Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

00:49:45

 

Herr Dörtelmann ergänzt zur Vorlage, dass es minimale Änderungen im Bereich der Bepflanzungsfestsetzungen gegeben habe.

 

 


Beschluss:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.                Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

              i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

         Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

         i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB

 

 

2.1    Thyssengas GmbH, Kampstraße 49, 44137 Dortmund;

          Stellungnahme vom 16. Januar 2015

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass am westlichen Rand der Bebauungsplanänderung – außerhalb des Geltungsbereiches – eine Gasfernleitung verläuft. Zur besseren Verdeutlichung der Lage wird der Anregung gefolgt, die Leitung nachrichtlich in den Änderungsplan zu übernehmen.

 

Von dem angesprochenen grundbuchlich gesicherten Schutzstreifen liegen 2,00 m innerhalb des Änderungsbereiches. Diese Fläche ist bereits mit einem Leitungsrecht zugunsten von Versorgungsträgern dargestellt. Unter „Nachrichtliche Übernahmen und sonstige Hinweise“ wird unter Punkt 4 bereits auf das Leitungsrecht eingegangen: es umfasst die Befugnis des Versorgungsträgers, die vorhandene Ferngasleitung zu unterhalten und ggf. zu erneuern. Nutzungen, welche die Unterhaltung und Erneuerung beeinträchtigen können, sind unzulässig.

 

Die eigentliche Ferngasleitung liegt innerhalb des öffentlichen Straßenraumes; die Bevergerner Straße ist in diesem Bereich bereits vollständig ausgebaut. Damit ist ein Überfahren der Gasfernleitung mit Baufahrzeugen bei unbefestigter Oberfläche ausgeschlossen.

 

Den Bedingungen zur Zustimmung der Thyssengas GmbH zur Änderung wird damit wie folgt entsprochen:

 

1. Die Gasfernleitung wird – außerhalb des Geltungsbereiches – nachrichtlich übernommen, die Teilfläche des Leitungsrechtes, die innerhalb des Geltungsbereiches liegt, ist bereits in der Plandarstellung enthalten und durch textliche Hinweise ergänzt.

 

 

2. Die Berücksichtigung bei Bau- und Erschließungsmaßnahmen ist erfolgt, die Gasleitung liegt innerhalb des Straßenraumes der bereits vollständig ausgebauten Bevergerner Straße.

 

3. Das angesprochene Merkblatt hat Eingang in den Bauleitplan gefunden, wie die Darstellung der Leitungstrasse einschließlich Schutzabständen/Leitungsrechte im Originalplan und im Änderungsentwurf belegen. Die allgemeine Schutzanweisung ist seitens der Stadt Rheine an den Grundstückseigentümer weitergeleitet worden mit der Bitte um Beachtung bei der projektierten Bebauung des Grundstücks im Änderungsbereich.

 

4. Die Beteiligung am weiteren Verfahren erfolgt durch die Mitteilung des Abwägungsergebnisses.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

2.2    TBR Rheine, Fachbereich Grün, Klosterstraße 14, 48431 Rheine;

          Stellungnahme vom 30. Dezember 2014

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Den vorgetragenen Anregungen wird gefolgt. Die entsprechenden textlichen Festsetzungen bzw. Hinweise werden wie folgt neu formuliert und die Begründung entsprechend angepasst:

 

Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 4.:

 

Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind naturnah zu gestalten und zu erhalten. Flächenhafte Versiegelungen mit Ausnahme von schmalen Verbindungswegen, sind unzulässig. Innerhalb der nicht überbaubaren Flächen ist je angefangene 250 qm Grundstücksfläche ein heimischer Laubbaum mittlerer Größe zu pflanzen und zu erhalten. Die Neuanpflanzung sollte folgende Mindestanforderung erfüllen:

Stammumfang 18 cm, Stammhöhe 1,80 m.

 

Ausnahmsweise können anstelle eines Baumes standortgerechte Straucharten in Gruppen zusammengefasst, zugelassen werden, sofern sich die Gruppen über mindestens 5 qm erstrecken.

 

Die Standorte für die Neuanpflanzungen sind im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen (§9 (1) BauO NRW).

 

Für die Neuanpflanzungen sind nur standortgerechte Bäume und Sträucher zu verwenden, z.B. Eberesche (Sorbus aucuparia), Hainbuche (Carpinus beutulus), Feldahorn (Acer campestre), Haselnuss (Corylus avellana), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Roter Hartriegel (Cornus sanguinea), Liguster (Ligustrum vulgare) oder Weißdorn (Crataegus monogyna) (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB).

 

Nachrichtliche Übernahmen und sonstige Hinweise Nr. 2:

 

Um artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 (1) BNatSchG zu vermeiden, ist somit die Einhaltung von Erschließungszeiten zu gewährleisten: Unter Beachtung der folgenden Maßnahmen sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände zu erwarten und somit keine Ausnahmeverfahren erforderlich.

 

Baufeldräumung: Die Baufeldräumung (Gehölzentfernungen/Beseitigung sonstiger Vegetationsstrukturen/Abschieben von vegetationsbedecktem Oberboden) ist gem. § 39 BNatSchG in der Zeit vom 1. März bis 30. September unzulässig.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

2.3    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß §13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

III.    Änderungsbeschluss gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB

 

Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass

 

a)      durch die Umformulierung der planungsrechtlichen Festsetzung Nr. 4 (je 250 qm eine Baumpflanzung, veränderte Pflanzliste) und der nachrichtlichen Übernahme/sonstigen Hinweise Nr. 2 (genaue Bennennung des Zeitpunktes für Unzulässigkeit der Baufeldräumung) die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,

b)      die Öffentlichkeit durch diese marginale Korrektur nicht unmittelbar betroffen wird und der betroffene Grundstückseigentümer den Änderungsinhalten zugestimmt hat

sowie

c)      die Änderung von einem Träger öffentlicher Belange angeregt worden ist und die Interessen anderweitiger Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch diese Änderung nicht berührt werden.

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die unter Punkt a) beschriebene Änderung des Entwurfes der Bebauungsplanänderung nach den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

IV.     Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 1 Abs. 8 BauGB i.V.m. mit 2 Abs. 1 BauGB sowie i.V.m. 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW S. 878) wird die 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 112, Kennwort: "Johannesschule", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig