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Herr Dörtelmann erläutert zu der Vorlage, dass die zur Diskussion stehende Spielplatzfläche an der Ludwig-Erhard-Straße auf Grund von Einwendungen aus der Öffentlichkeit in die Teile Bolzplatz und ehemaliger Spielplatz aufgesplittet werden soll. Es habe sich während der Offenlage gezeigt, dass der Bereich des Bolzplatzes rege von vielen Kindern aus dem Quartier und auch vom angrenzenden Kindergarten genutzt werde. Daher schlage die Verwaltung vor, nur für den Teil des ehemaligen Spielplatzes ein Reines Wohngebiet im Bebauungsplan festzusetzen und für den Bereich des Bolzplatzes die bisherige Festsetzung beizubehalten.

In einer zweiten Einwendung wurde von einem Anlieger der Gustav-Stresemann-Straße der Wunsch an die Stadt herangetragen, die ehemalige Spielplatzfläche und nun als Reines Wohngebiet geplante Fläche temporär als Parkplatz nutzen zu können. Aufgrund der schwierigen Parksituation in der Straße werde die Spielplatzfläche zurzeit bereits als Ausweichparkplatz von vielen Anwohnern genutzt. Herr Dörtelmann führt aus, dass diese Nutzung wegen der Festsetzung Spielplatz derzeit nicht zulässig sei. Nach einer WR-Ausweisung wäre die Nutzung als private Stellplatzfläche grundsätzlich möglich. Vor einer temporären Nutzung als Parkplatz müssten jedoch noch verschiedene Punkte geklärt werden, unter anderem wie es sich mit der Immissionsbelastung verhält.

 

 

 

 

Herr Doerenkamp fragt nach, ob es für den Teil B bereits einen Investor gebe.

 

Herr Dörtelmann verneint dies.

 

Herr Schröer gibt zu Bedenken, dass ein Grundstück nicht einfach als Stellplatz genutzt werden könne. Zunächst sei zu beachten, dass die Nutzung als private Stellplatzfläche baugenehmigungspflichtig sei und dass es aufgrund der Immissionen voraussichtlich keine Nachtnutzung geben könne. Des Weiteren müssten die baulichen Voraussetzungen geschaffen werden, z.B. müsste eine Schotterschicht eingebracht werden.

 

Abschließend merkt Herr Dörtelmann an, dass durch die Änderungen im Entwurf des Bebauungsplanes eine erneute Offenlegung notwendig sei. Für die gewünschte temporäre Nutzung der ehemaligen Spielplatzfläche für PKW-Stellplätze gebe es einen theoretisch denkbaren Weg, allerdings müsste im Vorfeld einer Antragstellung und Nutzung vieles geklärt werden. Dies beträfe auch die liegenschaftlichen Fragen.

 

 


Beschluss:

 

I.      Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

1.1    Anlieger Ludwig-Erhard-Straße, 48429 Rheine;

         Schreiben vom 14 05. 2014

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Anregung bezüglich der Beibehaltung des zum Fußballspielen genutzten Bereiches als öffentliche Grünfläche/Spielplatz im Bebauungsplan Nr. 124 wird gefolgt (Teilbereich A). Die vollständige Ausweisung der im Bebauungsplan enthaltenen Grünfläche/Spielplatz als reines Wohngebiet erfolgte auf Grund einer Fehlinterpretation des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses. Um die Nutzung des zum Bolzen verwendeten Areals auch weiterhin zu sichern, wird die zeichnerische Darstellung entsprechend korrigiert und der Änderungsentwurf erneut öffentlich ausgelegt.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.2    Anlieger Gustav-Stresemann-Straße, 48429 Rheine;

         Schreiben vom 10 07. 2014

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass es auf Grund der vorhandenen PKW-Dichte im Bereich der Gustav-Stresemann-Straße zu Parkproblemen kommt. Grundsätzlich ist jeder Grundstücks-/Wohnungseigentümer dafür verantwortlich, auf dem eigenen Grundstück ausreichend Stellplätze bereit zu stellen. Die im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Abstellflächen sind als öffentliche Parkplätze für Besucher oder Anlieferverkehr gedacht. Diese Plätze können nicht bestimmten Grundstücken oder Gebäuden zugeordnet werden. Insgesamt  weist die Gustav-Stresemann-Straße mit 16 Parkplätzen im öffentlichen Straßenraum eine verhältnismäßig hohe Zahl von öffentlichen Parkplätzen im Verhältnis zu ca. 40 Wohneinheiten auf. Bei einer möglichen Bebauung des Spielplatzgrundstücks ist es nicht zwingend erforderlich, den im Straßenraum der Gustav-Stresemann-Straße (Teilbereich B) ausgebauten Parkplatz aufzugeben. Bei einer Einfamilienhausbebauung ist es möglich, auf der Ostseite die Zufahrt zu einer Garage/Stellplatz anzuordnen, ohne die vorhandene Parkplatzzahl zu verringern.

 

Bei den angesprochenen „Ausweichparkplätzen“ auf dem Spielplatzgrundstück handelt es sich nicht um öffentliche Parkplätze oder private Stellplätze, vielmehr wird diese Fläche – ohne Zustimmung oder Genehmigung der Stadt Rheine als Eigentümerin des Grundstücks – von den Anliegern für das Abstellen von Fahrzeugen genutzt.

 

Die vorgeschlagene Zwischennutzung des Areals als Ausweichfläche für Parker ist auf Grundlage der zurzeit noch bestehenden Ausweisung der Fläche als Grünfläche/Spielplatz planungsrechtlich unzulässig. Die mit der 31. Änderung des Bebauungsplanes projektierte Umwandlung in „reines Wohngebiet“ lässt dagegen zumindest grundsätzlich die Möglichkeit offen, Stellplätze für Nutzungen aus dem Plangebiet selbst anzulegen. Beim Bau einer größeren Stellplatzanlage sind ggf. noch die Immissionen für die angrenzenden Wohngebäude zu untersuchen bzw. zu begrenzen. Die Inhalte der 31. Änderung widersprechen damit nicht den vorgetragenen Anregungen.

 

Die – ggf. auch befristete – Anlage von Stellplätzen auf dem ehemaligen Spielplatzgrundstück für die Bewohner der Gustav-Stresemann-Straße reduziert sich damit auf eine liegenschaftliche Fragestellung. Hier sind seitens der Anwohner Verhandlungen mit dem zuständigen Fachbereich 4 der Stadt Rheine – Finanzen, Wohn- und Grundstücksmanagement – aufzunehmen, um zu klären, ob bzw. unter welchen finanziellen Voraussetzungen eine (temporäre) Anpachtung der Fläche für die Anlage von Stellplätzen erfolgen kann.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.3    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

 

 

2.1    Stadt Rheine, FB 2 – Jugend, Familie, Soziales

          Stellungnahme vom 20. 04. 2014

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Fachabteilung Spielflächen dem Bebauungsplanentwurf zustimmt.

 

Bezüglich des Spielplatzbereiches, der zum Bolzen genutzt wird, ist fest zu stellen, dass der Erhalt dieser Nutzung von den betroffenen Nachbarn gefordert wird. Entsprechend dieser Forderung wird durch eine erneute Offenlage des Änderungsentwurfes die entsprechende Teilfläche auch weiterhin als öffentliche Grünfläche/Spielplatz planungsrechtlich gesichert.

 

Sofern zukünftig eine Erweiterung des benachbarten Kindergartens notwendig werden sollte und ein Ersatzstandort für die gegenwärtig zum Bolzen genutzte Spielplatzfläche bereit steht, könnten durch ein weiteres Änderungsverfahren die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Kindergartens geschaffen werden.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.2    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

II.    Beschluss der erneuten Offenlage gem. § 4a (3) BauGB

 

Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf der 31. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 124, Kennwort: „Stadtberg – Fürstenstraße“, der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bauleitplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

 

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig