Sitzung: 04.03.2015 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Nein: 2, Enthaltungen: 1
Vorlage: 032/15
00:10:00
Die Verwaltung verweist auf die Vorlage.
Herr Mau erklärt, dass er bei dieser Abstimmung gegen den Beschluss stimmen werde. Er begründet dies wie folgt:
Auf dem Gelände wurde eine Vielzahl von Pflanzen noch gar nicht katalogisiert, dazu müsste das Gelände über ein Jahr überprüft werden. Zwei der dort vorkommenden Orchideenarten gehören zu den besonders schützenswerten Arten des Washingtoner Artenschutzabkommens. Auf Grund dieses Fundes müsste zunächst die zuständige Behörde die Genehmigung für eine Bebauung erteilen. Daher empfiehlt er die Vertagung des Beschlusses.
Herr Dewenter erklärt, dass auch er dem Beschluss nicht zustimmen werde und sich bei den Abwägungen enthalten werde. Die Beschlussfassung diene einzig finanziellen Zwecken. Städtebaulich sei diese Bebauung nicht sinnvoll bzw. erforderlich.
Herr Bems erklärt, dass seine Fraktion auf Grund des gefassten Kompromisses am „runden Tisch“ dem Beschluss zustimmen werde.
Herr Winkelhaus erklärt, dass er aus städtebaulicher Sicht dem Beschluss nicht zustimmen werde.
Beschluss:
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
1.1 Förderverein
Waldhügel e.V., Darbrookstraße 115, 48431 Rheine
Schreiben des Förderverein Waldhügel e.V.
vom 20.05.2014
Abwägungsempfehlung:
(Naturschutz)
Flächenmahd und
Bewertungsfehler (Gärten, Vegetationszeit, Kartierdefizite, Erfassung)
Die vom Gutachter gemachten Hinweise auf die Mahd im Umweltbericht
beziehen sich auf das untersuchte Grünland und nicht auf die nördlich
angrenzende Gartenfläche. Gärten werden bei naturschutzfachlichen Kartierungen
als ein Biotoptyp aufgenommen; dort geschieht i.d.R. keine Differenzierung in
unterschiedliche Teil-Biotoptypen. Darüber hinaus ist eine Kartierung des
Vegetationsbestandes von regelmäßig gemähten Trittrasenflächen zum einen nicht
möglich und zum anderen auch nicht erforderlich oder üblich. Die Mahd auf der
Plangebietsfläche erfolgt im Übrigen anders als vom Stellungnehmer angenommen
nicht durch die Technischen Betriebe der Stadt Rheine, sondern wird von dem
Flächeneigentümer dem Pächter überlassen.
Bewertungsfehler
(Gärten, Vegetationszeit, Kartierdefizite, Pflanzenerfassung)
Die Kartierung des Vegetationsbestandes erfolgte mit dem Ziel der
Einschätzung der Wertigkeit der Biotoptypen. Methodisch erfolgt dies auf Basis
des LANUV-Bewertungsverfahrens ´Numerische Bewertung von Biotoptypen für die
Bauleitplanung in NRW´(LANUV 2008). Zu diesem Zweck wurde der repräsentative
Artenbestand aufgenommen, aus dem sich kein Hinweis auf eine durch besondere
Standortverhältnisse gekennzeichneten Biotoptyp ableiten ließ. Es wurden dagegen
in Teilbereichen Arten aufgenommen (im Nordteil des Grünlandes), die auf einen
gestörten und eutrophen Standort hinweisen. Anders als in der Stellungnahme angenommen,
besteht bei einer Biotoptypenkartierung kein Anspruch, im Rahmen der Erfasssung
des Biotoptypenbestandes alle auf einer Fläche vorkommenden Pflanzenarten
aufnehmen zu müssen, zumal nach der ersten Einschätzung keine Hinweise auf das
Vorkommen besonderer oder geschützter Arten bestanden, so dass zunächst auch
kein Erfordernis einer Kartierung über den gesamten Vegetationszyklus bestand.
Fehlende
Frühjahrskartierung
Der bestehende Umweltbericht wurde durch die im Verfahren geäußerten und
fachlich fundierten Anregungen ergänzt. Dort sind die bereit gestellten Ergebnisse
der Frühjahrsbegehung und die vom Waldhügelverein genannten Pflanzenarten eingeflossen.
Eine weitere Kartierung im Frühjahr 2015 ist daher entbehrlich. Infolge der
Berücksichtigung weiterer, extern genannter Pflanzenarten und durch der zusätzlichen
Kartierung im Frühjahr 2014 kommt es zu einer Differenzierung der Biotoptypeneinstufung
der Grünlandfläche und zwar zu folgenden Typen:
• 3.4 Artenarme Mähwiese
• 3.5 Artenreiche Mähwiese
• 3.5 Artenreiche Magerwiese
Durch diese Anpassung wird die Grundsätzlichkeit der Aussagen des
Umweltberichtes nicht berührt; es kommt lediglich für ein Schutzgut zu einer
stärkeren Differenzierung.
Durch die Bebauungsplanung ergibt sich nach wie vor keine Beeinträchtigung
der Standorte wertvoller Pflanzenarten, wie z.B. der nachgewiesenen Orchideenarten,
da diese aufgrund ihrer spezifischen Ansprüche nur im Bereich von Gehölzen und
nicht auf offenen Wiesenflächen vorkommen können. Die relevanten Gehölzbestände
im Süden des Plangebietes werden durch das Vorhaben nicht überplant oder beeinträchtigt,
sondern im Gegenteil gesichert und durch entsprechende Festsetzung langfristig
geschützt.
Abstandsflächen /
Puffergebot
Ein in der Stellungnahme geltend gemachtes, normierendes Abstandgebot zu
Naturschutzflächen existiert nicht. Unabhängig davon ist es aus fachlicher
Sicht geboten, je nach Art und Größe schutzwürdiger Bereiche, einen
ausreichenden Abstand für benachbarte Nutzungen zu definieren, sofern von
diesen spezifische und den jeweiligen Schutzgegenstand beeinträchtigende
Wirkungen ausgehen. Den Bestrebungen zur Schaffung von Pufferzonen um die
Kernfläche des Naturschutzgebietes Waldhügel wurde jedoch hinreichend durch die
kürzlich beschlossene Ausweitung der NSG Fläche entsprochen. So wurde das NSG
u. a im nordwestlichen Teil unter Einbeziehung der ehemaligen Bauschuttdeponie
bis zur Edith-Stein-Straße erweitert. Damit ist aktuell eine ausreichende
Pufferzone zu den Kernflächen des NSG Waldhügel geschaffen worden. Zudem
befinden sich rund um das NSG noch sonstige ausreichende Pufferbereiche, so
dass eine Freihaltung der Plangebietsfläche zwar aus Naturschutzsicht
verständlicherweise wünschenswert, aber nicht automatisch geboten ist.
Flächenversiegelung
Eine Versiegelung
von Naturschutzgebietsflächen oder von notwendigen Pufferflächen zur
Gewährleistung des Gebietsschutzes findet durch das Vorhaben nicht statt.
Außerdem ist die mögliche Bebaubarkeit auf ein angemessenes und vertretbares
Maß festgesetzt worden, so dass dem erforderlichen schonenden und sparsamen
Umgang mit dem Schutzgut Boden Rechnung getragen wurde.
Wegfall
Hundewiese, Wildern durch Haustiere (Hunde und Katzen)
Der bemängelte Wegfall der „Trainingsfläche für Hunde“ und die
befürchtete Verlagerung in das Naturschutzgebiet werden nicht als
Hinderungsgrund für die Planung gesehen. Bei der „Trainingsfläche für Hunde“
handelt es sich um eine bisher als „wilder“ Hundespielplatz von Bürgern im Rahmen
der Duldung genutzte private Grünfläche der Wohnungsgesellschaft der Stadt
Rheine. Eigentumsrechtlich begründet steht dem Eigentümer einer Fläche
selbstredend die Verfügung über seine Fläche frei, so dass dieser geltend
gemachte Belang einer weiteren Abwägung nicht zugänglich ist. Die befürchtete
und mögliche Verlagerung in das NSG Waldhügel wird zudem als unkritisch
gesehen, da keine massiven Veränderungen zu erwarten sind und auch derzeit
Bürger in Begleitung ihrer (angeleinten) Hunde das Naturschutzgebiet besuchen
können. Probleme durch wildernde Hunde oder Katzen sind planerisch auch nicht
zu bewältigen, sondern müssten anderweitig gelöst werden.
Nichtberücksichtigung
der Edith-Stein-Straße
Wie in den Planunterlagen zur wiederholten Offenlage nachzulesen, fand
aufgrund zuvor bereits in früheren Stellungnahmen geforderter Nachbesserungen
zum Schallgutachten noch die Berücksichtigung der Edith-Stein-Straße, und diese
auch unter Annahme des Volllastbetriebes beim Werk Middel, statt.
Reduzierung
Flächeninanspruchnahme? Fehlendes städtebaul. Erfordernis?
Bund und Land wollen den Flächenverbrauch reduzieren. Auch das
Stadtteil-Handlungskonzept der Stadt Rheine für den Stadtteil Dorenkamp aus dem
Jahr 2010 beinhaltet diese allgemeine Zielsetzung und konkretisiert diese. Wie
richtig in der Stellungnahme bzw. in den Anlagen zur Stellungnahme vorgebracht,
soll sich im Gebiet Dorenkamp „der Fokus der Maßnahmen [...] zunächst auf die
Bestandsentwicklung (auch Abriss und Ersatz) und erst in zweiter Linie auf
Neubau konzentrieren, um so eine generelle Wertsteigerung im Stadtteil
überhaupt zu ermöglichen“. Diesem Ziel steht die vorliegende Planung nicht
entgegen, da sie, wie in der Begründung beschrieben, den Wohnungsbauträgern im
Quartier helfen kann, den Sanierungsprozess zu bewältigen.
Auch die sonstigen aus dem Handlungskonzept vorgebrachten Zielsetzungen
werden durch die Planung nicht beeinträchtigt. Da aus städtebaulichen Gründen
nach wie vor auch eine Inanspruchnahme geeigneter Freiflächen sinnvoll ist und
zulässigerweise erfolgen kann, stehen Flächensparziele nicht grundsätzlich der
Planung entgegen. Schlussendlich ist die städtebauliche Sinnhaftigkeit und Verträglichkeit
der beabsichtigten kleinteiligen Flächeninanspruchnahme am bereits
erschlossenen Siedlungsrand nach Prüfung aller vorliegenden Umstände und Belange
gegeben.
Aufhebung
Bebauungsgrenze Bühnertstraße, Flächeninanspruchnahme im Außenbereich
Der Kritik des Fördervereins Waldhügel hinsichtlich des Aufhebens einer
„Bebauungsgrenze Bühnertstraße“ ist auf den ersten Blick nachvollziehbar,
obgleich wie in der Begründung genannt, das Plangebiet bereits in der
Vergangenheit baulich genutzt wurde und damit ein baulich vorgeprägter Standort
erneut baulich genutzt würde (15 Jahre lang standen hier bis 2004 bereits
Übergangswohnheime für Flüchtlinge).
Aus Sicht des Rates der Stadt Rheine macht die in der Planung verfolgte
Bebauung aber auch davon abgesehen städtebaulich Sinn, da die Ausweisung der
Wohnbaufläche bedarfsgerecht und beschränkt auf die einzeilige Randbebauung
entlang der Ostseite der Catenhorner Straße erfolgt. Der für eine geordnete
Siedlungsentwicklung maßgebliche äußerste südliche Siedlungsrand, der durch das
südliche Ende der westlich der Catenhorner Straße gelegenen Darbrookstraße
markiert wird, wird nicht überschritten. Zugleich kann auf vorhandene Infrastrukturen
zurückgegriffen werden, so dass die Planung als sinnvolle Arrondierung des
äußersten Siedlungsrandes verstanden wird.
Beeinträchtigung
des Erscheinungsbildes der Stadt Rheine
Die in der Stellungnahme befürchtete, durch die Planung bedingte
Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Stadt Rheine ist nicht zu erwarten.
Die im Bebauungsplan vorgesehenen Vorgaben zu Art und Maß sowie zur
Baugestaltung der möglichen Bebauung als Fortführung der östlich der
Catenhorner Straße vorhandenen Wohnbebauung, wurden unter Berücksichtigung der
Umgebungsbebauung so gewählt, dass diesbezüglich eine angemessene Einfügung der
neu geplanten Wohnbebauung in das städtebauliche Orts- und Gesamtbild gewährleistet
wird.
Unnötige Kosten
Unnötige oder nicht vertretbare Kosten sind mit der Planung nicht
verbunden. Insbesondere der Erschließungsaufwand kann nicht als Grund gegen die
Planung angeführt werden, zumal am vorgesehenen Standort wie erwähnt auf
bereits vorhandene Erschließung und Infrastrukturen zurückgegriffen werden
kann. Eine ausreichende Zuwegung für den Landwirt ist über die
Edith-Stein-Straße gegeben.
Lösungsvorschläge
Die
Lösungsvorschläge werden zur Kenntnis genommen, sind aber bereits Teil des
Stadtteil-Handlungskonzeptes und werden - wo möglich – als Ziele nach wie vor
verfolgt.
Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte ergeben sich hinreichende
und städtebauliche Gründe für die Umsetzung der Planung am vorgesehenen Standort.
Abstimmungsergebnis: 15 Ja-Stimmen
2 Nein-Stimmen
1 Enthaltung
1.2 Bürger/in Nr. 1, Sacharowstraße, 48432 Rheine
1.2.1 E-Mail von Bürger/in Nr. 1
vom 02.05.2014, 08:06 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Zu 1) Pauschalkritik - Fehlplanung
Der Rat nimmt die Anmerkungen zur Kenntnis. Die aus der Presse zitierte
Ablehnung der Planung durch die Grünen verwendet der Einwender als Grundlage für
eine recht pauschale Kritik an einer aus seiner Sicht fehlerhaften Planung.
Kritisiert wird, dass „die
Stadtverwaltung in dieser Angelegenheit nur Fehler macht“. Diese subjektive
und für den konkret vorliegenden Sachverhalt ohne Substanz vorgetragene Meinung
ist im Sinne der Meinungsfreiheit legitim, inhaltlich aber nicht präzisiert.
Zumal die Verwaltung die nach neuer Rechtssprechung nachzubessernde Offenlage,
bzw. Bekanntmachung dieser, wiederholt und dabei, wie gesetzlich
vorgeschrieben, alle planungsrelevanten Belange im Verfahren im Rahmen der
gesetzlich vorgesehenen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligungen abgefragt
und geprüft hat und die abwägungsrelevanten Belange dem Rat zur Entscheidung
vorgelegt werden, ist die Kritik nicht nachvollziehbar.
Zu 2 - 6) Zerstörung der Kulturlandschaft, Beeinträchtigung des NSG
Waldhügel
Die Anmerkungen des Einwenders werden zur Kenntnis genommen. Beeinträchtigungen
der Schutzziele des NSG Waldhügel oder gar eine Zerstörung der Kulturlandschaft
sind jedoch - wie im Umweltbericht nachzuvollziehen - nicht zu befürchten. Auch
bei dem, aufgrund der aktuellen Ausweitung des NSG Waldhügel, direkten
Aneinandergrenzen des Geltungsbereiches der 30. FNP-Änderung an das Naturschutzgebiet
Waldhügel, sind die Auswirkungen der Bebauung auf die Naturschutzziele für das
Schutzgebiet Waldhügel nach Einschätzung des Fachgutachters als unerheblich anzusehen.
Die Entfernung des Änderungs- bzw. Geltungsbereiches der Planung zu den
bis vor kurzem noch geltenden Grenzen des Naturschutzgebietes (NSG) Waldhügel
beträgt zu dem am nächsten gelegen Grenzpunkt konkret ca. 240 Meter. Dabei ist
der südliche Teil des Plangebietes, der für Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen ist
und explizit dem Erhalt und der ökologische Aufwertung der hier vorhandenen
Grünstrukturen im Rahmen der Planung dient, noch nicht eingerechnet.
Auch nach dem Heranrücken des Naturschutzgebietes (Erweiterung des NSG
Waldhügel erfolgte kürzlich mit der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 35 der
Bezirksregierung Münster vom 29.08.2014) an das Plangebiet, sind nachvollziehbar
- wie im Umweltbericht zur Planung erläutert - nur unerhebliche Auswirkungen
anzunehmen. Die Schutzziele des NSG Waldhügel beeinträchtigende Störungen oder
gar eine Zerstörung der Kulturlandschaft Waldhügel sind daher nicht zu erwarten.
Hinsichtlich des Verlustes von derzeit nicht bebauter Fläche im Plangebiet
kann der mit der Planung verbundene und zu erwartende Flächenverbrauch mit den
verfolgten Zielen der Planung gerechtfertigt werden und wird als vertretbar eingestuft.
Auf die umfassenden Ausführungen im Umweltbericht zu den zu erwartenden Umweltauswirkungen
der Planung wird verwiesen.
Die möglichen Auswirkungen der Planung auf das Landschafts- bzw.
Ortsbild werden in der Planung explizit als Belang berücksichtigt. Die
diesbezüglichen Ausführungen im Umweltbericht werden geteilt. Aufgrund der
einheitlichen Nutzungs-, aber relativ vielfältigen Vegetationsstruktur ergibt
sich für das Plangebiet nur eine mittlere Vielfalt, geringe Eigenart und
mittlere Naturnähe der Landschaft, so dass die Bedeutung des Landschaftsbildes
für den konkreten Planstandort nur eine mäßige bis mittlere Bedeutung aufweist.
Zu 7 – 11, 13, 14) Kritik an Bebauung – Konflikte mit Kalkabbau,
Naturschutz, Abfallbeseitigung
Der Argumentation des Einwenders kann nicht gefolgt werden. Die
Plangebietsfläche ist im Flächennutzungsplan und seitens der Stadt Rheine nicht
für den Kalkabbau vorgesehen. Vielmehr ist bereits seit einigen Jahren die
Bebauung und Änderung des Flächennutzungsplanes für eine Wohnbaunutzung
vorgesehen und wird auch nach wie vor als städtebaulich sinnvoll erachtet, da
mit der Planung
1. eine
bedarfsgerechte Bebauung an der Ostseite der Catenhorner Straße verfolgt wird,
2. die mögliche
Bebauung sich bereits auf die einzeilige Randbebauung entlang der Ostseite der
Catenhorner Straße beschränkt, so dass auf vorhandene Infrastrukturen zurückgegriffen
werden kann,
3. der äußerste
Siedlungsrand, markiert durch das südliche Ende der westlich der Catenhorner
Straße gelegenen Darbrookstraße, nicht überschritten wird,
4. somit eine
sinnvolle Arrondierung des äußersten Siedlungsrandes realisiert würde,
5. wie in der
Begründung genannt, das Plangebiet bereits in der Vergangenheit baulich genutzt
wurde und damit ein baulich vorgeprägter Standort erneut baulich genutzt würde
(15 Jahre lang standen hier bis 2004 bereits Übergangswohnheime für Flüchtlinge),
6. die
Plangebietsfläche sofort entwickelt werden kann und sie als gut vermarktbar
eingeschätzt wird,
7. die notwendige
örtliche Kompensation von zahlreichen entfallenden Mietwohnungen ermöglicht
wird (hoher Sanierungsbedarfes bei Mietwohn-Objekten im Stadtteil Dorenkamp),
8.
vergleichbare und den Bedarf deckende
Standort-Alternativen fehlen.
Aus den genannten Aspekten ergeben sich hinreichende und städtebauliche
Gründe eine Ermöglichung der Planung am vorgesehenen Standort.
Dadurch, dass mit der Planung die schützenswerten Bereiche des
Waldhügels nicht in ihren Schutzzielen beeinträchtigt und diese nach wie vor
dem Naturschutz vorbehalten sind, werden Naturschutzkonflikte weitestgehend
vermieden. Die bei Umsetzung der Planung verbleibenden Eingriffe in Natur und
Landschaft können durch die im Umweltbericht beschriebenen
Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden.
Zu 12) Flächenversiegelung
Eine vom Einwender befürchtete „massive Versiegelung“ ist mit der
vorliegenden Planung nicht vorgesehen. Auf der ca. 3.100 qm großen, im
Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesenen Fläche, ist in dem
der Planung zugrunde liegendem Bebauungskonzept eine Bebauung mit drei
Mehrfamilien-Wohnhäusern mit jeweils 6 Wohneinheiten je Gebäude mit
vorgelagerter gemeinsamer Stellplatzanlage angedacht. Das vorliegende Planungskonzept
und der darauf aufbauende Entwurf des Bebauungsplanes berücksichtigen die
städtebauliche Situation und sehen eine offene, der Umgebung angepasste
Bebauungsstruktur vor. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die
festgesetzte offene Bauweise, die moderate Grundflächenzahl (GRZ = 0,3, d.h.
nur 30% der Grundstücksfläche darf von baulichen Anlagen überdeckt werden), die
festgesetzte Traufhöhe (mind. 5,60 m) und die festgesetzte maximale Firsthöhe
(max. 11,50 m) sowie durch die Zahl der Vollgeschosse (zwingend II-geschossig)
bestimmt. Diese Festsetzungen wurden in Anlehnung an die vorhandene benachbarte
Umgebungsbebauung entlang der Catenhorner Straße und der sonstigen Umgebungsbebauung
im Kreuzungsbereich der Bühnertstraße/Catenhorner Straße getroffen. Dabei wurde
darauf geachtet, dass die zulässige Flächeninanspruchnahme auf ein für die
angestrebte Nutzung angemessenes, aber zeitgleich hinsichtlich der möglichen
Versiegelung verträgliches Maß beschränkt wird.
Verbleibende zu berücksichtigende Bodenversiegelungen werden im Rahmen
der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und konform mit dem
Bundesbodenschutzgesetz § 2 Abs. 2 BBodSchG kompensiert. Einzelheiten dazu sind
dem Umweltbericht zur Planung zu entnehmen.
Im Übrigen werden Klimaschutzziele mit der Planung nicht beeinträchtigt.
Das Schutzgut Klima ist im Umweltbericht hinreichend betrachtet worden. Nennenswerte
Beeinträchtigungen des Klimas sind demnach bei Umsetzung der Planung nicht zu
erwarten.
Zu 15, 16) Behinderung ehrenamtlichen Engagements
Eine Behinderung ehrenamtlichen Engagements kann im Zusammenhang mit der
Planung nicht erkannt werden. Die vom Einwender vorgetragenen Einschätzungen
werden nicht geteilt.
Zu 17) Anmerkungen zur Vegetation am Waldhügel
Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen.
Zu 18) Fehlender Einklang mit Pflege- und Entwicklungsplan
Das Plangebiet liegt außerhalb der vom Pflege- und Entwicklungsplan
umfassten Flächen. Die Eigenarten und Besonderheiten des Schutzgebietes bleiben
erhalten und die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden durch die Planung
nicht beeinträchtigt.
Zu 19 - 26) Beeinträchtigung des Uhus
Konflikte für den Uhu sind durch die Planung nicht zu erwarten. Gemäß
den Ausführungen im Umweltbericht hat das Plangebiet zwar für die Tiere ggf.
eine Bedeutung als Nahrungsfläche, während es als Brutstandort für den streng geschützten,
aber seit einigen Jahrzehnten wieder weit verbreiteten und auch in der Region
nicht bedrohten Uhu, dagegen keine besondere Bedeutung besitzt. Das im Umfeld
bekannte Uhupaar brütet im Steinbruch des Waldhügels und ist so von möglichen
Einwirkungen aus dem Plangebiet abgeschottet. Der Verlust von Teilen der
Plangebietsfläche als Nahrungsfläche kann angesichts der Jagdreviergröße eines
Uhu-Brutpaares, das nach Angaben des Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) bis zu 40 km² (= 4.000 ha)
umfassen kann - wovon die Plangebietsfläche mit nur etwa 0,5 ha lediglich einen
marginalen Bruchteil ausmacht - problemlos kompensiert werden.
Zu 27-28) Beeinträchtigung von Fledermäusen
Im Rahmen des
Planverfahrens wurde die bei Planverfahren gesetzlich vorgesehene
Artenschutzvorprüfung beauftragt, um dem Artenschutz Rechnung zu tragen und
sicherstellen zu können, dass es durch die Planung zu keinen artenschutzrechtlichen
Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG kommt. Auch mögliche Konflikte der Planung
mit vorkommenden Fledermäusen wurden dabei untersucht. Der Gutachter führt
hierzu folgendes aus:
„Im Plangebiet selbst fehlen, aufgrund der
derzeitigen Nutzung, größere strukturreiche Gehölze, Waldflächen, Höhlen sowie
Fließ- oder natürliche Stillgewässer mit größeren Wasserflächen. Lediglich im
nördlichen Teil des Plangebietes besteht eine Baumreihe und eine Gruppe aus
Fichten und an der südlichen Grenze eine Hecke aus lebensraumtypischen
Gehölzen. Ältere Baumsubstanz mit z. B. Höhlungen ist im Untersuchungsgebiet
jedoch nicht vorhanden.
Vor diesem Hintergrund ist der Kleine Abendsegler,
der auf Waldflächen, teils auch auf gehölz- und strukturreiche Parklandschaften
angewiesen ist, nicht zu erwarten. Mit der Wasserfledermaus ist auch nicht zu
rechnen, da Gewässer fehlen.
Mögliche Quartierstandorte sind aufgrund der
fehlenden Gebäude und des größtenteils jungen bis mittelalten Gehölzbestandes
im Plangebiet nicht vorhanden. Dagegen kann in den nördlich an das Plangebiet
angrenzenden Siedlungsbereichen sowie den südlich und westlich liegenden
Gehölzbeständen mit potenziellen Wochenstuben- oder zumindest
Zwischenquartieren gerechnet werden. Diese könnten in den hier genannten
Gebäuden außerhalb des Plangebietes zumindest für die Breitflügelfledermaus und
die Zwergfledermaus bestehen.
Angesichts der strukturellen Ausstattung des
Plangebietes ist von einer mehr oder minder regelmäßigen Anwesenheit der
verbreiteten und häufigen Fledermausarten Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus,
daneben aber auch der weniger oft auftretenden Arten Braunes Langohr, Großer
Abendsegler und Rauhhautfledermaus zur Nahrungssuche auszugehen, wobei das
Plangebiet allerdings nicht als Jagdhabitat mit besonderer Bedeutung
eingeschätzt wird. Gleichwohl ist damit zu rechnen, dass es als Flugkorridor
zwischen dem Siedlungsbereich
und den Gehölzbeständen des Waldhügels genutzt
wird.
Durch die geplante Wohnbebauung mit Außenanlagen im
nördlichen Teil und die Beibehaltung einer strukturreichen Grünfläche mit Hecke
im südlichen Teil des Plangebietes erfolgt eine teilweise Entwertung. So führt
die geplante Bebauung zu einem geringen Verlust von potenziellen
Nahrungsflächen, während im Bereich der weiteren verbleibenden Freiflächen
geeignete Strukturen vorhanden sind bzw. hier neu geschaffen werden können, die
auch zukünftig ein Nahrungsangebot für diese oben genannten Arten
gewährleisten.
Da der Aktionsraum dieser Arten darüber hinaus sehr
groß ist und sie nicht auf sehr spezielle und seltene Nahrungsquellen oder
-flächen angewiesen sind und außerdem in der weiteren Umgebung immer noch große
Areale mit geeigneten Jagdrevieren finden, ist festzustellen, dass für diese
Arten keine essentiell notwendigen Nahrungsflächen verloren gehen.
Die Planung ist
von dem beauftragten Büro für Landschafts- und Umweltplanung aus
artenschutzrechtlicher Sicht als genehmigungsfähig eingestuft.
Es wird
festgestellt, dass gemäß den vorgenannten Ausführungen und nach Einschätzung
des Fachbüros mit der Planung keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
zu erwarten sind, sofern bei der Bauausführung die Belange des Artenschutzes
beachtet werden. Ein entsprechender Hinweis mit folgendem Wortlaut wird in der
Planzeichnung ergänzt, um auf die artenschutzrechtlichen Erfordernisse explizit
hinzuweisen:
„Die Gewährleistung artenschutzrechtlicher Bestimmungen
im Sinne des § 44 BNatSchG ist zu berücksichtigen. Um artenschutzrechtliche
Konflikte sicher zu vermeiden, hat im Rahmen der Baufeldvorbereitung die
Beseitigung von Gehölzen und grundsätzlich die gesamte Baufeldräumung außerhalb
der Brutzeit, d.h. also im Zeitraum zwischen Anfang Oktober und Ende Februar,
stattzufinden.“
Abstimmungsergebnis: 15 Ja-Stimmen
2 Nein-Stimmen
1 Enthaltung
1.2.2 E-Mail von Bürger/in Nr. 1
vom 02.05.2014, 12:51 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Zu 1, 9-11)
Grünfläche als Pufferzone
Die bisher als „wilder“ Hundespielplatz von Bürgern im Rahmen der
Duldung genutzte private Grünfläche der Wohnungsgesellschaft der Stadt Rheine
wird im Weiteren vom Einwender als wichtige Pufferzone zum Naturschutzgebiet
gesehen. Diese Einschätzung wird von den zur Bewertung der Umweltbelange
beauftragten Fachgutachtern nicht geteilt (s. Umweltbericht). Ein gesetzlicher
Anspruch auf die Einrichtung oder das Vorhalten von Grünland-Pufferzonen zu
Naturschutzgebieten existiert im Übrigen nicht.
Angesichts der guten Eignung und Verfügbarkeit des Standorts zur
Schaffung von Ersatzwohnraum zur Unterstützung des Sanierungsprozesses im
Stadtteil Dorenkamp wird somit die in der Vergangenheit baulich bereits
genutzte und hinsichtlich ihrer ökologischen Wertigkeit untersuchte
Grünlandfläche als entbehrlich angesehen. Hochwertige Teilbereiche im südlichen
Teil des Plangebietes dagegen bleiben in der Planung weiterhin als Grünfläche
erhalten und erfahren durch die im Rahmen der Planung festgesetzten
Kompensationsmaßnahmen (s. Umweltbericht) sogar eine strukturreichere Gestaltung.
Artenschutzrechtliche Bestimmungen wurden im Rahmen der
Artenschutzrechtlichen Vorprüfung zur Planung selbstverständlich
berücksichtigt. Ergebnis der Prüfung ist, dass sie der Planung nicht entgegen
stehen.
Zu 10, 11) Angebliche Vergleichbarkeit
Das vom Einwender ohne Herleitung eines nachvollziehbaren Zusammenhanges
zur Planung angeführte Vergleichsgebiet Naturschutzgebiet Meinweg liegt im Regierungsbezirk
Köln im Kreis Heinsberg und steht örtlich wie auch sachlich ohne jeglichen
Bezug zur vorliegenden Planung. Insbesondere sei ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass die in der Einwendung genannten Informationen zu Schutzzielen, zu
Biotopen, Tier- und Pflanzenarten nicht für das für die Planung relevante Naturschutzgebiet
Waldhügel gelten.
Zu 2–8,
12-13 ) Planung kontra Klimaschutz?
Die in der Stellungnahme gesehene planungsbedingte Gefährdung des Klimas
kann nicht nachvollzogen werden. Im Umweltbericht zur Planung wurde mehrfach Augenmerk
auf das Schutzgut Klima gelegt und die im Hinblick auf die Planung zu erwartenden
klimatischen Veränderungen sind vom Fachbüro beschrieben und berücksichtigt.
Problematische Veränderungen werden durch die Planung nicht gesehen. Es werden
„nur geringfügige Verschiebungen der für Freilandverhältnisse geltenden
Klimaparameter, insbesondere der Temparatur und Feuchteergebnisse“
prognostiziert. Die bioklimatische Funktion des Plangebietes für das Umfeld ist
nach Einschätzung des Fachbüros aufgrund der geringen Größe und aufgrund seiner
Lage weder von der Reichweite her noch von der Intensität her gesehen von
besonderer Bedeutung. Davon unabhängig sind im Rahmen der Kompensation
klimatisch begünstigende Maßnahmen (Bodenentsiegelung) enthalten, die den
berücksichtigten Eingriffen zudem entgegengehalten werden können.
Klimaschutzziele oder Klimaschutzbelange werden somit nicht vernachlässigt,
sondern wurden im Rahmen der Planung berücksichtigt. Da keine klimatisch
problematischen Veränderungen mit der Planung verbunden sind, können diese den
mit der Planung verfolgten Zielen nicht entgegen gehalten werden.
Abstimmungsergebnis: 16 Ja-Stimmen
1 Nein-Stimmen
1 Enthaltung
1.2.3 E-Mail von Bürger/in Nr. 1
vom 02.05.2014, 16:11 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Zu 1-4) Planung als Widerspruch zu den Ausweitungsplänen des NSG
Waldhügel?
Die geplante Bebauung steht der parallel zur Planung laufenden
Ausweitung des Naturschutzgebietes Waldhügel bis an die Edith-Stein-Straße
nicht entgegen, sondern ist mit ihr vereinbar; Beide Belange haben in den
jeweils vorgesehenen, benachbarten Bereichen ihre Berechtigung. Die Schutzziele
des NSG Waldhügel können, auch in Betracht der benachbarten Bebauung, erreicht
werden und die in direkter Nachbarschaft zum Naturschutzgebiet wohnenden Bürger
profitieren durch das Heranrücken des Naturschutzgebietes. Insofern entsprechen
beide Planungen den städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt Rheine. Ein
Widerspruch ist nicht erkennbar. Auch von der Bezirksregierung als Höhere
Landschaftsbehörde wurden keine Einwände gegen die vorliegende Planung im
Rahmen der Beteiligungen geäußert.
Zu 4-8) Versiegelungsfreie Pufferzonen und Überflutungs- bzw. Hochwasserschutz
Nur aus einem kleinen Einzugsgebiet des Waldhügels gelangt Oberflächenwasser
in das Plangebiet. Zudem kann ankommendes Wasser weiter in nordöstlicher
Richtung abfließen, da die Höhenlinien im Plangebietsbereich senkrecht zur Catenhorner
Straße verlaufen und das Plangebiet keinen Geländetiefpunkt darstellt. Das Geländegefälle
verläuft vielmehr über die gesamte Fläche längs zur Catenhorner Straße und
führt zu dem beschriebenen Abfluss des Regenwassers.
Hinsichtlich der angesprochenen Regenwasserversickerung fand bislang im
Plangebiet– wenn überhaupt – nur in einem sehr geringen Umfang eine
Versickerung statt, da dort oberflächennah wasserundurchlässige Schichten
anstehen (stark schluffige Böden bzw. Kalkmergel / Klipp). Es werden somit mit
der Bebauung im Plangebiet keine versickerungsfähigen Flächen in Anspruch
genommen, so dass eine Verschärfung der Hochwassergefahr oder
Überflutungsgefahr für die Nahbereiche nicht zu erwarten ist.
Es ist vielmehr festzuhalten, dass das nur aus einem kleinen Einzugsgebiet
des Waldhügels kommende Oberflächenwasser in dem zu betrachtenden Bereich auch
nach einer Versiegelung weiterhin, z. T. als Schichtenwasser, ‚vorbeigeführt’
werden wird. Da die wassersperrende Bodenschicht nicht gleichmäßig und glatt
verläuft, ist zu erwarten, dass sich lediglich ggf. kurzzeitig und nur in
kleineren Bereichen geringfügige Vernässungen (nach Starkregenereignissen) bilden.
Die entwässerungstechnische Erschließung für das Plangebiet ist des
Weiteren unproblematisch und mit wenig Aufwand verbunden, da nur neue
Anschlussleitungen vom Hauptkanal in der Catenhorner Straße zur neuen Bebauung
auf den neu entstehenden Grundstücken verlegt werden müssen. Der Hauptkanal in
der Catenhorner Straße weist eine ausreichende Dimension auf und kann die
zusätzlichen Wassermengen problemlos aufnehmen.
Es ist aus den genannten Gründen nicht davon auszugehen, dass es
aufgrund einer Bebauung des Plangebietes zu Problemen in der Wasserführung
kommen wird.
Abschließend ist daher festzuhalten, dass die vom Einwender befürchteten
Überflutungen oder eine massive Verschärfung der Situation für
Starkregenereignisse aus den genannten Gründen nicht anzunehmen sind.
Abstimmungsergebnis: 16 Ja-Stimmen
1 Nein-Stimmen
1 Enthaltung
1.2.4 E-Mail von Bürger/in Nr. 1
vom 02.05.2014, 17:04 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Zu 1- 7: Befürchtete Beeinträchtigungen für das Naturschutzgebiet
Waldhügel und Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit des Aussterbens bedrohter
vorhandener Tier- und Pflanzenarten
Anders als vom
Einwender befürchtet, sind die Schutzziele des Naturschutzgebietes tangierende
Beeinträchtigungen für das NSG Waldhügel durch die kleinflächige Bebauung
außerhalb des Naturschutzgebietes nicht zu erwarten. Die Ausführungen hierzu
sind dem Umweltbericht zu entnehmen. Insbesondere ist auch der Artenschutz
berücksichtigt worden. Ein „Aussterben
bedrohter vorhandener Tierarten“ ist infolge der Planung nicht zu befürchten.
Das Schutzziel
für das Naturschutzgebiet Waldhügel (BK-3710-909), nämlich die „Erhaltung eines
Kalksteinabgrabungsgeländes mit Restwaldflächen und Magerrasen aufgrund seiner
hohen strukturellen Vielfalt und seiner
Bedeutung als Lebensraum einer hohen Zahl hier vorkommender, stark gefährdeter
Pflanzenarten“, wird durch die Planung nicht gefährdet.
1.2.5 E-Mail von Bürger/in Nr. 1
vom 02.05.2014, 17:42 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Die kürzlich mit Änderungsverordnung (Amtsblatt Nr. 35 der
Bezirksregierung Münster, vom 29.08.2014 , Seite 358ff) bekanntgemachte
Ausweitung des Naturschutzgebietes Waldhügel bis an die Edith-Stein-Straße hat
die Stadt befürwortend und ohne Bedenken mitgetragen. Die Stadt Rheine hat aber
ebenso wenig Bedenken, die Bebauung im vorgesehenen Plangebiet „Catenhorner
Straße – Ost“ über die vorliegende Planung zu ermöglichen. Beide Belange haben
in den jeweils vorgesehenen, benachbarten Bereichen ihre Berechtigung und
können nebeneinander stattfinden. Die Umwelt- und Artenschutzbelange wurden
eruiert und bei der Planung berücksichtigt. Beeinträchtigungen werden
weitestgehend vermieden und verbleibende Eingriffe im Rahmen der
naturschutzfachlichen Kompensationsregelung ausgeglichen.
Die Schutzziele des NSG Waldhügel können, auch in Anbetracht der
geplanten benachbarten Bebauung, gewahrt bzw. erreicht werden. Insofern
entsprechen die vorliegende Planung, wie auch der Schutz des
Naturschutzgebietes Waldhügel, den städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt
Rheine.
Abstimmungsergebnis: 16 Ja-Stimmen
1 Nein-Stimmen
1 Enthaltung
1.2.6 E-Mail von Bürger/in Nr. 1
vom 02.05.2014, 18:12 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Zu 1 – 9: Kritik an der Ausgestaltung der Klimaschutzpolitik der Stadt
Rheine
Kritik der Umplanung der Grünfläche vor
Klimaschutzgesichtspunkten
Die vom Einwender
formulierte Kritik zu der Form der in der Stadt Rheine praktizierten
Klimaschutzpolitik hat zur vorliegenden Planung wenig konkreten Bezug und ist
somit für die vorliegende Planung zu einem großen Teil nicht abwägungsrelevant.
Die in der
Stellungnahme gesehene Gefährdung des Klimas vor Ort kann nicht nachvollzogen
werden. Im Umweltbericht zur Planung wurde mehrfach Augenmerk auf das Schutzgut
Klima gelegt und die im Hinblick auf die Planung zu erwartenden klimatischen
Veränderungen sind vom Fachbüro beschrieben und berücksichtigt. Problematische
Veränderungen werden durch die Planung nicht gesehen. Es werden „nur geringfügige Verschiebungen der für
Freilandverhältnisse geltenden Klimaparameter, insbesondere der Temparatur und
Feuchteergebnisse“ prognostiziert. Die bioklimatische Funktion des
Plangebietes für das Umfeld ist nach Einschätzung des Fachbüros aufgrund der
geringen Größe und aufgrund seiner Lage weder von der Reichweite her noch von
der Intensität her gesehen von besonderer Bedeutung. Davon unabhängig sind im
Rahmen der Kompensation klimatisch begünstigende Maßnahmen (Bodenentsiegelung)
enthalten, die den berücksichtigten Eingriffen zudem entgegengehalten werden
können. Klimaschutzziele oder Klimaschutzbelange werden somit nicht
vernachlässigt, sondern wurden im Rahmen der Planung berücksichtigt. Da keine
klimatisch problematischen Veränderungen mit der Planung verbunden sind, können
diese den mit der Planung verfolgten Zielen nicht entgegen gehalten werden.
Zu 10 - 12) Vom Einwender kreierte Fiktion mit Votum für eine Nichtbebauung
Die vom
Stellungnehmer in eine Fiktion verpackte Kritik und Befürchtungen, mit der
Planung einer „unnötigen sinnlosen Bebauung“ zuzustimmen, die zu einer „Verschandelung
der Landschaft“ führt, sind angesichts der Ausgestaltung der Planung und der
mit der Planung verfolgten Ziele (s. Begründung) nicht nachvollziehbar.
Vielmehr wird mit der städtebaulich abgestimmten und begründeten Planung nachvollziehbar
quantitativ wie qualitativ den Belangen des Wohnungsmarktes im Zusammenhang mit
dem quartiersbezogenen Sanierungserfordernis und -prozess unterstützend
Rechnung getragen.
Abstimmungsergebnis: 16 Ja-Stimmen
1 Nein-Stimmen
1 Enthaltung
1.2.7 E-Mail von Bürger/in Nr. 1
vom 03.05.2014, 08:03 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Zu 1 – 8) Forderung zum Vorrang von Klimaschutz- und Naturschutzbelangen
gegenüber „kommunalen Wertschöpfungsstrategien“, Forderung zum Erhalt oder der
Schaffung von Grünflächen als Pufferzonen
Die mit der Planung verfolgte mögliche „Wertschöpfung“ für die Stadt
Rheine ist städtebaulicher Art und darin begründet, dass an dem vorgesehenen
Standort, wie in der Begründung näher dargelegt, eine bedarfsgerechte und
städtebaulich sinnvolle Bebauung ermöglicht werden soll.
Klimaschutz und Naturschutz sind neben vielen anderen Belangen (vgl. § 1
Abs. 6 BauGB) zu berücksichtigende und auch berücksichtigte Belange, die jedoch
anders als vom Einwender behauptet nicht per se Vorrang vor städtebaulichen
Entwicklungszielen haben, sondern in der planerischen Abwägung aller zu
berücksichtigenden Belange durch den Rat der Stadt Rheine gegeneinander und
untereinander abzuwägen sind (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB).
Der vom Einwender befürchtete „Flächenfraß“ beschränkt sich auf die
Ermöglichung einer kleinteiligen, strassenbegleitend einzeiligen Siedlungsrandbebauung
(ca. 0,3 ha große Fläche wird für Wohnbebauung ausgewiesen). Die Planung ist
städtebaulich gewollt und ihr wurde auch mit Schreiben vom 30.01.2013 seitens
der Bezirksregierung landesplanerisch bereits zugestimmt.
Im Rahmen der Eingriffsregelung werden zudem für die moderat und angemessen
festgesetzten Baumöglichkeiten Entsiegelungsmaßnahmen getätigt, die zusammen
mit anderen Kompensationsmaßnahmen der möglichen Bebauung im Plangebiet und den
damit verbundenen Eingriffen entgegengehalten werden können.
Die bisher als „wilder“ Hundespielplatz von Bürgern im Rahmen der
Duldung genutzte private Grünfläche der Wohnungsgesellschaft der Stadt Rheine
wird im Weiteren vom Einwender als wichtige Pufferzone zum Naturschutzgebiet
gesehen und angeführt. Diese Einschätzung wird von den zur Bewertung der
Umweltbelange beauftragten Fachgutachtern nicht geteilt. Ein gesetzlicher
Anspruch auf die Einrichtung oder das Vorhalten von Grünland-Pufferzonen zu
Naturschutzgebieten existiert im Übrigen nicht.
Angesichts der guten Eignung und Verfügbarkeit des Standorts zur
Schaffung von Ersatzwohnraum zur Unterstützung des Sanierungsprozesses im
Stadtteil Dorenkamp wird somit die in der Vergangenheit baulich bereits
genutzte und hinsichtlich ihrer ökologischen Wertigkeit untersuchte
Grünlandfläche als entbehrlich angesehen. Hochwertige Teilbereiche im südlichen
Teil des Plangebietes dagegen bleiben in der Planung weiterhin als Grünfläche
erhalten und erfahren durch die im Rahmen der Planung festgesetzten
Kompensationsmaßnahmen (s. Umweltbericht) sogar eine strukturreichere Gestaltung.
Artenschutzrechtliche Bestimmungen wurden im Rahmen der
Artenschutzrechtlichen Vorprüfung zur Planung selbstverständlich
berücksichtigt. Ergebnis der Prüfung ist, dass sie der Planung nicht entgegen
stehen.
Abstimmungsergebnis: 16 Ja-Stimmen
1 Nein-Stimmen
1 Enthaltung
1.2.8 E-Mail von Bürger/in Nr. 1
vom 03.05.2014, 18:42 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Zu 1 – 15: Allgemeine Ausführungen des Einwenders
zu einem Bericht zur FFH-Entwicklung in NRW:
Die allgemeinen
Vorbemerkungen und Anmerkungen ohne konkreten Bezug zur vorliegenden Planung
werden zur Kenntnis genommen.
Zu
16: Angebliche rechtliche Unzulässigkeit u. Verstoß gegen die FFH-Richtlinie
Die
Planung stellt - wie im Umweltbericht und der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung
erläutert - keinen Verstoß gegen natur- und artenschutzrechtliche Bestimmungen
dar. Der Umweltbericht stuft die mit der Planung einhergehenden Beeinträchtigungen
und Umweltauswirkungen mit Bezug auf die biologische Vielfalt und den Artenschutz
als gering ein. Auf die konkretisierenden Ausführungen zu den Untersuchungen
der artenschutzrechtlichen Vorprüfung sowie auf den Umweltbericht zum Bebauungsplan
wird verwiesen.
Abstimmungsergebnis: 16 Ja-Stimmen
1 Nein-Stimmen
1 Enthaltung
1.2.9 E-Mail von Bürger/in Nr. 1
vom 03.05.2014, 19:09 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Zu 1 -23) Kritik im Wesentlichen zu
Arten- und Lebensraumschutz,
Kritik an der Bebauung der Fläche
(Flächenversiegelung),
Befürchtung eines Kollaps des NSG Waldhügel
Verlust von Biodiversität,
Verlust von Artenvielfalt, Artensterben,
Eingriffsfolgen
Die Stellungnahme
basiert zu großen Teilen auf einer Pressemitteilung des Umweltministeriums des
Landes NRW, die allgemein den Zustand verschiedener Lebensräume und wildlebener
Tier- und Pflanzenarten in NRW einschätzt. Für das Plangebiet und seine
Umgebung sind die Ausführungen hingegen nicht oder nur am Rande von Bedeutung.
Die in Verbindung
mit der Planung zu erwartenden umweltbezogenen Auswirkungen sind im
Umweltbericht dargelegt und wurden und werden bei der Planung angemessen
berücksichtigt. Eine Eingriffsbilanzierung zur Planung hat stattgefunden und
Kompensationsmaßnahmen wurden entsprechend des zu leistenden Ausgleichserfordernisses
festgelegt. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind nicht zu erwarten.
Auch eine Beeinträchtigung der Schutzziele des Naturschutzgebietes Waldhügel
kann aus fachlicher Sicht nicht aus der Planung abgeleitet werden. Die in der
Begründung zur Planung genannten städtebaulichen Gründe begründen die geplante
Bebauung am vorgesehenen Standort hinreichend und sind erklärtes städtebauliches
Ziel.
Abstimmungsergebnis: 16 Ja-Stimmen
1 Nein-Stimmen
1 Enthaltung
1.2.10 E-Mail von Bürger/in Nr. 1
vom 04.05.2014, 17:56 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Zu 1-10) Befürchtete Beeinträchtigungen von
Fledermäusen:
Im Rahmen des
Planverfahrens wurde die bei Planverfahren gesetzlich vorgesehene
Artenschutzvorprüfung beauftragt, um dem Artenschutz Rechnung zu tragen und
sicherstellen zu können, dass es durch die Planung zu keinen artenschutzrechtlichen
Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG kommt. Auch mögliche Konflikte der Planung
mit vorkommenden Fledermäusen wurden dabei untersucht.
Im Plangebiet
selbst fehlen aufgrund der derzeitigen Nutzung größere strukturreiche Gehölze,
Waldflächen, Höhlen sowie Fließ- oder natürliche Stillgewässer mit größeren
Wasserflächen. Lediglich im nördlichen Teil des Plangebietes besteht eine Baumreihe
und eine Gruppe aus Fichten und an der südlichen Grenze eine Hecke aus lebensraumtypischen
Gehölzen. Ältere Baumsubstanz mit z.B. Höhlungen ist im Untersuchungsgebiet
jedoch nicht vorhanden.
Vor diesem
Hintergrund ist der Kleine Abendsegler, der auf Waldflächen, teils auch auf
gehölz- und strukturreiche Parklandschaften angewiesen ist, nicht zu erwarten.
Mit der Wasserfledermaus ist auch nicht zu rechnen, da Gewässer fehlen.
Mögliche
Quartierstandorte sind aufgrund der fehlenden Gebäude und des größtenteils
jungen bis mittelalten Gehölzbestandes im Plangebiet nicht vorhanden. Dagegen
kann in den nördlich an das Plangebiet angrenzenden Siedlungsbereichen sowie
den südlich und westlich liegenden Gehölzbeständen mit potenziellen Wochenstuben-
oder zumindest Zwischenquartieren gerechnet werden. Diese könnten in den hier
genannten Gebäuden außerhalb des Plangebietes zumindest für die Breitflügelfledermaus
und die Zwergfledermaus bestehen.
Angesichts der
strukturellen Ausstattung des Plangebietes ist von einer mehr oder minder
regelmäßigen Anwesenheit der verbreiteten und häufigen Fledermausarten
Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus, daneben aber auch der weniger oft
auftretenden Arten Braunes Langohr, Großer Abendsegler und Rauhhautfledermaus
zur Nahrungssuche auszugehen, wobei das Plangebiet allerdings nicht als Jagdhabitat
mit besonderer Bedeutung eingeschätzt wird. Gleichwohl ist damit zu rechnen,
dass es als Flugkorridor zwischen dem Siedlungsbereich
und den
Gehölzbeständen des Waldhügels genutzt wird.
Durch die geplante
Wohnbebauung mit Außenanlagen im nördlichen Teil und die Beibehaltung einer
strukturreichen Grünfläche mit Hecke im südlichen Teil des Plangebietes erfolgt
eine teilweise Entwertung. So führt die geplante Bebauung zu einem geringen
Verlust von potenziellen Nahrungsflächen, während im Bereich der weiteren
verbleibenden Freiflächen geeignete Strukturen vorhanden sind bzw. hier neu
geschaffen werden können, die auch zukünftig ein Nahrungsangebot für diese oben
genannten Arten gewährleisten.
Da der Aktionsraum
dieser Arten darüber hinaus sehr groß ist und sie nicht auf sehr spezielle und
seltene Nahrungsquellen oder -flächen angewiesen sind und außerdem in der
weiteren Umgebung immer noch große Areale mit geeigneten Jagdrevieren finden,
ist festzustellen, dass für diese Arten keine essentiell notwendigen Nahrungsflächen
verloren gehen.
Die Planung ist
von dem beauftragten Büro für Landschafts- und Umweltplanung aus
artenschutzrechtlicher Sicht als genehmigungsfähig eingestuft.
Es wird
festgestellt, dass gemäß den vorgenannten Ausführungen und nach Einschätzung
des Fachbüros mit der Planung keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
zu erwarten sind, sofern bei der Bauausführung die Belange des Artenschutzes
beachtet werden. Ein entsprechender Hinweis mit folgendem Wortlaut wird in der
Planzeichnung ergänzt, um auf die artenschutzrechtlichen Erfordernisse explizit
hinzuweisen:
„Die Gewährleistung artenschutzrechtlicher Bestimmungen
im Sinne des § 44 BNatSchG ist zu berücksichtigen. Um artenschutzrechtliche
Konflikte sicher zu vermeiden, hat im Rahmen der Baufeldvorbereitung die
Beseitigung von Gehölzen und grundsätzlich die gesamte Baufeldräumung außerhalb
der Brutzeit, d.h. also im Zeitraum zwischen Anfang Oktober und Ende Februar,
stattzufinden.“
Abstimmungsergebnis: 16 Ja-Stimmen
1 Nein-Stimmen
1 Enthaltung
1.2.11 E-Mail von Bürger/in Nr. 1
vom 11.05.2014, 11:08 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Zu 1-3) Bezug zur Ems, Herleitung eines europäischen Kontextes
Die Ems und ihr FFH-Schutzgebiet werden durch die Planung nicht
tangiert. Das Plangebiet und sein Umfeld ist zudem auch nicht in direkter Nähe
eines Schutzgebietes von europäischem Rang. Der vom Einwender gesehene
europäische Kontext oder eine europäische Bedeutung der Planung ist nicht ersichtlich.
Zu 3 + 4) Kritik an den „Auslandseinsätzen“ der Bürgermeisterin
Bei der Kritik an den „Auslandseinsätzen“ der Bürgermeisterin fehlt es
an sachlichem Bezug zur vorliegenden Planung.
Zu 5-10) Natur- und Landschaftsschutz, Minderung Lebensqualität
Bei der Planung sind natur- und landschaftsschutzbezogene Belange sach-
und fachgerecht untersucht und berücksichtigt worden. Die Ergebnisse sind in
der Begründung, im Umweltbericht sowie in der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung
im Einzelnen nachlesbar. Ein massiver Eingriff in Natur und Landschaft ist
durch die Planung nicht erkennbar. Vielmehr ergänzt die Planung städtebaulich
sinnvoll die vorhandenen Strukturen und ist am Siedlungsrand gelegen angemessen
moderat gehalten. Das benachbart liegende Naturschutzgebiet Waldhügel wird als
bedeutender Lebens- und Naturraum der Stadt Rheine nicht in Frage oder gar
„auf’s Spiel“ gestellt. Vielmehr wird dessen Bedeutung und Erhalt durch die aktuelle
Ausweitung des Schutzgebietes noch gestärkt. Die nicht auf die vorliegende
Planung bezogene Kritik ist für dieses Verfahren nicht abwägungsrelevant.
Zu 11+12) Behinderung ehrenamtlichen Engagements u. des örtl.
Naturschutzes
Eine Behinderung ehrenamtlichen Engagements oder des örtlichen
Naturschutzes kann im Zusammenhang mit der Planung nicht erkannt werden. Im
Rahmen der Planung wurden die Belange des Natur- und Umweltschutz umfassend
untersucht und zudem bestand in den Beteiligungsstufen des Planverfahrens stets
die Möglichkeit, Belange vorzutragen, die es in der Abwägung zu berücksichtigen
gilt. Nach fachgutachterlicher Untersuchung und Einschätzung wird das NSG Waldhügel
durch die Planung jedoch nicht in seinen Schutzzielen beeinträchtigt. Der geäußerte
Wunsch, Bautätigkeiten allein auf bereits versiegelte Flächen zu beschränken,
ist ein idealistischer, aber leider nicht immer umsetzbarer Wunsch, da aufgrund
vielfältiger Restriktionen (v. a. fehlende Verfügbarkeit, fehlende Eignung,
fehlende Wirtschaftlichkeit) viele theoretisch denkbare Alternativen praktisch
nicht umsetzbar sind. Daher sind an vertretbaren Standorten nach wie vor
Entwicklungen auf bislang vorgehaltenen Freiflächen sinnvoll. Die mahnenden
Worte zur verantwortungsvollen Flächeninanspruchnahme werden zur Kenntnis und
Ernst genommen. Im vorliegenden Fall beschränkt sich die geplante
Flächeninanspruchnahme jedoch auf eine bedarfsgerechte, kleinteilige
Entwicklung eines auf bereits vorhandene Infrastruktur zurückgreifenden
Bereiches am Siedlungsrand. Der Standort wurde in der Vergangenheit auch schon
baulich genutzt (15 Jahre lang standen hier bis 2004 bereits Übergangswohnheime
für Flüchtlinge). Nun kann mit der Planung eine qualitätvolle Wohnbebauung und
die örtliche Kompensation von zahlreichen entfallenden Mietwohnungen
unterstützt werden (hoher Sanierungsbedarfes bei Mietwohn-Objekten im Stadtteil
Dorenkamp). Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sind im
Planverfahren berücksichtigt worden. Ergebnis ist, dass die mögliche Bebauung
für das NSG Waldhügel als unschädlich eingestuft werden kann. Daher wird die
Planung vom Rat der Stadt Rheine befürwortet.
Zu Punkt 13) Beeinträchtigung des Uhus
Der Uhu besitzt sehr große Jagdreviere, die nach Angaben des LANUV bis
zu 40 km² groß sein können; sie können bis zu 5 km vom Brutplatz
entfernt liegen. Das Plangebiet befindet sich in diesem potenziell vom Uhu
nutzbaren Raum, bildet dabei aber nur einen sehr kleinen Teil seines
potenziellen Jagdreviers. Darüber hinaus ist es aufgrund der von der
Catenhorner Straße ausgehenden Störungen (Autoverkehr, Straßenbeleuchtung) nur
suboptimal geeignet. Durch die Beibehaltung der bestehenden Grünlandnutzung im
südlichen Teil des Plangebietes und die dort vorgesehenen Maßnahmen werden
Strukturen geschaffen, die das Nahrungsangebot für den Uhu auf dieser Fläche
erhöhen. Durch die Überplanung eines Teils des Plangebietes gehen für den Uhu
keine essentiell notwendigen Nahrungsflächen verloren, so dass dadurch keine
artenschutzrechtlich relevanten Konflikte entstehen. Außerdem werden an anderer
Stelle durch Kompensationsmaßnahmen neue Nahrungsflächen für den Uhu
geschaffen.
Zu Punkt 14) Kein Ernst nehmen / Vom Tisch wischen von Belangen
Alle im Rahmen des Planverfahrens geäußerten abwägungsrelevanten öffentlichen
und privaten Belange werden mit dieser umfangreichen Abwägung gegen- und untereinander
vom Rat der Stadt Rheine abgewogen, so dass ein „vom Tisch wischen“ der Belange
eindeutig nicht der Fall ist.
Zu Punkt 15-19) Weitere
Ausweitung Naturschutzgebiet Waldhügel
Mit der aktuellen Änderungsverordnung, welche die Ausdehnung des Naturschutzgebietes Waldhügel im Sinne
des Erhalts und der Entwicklung vorsieht, werden die regionalplanerisch
vorgesehenen Biotopkomplex-Unterschutzstellungsziele inzwischen bereits voll
erfüllt. Eine noch darüber hinaus gehende Einbeziehung von Flächen ist aktuell
nicht vorgesehen.
Zu 20-22) Kritik an Flächeninanspruchnahme
Eine deutliche Reduzierung der Flächeninanspruchnahme für die Zukunft
wird bundesweit und auch in der Stadt Rheine verfolgt, diese aber nicht insoweit limitiert,
dass keine Inanspruchnahme mehr begründbar und möglich ist. Da die in der Begründung
aufgeführten städtebaulichen Gründe für die Ermöglichung der vorgesehenen Bebauung
am vorgesehenen Standort sprechen, lässt sich ohne Weiteres die kleinräumige
Entwicklung der Plangebietsfläche rechtfertigen. Zudem wurde im Rahmen der
Beteiligung mit Schreiben vom 30.01.2013 seitens der Bezirksregierung
landesplanerisch einer Entwicklung der Fläche zugestimmt.
Zu 23-59) Verschiedene, z. T. bereits genannte oder allg. Kritik
Die Äußerungen und Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Da sie
jedoch weitestgehend ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Planung sind
oder bereits eine Bewertung im Rahmen dieser Abwägung stattgefunden hat, werden
sie an dieser Stelle nicht weiter vertieft.
Abstimmungsergebnis: 16 Ja-Stimmen
1 Nein-Stimmen
1 Enthaltung
1.2.12 E-Mail von Bürger/in Nr. 1
vom 12.05.2014, 18:36 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Zu 1-23) Europapolitik in Rheine, Natur-, Klima-, Arten- und Landschaftsschutz
Die pauschal und ohne direkten Bezug zur Planung geäußerten Anmerkungen,
Fragen und Forderungen werden zur Kenntnis genommen. Ein direkter inhaltlicher
Bezug zur vorliegenden Planung besteht nicht, somit sind sie hier nicht
abwägungserheblich.
Dass Umwelt-, Natur- und Artenschutzziele und -belange in der Planung
betrachtet wurden, ist den Planungsunterlagen, insbesondere der Begründung, dem
Umweltbericht sowie der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung zu entnehmen.
Abstimmungsergebnis: 16 Ja-Stimmen
1 Nein-Stimmen
1 Enthaltung
1.2.13 E-Mail von Bürger/in Nr. 1
vom 18.05.2014, 11:11 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Zu 1 -2) Infragestellen der normellen und materiellen Richtigkeit der
Planung
Bei der 30. Änderung des Flächennutzungsplanes, Kennwort: „Catenhorner
Straße – Ost“ und dem parallelen Bebauungsplan Nr. 229, Kennwort: „Catenhorner
Straße –Ost“ wurde dem Rat der Stadt Rheine am 08.04.2014 aufgrund einer kurz vor der Sitzung erfolgten Rücksprache
mit der Bez.Reg. Münster Anfang April empfohlen, jeweils einen neuen
Offenlegungsbeschluss zu fassen, da ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwG) dazu geführt hat, dass anders als bis dahin üblich, in ortsüblichen
Bekanntmachungen zur Offenlage eines Bauleitplan-Entwurfs auch schlagwortartige
Informationen über die verfügbaren Umweltinformationen dezidiert enthalten sein
müssen. Das Urteil hat dazu geführt, dass alle Städte und Gemeinden von der
Bez.Reg. Münster aufgefordert waren, die im Verfahren befindlichen Bauleitpläne
auf die Einhaltung der neu beurteilten Erfordernisse hin zu prüfen. Für die
Planung „Catenhorner Straße – Ost“ war es für eine rechtssichere Verfahrensdurchführung
daher sinnvoll, die in der Zwischenzeit gesammelten neue Erkenntnisse in die
Bauleitplanungen zu integrieren und zum weiteren Verfahrensgegenstand werden zu
lassen und nicht mit den überholten Planungsinhalten aus September 2013 zu
agieren. Der Rat der Stadt Rheine hat daher die in der Einladung zur
Ratssitzung ursprünglich vorgesehenen Vorlagen zum Abschluss der Verfahren
nicht weiter behandelt und ist im Sinne der neuen Rechtssprechung dem Vorschlag
zur Wiederholung der Offenlegung gefolgt. Dieses Abweichen von dem eigentlich
in der Sitzung geplanten und auf der Einladung als Tagesordnungspunkt
aufgeführten Verfahrensabschlusses resultierte aus den erst wenige Tage vor der
Sitzung (nach ortsüblicher Bekanntmachung der Tagesordnung) bekannt werdenden
Erfordernisses zur Wiederholung der Offenlage für eine rechtssichere Planung.
Das kurzfristige Abweichen vom ursprünglich angekündigten Beschluss ist aus den
genannten Gründen nachvollziehbar und zudem legitim, da der Rat natürlich immer
von vorgesehenen Beschlussvorschlägen abweichen kann. Insbesondere dann,
wenn der Beschluss dazu dient, ein Verfahren rechtssicher zum Abschluss zu
bringen, was Intention des geänderten Beschlusses zur Wiederholung der Offenlage
war.
Zu 3-5) Kritik am neuen Offenlagebeschluss bzw. Fehlen eines
Aufhebungsbeschlusses
Ein Aufhebungsbeschluss für den ersten Offenlagebeschluss ist für die
rechtssichere Fortführung des Verfahrens, anders als vom Einwender vermutet,
nicht erforderlich. Erforderlich war hingegen aus den in Zu 1) genannten
Gründen die Wiederholung der Offenlage und ein neuer Beschluss hierzu. Die
alte, auf Basis der alten, formell rechtsunsicheren Bekanntmachung
durchgeführte Offenlage und der dazugehörige Beschluss wurden durch den neuen
Beschluss und die auch nach neuer Rechtssprechung korrekt durchgeführte
Offenlage ersetzt, ohne dass dabei abwägungsrelevante Belange aus der ersten
Offenlage verloren gehen. Auch diese geäußerten Belange werden im Rahmen der
Abwägung gem. § 2 Abs. 3 BauGB abgewogen und abschließend bewertet.
Zu Punkt 6-9) Kritik an der Bewertung und der daraus „erforderlichen“
geplanten Ausweisung der Grünfläche als Bauland, weil Inanspruchnahme einer
Fläche im Außenbereich
Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen. Die Entwicklung der Außenbereichsfläche
zur Wohnbaufläche am Siedlungsrand ist gerade das Ziel der Planung und in der
Begründung dezidiert nachzulesen. Von einer leichtfertigen Entscheidung kann
angesichts der zuvor angesprochenen kontroversen Diskussion nicht gesprochen
werden, zumal dieser Planung ein umfangreiches Planverfahren mit Beauftragung
der erforderlichen Gutachten zugrunde liegt.
Zu 10) Durch die Planänderung sollen an dieser Stelle 18 Wohnungen
entstehen
Kenntnisnahme
Zu 11) Kritik, dass schon mal anders bei weniger Bebauung abgelehnt wurde.
Die vorliegende Planung ist umfassend begründet. Sie ist unter Betrachtung
aller vorgetragenen Belange für sich zu entscheiden. Frühere Entscheidungen
oder Belange sind dagegen nicht maßgeblich. Sie werden vom Einwender auch nicht
konkretisiert.
Zu 12) Orts- und Stadtbildbeeinträchtigung
Die geplante, der gelben Villa vorgelagerte Wohnhausbebauung beeinträchtigt
das Stadtbild nicht. Sie ergänzt am Siedlungsrand der Stadt Rheine gelegen, und
wie ausführlich in der Begründung zum Bebauungsplan erläutert, sinnvoll die
straßenbegleitende Bebauung östlich entlang der Catenhorner Straße.
Zu 13) Fehlender Einklang mit ökologischen Zielen
Hierbei handelt es sich um eine pauschale Äußerung, die nicht weiter
konkretisiert ist und somit der Abwägung nicht zugänglich ist. Die ökologischen
Belange sind in jedem Fall im Umweltbericht zur Planung fachlich untersucht und
beschrieben worden und liegen dem Rat der Stadt Rheine für die Abwägung vor.
Zu 14) Verstoß gegen Ziele des
neuen Landesentwicklungsplanes NRW, wonach bis 2030 der Flächenverbrauch
drastisch verringert werden solle
Der LEP ist ein Rahmen gebendes Steuerungsinstrument der Raumordnung, dessen
übergeordnete Ziele auf kommunaler Ebene beachtet werden müssen. Das angesprochene
Ziel aus dem Entwurf des LEP steht der Planung jedoch nicht entgegen, sondern
orientiert sich an einem Leitbild der Bundesregierung, mit dem, wie der
Stellungnehmer zwar richtig wiedergibt, die deutliche Reduzierung der Flächeninanspruchnahme
verfolgt wird, diese aber nicht
insoweit limitiert wird, dass keine Inanspruchnahme mehr begründbar und
möglich ist. Da die in der Begründung aufgeführten städtebaulichen Gründe für
die Ermöglichung der vorgesehenen Bebauung am vorgesehenen Standort sprechen
und zudem die Fläche im Bereich der Darstellungen für Siedlungsraum im LEP
liegt, kann der Landesentwicklungsplan der Planung nicht entgegen gehalten
werden. Vielmehr sind den Kommunen außerhalb der überörtlich zu regelnden
Planungen Spielräume gegeben, da bei zu engen Vorgaben der übergeordneten
Planungsebenen die verfassungsrechtlich garantierte kommunale Planungshoheit
gem. Artikel 28 GG beschnitten würde, was eine Verletzung der Grundrechte
bedeuten würde.
Zu 15.) Pufferfunktion
Durch die kürzlich beschlossene Ausweitung der NSG Fläche wurde das NSG
u. a im nordwestlichen Teil unter Einbeziehung der ehemaligen Bauschuttdeponie
bis zur Edith-Stein-Straße erweitert. Damit ist aktuell eine ausreichende Pufferzone
zu den Kernflächen des NSG Waldhügel geschaffen worden. Zudem befinden sich
rund um das NSG noch sonstige ausreichende Pufferbereiche, so dass eine Freihaltung
der Plangebietsfläche zwar aus Naturschutzsicht verständlicherweise
wünschenswert, aber nicht automatisch geboten ist. Die Überplanung der
Grünfläche mit der geplanten Wohnbebauung unter Beibehaltung und Entwicklung
des südlichen Teils der Grünfläche wurde naturschutzfachlich geprüft, ohne dass
dafür Beeinträchtigungen der Schutzziele des Naturschutzgebietes Waldhügel
erwartet werden. Auf die umfangreichen Ausführungen im Umweltbericht wird des
Weiteren verwiesen.
Zu 16.) Wertvolle Pflanzenarten
Durch die Bebauungsplanung ergibt sich keine Beeinträchtigung der Standorte
wertvoller Pflanzenarten, wie z.B. denen der durch den Waldhügelverein
nachgewiesenen Orchideenarten, da diese aufgrund ihrer spezifischen Ansprüche
nur in den Gehölzbeständen vorkommen können. Hierbei handelt es sich nicht um
streng geschützte, sondern um besonders geschützte Arten, die bei Planungs- und
Zulassungsverfahren von Verboten freigestellt sind (§ 44 (5) BnatSchG). In NRW
sind nur sechs Pflanzenarten (Einfache Mondraute,Frauenschuh, Kriechender
Sellerie, Prächtiger Dünnfarn, Schwimmendes Froschkraut und Sumpf-Glanzkraut)
als planungsrelevante Arten eingestuft. Die vier vom Waldhügelverein
nachgewiesenen, teils gefährdeten und teils besonders geschützten Arten zählen
nicht dazu. Vor diesem Hintergrund sind diese Arten im Rahmen einer ASP nicht
betrachtungsrelevant. Die Gehölzbestände werden davon abgesehen durch das
Vorhaben nicht überplant oder beeinträchtigt, sondern im Gegenteil gesichert
und durch entsprechende Festsetzung langfristig geschützt.
Zu 17.) Beeinträchtigung Uhu
Der Uhu besitzt sehr große Jagdreviere, die nach Angaben des LANUV bis
zu 40 km² groß sein können; sie können bis zu 5 km vom Brutplatz entfernt
liegen. Das Plangebiet befindet sich in diesem potenziell vom Uhu nutzbaren
Raum, bildet dabei aber nur einen sehr kleinen Teil seines Jagdreviers.
Darüber hinaus ist es aufgrund der von der Catenhorner Straße
ausgehenden Störungen (Autoverkehr, Straßenbeleuchtung) nur suboptimal
geeignet. Durch die Beibehaltung der bestehenden Grünlandnutzung im südlichen
Teil des Plangebietes und die dort vorgesehenen Maßnahmen werden Strukturen
geschaffen, die das Nahrungsangebot für den Uhu auf dieser Fläche erhöhen.
Durch die Überplanung eines Teils des Plangebietes gehen für den Uhu keine
essentiell notwendigen Nahrungsflächen verloren, so dass dadurch keine
artenschutzrechtlich relevanten Konflikte entstehen. Außerdem werden an anderer
Stelle durch Kompensationsmaßnahmen neue Nahrungsflächen für den Uhu geschaffen.
Zu 18.) Finanzielle statt städtebaulicher Gründe ausschlaggebend
Die mit der Planung verfolgten Ziele sind städtebaulicher Art und der
Begründung im Einzelnen zu entnehmen.
Zu 19.) Naturschutzstellenwert höher bewerten
Die subjektive Meinung des Einwenders wird zur Kenntnis genommen. Natur-
und Umweltschutzbelange sind in der Planung umfassend untersucht und berücksichtigt
worden. Sie sind auch Bestandteil der Abwägung.
Abstimmungsergebnis: 15 Ja-Stimmen
2 Nein-Stimmen
1 Enthaltung
1.2.14 E-Mail von Bürger/in Nr. 1
vom 19.05.2014, 18:42 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Zu 1-19) Umfassende Pauschalkritik
Die z. T. sehr pauschalen und unsachlichen Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen.
Die vom Einwender offenbar gesehene Geringschätzung des Naturschutzgebietes
Waldhügel durch die Stadt Rheine kann nicht nachvollzogen werden. In der
vorliegenden Planung wurde das Naturschutzgebiet und die Charakteristik des Gebietes
Waldhügel betrachtet. Eine Vernachlässigung kann nicht erkannt werden. Die
subjektive Sicht des Einwenders, dass „immer Potenziale in Rheine geopfert“ werden,
ist als Pauschalkritik nicht abwägungsrelevant für die vorliegende Planung. Die
vom Einwender vermissten städtebaulichen Zielvorstellungen, Planungen und konzeptionellen
Überlegungen für die geplante zukünftige Nutzung der Fläche als Potenzialfläche
für den Wohnungsbau mit guter Eignung, können der Begründung zur Planung
entnommen werden.
Abstimmungsergebnis: 16 Ja-Stimmen
1 Nein-Stimmen
1 Enthaltung
1.2.15 E-Mail von Bürger/in Nr. 1
vom 20.05.2014, 21:14 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Zu 1 - 6) Flächensparende Siedlungsentwicklung
Der vom Einwender befürchtete „Flächenfraß“ beschränkt sich auf die
Ermöglichung einer kleinteiligen, einzeilig straßenbegleitenden Siedlungsrandbebauung
(ca. 0,3 ha große Fläche wird für Wohnbebauung ausgewiesen), die städtebaulich
gewollt ist und der auch mit Schreiben vom 30.01.2013 seitens der
Bezirksregierung landesplanerisch
bereits zugestimmt wurde.
Im Rahmen der Eingriffsregelung werden zudem für die moderat und angemessen
festgesetzten Baumöglichkeiten Entsiegelungsmaßnahmen getätigt, die zusammen
mit anderen Kompensationsmaßnahmen der möglichen Bebauung im Plangebiet und den
damit verbundenen Eingriffen entgegengehalten werden können.
Zu 7 - 14) Mit Politik abgestimmte Planung, Unmöglichkeit
ermessensfehlerfreie Abwägung
Die so verstandene Unterstellung, dass die Verwaltung in Abstimmung mit
der Politik Verwaltungsvorlagen erstellt, die eine ermessensfehlerfreie
Abwägung nicht zulässt, wird ausdrücklich zurückgewiesen. Für die
Vorlagenerstellung werden stets alle Stellungnahmen und darin enthaltene
Belange von der Verwaltung gewissenhaft und unabhängig von der Politik
untersucht und die hierbei ermittelten abwägungsrelevanten Sachverhalte werden
rein fachlich, sofern notwendig unter Zugrundelegung externer Fachgutachten,
bewertet. Auf dieser Grundlage erstellt die Verwaltung – ebenfalls unabhängig
von der Politik - die Vorlagen für eine Entscheidungsfindung durch die
zuständigen und legitimierten politischen Gremien. Diese sind in ihrer Entscheidung,
der Vorlage zuzustimmen, eine Anpassung zu fordern oder Beschlussvorschläge
abzulehnen, völlig frei.
Ebenfalls ist der Vorwurf „dass alle Einwendungen und Stellungen der
Bürgerschaft verworfen werden“ haltlos. Ein Vernachlässigen oder Manipulieren
der im Rahmen der städtebaurechtlichen Beteiligungsverfahren geäußerten Stellungnahmen
oder vorgebrachten abwägungsrelevanten Belangen hätte nämlich die
Rechtsunsicherheit der Planung zur Folge, so dass weder Verwaltung noch Politik
ein Interesse daran haben, abwägungsrelevante Stellungnahmen zur Planung ohne
gute Gründe zu verwerfen oder gar auszublenden. Alle abwägungsrelevanten
Belange werden stattdessen in die Abwägung eingestellt und dienen der gerechten
Entscheidungsfindung im Rahmen der Abwägung aller öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander, wie es § 1 Abs. 7 BauGB vorsieht.
Zu 15) Beeinträchtigungen Fledermäuse
Mögliche
Konflikte der Planung mit vorkommenden Fledermäusen wurden fachlich untersucht
und die Ergebnisse sind im Umweltbericht sowie der Artenschutzrechtlichen
Vorprüfung nachzulesen. Die möglichen Konflikte beschränken sich darauf, dass
die geplante Bebauung zu einem geringen Verlust von potenziellen Nahrungsflächen
führt, während im Bereich der weiteren verbleibenden Freiflächen geeignete
Strukturen vorhanden sind bzw. hier neu geschaffen werden können, die auch zukünftig
ein Nahrungsangebot für betroffene Arten gewährleisten.
Da der Aktionsraum der Fledermäuse darüber hinaus sehr groß ist, sie
nicht auf sehr spezielle und seltene Nahrungsquellen oder -flächen angewiesen
sind und darüber hinaus in der weiteren Umgebung immer noch große Areale mit
geeigneten Jagdrevieren finden, ist festzustellen, dass für diese Arten keine
essentiell notwendigen Nahrungsflächen verloren gehen.
Zu 16) Aufwändige Entwässerung, teures Beleuchtungssystem zum Schutz der
Fledermäuse
Anstelle der vom Einwender angenommenen aufwändigen Entwässerung kann
bei der vorliegenden Planung, wie in der Begründung zur Planung vermerkt, an
die vorhandene Entwässerungsinfrastruktur (MW-Hauptsammler) angeschlossen
werden. Ein spezielles „kostspieliges Beleuchtungssystem zum Schutz der Fledermäuse“
ist nicht vorgehen und auch nicht erforderlich.
Zu 17.) Kein innovativer Städtebau
Die subjektive Meinung des Stellungnehmers wird zur Kenntnis genommen.
Bei der Planung kommt es weniger auf Innovativität an, sondern auf den nachvollziehbaren
Bedarf und die städtebauliche Vertretbarkeit. Beides wird nicht in Frage
gestellt.
Zu 18.) Bebauung einer Grünfläche, Pufferfunktion
An der Catenhorner Straße soll die geplante Wohnbebauung ermöglicht
werden. Der Wegfall eines Teils der derzeit vorgehaltenen privaten
Grünlandfläche geht damit einher. Die mit der Planung zu erwartenden Eingriffe
in Natur und Landschaft können und sollen, wie im Umweltbericht beschrieben,
über die naturschutzfachlich vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen kompensiert
werden. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände können zudem entsprechend der
Ausführungen der durchgeführten Artenschutzrechtlichen Vorprüfung ebenso
ausgeschlossen werden. Im Ergebnis sind nach naturschutzfachlicher Einschätzung
durch den beauftragten unabhängigen Gutachter keine Beeinträchtigungen der für
das Naturschutzgebiet Waldhügel formulierten Schutzziele verbunden, so dass die
Grünfläche nicht als Puffer erforderlich ist und die Planung eine Inanspruchnahme
der benötigten Teilflächen rechtfertigt. Der südliche, im Rahmen der Planung
als Kompensationsfläche vorgesehene Bereich, bleibt nach wie vor als Grünfläche
erhalten und wird zudem durch die in den textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes beschriebenen Maßnahmen noch nachhaltig aufgewertet.
Zu
19.) Falsche Bewertung der Grünfläche
Die seit Jahren geplante Ausweisung des Plangebietes als Wohnbauland ist
städtebaulich gewollt und vertretbar und gerade zum jetzigen Zeitpunkt sinnvoll
zur Ermöglichung einer bedarfsgerechten Wohnbebauung, die helfen kann, die örtliche
Kompensation von zahlreichen entfallenden Mietwohnungen zu unterstützen (hoher
Sanierungsbedarf bei Mietwohn-Objekten im Stadtteil Dorenkamp). Der vorgesehene
Standort ist dafür geeignet, wie auch verfügbar - vergleichbare
Standort-Alternativen fehlen oder können den Wohnraum-Ersatzbedarf nicht
ausreichend decken.
20.) Einzugsgebiet des Uhus wird
überplant, wertvolle Pflanzenbestände
Die planungsrechtlich für jedes Bauleitplanverfahren vorgesehene
„Offenlage“ der Planunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gibt der Öffentlichkeit
Gelegenheit, zu der Planung Stellung zu nehmen. Sie ist im Interesse und Sinne
der Öffentlichkeit vorgesehen und ist bei jedem Bauleitplanverfahren ortsüblich
bekannt zu geben und durchzuführen. Hinweise zu den am Waldhügel vorkommenden
Uhus und zu schützenswerten Pflanzen wurden im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
aufgenommen und werden an entsprechender Stelle als Belange in dieser Abwägung
berücksichtigt.
Zu 21.) Ungehörte Stellungnahmen des Waldhügelvereins
Die Stellungnahmen des Fördervereins Waldhügel sind Bestandteil der
vorliegenden Abwägung und blieben und bleiben nicht ungehört.
Zu 22-24) Ökologischer Irrsinn und willkürliche Stadtentwicklungspolitik
Die hier geäußerte pauschale Kritik und mutmaßenden Ausführungen des
Einwenders können im Zusammenhang mit der Planung nicht gesehen oder nachvollzogen
werden.
Zu 25.) Beteiligung der Öffentlichkeit
Die gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB erforderliche und ortsübliche
Beteiligung der Öffentlichkeit hat nachweislich stattgefunden.
Zu 26 - 30) Plädoyer für Grünflächenschutz und höherem ökologischen
Gewicht
Die subjektiven Ansichten des Stellungnehmers werden zur Kenntnis
genommen.
Abstimmungsergebnis: 16 Ja-Stimmen
1 Nein-Stimmen
1 Enthaltung
1.2.16 E-Mail von Bürger/in Nr. 1
vom 21.05.2014, 19:43 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Zu 1 – 22: Zweifel an Gutachterkompetenz u. -unabhängigkeit, Forderung
neuer Umweltbericht
Die Kritik wird
zur Kenntnis genommen, kann aber nicht nachvollzogen werden. Die Beauftragung
des erforderlichen Umweltberichtes und der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung
durch ein anerkanntes Fachbüro war der Wohnungsgesellschaft der Stadt Rheine
(WSR) als planbegünstigte Eigentümerin vorbehalten. Die WSR beauftragte für die
notwendigen Untersuchungen die Arbeitsgruppe Raum und Umwelt (ARU) aus Münster.
Fachlich ist das
beauftragte Büro erfahren und ohne Weiteres anerkannt. Das Büro existiert seit
über 15 Jahren und arbeitet seither schwerpunktmäßig in der raumbezogenen,
ökologischen Planung. Das Büro hat zahlreiche Referenzen aus seiner
langjährigen Arbeit nachzuweisen und die beauftragten Leistungen gehören zum
standardmäßigen Leistungsspektrum des Büros. Zudem kauft das Büro, wie in der
Branche üblich, für die Beurteilung von nicht in Eigenleistung zu beantwortenden
Spezialfragen auch externe Expertisen ein, um in allen zu behandelnden Themen
zu belastbaren Aussagen zu gelangen. So wurde beispielsweise im vorliegenden Gutachten
für die Vegetationsbewertung der Landschaftsarchitekt Schultewolter,
Haus-Droste-Weg 1, 48291 Telgte hinzugezogen.
Die im Rahmen der
vorliegenden Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belange von Natur und
Landschaft werden von dem beauftragten Fachgutachter im Umweltbericht und in
der vorgenommenen Artenschutzprüfung auch nach Einschätzung der Unteren
Landschaftsbehörde hinreichend abgearbeitet. Noch im Rahmen der Beteiligung vom
Waldhügelverein ergänzte Informationen wurden für die abschließende Beurteilung
berücksichtigt. Zuvor bestanden keine Hinweise auf das Vorkommen besonderer
oder geschützter Arten (siehe oben), so dass auch kein Erfordernis einer
Kartierung über den gesamten Vegetationszyklus bestand. Es besteht im Rahmen
der Erfassung des Biotoptypenbestandes kein Anspruch darauf, alle auf einer
Fläche vorkommenden Pflanzenarten aufnehmen zu müssen.
Vielmehr ist es
Ziel und Sinn einer Kartierung des Vegetationsbestandes, eine Einschätzung der
Wertigkeit der Biotoptypen vornehmen zu können. Methodisch erfolgt dies auf
Basis des LANUV-Bewertungsverfahrens ´Numerische Bewertung von Biotoptypen für
die Bauleitplanung in NRW´(LANUV 2008). Diese Vorgehensweise entspricht den
üblichen fachlichen Standards und entsprechend wurde für die Biotopbewertung
der repräsentative Artenbestand aufgenommen, aus dem sich kein Hinweis auf
einen durch besondere Standortverhältnisse gekennzeichneten Biotoptyp ableiten
ließ. Auch nach Berücksichtigung der Informationen durch den Waldhügelverein
ergibt sich aus Sicht des Gutachters keine Beeinträchtigung der nachgewiesenen
Orchideenarten, da diese im Plangebiet aufgrund ihrer spezifischen Ansprüche
nur in den dafür geeigneten Gehölzbeständen und nicht auf offenen Wiesenflächen
vorkommen können. Die geeigneten Gehölzbestände werden durch das Vorhaben nicht
überplant oder beeinträchtigt, sondern im Gegenteil gesichert und durch entsprechende
Festsetzung langfristig geschützt. Für den Nordteil des Grünlandes wurden
dagegen in Teilbereichen Arten aufgenommen, die einen gestörten und eutrophen
Standort kennzeichnen und dessen Inanspruchnahme vertretbar ist. Die Ergebnisse
des Gutachters sind somit als fachlich einwandfrei nachvollziehbar anzusehen.
Zu 23 und 24: Zweifel an Verfahrensrichtigkeit
Das erst nach der
neuen Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts offenkundig werdende
Defizit für das vorliegende Planverfahren wurde nach Bekanntwerden des Urteils
umgehend nachgebessert. Vor dem Urteil war das Defizit nicht als solches
bekannt, denn entgegen der bis dahin bundesweit gängigen Praxis wurde erst mit
neuem Urteil die sonst übliche und als rechtssicher aufgefasste Form der
Bekanntmachung zur Offenlage als unzureichend bewertet. Erst seitdem wird für
eine rechtssichere Offenlage eine Bekanntmachung in ausführlicherer Form gefordert.
Zu 25-30) Zweifel an rechtmäßiger Bewertung des Plangebietes, Vorbefassung
und ermessensfehlerhafte Abwägung
Die Anmerkungen
werden zur Kenntnis genommen. Die vor Jahren erfolgte Veräußerung von Flächen
an die Wohnungsgesellschaft ist nicht Gegenstand der Planung oder maßgeblich
für die Planung. Die Planung und ihre zugrunde liegenden und maßgeblichen
städtebaulichen Planungsziele sind in den Planunterlagen hinreichend erläutert
und rechtfertigen aus Sicht des Rates der Stadt Rheine die Planung. Eine
ermessensfehlerfreie Abwägung der Planung ist anhand der vorliegenden Planunterlagen
anders als vom Einwender angenommen zweifelsfrei möglich.
Zu 31 – 39) Vorwürfe Befangenheit, Zweifel an ermessensfehlerfreier
Abwägung
Dem Vorwurf einer
möglichen Befangenheit bei der Beschlussfassung über die Offenlange kann nicht
gefolgt werden. Zur vorliegenden städtebaulichen Planung und Zielsetzung haben
die vom Einwender formulierten Mutmaßungen, Spekulationen und Fragen zur Wohnungsbaugesellschaft
der Stadt Rheine zudem keinen Bezug und werden daher nicht weiter vertieft.
Zu 40) Mängel am Umweltbericht
Ein Mangel der
vorliegenden Planung oder bei der Berücksichtigung der Umweltbelange liegt aus
fachlicher Sicht des Gutachters sowie auch nach Prüfung der Unteren
Landschaftsbehörde nicht vor.
Zu 42 - 44 + 54) Geschützte Pflanzen, Washingtoner Artenschutzabkommen,
neue Kartierung
Die genannten
Pflanzenvorkommen wurden nach Bekanntwerden der Vorkommen im Bereich des
Plangebietes vom Gutachter bereits berücksichtigt und der bestehende
Umweltbericht durch die im Verfahren geäußerten und fachlich fundierten
Anregungen ergänzt. Dort sind die Ergebnisse einer Frühjahrsbegehung und die
vom Waldhügelverein genannten Pflanzenarten eingeflossen. Durch diese Anpassung
wird die Grundsätzlichkeit der Aussagen des Umweltberichtes nicht berührt; es
kommt lediglich für ein Schutzgut zu einer stärkeren Differenzierung. Eine
weitere Kartierung im Frühjahr 2015 ist daher entbehrlich. Die vorliegende
Planung ist somit letztlich nach wie vor aus gutachterlicher Sicht und wie im ergänzten
Umweltbericht im Einzelnen nachzulesen unkritisch und rechtlich zulässig.
Das angesprochene
Washingtoner Artenschutzabkommen reguliert im Übrigen den internationalen Handel mit Wildtieren und Pflanzen. Um
einen Handel mit Tieren oder Pflanzen geht es bei der Planung jedoch nicht.
Selbstverständlich wurde der Schutz von Natur und Landschaft als Belang in der
Planung berücksichtigt.
Wie in den
Planunterlagen nachzulesen, wurden die möglichen Beeinträchtigungen von Natur
und Landschaft ausgiebig ermittelt und geprüft. Letztlich führen diese Überprüfungen
zu dem Ergebnis, dass es durch die Planung zu keinen erheblichen oder rechtlich
unzulässigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft kommt. Ebenso sind
keine artenschutzrechlichen Verbotstatbestände zu erwarten und die im Zuge der
Planung nicht vermeidbaren und verbleibenden Eingriffe können über
Kompensationsmaßnahmen angemessen ausgeglichen werden.
Zu 45 - 48) Nichtberücksichtigung der Edith-Stein-Straße
Die Kritik des
Einwenders an dem Verfahren, dass schalltechnisch nur die Catenhorner Straße
untersucht worden sei, ist nicht zutreffend. Denn neben der Catenhorner Straße
wurde bereits bei dem zuletzt mit dem Bebauungsplanentwurf offen gelegten
Lärmgutachten auch die Edith-Stein-Straße hinsichtlich ihres Verkehrsaufkommens-
und -lärms berücksichtigt.
Zu 49.) Innen- vor Außenentwicklung
Die Meinung ist
legitim, jedoch sieht der Rat der Stadt Rheine die vorliegende Planung aus den
in der Begründung zur Planung ausgeführten Gründen am geplanten Standort als
städtebaulich vertretbar und sinnvoll an.
Zu 50.)
„Konversionsflächen genug auf dem Dorenkamp“
Eine Entwicklung der großen Flächenpotenziale der Damloup-Kaserne steht
zwar bereits auf der Agenda der Stadt Rheine, aufgrund der noch fehlenden
Standortverfügbarkeit und der in jedem Fall noch ausstehenden
Bauleitplanverfahren stehen diese Flächen kurzfristig nicht zur Debatte. Andere
geprüfte Alternativen umfassen im Wesentlichen lediglich noch zur Entwicklung
anstehende kleinteilige Flächen eines anderen Wohnungsbauträgers, die als
parallele Entwicklungsflächen Potenzial bieten, deren Entwicklung jedoch
unabhängig von der Planung durch diesen Wohnungsbauträger zu sehen ist.
51.)
„Außerdem gibt es zur Genüge sanierungsbedürftigen Baubestand im Zentrum des
Dorenkamps.“
Die Planung soll
eben diese Sanierungsprozesse im Stadtteil Dorenkamp erleichtern, indem den
Betroffenen parallel zu den Sanierungen umfeldnah Ausweichwohnraum verfügbar gemacht
wird.
Zu
52,53) Vom Einwender befürchtete Zielkonflikte
Die im Programm
Soziale Stadt, für das NSG Waldhügel, für den Stadtteil Dorenkamp sowie
gesamtstädtisch verfolgten Zielvorstellungen wurden hinreichend berücksichtigt.
Abstimmungsergebnis: 16 Ja-Stimmen
1 Nein-Stimmen
1 Enthaltung
1.2.17 E-Mail von Bürger/in Nr. 1
vom 21.05.2014, 22:17 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Zu 1 – 2) Zweifel
an korrektem Verfahren
Dem Wunsch des Einwenders zur Beendigung des Verfahrens wird nicht Folge
geleistet. Die pauschal vom Einwender geäußerten Zweifel an der Rechtssicherheit
können nicht nachvollzogen werden, da das Verfahren alle maßgeblichen Vorschriften
beachtet.
Zu 3-7)
Öffentlichkeitsbeteiligung, falsche Bewertung des Grundstückes
Gemäß § 3 BauGB ist bei Bauleitplanverfahren die Öffentlichkeit zu
beteiligen und ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Eine
entsprechende Beteiligung der Öffentlichkeit hat parallel zur
Behördenbeteiligung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 Abs. 1 BauGB und im Rahmen der Offenlegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
stattgefunden und wurde frühzeitig nach dem jeweiligen Beschluss ortsüblich bekannt
gemacht, so dass jedem Bürger die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben war.
Alle im Rahmen der Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen und erkennbar zu
berücksichtigenden sonstigen Belange wurden von der Verwaltung geprüft. Die
daraus resultierende Planung liegt vor und die Bewertung der Planung sowie der
geäußerten abwägungsrelevanten Stellungnahmen samt ihrer Belange erfolgt
abschließend durch den Rat der Stadt Rheine als dazu legitimiertes Gremium im
Rahmen der Abwägung.
Die vorliegende Planung soll unabhängig von finanzpolitischen Erwägungen
aus den in der Begründung genannten städtebaulichen Gründen ermöglicht werden.
Zu 8.)
Beeinträchtigung des Uhus
Konflikte sind
durch die Planung für den Uhu nicht zu erwarten. Gemäß den Ausführungen im
Umweltbericht hat das Plangebiet zwar für die Tiere eine Bedeutung als
Nahrungsfläche, während es als Brutstandort lediglich für einige andere, den
Siedlungsrand bewohnende Arten eine Rolle spielt. Für den streng geschützten,
aber in der Region nicht bedrohten, sondern seit einigen Jahrzehnten wieder
weit verbreiteten Uhu, besitzt die zur Entwicklung anstehende Fläche dagegen
keine besondere Bedeutung. Das im Umfeld bekannte Uhupaar brütet im Steinbruch
des Waldhügels und ist dort von möglichen Einwirkungen aus dem Plangebiet
abgeschottet. Der Verlust von Teilen der Plangebietsfläche als Nahrungsfläche
kann angesichts der Jagdreviergröße eines Uhu-Brutpaares von ca. 40 km² (=
4.000 ha) - wovon die Plangebietsfläche mit nur etwa 0,5 ha lediglich einen
marginalen Bruchteil ausmacht - problemlos kompensiert werden.
Zu 9.-25) Natur-
und Umweltschutz, Beeinträchtigung Tourismus, Pufferwegfall, Ehrenamt
Die subjektiven, z. T. nicht nachvollziehbaren Anmerkungen werden zur
Kenntnis genommen. Die Planung ist hinreichend begründet und mögliche
Auswirkungen und zu berücksichtigende Belange wurden untersucht. Klima- und
Naturschutz wurden und werden bei der vorliegenden Planung hinreichend
berücksichtigt. Die Planung steht Tourismuszielen der Stadt Rheine nicht
entgegen und auch ehrenamtliche Bemühungen werden nicht „mit Füßen getreten“
oder anhand der Planungen konterkariert.
Zu 26 – 37)
Finanzielle Aspekte statt städtebaulicher Gründe, falsche Grundstücksbewertung,
fehlende Einbindung Rechnungsprüfung, …
Die vorliegende Planung soll unabhängig von finanzpolitischen Erwägungen
aus den in der Begründung genannten städtebaulichen Gründen ermöglicht werden.
Abstimmungsergebnis: 16 Ja-Stimmen
1 Nein-Stimmen
1 Enthaltung
1.2.18 E-Mail von Bürger/in Nr. 1
vom 24.05.2014, 07:19 Uhr
Abwägungsempfehlung:
Die vielfältigen, vom Einwender z. T. polemisch vorgetragenen
Anmerkungen und Fragen werden zur Kenntnis genommen. Sie sind für die
städtebauliche Beurteilung jedoch großteils nicht relevant oder stehen der
Planung nicht entgegen.
Die Planung ist städtebaulich hinreichend begründet und ermöglicht auch
unter Vortragung aller im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung und
Trägerbeteiligung vorgetragenen Belange durchaus eine ermessensfehlerfreie
Beurteilung.
Die in dieser Stellungnahme für eine umfassende Kritik herangezogenen
Annahmen und Spekulationen zu Kosten oder vom Einwender befürchteten „Schäden“
stellen die Planung nicht in Frage. So wurden und werden unnötige Kosten durch
die Planung nicht verursacht. Die vom Einwender u. a. diesbezüglich angemerkte
Wiederholung des Verfahrensschrittes der Offenlage war unumgänglich für eine
nach neuer Rechtssprechung rechtssichere Durchführung der Bauleitplanverfahren.
Über die Notwendigkeit zur Wiederholung der Offenlage wurde der Rat der Stadt
Rheine in der Ratssitzung vom 08.04.2014 öffentlich informiert und anschließend wurde
vom Rat die Wiederholung der Offenlage beschlossen.
Der in der Stellungnahme kritisierte Umweltbericht wurde nachvollziehbar
und kompetent erarbeitet. Die Kritik am Gutachter bzw. am Gutachten kann nicht
nachvollzogen werden. Die Beauftragung des erforderlichen Umweltberichtes und
der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung durch ein anerkanntes Fachbüro war der
Wohnungsgesellschaft der Stadt Rheine (WSR) als planbegünstigte Eigentümerin
vorbehalten. Die WSR beauftragte für die notwendigen Untersuchungen die Arbeitsgruppe
Raum und Umwelt (ARU) aus Münster.
Fachlich ist das beauftragte Büro erfahren und ohne Weiteres anerkannt.
Das Büro existiert seit über 15 Jahren und arbeitet seither schwerpunktmäßig in
der raumbezogenen, ökologischen Planung. Das Büro hat zahlreiche Referenzen aus
seiner langjährigen Arbeit nachzuweisen und die beauftragten Leistungen gehören
zum standardmäßigen Leistungsspektrum des Büros. Zudem kauft das Büro, wie in
der Branche üblich, für die Beurteilung von nicht in Eigenleistung zu beantwortenden
Spezialfragen auch externe Expertisen ein, um in allen zu behandelnden Themen
zu belastbaren Aussagen zu gelangen. So wurde beispielsweise im vorliegenden Gutachten
für die Vegetationsbewertung der Landschaftsarchitekt Schultewolter,
Haus-Droste-Weg 1, 48291 Telgte hinzugezogen.
Die im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung zu berücksichtigenden
Belange von Natur und Landschaft werden von dem beauftragten Fachgutachter im
Umweltbericht und in der vorgenommenen Artenschutzprüfung auch nach Einschätzung
der Unteren Landschaftsbehörde nachvollziehbar und hinreichend abgearbeitet.
Noch im Rahmen der Beteiligung vom Waldhügelverein ergänzte Informationen
wurden für die abschließende Beurteilung berücksichtigt.
Das vom Einwender als vorsätzlich durchgeführt angesehene und scharf
kritisierte Mähen der Grünfläche erfolgte - anders als vom Einwender behauptet
- nicht durch oder im Auftrag der Stadt Rheine oder die Flächeneigentümerin.
Wie eine Recherche ergeben hat wurde die Mahd – wie schon die Jahre zuvor - im
Vorfeld des jährlich stattfindenden Seifenkistenrennens auf Wunsch des
Seifenkistenrennen-Veranstalters von dem die Fläche pachtenden Landwirt und
ohne jede Schadensabsicht durchgeführt.
Der zuvor bereits gelieferte Nachweis der in Randbereichen des
Plangebietes vorkommenden Orchideen und weiterer Pflanzenarten wurde vom
Umweltgutachter ergänzend in den Umweltbericht aufgenommen und bewertet. Zu
einer anderen fachlichen Bewertung der Genehmigungsfähigkeit der Planung haben
diese Erkenntnisse jedoch nicht geführt.
Das einmal im Jahr stattfindende Seifenkistenrennen wird durch die
Planung nicht gefährdet. Zwar liegen bislang als Stellflächen in Anspruch
genommene Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes, doch kann einerseits
erforderlichenfalls auch auf weitere Bereiche der für das Seifenkistenrennen
gesperrten Catenhorner Straße zurückgegriffen werden. Zudem hat der Eigentümer
die Bereitschaft signalisiert, eventbezogen die Inanspruchnahme der bei
Realisierung der Planung auf den Flächen entstehenden, befestigten Stellflächen
zu ermöglichen.
Hinsichtlich der hinterfragten Rolle und Richtigkeit der
Grundstücksbewertung wird festgestellt, dass unabhängig von der in Zweifel
gezogenen Richtigkeit der damaligen Grundstücksbewertung, die Planung als
städtebaulich sinnvoll angesehen wird. Die mit der Planung beabsichtigte
„Wertschöpfung“ für die Stadt Rheine ist in erster Linie städtebaulicher Art
und darin begründet, dass an dem vorgesehenen Standort, wie in der Begründung
näher dargelegt ist, eine bedarfsgerechte und städtebaulich sinnvolle Bebauung
ermöglicht werden soll.
Eine ermessensfehlerfreie Abwägung der Planung ist anhand der
vorliegenden Planunterlagen anders als vom Einwender angenommen zweifelsfrei
möglich.
Die pauschal kritisierte Planung wurde - wie die mitgelieferten und
umfangreichen Planunterlagen aufzeigen - im Auftrag der zuständigen politisch
legitimierten Gremien gewissenhaft von der Verwaltung durchgeführt. Wo es
erforderlich war, wurde die Planung fachgutachterlich begleitet und die daraus
resultierenden Ergebnisse werden berücksichtigt.
Abstimmungsergebnis: 16 Ja-Stimmen
1 Nein-Stimmen
1 Enthaltung
1.3 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Abstimmungsergebnis: 17 Ja-Stimmen
1 Enthaltung
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
2.1 Kreis
Steinfurt, Der Landrat, 48563 Steinfurt
Stellungnahme vom 04. November 2013
Abwägungsempfehlung:
Die derzeitig vorwiegende Beschaffenheit und Charakteristik des Plangebietes als Grünlandfläche wird im Rahmen der Planung nicht in Frage gestellt, sondern wurde entsprechend im Umweltbericht deklariert (s. z.B. Umweltbericht S. 6) und bewertet (s. Umweltbericht S 19, Tab. 3). Auf dieser Basis wurden auch die mit der Planung zu erwartenden Eingriffe naturschutzfachlich bewertet. Die für die Eingriffe erforderlichen Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen sind im Umweltbericht beschrieben und vorgesehen.
Alternative Möglichkeiten für eine Verlagerung der Planung auf den Innenbereich werden allein aufgrund der speziell für die Örtlichkeit verfolgten Zielsetzung, den bislang vor Ort diffus ausgeprägten Siedlungsrand sinnvoll durch die Planung zu neu zu gestalten und zu arrondieren, nicht gesehen. Alternative Standorte kommen im vorliegenden Fall aber auch deshalb nicht zum Tragen, weil neben der Arrondierung des Siedlungsrandes eine gute Möglichkeit besteht, auf geeigneten und verfügbaren Flächen Ersatzmietwohnraum zur Kompensation eines hohen Sanierungsbedarfes bei Mietwohn-Altobjekten im Stadtteil Dorenkamp zu schaffen. Eigentümer der Fläche ist ein im Stadtteil Dorenkamp vertretener und bedeutender Akteur des Wohnungsmarktes, der im Zusammenschluss in einer Interessengemeinschaft mit anderen Wohnungsmarktakteuren des Stadtteils nach Möglichkeiten sucht, in geeigneter Lage nahe gelegenen Ersatzwohnraum schaffen zu können. Mit der Planung könnte der Sanierungsprozess unterstützt und vor Ort ansässigen, von Sanierungsvorhaben betroffenen Menschen so alternativer Wohnraum im Umfeld angeboten werden, so dass einem kompletten Wechsel des Wohnungsumfeldes Alternativen gegenübergestellt werden können. Die Planung fügt sich in die vorhandene Infrastruktur gut ein und wurde regionalplanerisch bereits per Stellungnahmeschreiben befürwortet.
Vor dem Hintergrund, dass mit der Planung nur eine kleine Fläche für den Wohnungsbau entwickelt werden soll und hierfür in einem ehemals bereits temporär baulich in Anspruch genommenen Bereich im Übergang von Siedlungsraum und Landschaft im Änderungsbereich Wohnbaufläche neu ausgewiesen wird und dass die mit der Planung zu erwartenden Eingriffe ausgeglichen bzw. kompensiert werden können, wird die Änderung des Flächennutzungsplanes am vorgesehenen Standort als städtebaulich sinnvoll und vertretbar angesehen. Die mit der Planung verfolgten stadtentwicklungspolitischen Ziele der Ermöglichung von neuen Wohnangeboten, der Arrondierung des Siedlungsraumes und der Stabilisierung eines für den Stadtteil bedeutenden Akteurs auf dem örtlichen Wohnungsmarkt mit Eigentum im Stadtteil Dorenkamp werden in der Abwägung höher gewichtet als die mit der Planung einhergehende Flächeninanspruchnahme auch vor dem Hintergrund der Kompensation dieser.
Bezüglich des Hinweises, „dass Ausgleichs- und
Kompensationsmaßnahmen, die aufgrund der Rekultivierungsverpflichtung der Stadt
Rheine an der ehemaligen Boden- und Bauschuttdeponie „Waldhügel“ ergriffen
wurden, nicht für andere Eingriffe in Natur und Landschaft herangezogen werden
dürfen“ wird festgestellt, dass für den hier vorgenommenen Ausgleich und die
Kompensation nur Maßnahmen berechnet sind, die außerhalb der Rekultivierung
„Waldhügel“ erfolgen oder die gem. Absprache und Änderungsbeschluss mit der
Unteren Naturschutzbehörde anrechenbar waren. So ist im Landschaftpflegerischen
Maßnahmenplan, der Bestandteil des Änderungsbescheides v. 15.11.2010 zur
Rekultivierung der ehemaligen Boden- und Bauschuttdeponie „Waldhügel“ ist, dazu
folgendes festgehalten:
„Maßnahme 2
- Rückbau der Asphaltdeckschicht des vorhandenen Zufahrtweges bis Ende 2011. Die Schottertragschicht bleibt erhalten und kann nach dem Rückbau der Deckschicht als Zuwegung zum Schafstal genutzt werden. In Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde Kreis Steinfurt kann sich die Stadt Rheine, die Maßnahme zur ökologischen Verbesserung (Teilentsiegelung der Fläche) als Kompensation anrechnen lassen.“ (s. Anhang 2, Landschaftspflegerischer Maßnahmenplan zum Änderungsbescheid unter Rückbaumaßnahme 2).
Die hierzu ebenfalls mit dem Kreis Steinfurt abgestimmten Werteinheiten wurden dem Ökokonto der Stadt Rheine zugeführt und hieraus in Teilen die Kompensation bewältigt.
Somit besteht hier, anders als noch in der Stellungnahme befürchtet, kein Konflikt. Der planfestgestellten Rekultivierung wurde/wird in vollem Umfang nachgekommen und es wurde lediglich die darüber hinaus im Änderungsbescheid vereinbarte (Rückbau-)“Maßnahme 2“ der Absprache entsprechend mit den vereinbarten Werten in das Ökokonto eingestellt und stand für den Eingriffsausgleich zur Verfügung. Zusammen mit den anderen im Umweltbericht zum Bebauungsplan-Nr. 229 „ Catenhorner Straße – Ost “ aufgeführten und beschriebenen Kompensationsmaßnahmen werden der Ausgleich und die Kompensation für die mit dem Bebauungsplan verbundenen Eingriffe somit sichergestellt.
Abstimmungsergebnis: 16 Ja-Stimmen
1 Nein-Stimmen
1 Enthaltung
2.2 Thyssengas GmbH, Kampstraße 49, 44137
Dortmund
Stellungnahme vom 07. Oktober 2013
Abwägungsempfehlung:
Die am nördlichen Rand des Plangebietes gelegene Gasfernleitung L07350 der Thyssengas GmbH wird im Flächennutzungsplan dargestellt.
In den Planentwurf zum Bebauungsplan wird die Gasfernleitung
L07350 inklusive Schutzstreifen nachrichtlich übernommen. Die Leitung liegt
außerhalb des Geltungsbereiches während der Schutzstreifen den Planbereich
geringfügig tangiert. Daher wird folgender Passus als Hinweis zur
Berücksichtigung von Versorgungsleitungen ergänzt:
„Leitungen
Vor Pflanz-, Bau- und Erschließungsmaßnahmen sind möglicherweise von den Maßnahmen
betroffene Versorgungs- und Leitungsträger vorab durch den Bauherren zu
ermitteln und rechtzeitig zu kontaktieren. Schutzanforderungen der Versorgungsträger
sind zu berücksichtigen.“
Abstimmungsergebnis: 17 Ja-Stimmen
1 Enthaltung
2.3 Technische
Betriebe Rheine ÄÖR, Fachbereich Entsorgung / Altlasten, Klosterstraße 14,
48431 Rheine
Abwägungsempfehlung:
Der korrekte Sachverhalt wird in der Begründung den Ausführungen entsprechend redaktionell angepasst. Der Anregung wird somit entsprochen.
Abstimmungsergebnis: 16 Ja-Stimmen
1 Nein-Stimmen
1 Enthaltung
2.4 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Abstimmungsergebnis: 17 Ja-Stimmen
1 Enthaltung
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 (s. Beschlussvorlage und Niederschrift zu Vorlage Nr. 171/13 in Anlage 4a+b) und den in dieser Vorlage abgewogenen Stellungnahmen aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Inbegriffen sind hierbei auch die in dieser Vorlage abgewogenen Stellungnahmen, die seit der ersten, fehlerhaft bekannt gemachten Offenlage zur Planung eingegangenen sind. Der Rat der Stadt Rheine nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
Abstimmungsergebnis: 15 Ja-Stimmen
2 Nein-Stimmen
1 Enthaltung
III. Feststellungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß der §§ 1 Abs. 8 und 6 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954)
sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW S. 878)
wird die 30. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: „Catenhorner Straße-Ost“ und die Begründung hierzu beschlossen.
Abstimmungsergebnis: 15 Ja-Stimmen
3 Nein-Stimmen