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Herr Dörtelmann erklärt, dass diese Bebauungsplanänderung erneut in die Offenlage gehen musste, da auf Grund der Einwendungen aus der Öffentlichkeit bei der ersten Offenlage der WR-Bereich im Teilbereich A verkleinert wurde. Die Frage nach einer Stellplatznutzung im Teilbereich B könne in diesem Verfahren nicht geklärt werden, da es sich dabei um eine liegenschaftliche Fragestellung handele. Die Einwender können sich um die Fläche bemühen, um selber eine Stellplatzfläche zu errichten.

 


Beschluss:

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB

          i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

 

1.1    Anlieger der Gustav-Stresemann-Straße, 48429 Rheine;

         Schreiben vom 10. 10. 2014

 

          Schreiben vom 10. 07. 2014

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass es auf Grund der vorhandenen PKW-Dichte im Bereich der Gustav-Stresemann-Straße zu Parkproblemen kommt. Grundsätzlich ist jeder Grundstücks-/Wohnungseigentümer dafür verantwortlich, auf dem eigenen Grundstück ausreichend Stellplätze bereit zu stellen. Die im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Abstellflächen sind als öffentliche Parkplätze für Besucher oder Anlieferverkehr gedacht. Diese Plätze können nicht bestimmten Grundstücken oder Gebäuden zugeordnet werden. Insgesamt  weist die Gustav-Stresemann-Straße mit 16 Parkplätzen im öffentlichen Straßenraum eine verhältnismäßig hohe Zahl von öffentlichen Parkplätzen im Verhältnis zu ca. 40 Wohneinheiten auf. Bei einer möglichen Bebauung des Spielplatzgrundstücks ist es nicht zwingend erforderlich, den im Straßenraum der Gustav-Stresemann-Straße (Teilbereich B) ausgebauten Parkplatz aufzugeben. Bei einer Einfamilienhausbebauung ist es möglich, auf der Ostseite die Zufahrt zu einer Garage/Stellplatz anzuordnen, ohne die vorhandene Parkplatzzahl zu verringern.

 

Bei den angesprochenen „Ausweichparkplätzen“ auf dem Spielplatzgrundstück handelt es sich nicht um öffentliche Parkplätze oder private Stellplätze, vielmehr wird diese Fläche – ohne Zustimmung oder Genehmigung der Stadt Rheine als Eigentümerin des Grundstücks – von den Anliegern für das Abstellen von Fahrzeugen genutzt.

 

Die vorgeschlagene Zwischennutzung des Areals als Ausweichfläche für Parker ist auf Grundlage der zurzeit noch bestehenden Ausweisung der Fläche als Grünfläche/Spielplatz planungsrechtlich unzulässig. Die mit der 31. Änderung des Bebauungsplanes projektierte Umwandlung in „reines Wohngebiet“ lässt dagegen zumindest grundsätzlich die Möglichkeit offen, Stellplätze für Nutzungen aus dem Plangebiet selbst anzulegen. Die Inhalte der 31. Änderung widersprechen damit grundsätzlich nicht den vorgetragenen Anregungen.

 

Die Genehmigung einer Stellplatzanlage innerhalb eines reinen Wohngebietes ist jedoch aus immissionstechnischer Sicht problematisch. Darüber hinaus liegen bei der Stadt Rheine – Fachbereich 4 – bereits eine Vielzahl von Kaufanfragen für das betreffende Grundstück vor, die eine aus städtebaulicher Sicht wünschenswerte Bebauung des Areals entsprechend den Festsetzungen im Änderungsplan innerhalb der von der Stadt Rheine vorgegebenen Bauverpflichtung garantieren können.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

1.2    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

         Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

 

2.1    Unitymedia NRW Postfach 10 20 28, 34020 Kassel;

          Stellungnahme vom 10. 10. 2014

 

          Stellungnahme vom 17. 04. 2014

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Einwände vorgetragen werden. Bezüglich der angesprochenen Leitungen im Änderungsbereich ist Unitymedia auf Grund des Schreibens vom 17. 04. 2014 mit einer E-Mail aufgefordert worden, die genaue Lage der Leitungstrassen mitzuteilen, um die angesprochenen Leitungen ggf. durch ein Leitungsrecht zu sichern. Eine Reaktion auf diese E-Mail erfolgte nicht. Parallel dazu ist - entsprechend den Inhalten der Kabelschutzanweisung des Netzbetreibers – versucht worden, auf der Homepage von Unitymedia die Kabeltrassen zu ermitteln. Im direkten Änderungsbereich wurden dabei jedoch keine Leitungen gefunden.

 

Im Rahmen der erneuten Offenlage ist Unitymedia nochmals beteiligt worden. Als Antwort auf das Schreiben vom 10. 10. 2014 ist der Netzbetreiber wieder mit einer E-Mail aufgefordert worden, die Leitungen im Änderungsbereich konkret durch die Übermittlung eines entsprechenden Lageplanes zu benennen. Diese E-Mail wurde zwar an Unitymedia übermittelt, jedoch ungelesen gelöscht (belegt durch Übermittlungsprotokoll). Eine telefonische Kontaktaufnahme mit Unitymedia ist nicht möglich, da auf den Antwortschreiben keine Telefonnummer des entsprechenden Sachbearbeiters oder der Abteilung angegeben ist. Über die in der Kabelschutzanweisung angegebene Telefonnummer erfolgt eine Weiterleitung an den generellen Auskunftsdienst des Netzbetreibers (möchten Sie Informationen zu unseren Produkten, dann wählen Sie die …), deren Nutzung den Mitarbeitern der Stadt Rheine nicht möglich ist. Da trotz intensiver Bemühungen somit keine exakte Mitteilung vorliegt, in welchem Bereich tatsächlich Leitungen von Unitymedia vorhanden sind, kann eine Absicherung durch Planungsrecht nicht erfolgen.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.2    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB sowie zu den Beteiligungen gem. § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB (erneute Offenlage) billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

III.    Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 1 Abs. 8 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW S. 878) wird die 31. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 124, Kennwort: "Stadtberg - Fürstenstraße", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig