Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

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Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die folgende Satzung der Stadt Rheine über die abweichende Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes nach dem Personanstandsgesetz (Gebührensatzung Standesamt):

 

 

Satzung

der Stadt Rheine über die abweichende Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes nach dem Personanstandsgesetz (Gebührensatzung Standesamt) vom _________

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW.S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013 sowie des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV NRW.S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), und der §§ 1,2,4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV.NRW.S. 687) in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 30. September 2014 folgende Gebührensatzung für Standesamtsleistungen beschlossen:

 

 

§ 1

Gegenstand der Satzung

 

(1)  Für Amtshandlungen des Standesamtes der Stadt Rheine nach dem Personenstandsgesetz, die von der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) erfasst sind, werden abweichende Gebührensätze festgelegt.

 

(2)  Die Gebühren werden nach dem als Anlage zu dieser Satzung gehörenden Tarif erhoben.

 

(3)  Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) unberührt.

 

 

§ 2

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft.

 

 

 

Anlage

 

Tarif zur Satzung der Stadt Rheine über die abweichende Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes nach dem Personanstandsgesetz (Gebührensatzung Standesamt)

 

Nr.

Gegenstand

Gebühr in €

 

Eheschließungen

 

 

1.

Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses

50,00

2.

Prüfung der Ehevoraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist.

75,00

3.

Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt.

50,00

4.

Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden

66,00

5.

Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer

75,00

 

Begründung einer Partnerschaft

 

 

6.

Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft bei der Anmeldung der Begründung

50,00

7.

Prüfung der Voraussetzungen, wenn ausländisches recht zu beachten ist

75,00

8.

Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft durch ein anderes als das für die Anmeldung der Lebenspartnerschaft zuständige Standesamt.

50,00

9.

Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden

66,00

 

Namensrechtliche Erklärungen

 

 

10.

Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften.

23,00

11.

Erteilung einer Bescheinung über eine Namensänderung oder über einer namensrechtliche Erklärung

10,00

 

Sonstige Amtshandlungen

 

 

12.

Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie einer Geburt nach §§ 34 bis 36 PStG.

60,00

13.

Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls nach § 36 PStG

30,00

14.

Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche Versicherung.

21,00

15.

Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges aus einem bis zum 31.12.2008 angelegten Personenstandsbuch oder den früheren Standesregistern

12,00

16.

Erteilung einer Personenstandsurkunde nach  § 55 PStG.

12,00

17.

Für ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird.

6,00

18.

Auskunft aus dem oder Einsicht in ein Personenstandsregister

10,00

19.

Auskunft aus einer oder Einsicht in eine Sammelkarte

15,00

20.

Suchen eines Eintrages oder Vorganges, wenn hierfür zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je nach Aufwand.


17,00 bis 66,00

21.

Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie.

12,00

22.

Aufnahme eines Antrags für die Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen durch die Landesjustizverwaltung.

60,00

 


Abstimmungsergebnis:           einstimmig