Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

Herr Elfert gibt zu der für diesen Punkt vorliegenden Ratsvorlage Nr. 110/14 einige Erläuterungen. Die Stadt Rheine ist verpflichtet, einen Integrationsrat zu bilden. Der Wahltermin ist für den Tag der Kommunalwahl verbindlich festgelegt. Der Integrationsrat besteht aus 15 Mitgliedern, davon werden 10 direkt gewählt und 5 vom Rat bestellt. Sowohl für die direkt gewählten Mitglieder als auch für die Ratsmitglieder können Stellvertreter gewählt werden. Die Entsendung der Ratsmitglieder erfolgt durch den Rat nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren, aber es besteht immer die Möglichkeit, schon im Vorfeld eine Einigung anzustreben bzw. einen Kompromiss zu schließen.

 


Beschluss:

 

Der Integrationsrat empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die folgende 14. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Rheine:

 

 

14. Änderungssatzung

zur Hauptsatzung der Stadt Rheine

vom _____________

 

 

Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV NRW S. 878), hat der Rat der Stadt Rheine mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder in seiner Sitzung am 11. Februar 2014 die folgende 14. Änderung zur Hauptsatzung der Stadt Rheine beschlossen:

 

 

§ 6

 

Integrationsrat

 

1.     Der Integrationsrat besteht aus 15 Mitgliedern, davon 10 direkt gewählte Mitglieder gem. § 27 Abs. 2 Satz 1 GO und 5 vom Rat bestellte Ratsmitglieder gem. § 27 Abs. 2 Satz 4 GO.

 

2.     Anregungen und Stellungnahmen des Integrationsrates sind schriftlich bei der/dem Bürgermeister(in) einzureichen. Die zuständigen Gremien haben sich innerhalb von 3 Monaten damit zu befassen.

 

 

§ 19

 

Inkrafttreten

 

Diese 14. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 


Abstimmungsergebnis:           einstimmig