Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

00:43:21

 

Herr Bems erkundigt sich, warum nicht von Anfang an mit einem 24 Stunden Rettungsdienst gerechnet wurde.

 

Herr Kuhlmann antwortet, dass sich ein 24 Stunden RTW erst in der Diskussion mit dem Kreis Steinfurt ergeben habe.

 

Herr Wortmann fragt nach, wie hoch die Kosten für den zusätzlichen Lärmschutz werden und wer Kostenträger sei.

 

Herr Schröer erklärt, dass diese Fragen im Bauausschuss im Rahmen der Entwurfsplanung beantwortet werden. Zurzeit werden die Kosten hierfür noch berechnet. Bezüglich der Kostenträgerschaft werde man eine Vereinbarung mit dem Kreis Steinfurt treffen müssen.

 

 


Beschluss:

 

I.       Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 323, Kennwort: "Feuerwehr rechts der Ems", der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren zu ändern.

Gegenstand dieser Änderung ist die Streichung der Nutzungseinschränkung bzw. der bisher 12-stündigen Einsatzzeit des Rettungsdienstes.

 

Der räumliche Änderungsbereich wird gebildet durch das Flurstück 118, in der Flur 36 der Gemarkung Rheine rechts der Ems. Er bezieht sich auf das 10.137 qm große Grundstück, das zwischen der Bergstraße und der östlichen Verlängerung der Plackenstraße liegt.

Der Geltungsbereich ist im Übersichts- bzw. Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bauleitplanänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.

Demnach erfolgt keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange). Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen abgesehen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

III.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323, Kennwort:"Feuerwehr rechts der Ems", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bauleitplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

 

 


 

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig