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Herr Dörtelmann erläutert zu der Vorlage, dass durch die Aufgabe des Bolzplatzes eine große überbaubare Fläche entstehe. Es sei geplant, hier eine Kindertagesstätte zu bauen. Der Baumbestand nördlich und östlich soll möglichst zur Eingrünung der geplanten Kindertagesstätte erhalten bleiben.

Bei dieser Bebauungsplanänderung handelt es sich um ein Nachverdichtungsprojekt, welches im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden soll, so dass im Frühjahr 2015 das Verfahren abgeschlossen sein kann.

 

Herr Doerenkamp fragt nach, warum für die Fläche keine weiteren Festsetzungen wie Dachneigung, Dachrichtung usw. angegeben seien. Er erkundigt sich, ob es bereits einen konkreten Interessenten für die Fläche gebe.

 

Herr Dörtelmann verneint dies. Die Verwaltung beabsichtige, eine größtmögliche Flexibilität für die Fläche zu erhalten, da ein konkretes Bauvorhaben noch nicht bekannt sei.

 

 


Beschluss:

 

I.       Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplanes Nr. 15, Kennwort: "Ochtruper Straße - Süd", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB zu ändern.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt definiert:

 

im Norden:        durch die Ochtruper Straße,

im Osten:          durch die östliche Grenze des Flurstücks 371,

im Süden:         durch die südliche Grenze des Flurstücks 372,

im Westen:       durch die Verlängerung der östlichen Grenze des Flurstücks 274 nach Süden bis zur südlichen Grenze des Flurstücks 372

 

Sämtliche betroffenen Flurstücke befinden sich in der Flur 117, Gemarkung Rheine-Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

 

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Diese Bebauungsplanänderung dient der Nachverdichtung und Innenentwicklung. Sie setzt im Ergänzungsbereich eine zulässige Grundfläche von insgesamt weniger als 2,0 ha fest.

 

Diese Bebauungsplanänderung begründet oder bereitet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz der Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vor. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt werden.

 

Nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB kann auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden.

Gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB tritt an die Stelle dieser Beteiligungsform einerseits die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung und andererseits die Möglichkeit der Öffentlichkeit sich innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung zu äußern. Diese Frist beginnt mindestens 2 Wochen vor der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und endet mit dem Beginn dieses zweiten Beteiligungsschrittes.

 

 

 

III.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15, Kennwort:"Ochtruper Straße – Süd", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bauleitplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o. g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

 

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig