1:10:45
Beschluss:
Der Rat der
Stadt Rheine beschließt auf Empfehlung des Schulausschusses folgende Satzung:
Satzung
über die Erhebung von
Elternbeiträgen in der Primarstufe im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“, der
„Schule von acht bis eins“ sowie der „zusätzlichen Betreuung (außerhalb des Offenen
Ganztages)“
vom __________________.
Aufgrund der §§ 7
Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S.
878), des § 9 Abs. 2 + 3 des Schulgesetzes für das Land NRW (SchulG NRW) vom
15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102 / SGV NRW 223), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 13 November 2012 (GV. NRW. S. 514), des § 90 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes
Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 29 August 2013(BGBl. I S. 3464), sowie des § 5 des Gesetzes zur
frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 510), hat der Rat
der Stadt Rheine durch Beschluss vom 16.12.2014 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Geltungsbereich
(1)
Diese Satzung gilt für die Inanspruchnahme der Betreuungsangebote im Rahmen der
Offenen Ganztagsschule, der Schule von acht bis eins sowie der zusätzlichen
Betreuung im Primarbereich. Diese Satzung ist Grundlage für die Erhebung des
Beitrages, den Eltern zu leisten haben, die ihre Kinder für die Teilnahme an
außerunterrichtlicher Angeboten an der Offenen Ganztagsschule, für die
Betreuung in Form der „Schule von acht bis eins“ sowie der zusätzlichen
Betreuung (außerhalb des Offenen Ganztages) angemeldet haben.
(2)
Diese Satzung gilt weiterhin für die Inanspruchnahme der Ferienbetreuung im
Rahmen der Offenen Ganztagsschule / der Schule von acht bis eins / der zusätzlichen
Betreuung (außerhalb des Offenen Ganztages).
§ 2
Offene
Ganztagsschule/Schule von acht bis eins/zusätzliche Betreuung außerhalb des Offenen
Ganztages
(1) Die Stadt Rheine
bietet im Rahmen der Offenen Ganztagsschule zusätzlich zum planmäßigen
Unterricht an allen Unterrichtstagen und ggf. auch an unterrichtsfreien Tagen,
an beweglichen Ferientagen und in den Schulferien, außer an Samstagen, Sonn-
und Feiertagen, Angebote außerhalb der Unterrichtszeit (außerunterrichtliche
Angebote) an.
(2) Die Stadt Rheine
ist berechtigt, die Durchführung der Betreuung auf Dritte zu übertragen.
(3) Das Angebot an den Offenen
Ganztagsschulen besteht, wenn genügend Anmeldungen für die Teilnahme an der Offenen
Ganztagsschule vorliegen.
Die
außerunterrichtlichen Angebote der Offenen Ganztagsschule gelten als schulische
Veranstaltungen.
(4) Für die Einrichtung einer Betreuungsgruppe in der
jeweiligen Betreuungsform ist eine Mindestanmeldezahl von 10 Schüler/innen
erforderlich.
(5) Der Zeitrahmen
der Offenen Ganztagsschule erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen
Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen montags bis freitags von
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr, bei Bedarf auch länger, mindestens aber bis 15.00 Uhr.
(6) Der Zeitrahmen
der Schule von acht bis eins bzw. der zusätzlichen Betreuung erstreckt sich
unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen
Unterrichtstagen montags bis freitags von 08:00 Uhr bis maximal 14:00 Uhr, mindestens
jedoch bis 13:00 Uhr.
§ 3
Aufnahme, Abmeldung und
Ausschluss
(1) An den
außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule, der Schule von acht
bis eins sowie der zusätzlichen Betreuung können grundsätzlich nur Schülerinnen
und Schüler der Schule teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht.
(2) Die Aufnahme in den Offenen Ganztag / die Schule von acht bis eins /
die zusätzliche Betreuung erfolgt im Rahmen der Kapazität der jeweiligen
Schule. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleitung.
(3) Aufnahmen während eines laufenden Schuljahres im Bereich der Offenen
Ganztagsschule sind nur möglich, wenn ein bereits besetzter Platz wieder frei
wird.
Aufnahmen während eines laufenden Schuljahres im Bereich Schule von
acht bis eins bzw. der zusätzlichen Betreuung sind jederzeit möglich, solange
die Plätze in der Betreuungsgruppe frei sind oder aber ein bereits besetzter
Platz wieder frei wird.
(4) Die Anmeldung zu den
Betreuungsangeboten ist freiwillig; die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme
daran bindet jedoch für die Dauer eines Schuljahres (1. August bis 31. Juli).
In dieser Zeit kann die Einrichtung in den Ferien zeitweise geschlossen sein.
Im Bereich der Offenen
Ganztagsschule verpflichtet die Anmeldung i. d. R. zur regelmäßigen und täglichen
Teilnahme an diesem Angebot.
(5) Die Anmeldung
für eines der Betreuungsmodelle für das bevorstehende Schuljahr soll möglichst
bis zum 10. März des jeweiligen Jahres erfolgen.
(6) Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung durch die
Beitragspflichtigen ist mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende möglich
bei
1. Verlust des Arbeitsplatzes
2. Reduzierung des monatlichen Einkommens um mindestens 20 %
gegenüber dem bei der Anmeldung des Kindes erzielten Einkommen.
3. Umzug der Familie und den damit
verbundenen Schulwechsels des Kindes.
4. wenn Anzeichen erkennbar sind, dass eine
weitere Teilnahme am
Nachmittagsangebot eine unzumutbare Härte für das Kind darstellt.
5. Änderung der Personensorge für das Kind.
6. Wechsel der Schule.
7. längerfristiger Erkrankung des Kindes (über 4 Wochen).
(7) Ein Kind kann vom Schulträger nach Absprache mit der Schule von der
Teilnahme der Offenen Ganztagsschule, der Schule von acht bis eins bzw. der
zusätzlichen Betreuung ausgeschlossen werden, insbesondere wenn
1. das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt,
2. das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,
3. die Beitragspflichtigen ihrer Beitragspflicht nicht regelmäßig
nachkommen,
4. die erforderliche Zusammenarbeit mit den Eltern oder den rechtlich
gleichgestellten Personen von diesen nicht mehr möglich gemacht wird,
5. die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw.
sind.
§ 4
Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig sind die Eltern, Adoptiveltern oder diesen
rechtlich gleichgestellten Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das
Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der
Eltern.
(2) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein
Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld
gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der
Eltern.
(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 5
Beitragszeitraum, Höhe der
Elternbeiträge
(1)
Die Beitragspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der Einrichtung
zu entrichten. Die Beiträge werden als volle Monatsbeiträge erhoben. Die
Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten (z. B. in den Ferien) der Offenen
Ganztagsschule / der Schule von acht bis eins / der Schule mit dem Angebot der
zusätzlichen Betreuung sowie durch die tatsächlichen An- und Abwesenheitszeiten
des Kindes nicht berührt.
(2) Die Höhe der Elternbeiträge (mit und ohne Ferienbetreuung) für die
Betreuung der Schülerinnen und Schüler in der Offenen Ganztagsschule / der
Schule von acht bis eins bzw. der zusätzlichen Betreuung ergibt sich aus Anlage
1 dieser Satzung. Im Fall des § 4 Absatz 2 (Pflegeeltern) erfolgt die
Einstufung in der zweiten Einkommensgruppe nach der Elternbeitragsstaffel.
(3) Die Elternbeiträge werden monatlich erhoben.
Die Beitragspflicht entsteht mit
der Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche Angebot der Offenen
Ganztagsschule / der Schule von acht bis eins / der zusätzlichen Betreuung. Sie
gilt grundsätzlich für ein Schuljahr (1. August bis 31. Juli) und auch in den
Zeiten der Schulferien.
(4) Wird ein Kind im laufenden
Schuljahr aufgenommen oder verlässt es gem. § 3 Abs. 6 im laufenden Schuljahr
die Offene Ganztagsschule / die Schule von acht bis eins/ die zusätzliche
Betreuung, ist der Beitrag anteilig zum Ende des maßgeblichen Quartals zu zahlen.
Wird ein Kind gemäß § 3 Abs. 7
von der Teilnahme in der jeweiligen Betreuungsform ausgeschlossen, so endet die
Beitragspflicht erst nach Ablauf des vereinbarten Betreuungszeitraumes
(31.07.).
(5)
Die Kosten für die Mittagsverpflegung im Bereich der Offenen Ganztagsschule
sind nicht in den Elternbeiträgen enthalten.
Der
Caterer kann von den Eltern zusätzlich ein Entgelt für die Mittagsverpflegung
verlangen, wobei die Teilnahme an der Mittagsverpflegung freiwillig ist.
Im
Bereich der Schule von acht bis eins bzw. der zusätzlichen Betreuung wird keine
Mittagsverpflegung angeboten.
§ 6
Beitragsermäßigung
(1) Für das zweite teilnehmende Kind im Bereich der Offenen
Ganztagsschule / der Schule von acht bis eins / der zusätzlichen Betreuung
vermindert sich der Elternbeitrag um die Hälfte. Das Dritte und jedes weitere
teilnehmende Kind sind vom Beitrag befreit.
(2) Der Beitrag zur Ferienbetreuung reduziert sich bei Geschwisterkindern
nicht.
(3)
Auf Antrag können die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder
teilweise übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem
Kind/Jugendlichen nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).
§ 7
Beitragsfestsetzung,
Fälligkeit
(1)
Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid. Die Elternbeiträge
werden jeweils zum 15. des Monats fällig.
(2) Bei einer
vorläufigen Festsetzung des Elternbeitrages bzw. bei einer Festsetzung nach § 9
Abs. 3 erfolgt die endgültige Festsetzung rückwirkend nach Vorlage der
erforderlichen Einkommensunterlagen. Wird bei einer Überprüfung festgestellt,
dass sich Änderungen der Einkommensverhältnisse ergeben haben, die zur
Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen, so ist der Beitrag ggf.
auch rückwirkend neu festzusetzen.
§ 8
Einkommensermittlung
(1)
Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der
Eltern bzw. der Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes
und vergleichbare Einkünfte, die im Ausland erzielt werden. Ein Ausgleich mit
Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten
Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind
steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes
bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der
Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz
und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein
Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungs- bzw. Beamtenverhältnis oder auf
Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall
des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine
Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung
nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein
Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungs- bzw. Beamtenverhältnis
oder auf Grund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und
jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu
gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
(2)
Maßgebend ist das Kalenderjahreseinkommen in dem der Angabe vorangegangenen
Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das zu erwartende Jahreseinkommen des
laufenden Kalenderjahres zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich höher oder
niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. In diesen
Fällen ist nach Ablauf des laufenden Kalenderjahres das tatsächliche Einkommen
für diesen Zeitraum nachzuweisen. Ändert sich der beitragspflichtige Personenkreis
im laufenden Kalenderjahr, so ist der Elternbeitrag ab dem Ersten des
Kalendermonats, in dem die Veränderung eingetreten ist, neu festzusetzen.
§ 9
Auskunfts-
und Anzeigepflichten
(1)
Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der Offenen Ganztagsschule
/ der Schule von acht bis eins / der zusätzlichen Betreuung dem Schulträger
unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Aufnahme- und Abmeldedaten
der Kinder, die vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten der Kinder sowie die
entsprechenden Angaben der Eltern mit. Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen
haben die Eltern dem Schulträger schriftlich anzugeben, welche Einkommensgruppe
gemäß den Anlagen ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Zum Nachweis des
maßgeblichen Einkommens müssen die Beitragspflichtigen der Behörde sämtliche
für die Beitragsermittlung relevanten und angeforderten Belege einreichen.
(2)
Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet,
Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für
die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen.
(3) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten
nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so ist der höchste Elternbeitrag
zu zahlen.
§ 10
Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig handelt, wer die in § 9 bezeichneten Angaben vorsätzlich
oder fahrlässig unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 11
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.08.2015 in Kraft.
Anlage 1 der
Elternbeitragssatzung
Höhe der Elternbeiträge für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes
der Offenen Ganztagsschule:
|
|
|
Jahres- Bruttoeinkommen |
Monatsbeitrag |
Monatsbeitrag
inklusive Ferienbetreuung:
17 Tage der
Sommerferien und komplette Herbstferien |
bis
18.000,00 € |
0,00
€ |
0,00
€ |
bis
25.000,00 € |
25,00
€ |
35,00 € |
bis
37.000,00 € |
45,00
€ |
55,00 € |
bis
49.000,00 € |
65,00
€ |
75,00 € |
bis
61.000,00 € |
85,00
€ |
95,00 € |
bis
73.000,00 € |
110,00 € |
120,00 € |
bis
85.000,00 € |
130,00 € |
140,00 € |
Über 85.000,00 € |
150,00 € |
160,00 € |
Höhe der Elternbeiträge für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes
der „Schule von acht bis eins“ bzw. der „zusätzlichen Betreuung“
|
|
|
Jahres- Bruttoeinkommen |
Monatsbeitrag |
Monatsbeitrag
inklusive Ferienbetreuung:
17 Tage der
Sommerferien und komplette Herbstferien |
bis
18.000,00 € |
0,00 € |
0,00
€ |
bis
25.000,00 € |
15,00 € |
25,00 € |
bis
37.000,00 € |
30,00 € |
40,00 € |
bis
49.000,00 € |
45,00 € |
55,00 € |
bis
61.000,00 € |
60,00 € |
70,00 € |
bis
73.000,00 € |
80,00 € |
90,00 € |
bis
85.000,00 € |
100,00 € |
110,00 € |
Über 85.000,00 € |
120,00 € |
130,00 € |
Abstimmungsergebnis: einstimmig