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Herr Grawe erklärt, dass die GRÜNEN zwei Jahre versucht hätten, den ökologischen Irrsinn, nämlich die Ausweisung der Hofstelle Sandmann als Wohnbaugebiet im Außenbereich, zu stoppen. Leider hätten diese Bemühungen keinen Erfolg gehabt. An dieser Stelle werde Landschaft zerstört, obwohl die Bevölkerungszahlen aufgrund des demografischen Wandels rückläufig seien und die Nachfrage nach Wohnraum sinken würde. Insofern sei es nicht nachvollziehbar, dass auch noch im Außenbereich, nämlich in Gellendorf, unversiegelte Fläche als Bauland ausgewiesen werden solle. Es sei zwar verständlich, dass Häuslebauer in ihrem Stadtteil wohnen bleiben wollten. Dieses dürfe aber nicht dazu führen, dass freie Flächen im Außenbereich bebaut würden und bereits versiegelte Flächen im Innenbereich ungenutzt liegenblieben, wie z. B. die Flächen der General-Wever-Kaserne.

 

Neben der Zersiedlung der Landschaft gebe es auch finanzielle Gründe, die gegen eine Ausweisung weiterer Baugebiete im Außenbereich sprechen würden. Unter anderem stelle sich die Frage, wer eigentlich die externen Kosten für das Bauen im Grünen trage oder für die Herrichtung der Infrastruktur, die im Außenbereich häufig nicht vorhanden sei. Es würden auch Kosten anfallen für die Fahrt mit dem Schulbus für die Kinder, die dort später einmal leben würden. Auch die Wege zum Arbeitsplatz würden länger, und die Umweltverschmutzung würde durch den vermehrten Einsatz von Autos erhöht.

Für ihn stelle sich darüber hinaus die Frage, wie die Ausweisung dieses Baugebietes im Außenbereich mit den Zielen des Integrierten Entwicklungs- und Handlungskonzeptes im Einklang zu bringen sei.

 

Herr Mau weist ergänzend darauf hin, dass auf der Hofstelle Sandmann laut Umweltbericht geschützte Arten von Fledermäusen vermutet würden. Bei dem Abriss des Gebäudes müssten insbesondere bei der Entfernung der Jalousienkästen, Decken und hohlen Wände zum Schutz der Fledermäuse Kontrollen durchgeführt werden. Er möchte wissen, wer von der Stadt Rheine diese Kontrollen durchführen werde.

Ferner werde die Stadt Rheine dafür Sorge tragen müssen, dass wegen der Fledermäuse besondere Leuchten aufzustellen seien. Für ihn stelle sich die Frage, ob auch durch Auflagen in den Kaufverträgen die Häuslebauer verpflichtet würden, auf helle Außenbeleuchtungen zu verzichten.

 

Herr Kuhlmann erklärt, dass es eine Unternehmerverpflichtung gebe, wonach das Abbruchunternehmen im eigenen Betrieb die Kontrollen beim Abriss des Gebäudes sicherstellen werde. Dieses habe in der Vergangenheit, wenn z. B. Gefahrengüter getrennt hätten entsorgt werden müssen, immer funktioniert.

 

Die Verwaltung werde dem Hinweis auf die besondere Beleuchtung nachgehen. Er gibt allerdings zu bedenken, dass die Stadt Rheine die Erschließungsmaßnahme erst später vom Investor übernehmen werde, sodass dieser die Beleuchtung in seinen Verträgen mit den Bauwilligen regeln müsse. Die Verwaltung werde hierauf jedenfalls hinwirken. Im Übrigen gebe es sicherlich Menschen in der Umgebung, die auf eine entsprechende Beleuchtung achten und ggf. bei Zuwiderhandlung die städtische Bauaufsicht einschalten würden.


Beschluss:

 

Der Rat der Stadt fasst auf Empfehlung des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ folgende Beschlüsse:

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 248/12) und § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 248/12) und § 4 Abs. 2 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

Abstimmungsergebnis:           40 Ja-Stimmen

                                               3 Nein-Stimmen

 

 

III.    Änderungsbeschluss gem. § 4 a Abs. 3 BauGB

 

Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass

 

a)  durch die geringfügige Reduzierung der überbaubaren Flächen im nordwestlichen und im zentralen Plangebiet, durch die Ergänzung der zeichnerischen Darstellung der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern um den Erhalt der vorhandenen Bäume und Sträucher, die Modifizierung textlicher Festset­zungen (Nr. 4: Flächen zum Erhalt und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und Nr. 5: Vorgaben zur Vermeidung von Verbotstat­bestän­den nach Maßgabe des § 44 Abs. 5 Satz 5 Bundesnaturschutzgesetz) und die Modifizierung des textlichen Hinweises Nr. 1 – Beseitigungspflichtiger für Niederschlagwasser – die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,

 

b)  die Öffentlichkeit durch die lediglich klarstellenden Hinweise bzw. durch diese marginalen Korrekturen nicht unmittelbar betroffen wird
sowie

 

c)   die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange der o. g. Änderung ebenfalls zugestimmt haben bzw. diese gefordert haben.

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a beschriebene Änderung des Entwurfes des Bebauungsplanes nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).

 

Abstimmungsergebnis:           40 Ja-Stimmen

                                               3 Nein-Stimmen

 

 

IV.     Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Erbschaftssteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 3316) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) wird der Bebauungsplan Nr. 269, Kennwort: "Hofstelle Sandmann", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

Es wird festgestellt, dass der Bebauungsplan Nr. 269, Kennwort: "Hofstelle Sandmann", der Stadt Rheine aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und demzufolge keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf.


Abstimmungsergebnis:           40 Ja-Stimmen

                                               3 Nein-Stimmen