsführung eine entsprechende Klausel verpflichtend aufgenommen wird.

 

3.     die Vertreterin der Stadt Rheine in der Gesellschafterversammlung der Wohnungsgesellschaft der Stadt Rheine mbH darauf hinzuwirken, dass

 

      a)   der § 12 des Gesellschaftsvertrages um einen Absatz 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt wird:

 

      Die den Mitgliedern der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gewährten Gesamtbezüge sind nach Maßgabe von § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW individualisiert im Anhang auszuweisen.

 

b)   bei der nächsten Anpassung des Anstellungsvertrages der Geschäftsführung eine entsprechende Klausel verpflichtend aufgenommen wird.

 

4.   die Vertreterin der Stadt Rheine in der Gesellschafterversammlung des TaT, Transferzentrum für angepasste Technologien GmbH, darauf hinzuwirken, dass

 

a)      der § 16 des Gesellschaftsvertrages um einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt wird:

 

    Die den Mitgliedern der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gewährten Gesamtbezüge sind nach Maßgabe von § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW individualisiert im Anhang auszuweisen.

 

b)   bei der nächsten Anpassung des Anstellungsvertrages der Geschäftsführung eine entsprechende Klausel verpflichtend aufgenommen wird.

 

5.   die Vertreterin der Stadt Rheine in der Gesellschafterversammlung der Kulturellen Begegnungsstätte Kloster Bentlage gGmbH darauf hinzuwirken, dass

 

a)      der § 17 des Gesellschaftsvertrages um einen Absatz 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt wird:

 

    Die den Mitgliedern der Geschäftsführung und den von der Stadt Rheine bestellten Mitgliedern des Aufsichtsrats im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gewährten Gesamtbezüge sind nach Maßgabe von § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW individualisiert im Anhang auszuweisen.

 

b)      bei der nächsten Anpassung des Anstellungsvertrages der Geschäftsführung eine entsprechende Klausel verpflichtend aufgenommen wird.

 

Der Rat der Stadt Rheine empfiehlt

 

·         jedem einzelnen Mitglied der Geschäftsführungen, solange keine entsprechende Klausel im Anstellungsvertrag enthalten ist, und den von der Stadt Rheine bestellten Mitgliedern der Aufsichtsräte zukünftig im Anhang zum Jahresabschluss die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gewährten Gesamtbezüge nach Maßgabe von § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW individualisiert auszuweisen.

 

·         jedem einzelnen Mitglied des Vorstands und des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse Rheine zukünftig im Anhang zum Jahresabschluss die im § 19 Abs. 6 Sparkassengesetz NRW genannten Informationen entsprechend zu veröffentlichen.

 

Der Rat der Stadt Rheine stellt fest, dass die Technischen Betriebe Rheine AöR gemäß § 10 der Satzung der Technischen Betriebe AöR in Verbindung mit § 114 a (10) GO NRW verpflichtet ist, für die Mitglieder des Vorstandes und die von der Stadt Rheine bestellten Mitglieder des Verwaltungsrates die Ihnen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr gewährten Gesamtbezüge nach Maßgabe von § 108 Abs. 1 Nr. 9 GO NRW individualisiert im Anhang auszuweisen.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig