Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

Tonbandfundstelle: II/B/1140

 

Herr Dewenter teilt mit, dass nach seinem Wissen die Erschließungsbeiträge für die Zeppelinstraße von Breite Straße bis Dutumer Straße im Jahr 2004 abgerechnet wären. Er fragt nach, ob die damalige Abrechnung ohne Rechtsgrundlage durchgeführt wurde.

 

Herr Dr. Kratzsch antwortet, dass der Vorgang überprüft und dazu Stellung bezogen werde.

 


Beschluss:

 

Folgende Straßen werden gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1995 (StrWG NRW – GV. NRW.  S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216,355), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708) für den öffentlichen Verkehr gewidmet:

 

1.   Zeppelinstraße von Breite Straße bis Dutumer Straße

2.   Klusenweg

3.   Platanenweg von Im Wiesengrund bis Hainbuchenweg

4.   Zum Kalvarienberg

einschließlich der von ihr abzweigenden Fuß- und Radwege

5.   Bischof-Ludwig-Straße

6.   Edelherr-Ludolf-Ring

 

 

Die Straßen erhalten die Eigenschaft von Gemeindestraßen nach § 3 Abs. 1.3 des Straßen- und Wegegesetzes. Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 47 des Straßen- und Wegegesetzes die Stadt Rheine.

 


Abstimmungsergebnis:           einstimmig