Sitzung: 15.01.2014 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Nein: 1
Vorlage: 006/14
00:56.46
Herr Mau erklärt, dass er diesem Beschluss nicht zustimmen werde. Er sehe an dieser Stelle keinen Bedarf für eine solche Entwicklung. Ferner werde die Fledermauspopulation an dieser Stelle nicht ausreichend geschützt. Hier werde zuviel Infrastruktur für wenige Menschen geschaffen.
Beschluss:
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1.1 Anlieger der Dahlkampstraße, 48432 Rheine;
Schreiben vom 3. Dezember 2013
Abwägungsempfehlung:
Es
wird festgestellt, dass es sich bei Karte im Rahmen der Offenlage um die offizielle
Katasterunterlage für das Gebiet der Stadt Rheine handelt. Hier wird die
vorhandene Flurstücksaufteilung dargestellt. Dabei erfolgt jedoch keine
Differenzierung hinsichtlich der Nutzung, Widmung oder Sperrung für bestimmte
Verkehrsarten. Soweit mit der Darstellung gemeint sein sollte, dass das Plangebiet Hofstelle
Sandmann über die Stefan-Zweig-Straße in der Form erschlossen wird, dass auch
Pkw-Verkehr von oder nach dort zulässig ist, ist diese Annahme unzutreffend.
Die Plandarstellung setzt hier ausdrücklich nur einen Fuß- und Radweg fest, was
ausdrücklich gewollt ist. Insoweit sind hier Lärmbelastungen aus dem Plangebiet
Hofstelle Sandmann im Bereich Baugebiet Stefan-Zweig-Straße nicht zu erwarten.
Es wird zur
Kenntnis genommen, dass der Einwänder seine Anregungen der Kommunalaufsicht bei
der Bezirksregierung Münster übermittelt.
Es
wird festgestellt, dass unter Punkt 1 der Begründung nicht von der Schließung
einer Baulücke gesprochen wird, vielmehr wird u.a. ausgeführt, dass das Plangebiet von
allen Seiten durch vorhandene Bebauung eingegrenzt wird, sodass eine städtebauliche
Arrondierung des Siedlungsbereiches von Gellendorf erreicht wird.
Vom Eigentümer dieser Fläche ist beabsichtigt, die landwirtschaftliche
Nutzung aufzugeben und die Baulichkeiten der Hofstelle abzubrechen.
Es ist ebenso in seinem Interesse, die Entwicklung und Durchführung der
Planung zu tragen, sodass der Stadt Rheine durch diese Bauleitplanung und Realisierung
keine Kosten entstehen.
Unter Punkt 3 der Begründung ist zudem ausgeführt:
Der Regionalplan, Teilabschnitt Münsterland, weist das Plangebiet als
„Wohnsiedlungsbereich“ aus. Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Rheine
stellt den Bereich ebenfalls als Wohnbaufläche dar. Das Aufstellungsverfahren
zum Bebauungsplan Nr. 269 folgt also ausdrücklich den langjährigen
städtebaulichen Entwicklungszielen der Stadt Rheine.
Es wird festgestellt, dass mit dem Begriff „kleiner Siedlungsbereich“
die Lage von Gellendorf und dessen Größe in Bezug zur Gesamtstadt von Rheine
beschrieben wird. Die Ausführungen sind als Erläuterung und Darstellung der
Einbindung in die Ortslage zu verstehen. Abwägungsrelevante Belange sind hier
ausdrücklich nicht angesprochen.
Es wird festgestellt, dass der nächstgelegene Lebensmittelanbieter im
Nahversorgungszentrum Elter Straße liegt. Dieses Zentrum ist ca. 2,5 km von
Plangebiet entfernt. Die in der Begründung angegebene Entfernung wird
entsprechend korrigiert.
Diese Entfernung wird für noch ausreichend angesehen. Im Rahmen der
Erstellung des Masterplanes Einzelhandel im Jahre 2013 ist vielfach über die
angesprochene Ansiedlung eines Vollsortimenters im Bereich Elte diskutiert worden.
Dabei ist der Grund für die Ablehnung des angedachten Standortes nicht die
Entfernung zur Innenstadt gewesen, sondern die vom angesprochenen Investor
geforderte Mindestverkaufsfläche. Die geforderte Größe hätte voraussichtlich
den Nahversorgungsstandort Elter Straße gefährdet. Da über den bestehenden
Standort an der Elter Straße wohnungsnah eine deutlich größere Einwohnerzahl
versorgt wird als am angedachten Standort Gartenstadt Gellendorf einschließlich
der Bebauung der Hofstelle Sandmann, ist in der Abwägung zur Masterplan
Einzelhandel der Standort in Gellendorf nicht befürwortet worden.
Es wird festgestellt, dass die Darstellung des Einwänders insofern
richtig ist, als die Stadtbusse stündlich direkt in Richtung Innenstadt fahren
und auch stündlich – eine halbe Stunde versetzt zur direkten Fahrt – über Elte,
Mesum und Hauenhorst die Innenstadt erreicht werden kann. Die Begründung wird
entsprechend klarstellend korrigiert. In diesen Feststellungen sind jedoch
keine Gesichtspunkte zu erkennen, die gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes
sprechen.
Es wird festgestellt, dass die Kostentragung der Erschließungsmaßnahmen,
auch die Kosten für den Erhalt der Eichen, die notwendige Auffüllung des Geländes
etc. vom Vorhabenträger bzw. Erschließungsträger erfolgt. Entsprechende Regelungen
sind bereits durch den bestehenden städtebaulichen Vertrag abgesichert, sodass
die Stadt Rheine bzw. die Allgemeinheit nicht mit diesen Kosten belastet wird.
Bezüglich des Lärmschutzes vgl. Abwägung zu „leichte Überschreitung“ der
Orientierungswerte s.u.
Es wird festgestellt, dass die Begründung in Bezug auf die
Hauptwindrichtung korrigiert wird. Die Hauptwindrichtung ist Südwest/West.
Dieses verändert jedoch nicht die Beurteilung, wonach mit unzulässigen
Immissionseinträgen aus Tierhaltung nicht zu rechnen ist.
Es wird festgestellt, dass die Behauptung, dass die Zunahme der
Verkehrsmenge bei der Untersuchung des Verkehrslärms nicht berücksichtig wird,
unzutreffend ist. In der schallt. Beurteilung unter Punkt 5.1 heißt es ausdrücklich:
Unter Berücksichtigung einer jährlichen Verkehrssteigerung von 1% ergibt
sich für das Prognosejahr 2025
die folgende Verkehrsmenge: (p t,n = 4 / 5 % - Annahme, aufgerundet) DTV Progn. =
7.170 Kfz/24 h, p t,n = 4 / 5 %. Insoweit sind künftige
Entwicklungen hier eingestellt.
Der Fragestellung nach der Art des zulässigen Lichts wird in der Weise
entsprochen, als der entsprechende Hinweis zum Schutz von potentiellen
Fledermaushabitaten – nach Vorgabe der Unteren Landschaftsbehörde – wie folgt
geändert wird: "Für die Außenbeleuchtung sind nur Leuchtmittel mit einem
maximalen UV-Licht-Anteil von 0,02 % zulässig (z.B. Natriumdampflampen,
LED-Leuchten). Blendwirkungen in die an das Plangebiet befindlichen und angrenzenden
Gehölzbestände sind zu vermeiden."
Es wird festgestellt, dass es sich bezüglich des Zeitpunktes des
Abrisses um eine Zielaussage handelt, die abhängig von der Beschlussfassung durch
den Rat der Stadt Rheine angestrebt wird. Im Übrigen ist dieser Punkt, wie auch
die Aufstellung eines Hinweisschildes bezüglich der Vermarktung von
Grundstücken nicht abwägungsrelevant für das Bebauungsplanverfahren.
Es wird festgestellt, dass die Abbiegespur mit dem Straßenbaulastträger
abgestimmt ist und von dort genehmigt wurde. Die Anforderungen an den Schutz
der schwächeren Verkehrsteilnehmer wie Radfahrer sind in die Planung
eingestellt, sie entsprechen den zu beachtenden Richtlinien.
Bezüglich der angesprochenen CO2 –Belastung wird
festgestellt, dass durch dieses Baugebiet sich die Verkehrsbelastung auf der
Bundesstraße und im Abbiegebereich im Verhältnis zur vorhandenen
Verkehrsbelastung nicht signifikant erhöhen wird. Bei angenommen rd. 40
Bauplätzen und angenommen rd. 5 Fahrbewegungen pro Bauplatz und Tag wären hier
200 zusätzliche Fahrbewegungen am Tag zu verzeichnen – im Verhältnis zur
Prognosebelastung der Bundesstraße von 7.000 Fahrbewegungen; selbst bei einer
Verdoppelung der Fahrbewegungen (400) läge die Zunahme noch bei 5 bis 6%.
Daraus ergibt sich keine signifikante Erhöhung der CO2-Belastung.
In der schallt. Beurteilung ist hierzu angeführt (Punkt 6.2.):
Für die Außenwohnbereiche (sh. Anlage 2.1) ergeben sich (in einer Höhe
von 2,0 m) auch mit aktivem Lärmschutz noch Überschreitungen der Orientierungswerte.
Die maximalen Beurteilungspegel betragen im Nahbereich der Gebäude (Terrassen)
59 dB(A). Dies entspricht dem Immissionsgrenzwert der Verkehrslärmschutzverordnung.
Ab der zweiten Bauzeile werden die Orientierungswerte in den Außenwohnbereichen
eingehalten.
Die Begründung unter 6.5 führt hierzu aus:
Für die Außenwohnbereiche ergeben sich in
erster Bauzeile noch leichte Überschreitungen der Orientierungswerte; diese
entsprechen dem Immissionsgrenzwert der Verkehrslärmschutzverordnung. Insofern unterbleibt ein entsprechender Hinweis.
Diese Überschreitungen werden als
zumutbar angesehen, da sie sich innerhalb der vom Gesetzgeber verordneten
Zumutbarkeitsgrenzen gegenüber Verkehrslärm für ein WA-Gebiet bewegen.
Es wird festgestellt, dass die Entwässerungsplanung unter Beachtung der
Leistungsfähigkeit der Kanalisation im bestehenden Baugebiet in Abstimmung mit
den TBR geplant und festgelegt worden ist. Die hier geltenden Bestimmungen und
Regelwerke werden beachtet.
Bezüglich der Verwendung der Begriffe „soll, kann, ist vorgesehen“ wird
festgestellt, dass es sich hier um Formulierungen handelt, die Bezug nehmen auf
geplante Maßnahmen, die noch auszuführen sind. Insoweit sind derartige
Formulierungen sachgerecht.
Bezüglich des zitierten Satzes auf mögliche Maßnahmen der Stadt Rheine
wird auf den vollständigen Wortlaut verwiesen:
„Analog dem Verfahrenstand des Bebauungsplanes werden entsprechende öffentlich
rechtliche bzw. städtebauliche Verträge mit dem Vorhabenträger geschlossen; in
diesen Verträgen werden die Kostendeckung, Durchführung und weitere Details geregelt.
Insofern bedarf es keiner besonderen Maßnahmen vonseiten der Stadt Rheine.“ Es
sind somit auch die Verfahrenskosten erfasst, wie etwa die Planungskosten oder
Kosten für die Veröffentlichung in der örtlichen Presse. Der
Erschließungsträger übernimmt die Gesamtkosten. Mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes wird das Ziel verfolgt, der Bevölkerung von Rheine ausreichend
Wohnbauflächen zur Verfügung zu stellen. Hierbei handelt es sich um eine kommunale
Aufgabe im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge.
Hinsichtlich der Anregungen zum „Wasserschutz“ wird festgestellt, dass der
Grundwasserstand gemessen worden ist mit 32,90 m NN im Bereich der Senke. Der
SW-Kanal ist geplant mit einer Sohle von 34,90 mNN. Der Kanal liegt deutlich
über dem GW-Spiegel. Danach erfolgt die Planung oberhalb des Grundwasserstandes
auch die der Tiefbaumaßnahmen. Von daher sind Beeinträchtigungen auf das
Grundwasser auszuschließen.
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich bei 1 Gegenstimme
1.2 Anlieger der Dahlkampstraße, 48432 Rheine;
Schreiben vom 3. Dezember 2013
Abwägungsempfehlung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass bereits mit Schreiben vom 16. 03. 2012 Hinweise zur Überprüfung von Sachständen vorgetragen worden sind. Diese Anregungen sind in die Beratungen zum Offenlagebeschluss eingegangen.
Bezüglich der Entsandungsflächen und der zukünftigen Höhenlage wird festgestellt, dass laut Vermessung die Grundstücksgrenze zum Hof Sandmann auf einer Höhe von 36,80 m über NN liegt. Ein Kanaldeckel in der Dahlkampstraße in Höhe des Grundstücks der Einwänder liegt bei 37,81 m über NN, das Haus der Einwänder liegt zwischen diesen beiden Höhen. Der Endausbau der Erschließungsstraße im Plangebiet Hofstelle Sandmann im Bereich des angesprochenen Grundstücks liegt bei 37,55 m über NN. Die Dahlkampstraße liegt dementsprechend geringfügig höher als die geplante Straße im angrenzenden neuen Baugebiet. Selbst bei einer Auffüllung der neuen Flächen auf Straßenniveau wird somit an der angesprochenen Grenze kein oder nur ein geringer Höhenunterschied entstehen. Die Eigentümer der neuen Flächen sind über § 27 Nachbarrecht NRW zusätzlich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass von ihren Grundstücken kein Niederschlagwasser auf Nachbargrundstücke fließt.
Hinsichtlich des Abführens von Oberflächenwasser bei Starkregen wird festgestellt, dass erforderliche Baumaßnahmen bei der Straßenplanung berücksichtigt worden sind. Es entsteht ein V-Profil mit einer Rinne in der Mitte der Erschließungsstraße und ein V-Profil bei Fuß- und Radwegen. Es gibt keine zusätzlichen Gutachten; das vorliegende Gutachten ist von einem fachlich anerkannten Büro erstellt und von den Technischen Betrieben Rheine geprüft und genehmigt worden mit der Vorgabe, das eine Versickerung von Oberflächenwasser nicht möglich ist. Wie von den Einwändern beschrieben, ist entsprechend den Vorgaben aus der DWA-A 118 die Ableitungsmöglichkeit aus dem Baugebiet im Straßenraum vorgesehen.
Entsprechend DIN 1986-100 ist der Überflutungsschutz auf den privaten Grundstücken selbst sicherzustellen (Gefälle zur Straße hin oder Rückhaltemulde zum Nachbargrundstück um Oberflächenwasser zurückzuhalten). Für die versiegelten Flächen besteht Anschlusszwang an die Regenwasserkanalisation. Diese Vorgaben müssen für jedes neu bebaute Grundstück nachgewiesen werden entsprechend dem Stand der Technik. Somit ist die angesprochene Überflutung des Grundstücks der Einwänder durch Oberflächenwasser von den neu zu bebauenden Flächen auszuschließen.
Der Anregung bezüglich des Schutzes des Altbaumbestandes wird wie folgt entsprochen: die entsprechenden Hinweise werden ergänzt um die Festsetzung, dass an der westlichen Grundstücksgrenze Bodenauffüllungen im Kronenbereich bestehender Bäume nicht erfolgen dürfen.
Zu den Aussagen bezüglich Baulücken und Zersiedlung wird festgestellt, dass in der Begründung dargelegt wird, dass das Baugebiet „Hofstelle Sandmann“ im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Rheine seit vielen Jahren als Wohnbaufläche dargestellt wird. Insoweit entspricht die Aufstellung dieses Bebauungsplanes den städtebaulichen Zielsetzungen der Stadt Rheine. Aus Sicht der Stadt Rheine ist mit Blick auf bestehende Nachfragen nach Baugrundstücken in unterschiedlichen Lagen und Stadtteilen die Aufstellung des Bebauungsplanes Hofstelle Sandmann sinnvoll. Insbesondere auf der östlichen Emsseite besteht eine größere Nachfrage nach Bauflächen, da hier keine größeren Reserven bestehen. Die angesprochene General-Wever-Kaserne steht zurzeit nicht als Wohnbaufläche zur Verfügung. Gegenwärtig wird über die Konversion aller militärischen Liegenschaften in Rheine diskutiert, eine abgestimmte Entwicklungsvorgabe für die zukünftige Nutzung der General-Wever-Kaserne besteht jedoch noch nicht. Selbst wenn die Entwicklung in Richtung Wohnen gehen sollte, ist hier mit einem Vorlauf von 3 – 4 Jahren zu rechnen, bevor auf dem Gelände erste Wohngebäude errichtet werden könnten. Die Flächen auf der Hofstelle Sandmann stehen jedoch – den Satzungsbeschluss vorausgesetzt – deutlicher früher zur Verfügung.
Der Hinweis auf die Entfernung zwischen dem Plangebiet und dem nächstgelegenen Nahversorgungszentrum Elter Straße wird aufgenommen, die Begründung wird entsprechend korrigiert.
Dem Hinweis auf die Hauptwindrichtung wird entsprochen, die Begründung wird entsprechend korrigiert. Die Korrektur auf Südwest/West führt jedoch nicht zu einer Veränderung der Aussage, wonach mit unzulässigen Immissionswerten aus Tierhaltung nicht zu rechnen ist.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Einwänder das Entwicklungskonzept nicht befürworten. Die Vermarktung des Baugebietes liegt in der Hand des Erschließungsträgers. Die Stadt Rheine ist hier finanziell nicht beteiligt, da alle Erschließungsmaßnahmen, aber auch alle Planungs- und Entwicklungskosten, vom Erschließungsträger übernommen werden.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass sich die Einwänder vorbehalten, die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages prüfen zu lassen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.3 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
2.1 Kreis Steinfurt, Der Landrat, 48563
Steinfurt
Stellungnahme vom 2. Dezember 2013
Abwägungsempfehlung:
Den Anregungen bezüglich des Gehölzbestandes wird wie folgt entsprochen:
Die Festsetzung wird geändert in "Fläche zum Erhalt und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern". (wechselnd offene und geschlossene Punkte gem. PlanzVO Nr. 13.2.1 und 13.2.2. Die entsprechende textliche Festsetzung wird ergänzt um den Hinweis: "Abgänge sind in der nächstmöglichen Pflanzperiode der Gehölze gleicher Art in hoher Pflanzqualität (Hochstamm, STU 18-20) zu ersetzen".
Mit einer 8 m breiten Fläche zum Erhalt und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist weiterhin ein Schutzabstand zu den größeren Bäumen (Eichen) bereits gegeben. Zusätzlich wird das Baufeld von ursprünglich 16,00 m auf 14,00 m eingekürzt, sodass der Abstand zwischen der Fläche zum Erhalt und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern von bisher 1,4 m auf 3,4 m vergrößert wird. Die Erhöhung des Abstandes ist während eines Ortstermins zwischen dem Vertreter des Grundstückseigentümers und dem für Baumschutz zuständigen Mitarbeiter der Technischen Betriebe Rheine abgestimmt worden. Mit der Vergrößerung des Abstandes kann der Erhalt der vorhandenen Eichen gesichert werden.
Die Festsetzungen/Hinweise werden zum Schutz von potentiellen Fledermaushabitaten wie folgt ergänzt: "Für die Außenbeleuchtung sind nur Leuchtmittel mit einem maximalen UV-Licht-Anteil von 0,02 % zulässig(z.B. Natriumdampflampen, LED-Leuchten). Die Lampen sind so aufzustellen, dass Blendwirkungen in die im Plangebiet befindlichen und angrenzenden Gehölzbestände vermieden werden.
Zur Sicherung des Fortbestandes der Einzelbäume wird eine Festsetzung bezüglich des Erhalts/des Schutzes und des Verbotes von umfangreichen Rückschnitten aufgenommen.
Den Anregungen bezüglich der CEF-Maßnahmen und des geplanten Gebäudeabrisses wird wie folgt entsprochen:
CEF-Maßnahmen
Die textlichen Festsetzungen werden wie folgt ergänzt:
Als vorgezogene artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme (CEF-Maßnahme) werden der Verlust von Fortpflanzungsstätten von Rauchschwalbe und Feldsperling durch die Herstellung bzw. das Anbringen von je 6 Stück künstlicher Nisthöhlen an einem Pferdestall in der Gemarkung Hörstel, Flur 28, Flurstück 5 kompensiert. Die neuen Nistmöglichkeiten sind spätestens vor dem Eingriff bzw. vor der neuen Brutsaison funktionstüchtig herzustellen und jährlich zu kontrollieren. Die ULB ist über das Aufhängen der Nisthilfen zu informieren. Das Aufhängen der Nisthilfen ist per Foto und mit Lageplan zu dokumentieren. Es sollten haltbare Nisthilfen aus Holzbeton verwendet werden. Die Kontrollen sind der ULB jährlich mitzuteilen.
Diese Modifizierung ist telefonisch mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt worden.
Bezüglich der Anregung von ausreichenden Nahrungsflächen für Rauchschwalben und Feldsperlinge wird auf den vorliegenden Umweltbericht verwiesen. Unter Punkt 2.4 wird festgestellt, das ausreichende Nahrungsräume für beide Arten sowohl in den Ställen als auch den angrenzenden Pferdeweiden vorhanden sein sollten. Die Feldsperlinge können von den Nahrungsmieten der Pferde und den anfallenden Misthaufen profitieren.
Gebäudeabriss
Die textlichen Festsetzungen werden wie folgt ergänzt:
Der Gebäudeabriss ist im Zeitraum Januar - Februar vorzunehmen, um das Töten von Einzeltieren zu vermeiden. Bei Ausführung der Arbeiten ist behutsam vorzugehen. Hohlräume in den Wänden, Decken, Dachüberständen, Rolladenkästen im Dachstuhl o.ä. sind auf überwinternde Fledermäuse zu überprüfen. Sollten dabei Tiere gefunden werden, sind die Arbeiten unmittelbar einzustellen und die Untere Landschaftsbehörde unverzüglich zu kontaktieren.
Diese Angaben werden auch in der Begründung ergänzt.
Immissionsschutz:
In Bezug auf den Immissionsschutz wird auf die Aussagen der Begründung verwiesen. Es ist ausführlich dargelegt, dass die Wohnbebauung nicht näher an vorhandene landwirtschaftliche Betriebe heranrückt als bereits vorhandene Wohngebäude. Es handelt sich somit nicht um eine heranrückende Wohnbebauung. Auch der zuständige Träger öffentlicher Belange, die Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Steinfurt, hat keine Bedenken gegen die Planung im Rahmen der Offenlage vorgetragen, sodass insgesamt die Benennung der genehmigten Tierplätze in der weiteren Umgebung nicht erforderlich ist.
Bodenschutz/Abfallwirtschaft:
Der Anregung wurde gefolgt. Der Umweltbericht wurde um eine Neuberechnung des notwendigen Ausgleichs unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Bodens ergänzt. Die sich aus dieser Neuberechnung ergebende Erhöhung des Ausgleichsdefizits um 2.325 Werteinheiten wird vom Vorhabenträger durch eine entsprechende Vereinbarung mit der Naturschutzstiftung des Kreises Steinfurt ausgeglichen.
Hinweise:
Es wird festgestellt, dass in der Legende eindeutig das Planzeichen 15.11 aufgenommen worden ist. Die Darstellung in der Planzeichnung – die leicht von der Darstellung in der Legende abweicht – ergibt sich aus der Form der betreffenden Fläche: bei einer organischen Form ist es nicht möglich, die angesprochene Darstellung – Abstand zwischen den XXX – so exakt darzustellen wie bei einer rechteckigen Form. Eine Berichtigung ist deshalb nicht erforderlich.
Dem Hinweis auf Änderung der Begründung wird gefolgt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.2 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-
Westfalen, Regionalniederlassung Münsterland, Postfach 1641, 48636 Coesfeld;
Stellungnahme vom 19. November 2013
Abwägungsempfehlung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen werden. Die Ausarbeitung der Ausführungsplanung ist vom Erschließungsträger beauftragt und wird in kürze vorgelegt.
Der Hinweis auf die Verpflichtung zur Übernahme von Mehrkosten ist bekannt; über den bestehenden städtebaulichen Vertrag wird die Erstattung der Mehrkosten durch den Vorhabenträger gesichert.
Dem Landesbetrieb Straßenbau wird das Inkrafttreten des Bebauungsplanes mitgeteilt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.3 Naturschutzbund
Deutschland Kreisverband Steinfurt, Steinfurt;
Stellungnahme vom 6. Dezember 2013
Abwägungsempfehlung:
Zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 1 BauGB werden Stellungnahmen eingeholt; ein
"Einspruch" ist ein spezieller Rechtsbehelf, der in verschiedenen
gerichtlichen Verfahren oder gegen bestimmte Verwaltungsakte (z.B.
Baugenehmigung, nicht Bauleitplanverfahren) eingelegt werden kann.
Vonseiten der NABU-Gruppe Rheine wird die Ausweisung eines Baugebietes
im Bereich der Hofstelle Sandmann abgelehnt, da noch "genügend Grundstücke
in Baugebieten von Rheine zur Verfügung stehen". Diese pauschale Annahme
für Rheine wird nicht weiter ausgeführt bzw. begründet.
Die NABU-Gruppe Rheine hinterfragt noch Abschnitte des Umweltberichtes
und der Artenschutzprüfung (Stand Januar 2012) und fordert "starke
Nachbesserungen" der Gutachten.
Inzwischen sind beide Gutachten in sach- und fachgerechter Form und in
enger Zusammenarbeit mit der ULB (Kreis Steinfurt) überarbeitet worden und
Bestandteil des Bebauungsplanentwurfes und der Begründung (vgl. Gutachten:
Stand September 2012).
Zu den "offenen Fragen" wird folgendes festgestellt:
- Das Anbringen der Nisthilfen wird
über textliche Festsetzungen zum Bestandteil des Bebauungsplanes; der Standort
sowie die Jährliche Kontrolle ist zudem vertraglich abgesichert.
-
Dem Gutachten ist auf Seite 11 zu entnehmen:
"Bei der Ortsbesichtigung am 16.05.2011 tagsüber wurden die zum Abriss
vorgesehenen Hofgebäude sowie das geplante Eingriffsgebiet hinsichtlich seiner
möglichen Tauglichkeit als Fledermaus-Lebensraum begutachtet und auf seine
Ausstattung als möglicher Fledermauslebensraum bewertet. Hierbei wurde auch das
Gebäudeinnere des Wirtschaftsgebäudes (Stall/Scheunentrakt) auf sichtbare
Hinweise für eine aktuelle Nutzung als Fledermausquartier hin untersucht.
Sowohl im großräumigen, zum Begehungszeitpunkt noch als Rauhfutterlager
dienenden Dachraum der Scheune, als auch in den zugänglichen Bereichen der
Rinder- und Pferdeställe konnten keine unmittelbaren Nachweise für
Fledermausquartiere erbracht werden. Allerdings wurden bei der Begehung an
unterschiedlichen Stellen in der Wand- und Deckenkonstruktion diverse Zugangsmöglichkeiten
Zwischendecke und der mehrschaligen Außenwand festgestellt. Aufgrund ihrer
Bauweise kamen sowohl Wohnhaus als auch Wirtschaftsgebäude für eine Nutzung
durch Gebäude bewohnenden Fledermäuse sowohl als Sommer- und Übergangsquartier
als auch als Winterquartier grundsätzlich in Betracht. Dieses musste bei der
Untersuchungsmethodik berücksichtigt werden." Zusammen mit den weiterhin
erfolgten Untersuchungen mittels Detektor und Horchboxen an sieben Terminen
zwischen Mai uns Ende August entspricht dies dem üblichen Methodenstandard zur
Erfassung essentieller Habitate. Bei den Untersuchungen wurde das Wohnhaus als
potentielles Quartier berücksichtigt. Kotspuren sind nicht in jedem Fall
ersichtlich und als alleiniger Nachweis daher nicht geeignet.
- Die Horchboxen/Anabate wurden
an verschiedenen Stellen um die Gebäude aufgestellt, so dass der gesamte
Bereich abgedeckt wurde (vgl. Fundpunktkarte). Im Zusammenhang mit den weiteren
Untersuchungsmethoden und aufgrund der Kleinräumigkeit des Untersuchungsgebietes
wird der angewendete Aufwand als ausreichend erachtet.
- "In Bezug auf Umfang und
Tiefe (hinsichtlich der zu erfassenden Arten und der anzuwendenden Methoden der
Bestandsaufnahme ist eine am Maßstab praktischer Vernunft, d. h. der spezifischen
Problemstellung und dem Arten- bzw. Habitatpotential, ausgerichtete Prüfung
erforderlich, aber auch ausreichend." (BMVBS (Hrsg. 2009): Gutachten zu
den RLBP)
- Zur Vermeidung erheblicher
Beeinträchtigungen durch zu starke Einwirkung von abstrahlendem Licht ist ein
Beleuchtungskonzept (Anwendung spezieller Natrium-Hochdruck-Dampflampen oder
LED, Beleuchtung auf dem Boden ausgerichtet) durch textliche Festsetzungen
vorgegeben.
- Die Verwendung einer entsprechenden Beleuchtung/Lampen ist Bestandteil
des Bebauungsplanes und ist somit gesichert. Die Festsetzungen sind den künftigen
Bauherren somit bekannt und einzuhalten.
- Der Hinweis auf ein Baugebiet in Hauenhorst aus dem Jahre 2003 ist
widersinnig, da in diesem Bebauungsplan keine Beleuchtungs-Festsetzung in Bezug
auf den Schutz von Tierarten getroffen wurde. Insofern stand dieser
Schutzbelang auch keiner "besseren Vermarktung im Wege"
Vonseiten der NABU-Gruppe Rheine wird die Ausweisung eines Baugebietes
im Bereich der Hofstelle Sandmann abgelehnt, da noch "genügend Grundstücke
in Baugebieten von Rheine zur Verfügung stehen" und "somit Ihrer
Meinung nach vonseiten der Stadt Rheine eigentlich keine Veranlassung besteht,
im Außenbereich landwirtschaftliche Nutzflächen zu zerstören und durch
Wohnbebauung versiegeln zu lassen".
In Bezug auf die "Zerstörung" von landwirtschaftlicher
Nutzfläche ist anzumerken bzw. richtigzustellen, dass es sich hierbei um überwiegend
bereits veränderte bzw. gestörte Flächen (anthropogene Verformung) handelt.
Neben dem versiegelten Bereich der Hofgebäude hat im nordwestlichen Bereich und
somit auf fast der Hälfte des Bebauungsplangebietes eine Veränderung der
Morphologie stattgefunden.
Durch die Durchführung einer "Entsandung" vor ca. 40-50
Jahren (es liegen keine Informationen über den Umfang der Entsandung vor) und
der anschließenden unsachgemäßen Verfüllung in diesem Bereich ist eine
Bereinigung dieser "gestörten" Erdoberfläche zu begrüßen.
Des Weiteren handelt es sich nicht um landwirtschaftliche Nutzflächen
im Außenbereich, sondern um - lagebedingt - eine städtebaulich sinnvolle
Wohnsiedlungs-Entwicklung, da es sich um eine Arrondierung im Sinne der
GEP-Ausweisung und der Flächennutzungsplandarstellung für den Ortteil
Gellendorf handelt.
Aus den vg. Gründen wird die Stadt Rheine die Ausweisung von
Wohnbauflächen im Bereich der Hofstelle Sandmann weiter betreiben.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.4 Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik
Niederlassung West, Dahlweg 100, 48153 Münster;
Stellungnahme vom 6. Dezember 2013
Abwägungsempfehlung:
Die Telekom Deutschland weist auf die vorhandenen Linien der Telekom hin und bittet unter Berücksichtigung der Merkblätter um eine rechtzeitige Koordinierung und Beteiligung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger zwecks Neu-Erschließung des geplanten Vorhabens.
Ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.5 Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH,
48427 Rheine;
Stellungnahme vom 5. November 2013
Abwägungsempfehlung:
Der Anregung wird gefolgt; die Begründung wird entsprechend angepasst.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.6 Technische Betriebe Rheine AöR, 48427
Rheine;
Stellungnahme vom 15. November 2013
Abwägungsempfehlung:
Zwei Bestandsbäume:
Der Anregung bezüglich der beiden mit Erhaltungsgebot belegten Bäume wird gefolgt, die Baugrenze wird auf einen Abstand von 8,00 m von der Stammachse vergrößert. Die Erhöhung des Abstandes ist mit dem Vorhabenträger abgestimmt.
Textliche Festsetzungen:
Die textlichen Festsetzungen werden entsprechend der Anregung ergänzt.
Sicherung vorhandener Baumbestand nördliches Plangebiet
Der Anregung wird gefolgt, der angesprochene Bereich wird mit einem Erhaltungs- und Pflanzgebot für Bäume und Sträucher belegt. Gleichzeitig wird der Abstand zwischen der entsprechend belasteten Fläche und der angrenzenden Baugrenze um 2,00 m auf insgesamt 3,4 m verbreitert. Dieser Abstand ist zwischen dem Vertreter des Grundstückseigentümers und dem für Baumschutz zuständigen Mitarbeiter der Technischen Betriebe Rheine bei einem Ortstermin vereinbart worden.
Der Forderung nach Ergänzung der textlichen Festsetzung wird entsprochen, die entsprechende Festsetzung wird ergänzt um den Passus, dass die Anpflanzung aus einer Mischung der genannten Gehölzarten erfolgen muss.
Der Forderung nach einem Erhalt des vorhandenen Gehölzbestandes – insbesondere auch als Lebensraum für Fledermausarten – wird durch die o.g. Ergänzungen/Änderungen insgesamt entsprochen.
Entwässerung:
Der Anregung bezüglich der Änderung der textlichen Festsetzung Nr. 1 - Änderung der Zuständigkeit – wird entsprochen.
Der vorgeschlagenen Änderung der Begründung unter Punkt 6.9 wird – zur Vermeidung von Wiederholungen – entsprochen.
Überprüfung:
Die angeforderte Rücksprache bei Herrn XXX hat ergeben, dass über den angegebenen Link die notwendigen Auskünfte eingeholt werden können. Eine Änderung des Hinweises ist deshalb nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.7 Bezirksregierung Arnsberg,
Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen – Lippe, In der Krone 31, 58099 Hagen
Stellungnahme vom 29. November 2013
Abwägungsempfehlung:
Es wird festgestellt, dass nicht das gesamte Plangebiet als frei von Kampfmitteln bezeichnet werden kann. Der im Bebauungsplan enthaltene Hinweis auf eine mögliche Belastung mit Kampfmitteln wird deshalb beibehalten.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.8 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 248/12) und § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 248/12) und § 4 Abs. 2 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich bei 1 Gegenstimme
III. Änderungsbeschluss gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Gemäß § 4 a Abs.
3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass
a) durch die
geringfügige Reduzierung der überbaubaren Flächen im nordwestlichen und im
zentralen Plangebiet, durch die Ergänzung der zeichnerischen Darstellung der
Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern um den Erhalt der vorhandenen
Bäume und Sträucher, die Modifizierung textlicher Festsetzungen (Nr. 4: Flächen
zum Erhalt und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und Nr. 5: Vorgaben zur
Vermeidung von Verbotstatbeständen nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 Satz 5
Bundesnaturschutzgesetz) und die Modifizierung des textlichen Hinweises Nr. 1 –
Beseitigungspflichtiger für Niederschlagwasser - die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden,
b) die
Öffentlichkeit durch die lediglich klarstellenden Hinweise bzw. durch diese
marginalen Korrekturen nicht unmittelbar betroffen wird
sowie
c) die berührten
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange der o.g. Änderung ebenfalls
zugestimmt haben bzw. diese gefordert haben.
Der Rat der
Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebene Änderung
des Entwurfes
des Bebauungsplanes nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2
BauGB
(Öffentlichkeit) und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige
Träger
öffentlicher Belange).
Abstimmungsbeschluss: mehrheitlich
bei 1 Gegenstimme
IV. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß der §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Erbschaftssteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3316) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW S. 564) wird der Bebauungsplan Nr. 269, Kennwort: "Hofstelle Sandmann", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.
Es wird festgestellt, dass der Bebauungsplan Nr.269, Kennwort: "Hofstelle Sandmann", der Stadt Rheine aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und demzufolge keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf.
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich bei 1 Gegenstimme