Aufgrund einer Änderung der Gemeindeordnung ist eine Neufassung der Durchführungsbestimmungen zur Wahl des Integrationsrates erforderlich. Herr Grimberg gibt hierzu anhand der Vorlage Nr. 112/14 einige Erläuterungen.
Beschluss:
Der Integrationsrat empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die folgende Satzung:
Wahlordnung für die Wahl
der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder vom
_________
Aufgrund der §§ 7, 27 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV NRW S. 878) hat der Rat der Stadt Rheine die folgende
Satzung beschlossen:
§ 1 Wahlgebiet
Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Rheine. Die/Der Bürgermeister/in
teilt soweit erforderlich das Wahlgebiet in Stimmbezirke ein.
§ 2 Wahlorgane
Wahlorgane sind
1. der Wahlleiter/die Wahlleiterin,
2. der Wahlausschuss,
3. für jeden Stimmbezirk der Wahlvorstand,
4. der Wahlvorstand zur zentralen Auszählung der in den
Stimmbezirken abgegebenen Stimmen.
5. der Briefwahlvorstand.
§ 3 Wahlleiter/Wahlleiterin
Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung
und Durchführung der Wahl zuständig, soweit nicht gesetzliche Vorgaben und/oder
diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen.
§ 4 Wahlausschuss
(1) Wahlausschuss für die Wahl der
direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder ist der Wahlausschuss für
die Gemeindewahlen.
(2) Der Wahlausschuss entscheidet
über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Gesamtergebnis der Wahl
fest.
§ 5 Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Der Wahlvorstand besteht aus
dem Wahlvorsteher/der Wahlvorsteherin, dem stellvertretenden Wahlvorsteher/der
stellvertretenden Wahlvorsteherin und drei bis sechs Beisitzern/Beisitzerinnen.
Aus dem Kreis der Beisitzer/Beisitzerinnen wird ein Schriftführer/eine
Schriftführerin und ein stellvertretender Schriftführer/stellvertretende
Schriftführerin bestellt.
(2) Der Bürgermeister/Die
Bürgermeisterin beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes. Dem Wahlvorstand können
neben Wahlberechtigten nach § 6 auch Bürger/Bürgerinnen angehören.
(3) Der Wahlvorstand entscheidet
mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Wahlvorstehers/der Wahlvorsteherin den Ausschlag.
(4) Die Mitglieder der
Wahlvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus.
§ 6 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt ist, wer
a) nicht Deutscher im Sinne des
Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
b) eine ausländische
Staatsangehörigkeit besitzt,
c) die deutsche Staatsangehörigkeit
durch Einbürgerung erhalten hat oder
d) die deutsche
Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichen
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.
August 2013 (BGBL. I S. 3458) erworben hat.
(2) Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
a) 16 Jahre alt sein,
b) sich seit mindestens einem Jahr
im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
c) mindestens seit dem sechzehnten
Tag vor der Wahl in der Stadt Rheine ihre Hauptwohnung haben.
(3) Wahlberechtigte Personen nach Absatz 1 Buchstaben c) und d) müssen
sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen
lassen.
§ 7 Wahlrechtsausschluss
Nicht wahlberechtigt sind Ausländer
1. auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Absatz 2,
Nummern 2 und 3 keine Anwendung findet oder
2. die Asylbewerber sind.
§ 8 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle
Wahlberechtigten nach § 6 sowie alle Bürger/innen der Stadt Rheine, die
- am Wahltag 18
Jahre alt sind und
- mindestens
seit drei Monaten vor der Wahl in der Stadt Rheine ihre Hauptwohnung inne haben.
(2) Nicht wählbar ist, wer am
Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit
oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
§ 9 Wahltag und Wahlzeit
(1) Die Wahl der direkt zu wählenden Mitglieder des
Integrationsrates findet am Tag der Kommunalwahl statt.
(2) Die Wahlzeit dauert von 08.00
bis 18.00 Uhr.
§ 10 Wahlvorschläge
(1) Der Wahlleiter/ Die
Wahlleiterin fordert nach Bekanntmachung des Wahltages zur Einreichung von
Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf.
(2) Wahlvorschläge können von
Gruppen von Wahlberechtigten oder Bürgern/Bürgerinnen (Listenwahlvorschlag)
oder einzelnen Wahlberechtigten sowie Bürgern/Bürgerinnen (Einzelbewerber)
eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlagsberechtigte kann nur einen
Wahlvorschlag einreichen.
(3) Als
Wahlbewerber/Wahlbewerberin kann jeder Wahlberechtigte sowie jeder Bürger/jede
Bürgerin der Stadt Rheine benannt werden, sofern er seine Zustimmung
schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(4) Für die Wahlvorschläge nach
Listen und von Einzelbewerbern können Stellvertreter benannt werden.
(5) Bei Listenwahlvorschlägen
bestimmt sich die Reihenfolge der Stellvertretung in entsprechender Anwendung
des § 45 Abs. 1 KWahlG, so dass an die Stelle des verhinderten gewählten
Bewerbers der für ihn auf der Liste aufgestellte Ersatzbewerber tritt, falls
ein solcher nicht benannt ist bzw. dieser auch verhindert ist, der Listennächste
tritt. In Wahlvorschlägen von Einzelbewerbern kann ein Stellvertreter benannt
werden, welcher den Bewerber im Falle seiner Wahl vertreten und im Falle seines
Ausscheidens ersetzen kann.
(6) Jeder Listenwahlvorschlag muss
von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Gruppe unterzeichnet sein
und den Nachweis enthalten, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen
gewählten Vorstand besitzt und die Benennung und Aufstellung der
Bewerber/Bewerberinnen nach demokratischen Grundsätzen erfolgt ist.
(7) Der Wahlvorschlag muss Vor-
und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum, den Beruf und die
Anschrift der Hauptwohnung des Wahlbewerbers/der Wahlbewerberin enthalten.
Sofern Stellvertreter benannt werden, so sind diese ebenfalls mit den Angaben
nach Satz 1 aufzuführen.
(8) Jeder Wahlvorschlag muss als
“Listenwahlvorschlag" oder als “Einzelbewerbern/Einzelbewerberin"
gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages versehen sein.
Fehlt diese, tritt ersatzweise der Name des ersten Bewerbers/der ersten
Bewerberin an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung.
(9) In jedem Wahlvorschlag sollen
eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet
sein.
(10) Für die Wahlvorschläge sind
die Formblätter zu verwenden, die der Wahlleiter/die Wahlleiterin bereithält.
(11)
Wahlvorschläge können bis zum 48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beim Wahlleiter/bei der
Wahlleiterin eingereicht werden. Diese/r prüft die Wahlvorschläge und legt sie
dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor.
(12) Der Wahlausschuss entscheidet
spätestens am 39. Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Für
die Zurückweisung von Wahlvorschlägen gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des
Kommunalwahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(13) Die zugelassenen Wahlvorschläge
werden vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin mit den in Abs. 7 genannten
Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, bekannt gemacht.
§ 11 Stimmzettel
(1) Die Einzelbewerber/Die Einzelbewerberinnen werden mit Namen und
Vornamen in den Stimmzettel aufgenommen. Sofern ein Stellvertreter/eine
Stellvertreterin im Wahlvorschlag benannt und zugelassen worden ist, wird
dieser/diese ebenfalls mit Namen und Vornamen in dem Stimmzettel aufgenommen.
(2) Die Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeichnung des
Wahlvorschlages sowie mit der Kurzbezeichnung aufgenommen. Zusätzlich werden
Familienname und Vorname der ersten fünf auf der Liste genannten Bewerber/innen
aufgeführt.
(3) Die Wahlvorschläge erscheinen in der Reihenfolge des Eingangs der
Unterlagen, die für einen gültigen Wahlvorschlag erforderlich sind, beim
Wahlleiter/bei der Wahlleiterin auf dem Stimmzettel.
§ 12 Wählerverzeichnis
(1) Für jeden Stimmbezirk wird ein
Wählerverzeichnis geführt.
(2) In das Wählerverzeichnis
werden alle Personen von Amts wegen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor der
Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Die Wahlberechtigten
erhalten eine Wahlbenachrichtigung bis zum 21. Tag vor der Wahl.
(3) Für wahlberechtigte Personen
nach § 6 Absatz 1 Buchstaben c) und d) gilt § 6 Abs. 3.
(4) Die Wahlberechtigten sind im
Wählerverzeichnis mit Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit
und Anschrift aufgeführt. Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer
nach Straßen und Hausnummern alphabetisch angelegt.
(5) Das Wählerverzeichnis wird vom
20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der
Stadtverwaltung zur Einsichtnahme bereit gehalten. Zeit und Ort der
Bereithaltung zur Einsichtnahme werden öffentlich bekannt gemacht.
(6) Wer das Wählerverzeichnis für
unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der
Stadtverwaltung Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Bürgermeister/die
Bürgermeisterin. Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin
kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die
die Aufsichtsbehörde entscheidet.
§ 13 Durchführung der Wahl
(1) Wählen kann nur, wer in das
Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Jeder Wähler/Jede Wählerin hat
eine Stimme.
(3) Auf Verlangen hat der
Wähler/die Wählerin sich gegenüber dem Wahlvorstand über seine Person
auszuweisen.
(4) Bei der Briefwahl hat der
Wähler/die Wählerin dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin in einem verschlossenen
Wahlbriefumschlag
a) seinen Wahlschein,
b) in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen
Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltag spätestens bis
16 Uhr bei ihm eingeht.
Auf dem Wahlschein hat der Wähler/die Wählerin dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin
an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem
erklärten Willen des Wählers/der Wählerin gekennzeichnet worden ist.
§ 14 Stimmzählung
(1) Nach dem Ende der Wahlzeit
können die Urnen verschiedener Stimmbezirke zu einer zentralen Auszählung
zusammen geführt werden. Den Urnen sind das jeweilige Wählerverzeichnis, die
jeweilige Niederschrift und die eingenommenen Wahlscheine beizulegen. Nach dem
Ende der Wahlzeit ist ein für die Auszählung gebildeter Wahlvorstand abweichend
von dem für die Wahlhandlung gebildeten Wahlvorstand für die Stimmzählung zuständig.
(2) Bei der zentralen Auszählung
wird zunächst anhand der Wählerverzeichnisse und der eingenommenen Wahlscheine
die Anzahl der abgegebenen Stimmen festgestellt. Diese Zahl wird mit den in den
Urnen befindlichen Stimmzetteln verglichen. Danach wird die Zahl der gültigen
Stimmen und der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen ermittelt.
(3) Über die Gültigkeit der
Stimmen entscheidet der für die Auszählung gebildete Wahlvorstand.
(4) Für die Ungültigkeit von
Stimmen gilt § 30 des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Über die Auszählung der
Stimmen ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 15 Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung
(1) Der Wahlausschuss stellt -nach
vorangegangener Vorprüfung der Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und
Ordnungsmäßigkeit durch den Wahlleiter -unverzüglich nach der Wahl das
Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren mit
Standardrundung Sainte Laguë/Schepers fest. Er ist dabei an die Entscheidung
der Wahlvorstände gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen. Bei
gleichen zu berücksichtigenden Zahlenbruchteilen bis zu vier Stellen nach dem
Komma entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(2) Entfallen bei der Sitzverteilung
auf einen Vorschlag mehr Sitze, als Bewerber/innen benannt sind, bleiben diese
Sitze unbesetzt.
(3) Der Wahlleiter/Die
Wahlleiterin gibt die Namen der gewählten Bewerber/innen öffentlich bekannt,
benachrichtigt die gewählten Bewerberf/innen durch Zustellung und fordert sie
schriftlich auf, die Wahl binnen einer Woche anzunehmen. Für die Annahmeerklärung,
den Mandatsverlust (einschließlich Verzicht) und die Ersatzbestimmung gelten
die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes NRW in der jeweiligen Fassung entsprechend.
§ 16 Wahlprüfung
Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes NRW
in der jeweiligen Fassung entsprechend.
§ 17 Fristen
Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern
oder verändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der
Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen oder
staatlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist
ausgeschlossen.
§ 18 Anzuwendende Vorschriften
Für die Wahl zum Integrationsrat gelten unbeschadet dieser Wahlordnung
die §§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48
des Kommunalwahlgesetzes entsprechend.
§ 19 Amtssprache
Die Amtssprache ist deutsch.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt mit dem Tag nach der
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Durchführungsbestimmungen für
die Wahl zum Integrationsrat der Stadt Rheine vom 15. Dezember 2009 außer
Kraft.