Sitzung: 14.04.2014 Wahlausschuss
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Der Wahlleiter verpflichtete die anwesenden Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung Ihres Amtes mit folgendem Text:
„Gemäß § 6 Abs. 3 der
Kommunalwahlordnung (KWahlO) verpflichte ich Sie als Beisitzer/innen
des Wahlausschusses zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
Verschwiegenheit über die Ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen
Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden
Angelegenheiten.“