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Beschluss:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt auf Empfehlung des Integrationsrates die folgende Satzung:
Wahlordnung für die Wahl
der direkt in den Integrationsrat
zu wählenden Mitglieder vom _________
Aufgrund der §§ 7, 27 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch
Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 11. Februar 2014 die
folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Wahlgebiet
Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt
Rheine. Die/Der Bürgermeister(in) teilt soweit erforderlich das Wahlgebiet in
Stimmbezirke ein.
§ 2 Wahlorgane
Wahlorgane sind
1. der Wahlleiter/die
Wahlleiterin,
2. der Wahlausschuss,
3. für jeden Stimmbezirk der
Wahlvorstand,
4. der Wahlvorstand zur
zentralen Auszählung der in den Stimmbezirken abgegebenen Stimmen.
5. der Briefwahlvorstand.
§ 3 Wahlleiter/Wahlleiterin
Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin ist für die
ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl zuständig, soweit nicht
gesetzliche Vorgaben und/oder diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten
anderen Wahlorganen übertragen.
§ 4 Wahlausschuss
(1)
Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder
ist der Wahlausschuss für die Gemeindewahlen.
(2) Der
Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das
Gesamtergebnis der Wahl fest.
§ 5 Wahlvorstand und ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Der
Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher/der Wahlvorsteherin, dem
stellvertretenden Wahlvorsteher/der stellvertretenden Wahlvorsteherin und drei
bis sechs Beisitzern/Beisitzerinnen. Aus dem Kreis der Beisitzer/Beisitzerinnen
wird ein Schriftführer/eine Schriftführerin und ein stellvertretender
Schriftführer/eine stellvertretende Schriftführerin bestellt.
(2) Der
Bürgermeister/Die Bürgermeisterin beruft die Mitglieder des Wahlvorstandes. Dem
Wahlvorstand können neben Wahlberechtigten nach § 6 auch Bürger/Bürgerinnen
angehören.
(3) Der
Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Wahlvorstehers/der Wahlvorsteherin den Ausschlag.
(4) Die
Mitglieder der Wahlvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus.
§ 6 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt ist, wer
a) nicht
Deutscher im Sinne des Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
b) eine
ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
c) die
deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
d) die
deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichen
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.
August 2013 (BGBl. I, S. 3458) erworben hat.
(2) Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
a) 16
Jahre alt sein,
b) sich
seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
c) mindestens
seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Stadt Rheine ihre Hauptwohnung
haben.
(3) Wahlberechtigte Personen nach Absatz 1
Buchstaben c und d müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis
eintragen lassen.
§ 7 Wahlrechtsausschluss
Nicht wahlberechtigt sind Ausländer,
1. auf die das
Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Absatz 2, Nummern 2 und 3 keine Anwendung
findet oder
2. die Asylbewerber sind.
§ 8 Wählbarkeit
(1) Wählbar
sind alle Wahlberechtigten nach § 6 sowie alle Bürger(innen) der Stadt Rheine,
die
- am Wahltag 18 Jahre alt sind und
- mindestens seit drei Monaten vor der Wahl in der Stadt Rheine
ihre Hauptwohnung innehaben.
(2)
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik
Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter nicht besitzt.
§ 9 Wahltag und Wahlzeit
(1) Die Wahl der direkt zu
wählenden Mitglieder des Integrationsrates findet am Tag der Kommunalwahl
statt.
(2) Die
Wahlzeit dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.
§ 10 Wahlvorschläge
(1) Der
Wahlleiter/Die Wahlleiterin fordert nach Bekanntmachung des Wahltages zur
Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf.
(2)
Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten oder Bürgern/Bürgerinnen
(Listenwahlvorschlag) oder einzelnen Wahlberechtigten sowie Bürgern/Bürgerinnen
(Einzelbewerber) eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlagsberechtigte kann
nur einen Wahlvorschlag einreichen.
(3) Als
Wahlbewerber/Wahlbewerberin kann jeder Wahlberechtigte sowie jeder Bürger/jede
Bürgerin der Stadt Rheine benannt werden, sofern er seine Zustimmung
schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(4) Für
die Wahlvorschläge nach Listen und von Einzelbewerbern können Stellvertreter
benannt werden.
(5) Bei
Listenwahlvorschlägen bestimmt sich die Reihenfolge der Stellvertretung in
entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 KWahlG, sodass an die Stelle des verhinderten
gewählten Bewerbers der für ihn auf der Liste aufgestellte Ersatzbewerber
tritt, falls ein solcher nicht benannt ist bzw. dieser auch verhindert ist, der
Listennächste tritt. In Wahlvorschlägen von Einzelbewerbern kann ein
Stellvertreter benannt werden, welcher den Bewerber im Falle seiner Wahl
vertreten und im Falle seines Ausscheidens ersetzen kann.
(6)
Jeder Listenwahlvorschlag muss von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden
Gruppe unterzeichnet sein und den Nachweis enthalten, dass sie einen nach
demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand besitzt und die Benennung und
Aufstellung der Bewerber/Bewerberinnen nach demokratischen Grundsätzen erfolgt
ist.
(7) Der
Wahlvorschlag muss Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigkeit, das
Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift der Hauptwohnung des Wahlbewerbers/der
Wahlbewerberin enthalten. Sofern Stellvertreter benannt werden, so sind diese
ebenfalls mit den Angaben nach Satz 1 aufzuführen.
(8)
Jeder Wahlvorschlag muss als “Listenwahlvorschlag" oder als “Einzelbewerber/Einzelbewerberin"
gekennzeichnet und mit einer Bezeichnung des Wahlvorschlages versehen sein.
Fehlt diese, tritt ersatzweise der Name des ersten Bewerbers/der ersten
Bewerberin an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung.
(9) In
jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende
Vertrauensperson bezeichnet sein.
(10)
Für die Wahlvorschläge sind die Formblätter zu verwenden, die der Wahlleiter/die
Wahlleiterin bereithält.
(11) Wahlvorschläge können bis zum 48.
Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr, beim Wahlleiter/bei der
Wahlleiterin eingereicht werden. Diese/r prüft die Wahlvorschläge und legt sie
dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor.
(12)
Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 39. Tage vor der Wahl über die
Zulassung der Wahlvorschläge. Für die Zurückweisung von Wahlvorschlägen gilt §
18 Absatz 3 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung
entsprechend.
(13)
Die zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin mit
den in Abs. 7 genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt,
bekannt gemacht.
§ 11 Stimmzettel
(1) Die Einzelbewerber/Die
Einzelbewerberinnen werden mit Namen und Vornamen in den Stimmzettel
aufgenommen. Sofern ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin im Wahlvorschlag
benannt und zugelassen worden ist, wird dieser/diese ebenfalls mit Namen und
Vornamen in dem Stimmzettel aufgenommen.
(2) Die Listenwahlvorschläge werden mit der
Bezeichnung des Wahlvorschlages sowie mit der Kurzbezeichnung aufgenommen.
Zusätzlich werden Familienname und Vorname der ersten fünf auf der Liste
genannten Bewerber(innen) aufgeführt.
(3) Die Wahlvorschläge erscheinen in der
Reihenfolge des Eingangs der Unterlagen, die für einen gültigen Wahlvorschlag
erforderlich sind, beim Wahlleiter/bei der Wahlleiterin auf dem Stimmzettel.
§ 12 Wählerverzeichnis
(1) Für
jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt.
(2) In
das Wählerverzeichnis werden alle Personen von Amts wegen eingetragen, bei
denen am 35. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt
sind. Die Wahlberechtigten erhalten eine Wahlbenachrichtigung bis zum 21. Tag
vor der Wahl.
(3) Für
wahlberechtigte Personen nach § 6 Absatz 1 Buchstaben c und d gilt § 6 Abs. 3.
(4) Die
Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis mit Familien- und Vornamen,
Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift aufgeführt. Das Wählerverzeichnis
wird unter fortlaufender Nummer nach Straßen und Hausnummern alphabetisch angelegt.
(5) Das
Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der
allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme bereit- gehalten.
Zeit und Ort der Bereithaltung zur Einsichtnahme werden öffentlich bekannt gemacht.
(6) Wer
das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der
Einsichtsfrist bei der Stadtverwaltung Einspruch einlegen. Über den Einspruch
entscheidet der Bürgermeister/die Bürgermeisterin. Gegen die Entscheidung des
Bürgermeisters/der Bürgermeisterin kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde
eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet.
§ 13 Durchführung der Wahl
(1)
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen ist
oder einen Wahlschein hat.
(2)
Jeder Wähler/Jede Wählerin hat eine Stimme.
(3) Auf
Verlangen hat der Wähler/die Wählerin sich gegenüber dem Wahlvorstand über
seine/ihre Person auszuweisen.
(4) Bei
der Briefwahl hat der Wähler/die Wählerin dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin
in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag
a) seinen Wahlschein,
b) in einem besonderen verschlossenen
Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief
am Wahltag spätestens bis 16 Uhr bei ihm eingeht.
Auf dem Wahlschein hat der Wähler/die
Wählerin dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin an Eides statt zu versichern,
dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers/der
Wählerin gekennzeichnet worden ist.
§ 14 Stimmzählung
(1)
Nach dem Ende der Wahlzeit können die Urnen verschiedener Stimmbezirke zu einer
zentralen Auszählung zusammengeführt werden. Den Urnen sind das jeweilige
Wählerverzeichnis, die jeweilige Niederschrift und die eingenommenen Wahlscheine
beizulegen. Nach dem Ende der Wahlzeit ist ein für die Auszählung gebildeter
Wahlvorstand abweichend von dem für die Wahlhandlung gebildeten Wahlvorstand
für die Stimmzählung zuständig.
(2) Bei
der zentralen Auszählung wird zunächst anhand der Wählerverzeichnisse und der
eingenommenen Wahlscheine die Anzahl der abgegebenen Stimmen festgestellt.
Diese Zahl wird mit den in den Urnen befindlichen Stimmzetteln verglichen.
Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jeden Wahlvorschlag
entfallenden Stimmen ermittelt.
(3)
Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der für die Auszählung gebildete
Wahlvorstand.
(4) Für
die Ungültigkeit von Stimmen gilt § 30 des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils
geltenden Fassung.
(5)
Über die Auszählung der Stimmen ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 15 Feststellung des Wahlergebnisses und der
Sitzverteilung
(1) Der
Wahlausschuss stellt - nach vorangegangener Vorprüfung der Wahlniederschriften
auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch den Wahlleiter - unverzüglich
nach der Wahl das Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren
mit Standardrundung Sainte Laguë/Schepers fest. Er ist dabei an die Entscheidung
der Wahlvorstände gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen. Bei
gleichen zu berücksichtigenden Zahlenbruchteilen bis zu vier Stellen nach dem
Komma entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(2)
Entfallen bei der Sitzverteilung auf einen Vorschlag mehr Sitze, als Bewerber(innen)
benannt sind, bleiben diese Sitze unbesetzt.
(3) Der
Wahlleiter/Die Wahlleiterin gibt die Namen der gewählten Bewerber(innen)
öffentlich bekannt, benachrichtigt die gewählten Bewerber(innen) durch
Zustellung und fordert sie schriftlich auf, die Wahl binnen einer Woche
anzunehmen. Für die Annahmeerklärung, den Mandatsverlust (einschließlich
Verzicht) und die Ersatzbestimmung gelten die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes
NRW in der jeweiligen Fassung entsprechend.
§ 16 Wahlprüfung
Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen des
Kommunalwahlgesetzes NRW in der jeweiligen Fassung entsprechend.
§ 17 Fristen
Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen
Fristen und Termine verlängern oder verändern sich nicht dadurch, dass der
letzte Tag der Frist oder der Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder
einen gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
§ 18 Anzuwendende Vorschriften
Für die Wahl zum Integrationsrat gelten
unbeschadet dieser Wahlordnung die §§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9 bis 13, 24 bis
27, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend.
§ 19 Amtssprache
Die Amtssprache ist deutsch.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Wahlordnung
tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die
Durchführungsbestimmungen für die Wahl zum Integrationsrat der Stadt Rheine vom
15. Dezember 2009 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis: einstimmig