Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

Aufgrund einer Änderung der Gemeindeordnung ist eine Neufassung der Durchführungs­bestimmungen zur Wahl des Integrationsrates erforderlich. Herr Grimberg gibt hierzu anhand der Vorlage Nr. 112/14 einige Erläuterungen.

 


Beschluss:

 

Der Integrationsrat empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die folgende Satzung:

 

 

Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder vom _________

Aufgrund der §§ 7, 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV NRW S. 878) hat der Rat der Stadt Rheine die folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Wahlgebiet

Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Rheine. Die/Der Bürgermeister/in teilt soweit erforderlich das Wahlgebiet in Stimmbezirke ein.

 

§ 2 Wahlorgane

Wahlorgane sind

1.     der Wahlleiter/die Wahlleiterin,

2.     der Wahlausschuss,

3.     für jeden Stimmbezirk der Wahlvorstand,

4.     der Wahlvorstand zur zentralen Auszählung der in den Stimmbezirken abgegebenen Stimmen.

5.     der Briefwahlvorstand.

 

§ 3 Wahlleiter/Wahlleiterin

Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl zuständig, soweit nicht gesetzliche Vorgaben und/oder diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen.

 

§ 4 Wahlausschuss

(1) Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder ist der Wahlausschuss für die Gemeindewahlen.

(2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Gesamtergebnis der Wahl fest.

 

§ 5 Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher/der Wahlvorsteherin, dem stellvertretenden Wahlvorsteher/der stellvertretenden Wahlvorsteherin und drei bis sechs Beisitzern/Beisitzerinnen. Aus dem Kreis der Beisitzer/Beisitzerinnen wird ein Schriftführer/eine Schriftführerin und ein stellvertretender Schriftführer/stellvertretende Schriftführerin bestellt.

(2) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes. Dem Wahlvorstand können neben Wahlberechtigten nach § 6 auch Bürger/Bürgerinnen angehören.

(3) Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers/der Wahlvorsteherin den Ausschlag.

(4) Die Mitglieder der Wahlvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus.

 

§ 6 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt ist, wer

a)  nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,

b)  eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,

c)   die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder

d)  die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Absatz 3 des Staat­sangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie­derungsnummer 102-1, veröffentlichen bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBL. I S. 3458) erworben hat.

(2) Darüber hinaus muss die Person am Wahltag

a)  16 Jahre alt sein,

b)  sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und

c)   mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Stadt Rheine ihre Hauptwohnung haben.

(3) Wahlberechtigte Personen nach Absatz 1 Buchstaben c) und d) müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen.

 

§ 7 Wahlrechtsausschluss

Nicht wahlberechtigt sind Ausländer

1.   auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Absatz 2, Nummern 2 und 3 keine Anwendung findet oder

2.   die Asylbewerber sind.

 

§ 8 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 6 sowie alle Bürger/innen der Stadt Rheine, die

-    am Wahltag 18 Jahre alt sind und

-    mindestens seit drei Monaten vor der Wahl in der Stadt Rheine ihre Hauptwohnung inne haben.

(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

 

§ 9 Wahltag und Wahlzeit

(1)  Die Wahl der direkt zu wählenden Mitglieder des Integrationsrates findet am Tag der Kommunalwahl statt.

(2) Die Wahlzeit dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr.

 

§ 10 Wahlvorschläge

(1) Der Wahlleiter/ Die Wahlleiterin fordert nach Bekanntmachung des Wahltages zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf.

(2) Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten oder Bürgern/Bürgerinnen (Listenwahlvorschlag) oder einzelnen Wahlberechtigten sowie Bürgern/Bürgerinnen (Einzelbewerber) eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlagsberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.

(3) Als Wahlbewerber/Wahlbewerberin kann jeder Wahlberechtigte sowie jeder Bürger/jede Bürgerin der Stadt Rheine benannt werden, sofern er seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

(4) Für die Wahlvorschläge nach Listen und von Einzelbewerbern können Stellvertreter benannt werden.

(5) Bei Listenwahlvorschlägen bestimmt sich die Reihenfolge der Stellvertretung in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 KWahlG, so dass an die Stelle des verhinderten gewählten Bewerbers der für ihn auf der Liste aufgestellte Ersatzbewerber tritt, falls ein solcher nicht benannt ist bzw. dieser auch verhindert ist, der Listennächste tritt. In Wahlvorschlägen von Einzelbewerbern kann ein Stellvertreter benannt werden, welcher den Bewerber im Falle seiner Wahl vertreten und im Falle seines Ausscheidens ersetzen kann.

(6) Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein und den Nachweis enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und die Benennung und Aufstellung der Bewerber/Bewerberinnen nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist.

(7) Der Wahlvorschlag muss Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift der Hauptwohnung des Wahlbewerbers/der Wahlbewerberin enthalten. Sofern Stellvertreter benannt werden, so sind diese ebenfalls mit den Angaben nach Satz 1 aufzuführen.

(8) Jeder Wahlvorschlag muss als “Listenwahlvorschlag" oder als “Einzelbewerbern/Einzelbewerberin" gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages versehen sein. Fehlt diese, tritt ersatzweise der Name des ersten Bewerbers/der ersten Bewerberin an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung.

(9) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet sein.

(10) Für die Wahlvorschläge sind die Formblätter zu verwenden, die der Wahlleiter/die Wahlleiterin bereithält.

(11) Wahlvorschläge können bis zum 48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beim Wahlleiter/bei der Wahlleiterin eingereicht werden. Diese/r prüft die Wahlvorschläge und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor.

(12) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 39. Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Für die Zurückweisung von Wahlvorschlägen gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(13) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin mit den in Abs. 7 genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, bekannt gemacht.

 

§ 11 Stimmzettel

(1) Die Einzelbewerber/Die Einzelbewerberinnen werden mit Namen und Vornamen in den Stimmzettel aufgenommen. Sofern ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin im Wahlvorschlag benannt und zugelassen worden ist, wird dieser/diese ebenfalls mit Namen und Vornamen in dem Stimmzettel aufgenommen.

(2) Die Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeichnung des Wahlvorschlages sowie mit der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich werden Familienname und Vorname der ersten fünf auf der Liste genannten Bewerber/innen aufgeführt.

(3) Die Wahlvorschläge erscheinen in der Reihenfolge des Eingangs der Unterlagen, die für einen gültigen Wahlvorschlag erforderlich sind, beim Wahlleiter/bei der Wahlleiterin auf dem Stimmzettel.

 

§ 12 Wählerverzeichnis

(1) Für jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt.

(2) In das Wählerverzeichnis werden alle Personen von Amts wegen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Die Wahlberechtigten erhalten eine Wahlbenachrichtigung bis zum 21. Tag vor der Wahl.

(3) Für wahlberechtigte Personen nach § 6 Absatz 1 Buchstaben c) und d) gilt § 6 Abs. 3.

(4) Die Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift aufgeführt. Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch angelegt.

(5) Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme bereit gehalten. Zeit und Ort der Bereithaltung zur Einsichtnahme werden öffentlich bekannt gemacht.

(6) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Stadtverwaltung Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Bürgermeister/die Bürgermeisterin. Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet.

 

§ 13 Durchführung der Wahl

(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Jeder Wähler/Jede Wählerin hat eine Stimme.

(3) Auf Verlangen hat der Wähler/die Wählerin sich gegenüber dem Wahlvorstand über seine Person auszuweisen.

(4) Bei der Briefwahl hat der Wähler/die Wählerin dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag

a) seinen Wahlschein,

b) in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel

so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltag spätestens bis 16 Uhr bei ihm eingeht.

Auf dem Wahlschein hat der Wähler/die Wählerin dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers/der Wählerin gekennzeichnet worden ist.

 

§ 14 Stimmzählung

(1) Nach dem Ende der Wahlzeit können die Urnen verschiedener Stimmbezirke zu einer zentralen Auszählung zusammen geführt werden. Den Urnen sind das jeweilige Wählerverzeichnis, die jeweilige Niederschrift und die eingenommenen Wahlscheine beizulegen. Nach dem Ende der Wahlzeit ist ein für die Auszählung gebildeter Wahlvorstand abweichend von dem für die Wahlhandlung gebildeten Wahlvorstand für die Stimmzählung zuständig.

(2) Bei der zentralen Auszählung wird zunächst anhand der Wäh­lerverzeichnisse und der eingenommenen Wahlscheine die Anzahl der abgegebenen Stimmen festgestellt. Diese Zahl wird mit den in den Urnen befindlichen Stimmzetteln verglichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jeden Wahlvorschlag entfal­lenden Stimmen ermittelt.

(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der für die Auszählung gebildete Wahlvorstand.

(4) Für die Ungültigkeit von Stimmen gilt § 30 des Kommunalwahl­gesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Über die Auszählung der Stimmen ist eine Niederschrift zu fertigen.

 

§ 15 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung

(1) Der Wahlausschuss stellt -nach vorangegangener Vorprüfung der Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch den Wahlleiter -unverzüglich nach der Wahl das Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung Sainte Laguë/Schepers fest. Er ist dabei an die Entscheidung der Wahlvorstände gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen. Bei gleichen zu berücksichtigenden Zahlenbruchteilen bis zu vier Stellen nach dem Komma entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(2) Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze, als Bewerber/innen benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt.

(3) Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin gibt die Namen der gewählten Bewerber/innen öffentlich bekannt, benachrichtigt die gewählten Bewerberf/innen durch Zustellung und fordert sie schriftlich auf, die Wahl binnen einer Woche anzunehmen. Für die Annahmeerklärung, den Mandatsverlust (einschließlich Verzicht) und die Ersatzbestimmung gelten die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes NRW in der jeweiligen Fassung entsprechend.

 

§ 16 Wahlprüfung

Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes NRW in der jeweiligen Fassung entsprechend.

 

§ 17 Fristen

Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine ver­längern oder verändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

 

§ 18 Anzuwendende Vorschriften

Für die Wahl zum Integrationsrat gelten unbeschadet dieser Wahl­ordnung die §§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend.

 

§ 19 Amtssprache

Die Amtssprache ist deutsch.

 

§ 20 Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Durchführungsbestimmungen für die Wahl zum Integrationsrat der Stadt Rheine vom 15. Dezember 2009 außer Kraft.