00:10:00

 

Die Verwaltung verweist auf die Vorlage.

 

Herr Mau erklärt, dass er bei dieser Abstimmung gegen den Beschluss stimmen werde. Er begründet dies wie folgt:

 

Auf dem Gelände wurde eine Vielzahl von Pflanzen noch gar nicht katalogisiert, dazu müsste das Gelände über ein Jahr überprüft werden. Zwei der dort vorkommenden Orchideenarten gehören zu den besonders schützenswerten Arten des Washingtoner Artenschutzabkommens. Auf Grund dieses Fundes müsste zunächst die zuständige Behörde die Genehmigung für eine Bebauung erteilen. Daher empfiehlt er die Vertagung des Beschlusses.

 

Herr Dewenter erklärt, dass auch er dem Beschluss nicht zustimmen werde und sich bei den Abwägungen enthalten werde. Die Beschlussfassung diene einzig finanziellen Zwecken. Städtebaulich sei diese Bebauung nicht sinnvoll bzw. erforderlich.

 

Herr Bems erklärt, dass seine Fraktion auf Grund des gefassten Kompromisses am „runden Tisch“ dem Beschluss zustimmen werde.

 

Herr Winkelhaus erklärt, dass er aus städtebaulicher Sicht dem Beschluss nicht zustimmen werde.

 

 

 

 


Beschluss:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu fassen:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.                Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

1.1    Förderverein Waldhügel e.V., Darbrookstraße 115, 48431 Rheine

Schreiben des Förderverein Waldhügel e.V. vom 20.05.2014

 

Abwägungsempfehlung:

 

(Naturschutz)

 

Flächenmahd und Bewertungsfehler (Gärten, Vegetationszeit, Kartierdefizite, Erfassung)

Die vom Gutachter gemachten Hinweise auf die Mahd im Umweltbericht beziehen sich auf das untersuchte Grünland und nicht auf die nördlich angrenzende Gartenfläche. Gärten werden bei naturschutzfachlichen Kartierungen als ein Biotoptyp aufgenommen; dort geschieht i.d.R. keine Differenzierung in unterschiedliche Teil-Biotoptypen. Darüber hinaus ist eine Kartierung des Vegetationsbestandes von regelmäßig gemähten Trittrasenflächen zum einen nicht möglich und zum anderen auch nicht erforderlich oder üblich. Die Mahd auf der Plangebietsfläche erfolgt im Übrigen anders als vom Stellungnehmer angenommen nicht durch die Technischen Betriebe der Stadt Rheine, sondern wird von dem Flächeneigentümer dem Pächter überlassen.

 

Bewertungsfehler (Gärten, Vegetationszeit, Kartierdefizite, Pflanzenerfassung)

Die Kartierung des Vegetationsbestandes erfolgte mit dem Ziel der Einschätzung der Wertigkeit der Biotoptypen. Methodisch erfolgt dies auf Basis des LANUV-Bewertungsverfahrens ´Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW´(LANUV 2008). Zu diesem Zweck wurde der repräsentative Artenbestand aufgenommen, aus dem sich kein Hinweis auf eine durch besondere Standortverhältnisse gekennzeichneten Biotoptyp ableiten ließ. Es wurden dagegen in Teilbereichen Arten aufgenommen (im Nordteil des Grünlandes), die auf einen gestörten und eutrophen Standort hinweisen. Anders als in der Stellungnahme angenommen, besteht bei einer Biotoptypenkartierung kein Anspruch, im Rahmen der Erfasssung des Biotoptypenbestandes alle auf einer Fläche vorkommenden Pflanzenarten aufnehmen zu müssen, zumal nach der ersten Einschätzung keine Hinweise auf das Vorkommen besonderer oder geschützter Arten bestanden, so dass zunächst auch kein Erfordernis einer Kartierung über den gesamten Vegetationszyklus bestand.

 

Fehlende Frühjahrskartierung

Der bestehende Umweltbericht wurde durch die im Verfahren geäußerten und fachlich fundierten Anregungen ergänzt. Dort sind die bereit gestellten Ergebnisse der Frühjahrsbegehung und die vom Waldhügelverein genannten Pflanzenarten eingeflossen. Eine weitere Kartierung im Frühjahr 2015 ist daher entbehrlich. Infolge der Berücksichtigung weiterer, extern genannter Pflanzenarten und durch der zusätzlichen Kartierung im Frühjahr 2014 kommt es zu einer Differenzierung der Biotoptypeneinstufung der Grünlandfläche und zwar zu folgenden Typen:

• 3.4 Artenarme Mähwiese

• 3.5 Artenreiche Mähwiese

• 3.5 Artenreiche Magerwiese

Durch diese Anpassung wird die Grundsätzlichkeit der Aussagen des Umweltberichtes nicht berührt; es kommt lediglich für ein Schutzgut zu einer stärkeren Differenzierung.

Durch die Bebauungsplanung ergibt sich nach wie vor keine Beeinträchtigung der Standorte wertvoller Pflanzenarten, wie z.B. der nachgewiesenen Orchideenarten, da diese aufgrund ihrer spezifischen Ansprüche nur im Bereich von Gehölzen und nicht auf offenen Wiesenflächen vorkommen können. Die relevanten Gehölzbestände im Süden des Plangebietes werden durch das Vorhaben nicht überplant oder beeinträchtigt, sondern im Gegenteil gesichert und durch entsprechende Festsetzung langfristig geschützt.

 

Abstandsflächen / Puffergebot

Ein in der Stellungnahme geltend gemachtes, normierendes Abstandgebot zu Naturschutzflächen existiert nicht. Unabhängig davon ist es aus fachlicher Sicht geboten, je nach Art und Größe schutzwürdiger Bereiche, einen ausreichenden Abstand für benachbarte Nutzungen zu definieren, sofern von diesen spezifische und den jeweiligen Schutzgegenstand beeinträchtigende Wirkungen ausgehen. Den Bestrebungen zur Schaffung von Pufferzonen um die Kernfläche des Naturschutzgebietes Waldhügel wurde jedoch hinreichend durch die kürzlich beschlossene Ausweitung der NSG Fläche entsprochen. So wurde das NSG u. a im nordwestlichen Teil unter Einbeziehung der ehemaligen Bauschuttdeponie bis zur Edith-Stein-Straße erweitert. Damit ist aktuell eine ausreichende Pufferzone zu den Kernflächen des NSG Waldhügel geschaffen worden. Zudem befinden sich rund um das NSG noch sonstige ausreichende Pufferbereiche, so dass eine Freihaltung der Plangebietsfläche zwar aus Naturschutzsicht verständlicherweise wünschenswert, aber nicht automatisch geboten ist.

 

Flächenversiegelung

Eine Versiegelung von Naturschutzgebietsflächen oder von notwendigen Pufferflächen zur Gewährleistung des Gebietsschutzes findet durch das Vorhaben nicht statt. Außerdem ist die mögliche Bebaubarkeit auf ein angemessenes und vertretbares Maß festgesetzt worden, so dass dem erforderlichen schonenden und sparsamen Umgang mit dem Schutzgut Boden Rechnung getragen wurde.

 

Wegfall Hundewiese, Wildern durch Haustiere (Hunde und Katzen)

Der bemängelte Wegfall der „Trainingsfläche für Hunde“ und die befürchtete Verlagerung in das Naturschutzgebiet werden nicht als Hinderungsgrund für die Planung gesehen. Bei der „Trainingsfläche für Hunde“ handelt es sich um eine bisher als „wilder“ Hundespielplatz von Bürgern im Rahmen der Duldung genutzte private Grünfläche der Wohnungsgesellschaft der Stadt Rheine. Eigentumsrechtlich begründet steht dem Eigentümer einer Fläche selbstredend die Verfügung über seine Fläche frei, so dass dieser geltend gemachte Belang einer weiteren Abwägung nicht zugänglich ist. Die befürchtete und mögliche Verlagerung in das NSG Waldhügel wird zudem als unkritisch gesehen, da keine massiven Veränderungen zu erwarten sind und auch derzeit Bürger in Begleitung ihrer (angeleinten) Hunde das Naturschutzgebiet besuchen können. Probleme durch wildernde Hunde oder Katzen sind planerisch auch nicht zu bewältigen, sondern müssten anderweitig gelöst werden.

 

Nichtberücksichtigung der Edith-Stein-Straße

Wie in den Planunterlagen zur wiederholten Offenlage nachzulesen, fand aufgrund zuvor bereits in früheren Stellungnahmen geforderter Nachbesserungen zum Schallgutachten noch die Berücksichtigung der Edith-Stein-Straße, und diese auch unter Annahme des Volllastbetriebes beim Werk Middel, statt.

 

Reduzierung Flächeninanspruchnahme? Fehlendes städtebaul. Erfordernis?

Bund und Land wollen den Flächenverbrauch reduzieren. Auch das Stadtteil-Handlungskonzept der Stadt Rheine für den Stadtteil Dorenkamp aus dem Jahr 2010 beinhaltet diese allgemeine Zielsetzung und konkretisiert diese. Wie richtig in der Stellungnahme bzw. in den Anlagen zur Stellungnahme vorgebracht, soll sich im Gebiet Dorenkamp „der Fokus der Maßnahmen [...] zunächst auf die Bestandsentwicklung (auch Abriss und Ersatz) und erst in zweiter Linie auf Neubau konzentrieren, um so eine generelle Wertsteigerung im Stadtteil überhaupt zu ermöglichen“. Diesem Ziel steht die vorliegende Planung nicht entgegen, da sie, wie in der Begründung beschrieben, den Wohnungsbauträgern im Quartier helfen kann, den Sanierungsprozess zu bewältigen.

Auch die sonstigen aus dem Handlungskonzept vorgebrachten Zielsetzungen werden durch die Planung nicht beeinträchtigt. Da aus städtebaulichen Gründen nach wie vor auch eine Inanspruchnahme geeigneter Freiflächen sinnvoll ist und zulässigerweise erfolgen kann, stehen Flächensparziele nicht grundsätzlich der Planung entgegen. Schlussendlich ist die städtebauliche Sinnhaftigkeit und Verträglichkeit der beabsichtigten kleinteiligen Flächeninanspruchnahme am bereits erschlossenen Siedlungsrand nach Prüfung aller vorliegenden Umstände und Belange gegeben.

 

Aufhebung Bebauungsgrenze Bühnertstraße, Flächeninanspruchnahme im Außenbereich

Der Kritik des Fördervereins Waldhügel hinsichtlich des Aufhebens einer „Bebauungsgrenze Bühnertstraße“ ist auf den ersten Blick nachvollziehbar, obgleich wie in der Begründung genannt, das Plangebiet bereits in der Vergangenheit baulich genutzt wurde und damit ein baulich vorgeprägter Standort erneut baulich genutzt würde (15 Jahre lang standen hier bis 2004 bereits Übergangswohnheime für Flüchtlinge).

Aus Sicht des Rates der Stadt Rheine macht die in der Planung verfolgte Bebauung aber auch davon abgesehen städtebaulich Sinn, da die Ausweisung der Wohnbaufläche bedarfsgerecht und beschränkt auf die einzeilige Randbebauung entlang der Ostseite der Catenhorner Straße erfolgt. Der für eine geordnete Siedlungsentwicklung maßgebliche äußerste südliche Siedlungsrand, der durch das südliche Ende der westlich der Catenhorner Straße gelegenen Darbrookstraße markiert wird, wird nicht überschritten. Zugleich kann auf vorhandene Infrastrukturen zurückgegriffen werden, so dass die Planung als sinnvolle Arrondierung des äußersten Siedlungsrandes verstanden wird.

 

Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Stadt Rheine

Die in der Stellungnahme befürchtete, durch die Planung bedingte Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Stadt Rheine ist nicht zu erwarten. Die im Bebauungsplan vorgesehenen Vorgaben zu Art und Maß sowie zur Baugestaltung der möglichen Bebauung als Fortführung der östlich der Catenhorner Straße vorhandenen Wohnbebauung, wurden unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauung so gewählt, dass diesbezüglich eine angemessene Einfügung der neu geplanten Wohnbebauung in das städtebauliche Orts- und Gesamtbild gewährleistet wird.

 

Unnötige Kosten

Unnötige oder nicht vertretbare Kosten sind mit der Planung nicht verbunden. Insbesondere der Erschließungsaufwand kann nicht als Grund gegen die Planung angeführt werden, zumal am vorgesehenen Standort wie erwähnt auf bereits vorhandene Erschließung und Infrastrukturen zurückgegriffen werden kann. Eine ausreichende Zuwegung für den Landwirt ist über die Edith-Stein-Straße gegeben.

 

Lösungsvorschläge

Die Lösungsvorschläge werden zur Kenntnis genommen, sind aber bereits Teil des Stadtteil-Handlungskonzeptes und werden - wo möglich – als Ziele nach wie vor verfolgt.

 

Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte ergeben sich hinreichende und städtebauliche Gründe für die Umsetzung der Planung am vorgesehenen Standort.

 

Abstimmungsergebnis:     15 Ja-Stimmen

                                         2 Nein-Stimmen

                                         1 Enthaltung

 

1.2    Bürger/in Nr. 1, Sacharowstraße, 48432 Rheine

 

1.2.1  E-Mail von Bürger/in Nr. 1 vom 02.05.2014, 08:06 Uhr

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1) Pauschalkritik - Fehlplanung

Der Rat nimmt die Anmerkungen zur Kenntnis. Die aus der Presse zitierte Ablehnung der Planung durch die Grünen verwendet der Einwender als Grundlage für eine recht pauschale Kritik an einer aus seiner Sicht fehlerhaften Planung. Kritisiert wird, dass „die Stadtverwaltung in dieser Angelegenheit nur Fehler macht“. Diese subjektive und für den konkret vorliegenden Sachverhalt ohne Substanz vorgetragene Meinung ist im Sinne der Meinungsfreiheit legitim, inhaltlich aber nicht präzisiert. Zumal die Verwaltung die nach neuer Rechtssprechung nachzubessernde Offenlage, bzw. Bekanntmachung dieser, wiederholt und dabei, wie gesetzlich vorgeschrieben, alle planungsrelevanten Belange im Verfahren im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligungen abgefragt und geprüft hat und die abwägungsrelevanten Belange dem Rat zur Entscheidung vorgelegt werden, ist die Kritik nicht nachvollziehbar.

 

Zu 2 - 6) Zerstörung der Kulturlandschaft, Beeinträchtigung des NSG Waldhügel

Die Anmerkungen des Einwenders werden zur Kenntnis genommen. Beeinträchtigungen der Schutzziele des NSG Waldhügel oder gar eine Zerstörung der Kulturlandschaft sind jedoch - wie im Umweltbericht nachzuvollziehen - nicht zu befürchten. Auch bei dem, aufgrund der aktuellen Ausweitung des NSG Waldhügel, direkten Aneinandergrenzen des Geltungsbereiches der 30. FNP-Änderung an das Naturschutzgebiet Waldhügel, sind die Auswirkungen der Bebauung auf die Naturschutzziele für das Schutzgebiet Waldhügel nach Einschätzung des Fachgutachters als unerheblich anzusehen.

 

Die Entfernung des Änderungs- bzw. Geltungsbereiches der Planung zu den bis vor kurzem noch geltenden Grenzen des Naturschutzgebietes (NSG) Waldhügel beträgt zu dem am nächsten gelegen Grenzpunkt konkret ca. 240 Meter. Dabei ist der südliche Teil des Plangebietes, der für Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen ist und explizit dem Erhalt und der ökologische Aufwertung der hier vorhandenen Grünstrukturen im Rahmen der Planung dient, noch nicht eingerechnet.

 

Auch nach dem Heranrücken des Naturschutzgebietes (Erweiterung des NSG Waldhügel erfolgte kürzlich mit der Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 35 der Bezirksregierung Münster vom 29.08.2014) an das Plangebiet, sind nachvollziehbar - wie im Umweltbericht zur Planung erläutert - nur unerhebliche Auswirkungen anzunehmen. Die Schutzziele des NSG Waldhügel beeinträchtigende Störungen oder gar eine Zerstörung der Kulturlandschaft Waldhügel sind daher nicht zu erwarten.

 

Hinsichtlich des Verlustes von derzeit nicht bebauter Fläche im Plangebiet kann der mit der Planung verbundene und zu erwartende Flächenverbrauch mit den verfolgten Zielen der Planung gerechtfertigt werden und wird als vertretbar eingestuft. Auf die umfassenden Ausführungen im Umweltbericht zu den zu erwartenden Umweltauswirkungen der Planung wird verwiesen.

 

Die möglichen Auswirkungen der Planung auf das Landschafts- bzw. Ortsbild werden in der Planung explizit als Belang berücksichtigt. Die diesbezüglichen Ausführungen im Umweltbericht werden geteilt. Aufgrund der einheitlichen Nutzungs-, aber relativ vielfältigen Vegetationsstruktur ergibt sich für das Plangebiet nur eine mittlere Vielfalt, geringe Eigenart und mittlere Naturnähe der Landschaft, so dass die Bedeutung des Landschaftsbildes für den konkreten Planstandort nur eine mäßige bis mittlere Bedeutung aufweist.

 

 

Zu 7 – 11, 13, 14) Kritik an Bebauung – Konflikte mit Kalkabbau, Naturschutz, Abfallbeseitigung

Der Argumentation des Einwenders kann nicht gefolgt werden. Die Plangebietsfläche ist im Flächennutzungsplan und seitens der Stadt Rheine nicht für den Kalkabbau vorgesehen. Vielmehr ist bereits seit einigen Jahren die Bebauung und Änderung des Flächennutzungsplanes für eine Wohnbaunutzung vorgesehen und wird auch nach wie vor als städtebaulich sinnvoll erachtet, da mit der Planung

 

1.  eine bedarfsgerechte Bebauung an der Ostseite der Catenhorner Straße verfolgt wird,

2.  die mögliche Bebauung sich bereits auf die einzeilige Randbebauung entlang der Ostseite der Catenhorner Straße beschränkt, so dass auf vorhandene Infrastrukturen zurückgegriffen werden kann,

3.  der äußerste Siedlungsrand, markiert durch das südliche Ende der westlich der Catenhorner Straße gelegenen Darbrookstraße, nicht überschritten wird,

4.  somit eine sinnvolle Arrondierung des äußersten Siedlungsrandes realisiert würde,

5.  wie in der Begründung genannt, das Plangebiet bereits in der Vergangenheit baulich genutzt wurde und damit ein baulich vorgeprägter Standort erneut baulich genutzt würde (15 Jahre lang standen hier bis 2004 bereits Übergangswohnheime für Flüchtlinge),

6.  die Plangebietsfläche sofort entwickelt werden kann und sie als gut vermarktbar eingeschätzt wird,

7.  die notwendige örtliche Kompensation von zahlreichen entfallenden Mietwohnungen ermöglicht wird (hoher Sanierungsbedarfes bei Mietwohn-Objekten im Stadtteil Dorenkamp),

8.  vergleichbare und den Bedarf deckende Standort-Alternativen fehlen.

 

Aus den genannten Aspekten ergeben sich hinreichende und städtebauliche Gründe eine Ermöglichung der Planung am vorgesehenen Standort.

 

Dadurch, dass mit der Planung die schützenswerten Bereiche des Waldhügels nicht in ihren Schutzzielen beeinträchtigt und diese nach wie vor dem Naturschutz vorbehalten sind, werden Naturschutzkonflikte weitestgehend vermieden. Die bei Umsetzung der Planung verbleibenden Eingriffe in Natur und Landschaft können durch die im Umweltbericht beschriebenen Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden.

 

Zu 12) Flächenversiegelung

Eine vom Einwender befürchtete „massive Versiegelung“ ist mit der vorliegenden Planung nicht vorgesehen. Auf der ca. 3.100 qm großen, im Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesenen Fläche, ist in dem der Planung zugrunde liegendem Bebauungskonzept eine Bebauung mit drei Mehrfamilien-Wohnhäusern mit jeweils 6 Wohneinheiten je Gebäude mit vorgelagerter gemeinsamer Stellplatzanlage angedacht. Das vorliegende Planungskonzept und der darauf aufbauende Entwurf des Bebauungsplanes berücksichtigen die städtebauliche Situation und sehen eine offene, der Umgebung angepasste Bebauungsstruktur vor. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die festgesetzte offene Bauweise, die moderate Grundflächenzahl (GRZ = 0,3, d.h. nur 30% der Grundstücksfläche darf von baulichen Anlagen überdeckt werden), die festgesetzte Traufhöhe (mind. 5,60 m) und die festgesetzte maximale Firsthöhe (max. 11,50 m) sowie durch die Zahl der Vollgeschosse (zwingend II-geschossig) bestimmt. Diese Festsetzungen wurden in Anlehnung an die vorhandene benachbarte Umgebungsbebauung entlang der Catenhorner Straße und der sonstigen Umgebungsbebauung im Kreuzungsbereich der Bühnertstraße/Catenhorner Straße getroffen. Dabei wurde darauf geachtet, dass die zulässige Flächeninanspruchnahme auf ein für die angestrebte Nutzung angemessenes, aber zeitgleich hinsichtlich der möglichen Versiegelung verträgliches Maß beschränkt wird.

 

Verbleibende zu berücksichtigende Bodenversiegelungen werden im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und konform mit dem Bundesbodenschutzgesetz § 2 Abs. 2 BBodSchG kompensiert. Einzelheiten dazu sind dem Umweltbericht zur Planung zu entnehmen.

Im Übrigen werden Klimaschutzziele mit der Planung nicht beeinträchtigt. Das Schutzgut Klima ist im Umweltbericht hinreichend betrachtet worden. Nennenswerte Beeinträchtigungen des Klimas sind demnach bei Umsetzung der Planung nicht zu erwarten.

 

Zu 15, 16) Behinderung ehrenamtlichen Engagements

Eine Behinderung ehrenamtlichen Engagements kann im Zusammenhang mit der Planung nicht erkannt werden. Die vom Einwender vorgetragenen Einschätzungen werden nicht geteilt.

 

Zu 17) Anmerkungen zur Vegetation am Waldhügel

Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen.

 

Zu 18) Fehlender Einklang mit Pflege- und Entwicklungsplan

Das Plangebiet liegt außerhalb der vom Pflege- und Entwicklungsplan umfassten Flächen. Die Eigenarten und Besonderheiten des Schutzgebietes bleiben erhalten und die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden durch die Planung nicht beeinträchtigt.

 

Zu 19 - 26) Beeinträchtigung des Uhus

Konflikte für den Uhu sind durch die Planung nicht zu erwarten. Gemäß den Ausführungen im Umweltbericht hat das Plangebiet zwar für die Tiere ggf. eine Bedeutung als Nahrungsfläche, während es als Brutstandort für den streng geschützten, aber seit einigen Jahrzehnten wieder weit verbreiteten und auch in der Region nicht bedrohten Uhu, dagegen keine besondere Bedeutung besitzt. Das im Umfeld bekannte Uhupaar brütet im Steinbruch des Waldhügels und ist so von möglichen Einwirkungen aus dem Plangebiet abgeschottet. Der Verlust von Teilen der Plangebietsfläche als Nahrungsfläche kann angesichts der Jagdreviergröße eines Uhu-Brutpaares, das nach Angaben des Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) bis zu 40 km² (= 4.000 ha) umfassen kann - wovon die Plangebietsfläche mit nur etwa 0,5 ha lediglich einen marginalen Bruchteil ausmacht - problemlos kompensiert werden.

 

Zu 27-28) Beeinträchtigung von Fledermäusen

Im Rahmen des Planverfahrens wurde die bei Planverfahren gesetzlich vorgesehene Artenschutzvorprüfung beauftragt, um dem Artenschutz Rechnung zu tragen und sicherstellen zu können, dass es durch die Planung zu keinen artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG kommt. Auch mögliche Konflikte der Planung mit vorkommenden Fledermäusen wurden dabei untersucht. Der Gutachter führt hierzu folgendes aus:

 

„Im Plangebiet selbst fehlen, aufgrund der derzeitigen Nutzung, größere strukturreiche Gehölze, Waldflächen, Höhlen sowie Fließ- oder natürliche Stillgewässer mit größeren Wasserflächen. Lediglich im nördlichen Teil des Plangebietes besteht eine Baumreihe und eine Gruppe aus Fichten und an der südlichen Grenze eine Hecke aus lebensraumtypischen Gehölzen. Ältere Baumsubstanz mit z. B. Höhlungen ist im Untersuchungsgebiet jedoch nicht vorhanden.

Vor diesem Hintergrund ist der Kleine Abendsegler, der auf Waldflächen, teils auch auf gehölz- und strukturreiche Parklandschaften angewiesen ist, nicht zu erwarten. Mit der Wasserfledermaus ist auch nicht zu rechnen, da Gewässer fehlen.

Mögliche Quartierstandorte sind aufgrund der fehlenden Gebäude und des größtenteils jungen bis mittelalten Gehölzbestandes im Plangebiet nicht vorhanden. Dagegen kann in den nördlich an das Plangebiet angrenzenden Siedlungsbereichen sowie den südlich und westlich liegenden Gehölzbeständen mit potenziellen Wochenstuben- oder zumindest Zwischenquartieren gerechnet werden. Diese könnten in den hier genannten Gebäuden außerhalb des Plangebietes zumindest für die Breitflügelfledermaus und die Zwergfledermaus bestehen.

Angesichts der strukturellen Ausstattung des Plangebietes ist von einer mehr oder minder regelmäßigen Anwesenheit der verbreiteten und häufigen Fledermausarten Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus, daneben aber auch der weniger oft auftretenden Arten Braunes Langohr, Großer Abendsegler und Rauhhautfledermaus zur Nahrungssuche auszugehen, wobei das Plangebiet allerdings nicht als Jagdhabitat mit besonderer Bedeutung eingeschätzt wird. Gleichwohl ist damit zu rechnen, dass es als Flugkorridor zwischen dem Siedlungsbereich

und den Gehölzbeständen des Waldhügels genutzt wird.

 

Durch die geplante Wohnbebauung mit Außenanlagen im nördlichen Teil und die Beibehaltung einer strukturreichen Grünfläche mit Hecke im südlichen Teil des Plangebietes erfolgt eine teilweise Entwertung. So führt die geplante Bebauung zu einem geringen Verlust von potenziellen Nahrungsflächen, während im Bereich der weiteren verbleibenden Freiflächen geeignete Strukturen vorhanden sind bzw. hier neu geschaffen werden können, die auch zukünftig ein Nahrungsangebot für diese oben genannten Arten gewährleisten.

 

Da der Aktionsraum dieser Arten darüber hinaus sehr groß ist und sie nicht auf sehr spezielle und seltene Nahrungsquellen oder -flächen angewiesen sind und außerdem in der weiteren Umgebung immer noch große Areale mit geeigneten Jagdrevieren finden, ist festzustellen, dass für diese Arten keine essentiell notwendigen Nahrungsflächen verloren gehen.

 

Die Planung ist von dem beauftragten Büro für Landschafts- und Umweltplanung aus artenschutzrechtlicher Sicht als genehmigungsfähig eingestuft.

 

Es wird festgestellt, dass gemäß den vorgenannten Ausführungen und nach Einschätzung des Fachbüros mit der Planung keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände zu erwarten sind, sofern bei der Bauausführung die Belange des Artenschutzes beachtet werden. Ein entsprechender Hinweis mit folgendem Wortlaut wird in der Planzeichnung ergänzt, um auf die artenschutzrechtlichen Erfordernisse explizit hinzuweisen:

 

„Die Gewährleistung artenschutzrechtlicher Bestimmungen im Sinne des § 44 BNatSchG ist zu berücksichtigen. Um artenschutzrechtliche Konflikte sicher zu vermeiden, hat im Rahmen der Baufeldvorbereitung die Beseitigung von Gehölzen und grundsätzlich die gesamte Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit, d.h. also im Zeitraum zwischen Anfang Oktober und Ende Februar, stattzufinden.“

 

Abstimmungsergebnis:     15 Ja-Stimmen

                                         2 Nein-Stimmen

                                         1 Enthaltung

 

 

1.2.2  E-Mail von Bürger/in Nr. 1 vom 02.05.2014, 12:51 Uhr

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1, 9-11) Grünfläche als Pufferzone

Die bisher als „wilder“ Hundespielplatz von Bürgern im Rahmen der Duldung genutzte private Grünfläche der Wohnungsgesellschaft der Stadt Rheine wird im Weiteren vom Einwender als wichtige Pufferzone zum Naturschutzgebiet gesehen. Diese Einschätzung wird von den zur Bewertung der Umweltbelange beauftragten Fachgutachtern nicht geteilt (s. Umweltbericht). Ein gesetzlicher Anspruch auf die Einrichtung oder das Vorhalten von Grünland-Pufferzonen zu Naturschutzgebieten existiert im Übrigen nicht.

 

Angesichts der guten Eignung und Verfügbarkeit des Standorts zur Schaffung von Ersatzwohnraum zur Unterstützung des Sanierungsprozesses im Stadtteil Dorenkamp wird somit die in der Vergangenheit baulich bereits genutzte und hinsichtlich ihrer ökologischen Wertigkeit untersuchte Grünlandfläche als entbehrlich angesehen. Hochwertige Teilbereiche im südlichen Teil des Plangebietes dagegen bleiben in der Planung weiterhin als Grünfläche erhalten und erfahren durch die im Rahmen der Planung festgesetzten Kompensationsmaßnahmen (s. Umweltbericht) sogar eine strukturreichere Gestaltung.

 

Artenschutzrechtliche Bestimmungen wurden im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung zur Planung selbstverständlich berücksichtigt. Ergebnis der Prüfung ist, dass sie der Planung nicht entgegen stehen.

 

Zu 10, 11) Angebliche Vergleichbarkeit

 

Das vom Einwender ohne Herleitung eines nachvollziehbaren Zusammenhanges zur Planung angeführte Vergleichsgebiet Naturschutzgebiet Meinweg liegt im Regierungsbezirk Köln im Kreis Heinsberg und steht örtlich wie auch sachlich ohne jeglichen Bezug zur vorliegenden Planung. Insbesondere sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in der Einwendung genannten Informationen zu Schutzzielen, zu Biotopen, Tier- und Pflanzenarten nicht für das für die Planung relevante Naturschutzgebiet Waldhügel gelten.

 

Zu 2–8, 12-13 ) Planung kontra Klimaschutz?

 

Die in der Stellungnahme gesehene planungsbedingte Gefährdung des Klimas kann nicht nachvollzogen werden. Im Umweltbericht zur Planung wurde mehrfach Augenmerk auf das Schutzgut Klima gelegt und die im Hinblick auf die Planung zu erwartenden klimatischen Veränderungen sind vom Fachbüro beschrieben und berücksichtigt. Problematische Veränderungen werden durch die Planung nicht gesehen. Es werden „nur geringfügige Verschiebungen der für Freilandverhältnisse geltenden Klimaparameter, insbesondere der Temparatur und Feuchteergebnisse“ prognostiziert. Die bioklimatische Funktion des Plangebietes für das Umfeld ist nach Einschätzung des Fachbüros aufgrund der geringen Größe und aufgrund seiner Lage weder von der Reichweite her noch von der Intensität her gesehen von besonderer Bedeutung. Davon unabhängig sind im Rahmen der Kompensation klimatisch begünstigende Maßnahmen (Bodenentsiegelung) enthalten, die den berücksichtigten Eingriffen zudem entgegengehalten werden können. Klimaschutzziele oder Klimaschutzbelange werden somit nicht vernachlässigt, sondern wurden im Rahmen der Planung berücksichtigt. Da keine klimatisch problematischen Veränderungen mit der Planung verbunden sind, können diese den mit der Planung verfolgten Zielen nicht entgegen gehalten werden.

 

Abstimmungsergebnis:     16 Ja-Stimmen

                                         1 Nein-Stimmen

                                         1 Enthaltung

 

 

1.2.3  E-Mail von Bürger/in Nr. 1 vom 02.05.2014, 16:11 Uhr

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1-4) Planung als Widerspruch zu den Ausweitungsplänen des NSG Waldhügel?

Die geplante Bebauung steht der parallel zur Planung laufenden Ausweitung des Naturschutzgebietes Waldhügel bis an die Edith-Stein-Straße nicht entgegen, sondern ist mit ihr vereinbar; Beide Belange haben in den jeweils vorgesehenen, benachbarten Bereichen ihre Berechtigung. Die Schutzziele des NSG Waldhügel können, auch in Betracht der benachbarten Bebauung, erreicht werden und die in direkter Nachbarschaft zum Naturschutzgebiet wohnenden Bürger profitieren durch das Heranrücken des Naturschutzgebietes. Insofern entsprechen beide Planungen den städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt Rheine. Ein Widerspruch ist nicht erkennbar. Auch von der Bezirksregierung als Höhere Landschaftsbehörde wurden keine Einwände gegen die vorliegende Planung im Rahmen der Beteiligungen geäußert.

 

Zu 4-8) Versiegelungsfreie Pufferzonen und Überflutungs- bzw. Hochwasserschutz

Nur aus einem kleinen Einzugsgebiet des Waldhügels gelangt Oberflächenwasser in das Plangebiet. Zudem kann ankommendes Wasser weiter in nordöstlicher Richtung abfließen, da die Höhenlinien im Plangebietsbereich senkrecht zur Catenhorner Straße verlaufen und das Plangebiet keinen Geländetiefpunkt darstellt. Das Geländegefälle verläuft vielmehr über die gesamte Fläche längs zur Catenhorner Straße und führt zu dem beschriebenen Abfluss des Regenwassers.

 

Hinsichtlich der angesprochenen Regenwasserversickerung fand bislang im Plangebiet– wenn überhaupt – nur in einem sehr geringen Umfang eine Versickerung statt, da dort oberflächennah wasserundurchlässige Schichten anstehen (stark schluffige Böden bzw. Kalkmergel / Klipp). Es werden somit mit der Bebauung im Plangebiet keine versickerungsfähigen Flächen in Anspruch genommen, so dass eine Verschärfung der Hochwassergefahr oder Überflutungsgefahr für die Nahbereiche nicht zu erwarten ist.

 

Es ist vielmehr festzuhalten, dass das nur aus einem kleinen Einzugsgebiet des Waldhügels kommende Oberflächenwasser in dem zu betrachtenden Bereich auch nach einer Versiegelung weiterhin, z. T. als Schichtenwasser, ‚vorbeigeführt’ werden wird. Da die wassersperrende Bodenschicht nicht gleichmäßig und glatt verläuft, ist zu erwarten, dass sich lediglich ggf. kurzzeitig und nur in kleineren Bereichen geringfügige Vernässungen (nach Starkregenereignissen) bilden.

 

Die entwässerungstechnische Erschließung für das Plangebiet ist des Weiteren unproblematisch und mit wenig Aufwand verbunden, da nur neue Anschlussleitungen vom Hauptkanal in der Catenhorner Straße zur neuen Bebauung auf den neu entstehenden Grundstücken verlegt werden müssen. Der Hauptkanal in der Catenhorner Straße weist eine ausreichende Dimension auf und kann die zusätzlichen Wassermengen problemlos aufnehmen.

 

Es ist aus den genannten Gründen nicht davon auszugehen, dass es aufgrund einer Bebauung des Plangebietes zu Problemen in der Wasserführung kommen wird.

 

Abschließend ist daher festzuhalten, dass die vom Einwender befürchteten Überflutungen oder eine massive Verschärfung der Situation für Starkregenereignisse aus den genannten Gründen nicht anzunehmen sind.

 

Abstimmungsergebnis:     16 Ja-Stimmen

                                         1 Nein-Stimmen

                                         1 Enthaltung

 

 

 

1.2.4  E-Mail von Bürger/in Nr. 1 vom 02.05.2014, 17:04 Uhr

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1- 7: Befürchtete Beeinträchtigungen für das Naturschutzgebiet Waldhügel und Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit des Aussterbens bedrohter vorhandener Tier- und Pflanzenarten

Anders als vom Einwender befürchtet, sind die Schutzziele des Naturschutzgebietes tangierende Beeinträchtigungen für das NSG Waldhügel durch die kleinflächige Bebauung außerhalb des Naturschutzgebietes nicht zu erwarten. Die Ausführungen hierzu sind dem Umweltbericht zu entnehmen. Insbesondere ist auch der Artenschutz berücksichtigt worden. Ein „Aussterben bedrohter vorhandener Tierarten“ ist infolge der Planung nicht zu befürchten.

 

Das Schutzziel für das Naturschutzgebiet Waldhügel (BK-3710-909), nämlich die „Erhaltung eines Kalksteinabgrabungsgeländes mit Restwaldflächen und Magerrasen aufgrund seiner hohen strukturellen  Vielfalt und seiner Bedeutung als Lebensraum einer hohen Zahl hier vorkommender, stark gefährdeter Pflanzenarten“, wird durch die Planung nicht gefährdet.

 

 

1.2.5  E-Mail von Bürger/in Nr. 1 vom 02.05.2014, 17:42 Uhr

 

Abwägungsempfehlung:

Die kürzlich mit Änderungsverordnung (Amtsblatt Nr. 35 der Bezirksregierung Münster, vom 29.08.2014 , Seite 358ff) bekanntgemachte Ausweitung des Naturschutzgebietes Waldhügel bis an die Edith-Stein-Straße hat die Stadt befürwortend und ohne Bedenken mitgetragen. Die Stadt Rheine hat aber ebenso wenig Bedenken, die Bebauung im vorgesehenen Plangebiet „Catenhorner Straße – Ost“ über die vorliegende Planung zu ermöglichen. Beide Belange haben in den jeweils vorgesehenen, benachbarten Bereichen ihre Berechtigung und können nebeneinander stattfinden. Die Umwelt- und Artenschutzbelange wurden eruiert und bei der Planung berücksichtigt. Beeinträchtigungen werden weitestgehend vermieden und verbleibende Eingriffe im Rahmen der naturschutzfachlichen Kompensationsregelung ausgeglichen.

Die Schutzziele des NSG Waldhügel können, auch in Anbetracht der geplanten benachbarten Bebauung, gewahrt bzw. erreicht werden. Insofern entsprechen die vorliegende Planung, wie auch der Schutz des Naturschutzgebietes Waldhügel, den städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt Rheine.

Abstimmungsergebnis:     16 Ja-Stimmen

                                         1 Nein-Stimmen

                                         1 Enthaltung

 

 

 

1.2.6  E-Mail von Bürger/in Nr. 1 vom 02.05.2014, 18:12 Uhr

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1 – 9: Kritik an der Ausgestaltung der Klimaschutzpolitik der Stadt Rheine

              Kritik der Umplanung der Grünfläche vor Klimaschutzgesichtspunkten

Die vom Einwender formulierte Kritik zu der Form der in der Stadt Rheine praktizierten Klimaschutzpolitik hat zur vorliegenden Planung wenig konkreten Bezug und ist somit für die vorliegende Planung zu einem großen Teil nicht abwägungsrelevant.

 

Die in der Stellungnahme gesehene Gefährdung des Klimas vor Ort kann nicht nachvollzogen werden. Im Umweltbericht zur Planung wurde mehrfach Augenmerk auf das Schutzgut Klima gelegt und die im Hinblick auf die Planung zu erwartenden klimatischen Veränderungen sind vom Fachbüro beschrieben und berücksichtigt. Problematische Veränderungen werden durch die Planung nicht gesehen. Es werden „nur geringfügige Verschiebungen der für Freilandverhältnisse geltenden Klimaparameter, insbesondere der Temparatur und Feuchteergebnisse“ prognostiziert. Die bioklimatische Funktion des Plangebietes für das Umfeld ist nach Einschätzung des Fachbüros aufgrund der geringen Größe und aufgrund seiner Lage weder von der Reichweite her noch von der Intensität her gesehen von besonderer Bedeutung. Davon unabhängig sind im Rahmen der Kompensation klimatisch begünstigende Maßnahmen (Bodenentsiegelung) enthalten, die den berücksichtigten Eingriffen zudem entgegengehalten werden können. Klimaschutzziele oder Klimaschutzbelange werden somit nicht vernachlässigt, sondern wurden im Rahmen der Planung berücksichtigt. Da keine klimatisch problematischen Veränderungen mit der Planung verbunden sind, können diese den mit der Planung verfolgten Zielen nicht entgegen gehalten werden.

 

Zu 10 - 12) Vom Einwender kreierte Fiktion mit Votum für eine Nichtbebauung

Die vom Stellungnehmer in eine Fiktion verpackte Kritik und Befürchtungen, mit der Planung einer „unnötigen sinnlosen Bebauung“ zuzustimmen, die zu einer „Verschandelung der Landschaft“ führt, sind angesichts der Ausgestaltung der Planung und der mit der Planung verfolgten Ziele (s. Begründung) nicht nachvollziehbar. Vielmehr wird mit der städtebaulich abgestimmten und begründeten Planung nachvollziehbar quantitativ wie qualitativ den Belangen des Wohnungsmarktes im Zusammenhang mit dem quartiersbezogenen Sanierungserfordernis und -prozess unterstützend Rechnung getragen.

 

Abstimmungsergebnis:     16 Ja-Stimmen

                                         1 Nein-Stimmen

                                         1 Enthaltung

 

 

 

 

 

 

1.2.7  E-Mail von Bürger/in Nr. 1 vom 03.05.2014, 08:03 Uhr

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1 – 8) Forderung zum Vorrang von Klimaschutz- und Naturschutzbelangen gegenüber „kommunalen Wertschöpfungsstrategien“, Forderung zum Erhalt oder der Schaffung von Grünflächen als Pufferzonen

 

Die mit der Planung verfolgte mögliche „Wertschöpfung“ für die Stadt Rheine ist städtebaulicher Art und darin begründet, dass an dem vorgesehenen Standort, wie in der Begründung näher dargelegt, eine bedarfsgerechte und städtebaulich sinnvolle Bebauung ermöglicht werden soll.

 

Klimaschutz und Naturschutz sind neben vielen anderen Belangen (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB) zu berücksichtigende und auch berücksichtigte Belange, die jedoch anders als vom Einwender behauptet nicht per se Vorrang vor städtebaulichen Entwicklungszielen haben, sondern in der planerischen Abwägung aller zu berücksichtigenden Belange durch den Rat der Stadt Rheine gegeneinander und untereinander abzuwägen sind (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB).

 

Der vom Einwender befürchtete „Flächenfraß“ beschränkt sich auf die Ermöglichung einer kleinteiligen, strassenbegleitend einzeiligen Siedlungsrandbebauung (ca. 0,3 ha große Fläche wird für Wohnbebauung ausgewiesen). Die Planung ist städtebaulich gewollt und ihr wurde auch mit Schreiben vom 30.01.2013 seitens der Bezirksregierung landesplanerisch bereits zugestimmt.

 

Im Rahmen der Eingriffsregelung werden zudem für die moderat und angemessen festgesetzten Baumöglichkeiten Entsiegelungsmaßnahmen getätigt, die zusammen mit anderen Kompensationsmaßnahmen der möglichen Bebauung im Plangebiet und den damit verbundenen Eingriffen entgegengehalten werden können.

 

Die bisher als „wilder“ Hundespielplatz von Bürgern im Rahmen der Duldung genutzte private Grünfläche der Wohnungsgesellschaft der Stadt Rheine wird im Weiteren vom Einwender als wichtige Pufferzone zum Naturschutzgebiet gesehen und angeführt. Diese Einschätzung wird von den zur Bewertung der Umweltbelange beauftragten Fachgutachtern nicht geteilt. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Einrichtung oder das Vorhalten von Grünland-Pufferzonen zu Naturschutzgebieten existiert im Übrigen nicht.

 

Angesichts der guten Eignung und Verfügbarkeit des Standorts zur Schaffung von Ersatzwohnraum zur Unterstützung des Sanierungsprozesses im Stadtteil Dorenkamp wird somit die in der Vergangenheit baulich bereits genutzte und hinsichtlich ihrer ökologischen Wertigkeit untersuchte Grünlandfläche als entbehrlich angesehen. Hochwertige Teilbereiche im südlichen Teil des Plangebietes dagegen bleiben in der Planung weiterhin als Grünfläche erhalten und erfahren durch die im Rahmen der Planung festgesetzten Kompensationsmaßnahmen (s. Umweltbericht) sogar eine strukturreichere Gestaltung.

 

Artenschutzrechtliche Bestimmungen wurden im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung zur Planung selbstverständlich berücksichtigt. Ergebnis der Prüfung ist, dass sie der Planung nicht entgegen stehen.

 

Abstimmungsergebnis:     16 Ja-Stimmen

                                         1 Nein-Stimmen

                                         1 Enthaltung

 

 

 

1.2.8  E-Mail von Bürger/in Nr. 1 vom 03.05.2014, 18:42 Uhr

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1 – 15: Allgemeine Ausführungen des Einwenders zu einem Bericht zur FFH-Entwicklung in NRW:

Die allgemeinen Vorbemerkungen und Anmerkungen ohne konkreten Bezug zur vorliegenden Planung werden zur Kenntnis genommen.

 

Zu 16: Angebliche rechtliche Unzulässigkeit u. Verstoß gegen die FFH-Richtlinie

Die Planung stellt - wie im Umweltbericht und der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung erläutert - keinen Verstoß gegen natur- und artenschutzrechtliche Bestimmungen dar. Der Umweltbericht stuft die mit der Planung einhergehenden Beeinträchtigungen und Umweltauswirkungen mit Bezug auf die biologische Vielfalt und den Artenschutz als gering ein. Auf die konkretisierenden Ausführungen zu den Untersuchungen der artenschutzrechtlichen Vorprüfung sowie auf den Umweltbericht zum Bebauungsplan wird verwiesen.

 

Abstimmungsergebnis:     16 Ja-Stimmen

                                         1 Nein-Stimmen

                                         1 Enthaltung

 

 

1.2.9  E-Mail von Bürger/in Nr. 1 vom 03.05.2014, 19:09 Uhr

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1 -23) Kritik im Wesentlichen zu

Arten- und Lebensraumschutz,

Kritik an der Bebauung der Fläche (Flächenversiegelung),

Befürchtung eines Kollaps des NSG Waldhügel

Verlust von Biodiversität,

Verlust von Artenvielfalt, Artensterben,

Eingriffsfolgen

 

Die Stellungnahme basiert zu großen Teilen auf einer Pressemitteilung des Umweltministeriums des Landes NRW, die allgemein den Zustand verschiedener Lebensräume und wildlebener Tier- und Pflanzenarten in NRW einschätzt. Für das Plangebiet und seine Umgebung sind die Ausführungen hingegen nicht oder nur am Rande von Bedeutung.

 

Die in Verbindung mit der Planung zu erwartenden umweltbezogenen Auswirkungen sind im Umweltbericht dargelegt und wurden und werden bei der Planung angemessen berücksichtigt. Eine Eingriffsbilanzierung zur Planung hat stattgefunden und Kompensationsmaßnahmen wurden entsprechend des zu leistenden Ausgleichserfordernisses festgelegt. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind nicht zu erwarten. Auch eine Beeinträchtigung der Schutzziele des Naturschutzgebietes Waldhügel kann aus fachlicher Sicht nicht aus der Planung abgeleitet werden. Die in der Begründung zur Planung genannten städtebaulichen Gründe begründen die geplante Bebauung am vorgesehenen Standort hinreichend und sind erklärtes städtebauliches Ziel.

 

Abstimmungsergebnis:     16 Ja-Stimmen

                                          1 Nein-Stimmen

                                         1 Enthaltung

 

 

1.2.10  E-Mail von Bürger/in Nr. 1 vom 04.05.2014, 17:56 Uhr

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1-10) Befürchtete Beeinträchtigungen von Fledermäusen:

Im Rahmen des Planverfahrens wurde die bei Planverfahren gesetzlich vorgesehene Artenschutzvorprüfung beauftragt, um dem Artenschutz Rechnung zu tragen und sicherstellen zu können, dass es durch die Planung zu keinen artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG kommt. Auch mögliche Konflikte der Planung mit vorkommenden Fledermäusen wurden dabei untersucht.

 

Im Plangebiet selbst fehlen aufgrund der derzeitigen Nutzung größere strukturreiche Gehölze, Waldflächen, Höhlen sowie Fließ- oder natürliche Stillgewässer mit größeren Wasserflächen. Lediglich im nördlichen Teil des Plangebietes besteht eine Baumreihe und eine Gruppe aus Fichten und an der südlichen Grenze eine Hecke aus lebensraumtypischen Gehölzen. Ältere Baumsubstanz mit z.B. Höhlungen ist im Untersuchungsgebiet jedoch nicht vorhanden.

Vor diesem Hintergrund ist der Kleine Abendsegler, der auf Waldflächen, teils auch auf gehölz- und strukturreiche Parklandschaften angewiesen ist, nicht zu erwarten. Mit der Wasserfledermaus ist auch nicht zu rechnen, da Gewässer fehlen.

Mögliche Quartierstandorte sind aufgrund der fehlenden Gebäude und des größtenteils jungen bis mittelalten Gehölzbestandes im Plangebiet nicht vorhanden. Dagegen kann in den nördlich an das Plangebiet angrenzenden Siedlungsbereichen sowie den südlich und westlich liegenden Gehölzbeständen mit potenziellen Wochenstuben- oder zumindest Zwischenquartieren gerechnet werden. Diese könnten in den hier genannten Gebäuden außerhalb des Plangebietes zumindest für die Breitflügelfledermaus und die Zwergfledermaus bestehen.

Angesichts der strukturellen Ausstattung des Plangebietes ist von einer mehr oder minder regelmäßigen Anwesenheit der verbreiteten und häufigen Fledermausarten Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus, daneben aber auch der weniger oft auftretenden Arten Braunes Langohr, Großer Abendsegler und Rauhhautfledermaus zur Nahrungssuche auszugehen, wobei das Plangebiet allerdings nicht als Jagdhabitat mit besonderer Bedeutung eingeschätzt wird. Gleichwohl ist damit zu rechnen, dass es als Flugkorridor zwischen dem Siedlungsbereich

und den Gehölzbeständen des Waldhügels genutzt wird.

 

Durch die geplante Wohnbebauung mit Außenanlagen im nördlichen Teil und die Beibehaltung einer strukturreichen Grünfläche mit Hecke im südlichen Teil des Plangebietes erfolgt eine teilweise Entwertung. So führt die geplante Bebauung zu einem geringen Verlust von potenziellen Nahrungsflächen, während im Bereich der weiteren verbleibenden Freiflächen geeignete Strukturen vorhanden sind bzw. hier neu geschaffen werden können, die auch zukünftig ein Nahrungsangebot für diese oben genannten Arten gewährleisten.

 

Da der Aktionsraum dieser Arten darüber hinaus sehr groß ist und sie nicht auf sehr spezielle und seltene Nahrungsquellen oder -flächen angewiesen sind und außerdem in der weiteren Umgebung immer noch große Areale mit geeigneten Jagdrevieren finden, ist festzustellen, dass für diese Arten keine essentiell notwendigen Nahrungsflächen verloren gehen.

 

Die Planung ist von dem beauftragten Büro für Landschafts- und Umweltplanung aus artenschutzrechtlicher Sicht als genehmigungsfähig eingestuft.

 

Es wird festgestellt, dass gemäß den vorgenannten Ausführungen und nach Einschätzung des Fachbüros mit der Planung keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände zu erwarten sind, sofern bei der Bauausführung die Belange des Artenschutzes beachtet werden. Ein entsprechender Hinweis mit folgendem Wortlaut wird in der Planzeichnung ergänzt, um auf die artenschutzrechtlichen Erfordernisse explizit hinzuweisen:

 

„Die Gewährleistung artenschutzrechtlicher Bestimmungen im Sinne des § 44 BNatSchG ist zu berücksichtigen. Um artenschutzrechtliche Konflikte sicher zu vermeiden, hat im Rahmen der Baufeldvorbereitung die Beseitigung von Gehölzen und grundsätzlich die gesamte Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit, d.h. also im Zeitraum zwischen Anfang Oktober und Ende Februar, stattzufinden.“

 

Abstimmungsergebnis:     16 Ja-Stimmen

                                         1 Nein-Stimmen

                                         1 Enthaltung

 

 

1.2.11  E-Mail von Bürger/in Nr. 1 vom 11.05.2014, 11:08 Uhr

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1-3) Bezug zur Ems, Herleitung eines europäischen Kontextes

Die Ems und ihr FFH-Schutzgebiet werden durch die Planung nicht tangiert. Das Plangebiet und sein Umfeld ist zudem auch nicht in direkter Nähe eines Schutzgebietes von europäischem Rang. Der vom Einwender gesehene europäische Kontext oder eine europäische Bedeutung der Planung ist nicht ersichtlich.

 

Zu 3 + 4) Kritik an den „Auslandseinsätzen“ der Bürgermeisterin

Bei der Kritik an den „Auslandseinsätzen“ der Bürgermeisterin fehlt es an sachlichem Bezug zur vorliegenden Planung.

 

Zu 5-10) Natur- und Landschaftsschutz, Minderung Lebensqualität

Bei der Planung sind natur- und landschaftsschutzbezogene Belange sach- und fachgerecht untersucht und berücksichtigt worden. Die Ergebnisse sind in der Begründung, im Umweltbericht sowie in der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung im Einzelnen nachlesbar. Ein massiver Eingriff in Natur und Landschaft ist durch die Planung nicht erkennbar. Vielmehr ergänzt die Planung städtebaulich sinnvoll die vorhandenen Strukturen und ist am Siedlungsrand gelegen angemessen moderat gehalten. Das benachbart liegende Naturschutzgebiet Waldhügel wird als bedeutender Lebens- und Naturraum der Stadt Rheine nicht in Frage oder gar „auf’s Spiel“ gestellt. Vielmehr wird dessen Bedeutung und Erhalt durch die aktuelle Ausweitung des Schutzgebietes noch gestärkt. Die nicht auf die vorliegende Planung bezogene Kritik ist für dieses Verfahren nicht abwägungsrelevant.

 

Zu 11+12) Behinderung ehrenamtlichen Engagements u. des örtl. Naturschutzes

Eine Behinderung ehrenamtlichen Engagements oder des örtlichen Naturschutzes kann im Zusammenhang mit der Planung nicht erkannt werden. Im Rahmen der Planung wurden die Belange des Natur- und Umweltschutz umfassend untersucht und zudem bestand in den Beteiligungsstufen des Planverfahrens stets die Möglichkeit, Belange vorzutragen, die es in der Abwägung zu berücksichtigen gilt. Nach fachgutachterlicher Untersuchung und Einschätzung wird das NSG Waldhügel durch die Planung jedoch nicht in seinen Schutzzielen beeinträchtigt. Der geäußerte Wunsch, Bautätigkeiten allein auf bereits versiegelte Flächen zu beschränken, ist ein idealistischer, aber leider nicht immer umsetzbarer Wunsch, da aufgrund vielfältiger Restriktionen (v. a. fehlende Verfügbarkeit, fehlende Eignung, fehlende Wirtschaftlichkeit) viele theoretisch denkbare Alternativen praktisch nicht umsetzbar sind. Daher sind an vertretbaren Standorten nach wie vor Entwicklungen auf bislang vorgehaltenen Freiflächen sinnvoll. Die mahnenden Worte zur verantwortungsvollen Flächeninanspruchnahme werden zur Kenntnis und Ernst genommen. Im vorliegenden Fall beschränkt sich die geplante Flächeninanspruchnahme jedoch auf eine bedarfsgerechte, kleinteilige Entwicklung eines auf bereits vorhandene Infrastruktur zurückgreifenden Bereiches am Siedlungsrand. Der Standort wurde in der Vergangenheit auch schon baulich genutzt (15 Jahre lang standen hier bis 2004 bereits Übergangswohnheime für Flüchtlinge). Nun kann mit der Planung eine qualitätvolle Wohnbebauung und die örtliche Kompensation von zahlreichen entfallenden Mietwohnungen unterstützt werden (hoher Sanierungsbedarfes bei Mietwohn-Objekten im Stadtteil Dorenkamp). Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sind im Planverfahren berücksichtigt worden. Ergebnis ist, dass die mögliche Bebauung für das NSG Waldhügel als unschädlich eingestuft werden kann. Daher wird die Planung vom Rat der Stadt Rheine befürwortet.

 

Zu Punkt 13) Beeinträchtigung des Uhus

Der Uhu besitzt sehr große Jagdreviere, die nach Angaben des LANUV bis

zu 40 km² groß sein können; sie können bis zu 5 km vom Brutplatz entfernt liegen. Das Plangebiet befindet sich in diesem potenziell vom Uhu nutzbaren Raum, bildet dabei aber nur einen sehr kleinen Teil seines potenziellen Jagdreviers. Darüber hinaus ist es aufgrund der von der Catenhorner Straße ausgehenden Störungen (Autoverkehr, Straßenbeleuchtung) nur suboptimal geeignet. Durch die Beibehaltung der bestehenden Grünlandnutzung im südlichen Teil des Plangebietes und die dort vorgesehenen Maßnahmen werden Strukturen geschaffen, die das Nahrungsangebot für den Uhu auf dieser Fläche erhöhen. Durch die Überplanung eines Teils des Plangebietes gehen für den Uhu keine essentiell notwendigen Nahrungsflächen verloren, so dass dadurch keine artenschutzrechtlich relevanten Konflikte entstehen. Außerdem werden an anderer Stelle durch Kompensationsmaßnahmen neue Nahrungsflächen für den Uhu geschaffen.


Zu Punkt 14) Kein Ernst nehmen / Vom Tisch wischen von Belangen

Alle im Rahmen des Planverfahrens geäußerten abwägungsrelevanten öffentlichen und privaten Belange werden mit dieser umfangreichen Abwägung gegen- und untereinander vom Rat der Stadt Rheine abgewogen, so dass ein „vom Tisch wischen“ der Belange eindeutig nicht der Fall ist.

 

Zu Punkt 15-19)  Weitere Ausweitung Naturschutzgebiet Waldhügel

Mit der aktuellen Änderungsverordnung, welche die Ausdehnung  des Naturschutzgebietes Waldhügel im Sinne des Erhalts und der Entwicklung vorsieht, werden die regionalplanerisch vorgesehenen Biotopkomplex-Unterschutzstellungsziele inzwischen bereits voll erfüllt. Eine noch darüber hinaus gehende Einbeziehung von Flächen ist aktuell nicht vorgesehen.

 

Zu 20-22) Kritik an Flächeninanspruchnahme

Eine deutliche Reduzierung der Flächeninanspruchnahme für die Zukunft wird bundesweit und auch in der Stadt Rheine verfolgt, diese aber nicht insoweit limitiert, dass keine Inanspruchnahme mehr begründbar und möglich ist. Da die in der Begründung aufgeführten städtebaulichen Gründe für die Ermöglichung der vorgesehenen Bebauung am vorgesehenen Standort sprechen, lässt sich ohne Weiteres die kleinräumige Entwicklung der Plangebietsfläche rechtfertigen. Zudem wurde im Rahmen der Beteiligung mit Schreiben vom 30.01.2013 seitens der Bezirksregierung landesplanerisch einer Entwicklung der Fläche zugestimmt.

 

Zu 23-59) Verschiedene, z. T. bereits genannte oder allg. Kritik

Die Äußerungen und Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Da sie jedoch weitestgehend ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Planung sind oder bereits eine Bewertung im Rahmen dieser Abwägung stattgefunden hat, werden sie an dieser Stelle nicht weiter vertieft.

 

Abstimmungsergebnis:     16 Ja-Stimmen

                                         1 Nein-Stimmen

                                         1 Enthaltung

 

 

1.2.12  E-Mail von Bürger/in Nr. 1 vom 12.05.2014, 18:36 Uhr

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1-23) Europapolitik in Rheine, Natur-, Klima-, Arten- und Landschaftsschutz

Die pauschal und ohne direkten Bezug zur Planung geäußerten Anmerkungen, Fragen und Forderungen werden zur Kenntnis genommen. Ein direkter inhaltlicher Bezug zur vorliegenden Planung besteht nicht, somit sind sie hier nicht abwägungserheblich.

Dass Umwelt-, Natur- und Artenschutzziele und -belange in der Planung betrachtet wurden, ist den Planungsunterlagen, insbesondere der Begründung, dem Umweltbericht sowie der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung zu entnehmen.

 

Abstimmungsergebnis:     16 Ja-Stimmen

                                         1 Nein-Stimmen

                                         1 Enthaltung

 

 

1.2.13  E-Mail von Bürger/in Nr. 1 vom 18.05.2014, 11:11 Uhr

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1 -2) Infragestellen der normellen und materiellen Richtigkeit der Planung

Bei der 30. Änderung des Flächennutzungsplanes, Kennwort: „Catenhorner Straße – Ost“ und dem parallelen Bebauungsplan Nr. 229, Kennwort: „Catenhorner Straße –Ost“ wurde dem Rat der Stadt Rheine am 08.04.2014 aufgrund einer  kurz vor der Sitzung erfolgten Rücksprache mit der Bez.Reg. Münster Anfang April empfohlen, jeweils einen neuen Offenlegungsbeschluss zu fassen, da ein Urteil des Bundesverwaltungsge­richts (BVerwG) dazu geführt hat, dass anders als bis dahin üblich, in ortsüblichen Bekanntmachungen zur Offenlage eines Bauleitplan-Entwurfs auch schlagwortartige Informationen über die verfügbaren Umweltinformationen dezidiert enthalten sein müssen. Das Urteil hat dazu geführt, dass alle Städte und Gemeinden von der Bez.Reg. Münster aufgefordert waren, die im Verfahren befindlichen Bauleitpläne auf die Einhaltung der neu beurteilten Erfordernisse hin zu prüfen. Für die Planung „Catenhorner Straße – Ost“ war es für eine rechtssichere Verfahrensdurchführung daher sinnvoll, die in der Zwischenzeit gesammelten neue Erkenntnisse in die Bauleitplanungen zu integrieren und zum weiteren Verfahrensgegenstand werden zu lassen und nicht mit den überholten Planungsinhalten aus September 2013 zu agieren. Der Rat der Stadt Rheine hat daher die in der Einladung zur Ratssitzung ursprünglich vorgesehenen Vorlagen zum Abschluss der Verfahren nicht weiter behandelt und ist im Sinne der neuen Rechtssprechung dem Vorschlag zur Wiederholung der Offenlegung gefolgt. Dieses Abweichen von dem eigentlich in der Sitzung geplanten und auf der Einladung als Tagesordnungspunkt aufgeführten Verfahrensabschlusses resultierte aus den erst wenige Tage vor der Sitzung (nach ortsüblicher Bekanntmachung der Tagesordnung) bekannt werdenden Erfordernisses zur Wiederholung der Offenlage für eine rechtssichere Planung. Das kurzfristige Abweichen vom ursprünglich angekündigten Beschluss ist aus den genannten Gründen nachvollziehbar und zudem legitim, da der Rat natürlich immer von vorgesehenen Beschlussvorschlägen abweichen kann. Insbesondere dann, wenn der Beschluss dazu dient, ein Verfahren rechtssicher zum Abschluss zu bringen, was Intention des geänderten Beschlusses zur Wiederholung der Offenlage war.

 

 

Zu 3-5) Kritik am neuen Offenlagebeschluss bzw. Fehlen eines Aufhebungsbeschlusses

Ein Aufhebungsbeschluss für den ersten Offenlagebeschluss ist für die rechtssichere Fortführung des Verfahrens, anders als vom Einwender vermutet, nicht erforderlich. Erforderlich war hingegen aus den in Zu 1) genannten Gründen die Wiederholung der Offenlage und ein neuer Beschluss hierzu. Die alte, auf Basis der alten, formell rechtsunsicheren Bekanntmachung durchgeführte Offenlage und der dazugehörige Beschluss wurden durch den neuen Beschluss und die auch nach neuer Rechtssprechung korrekt durchgeführte Offenlage ersetzt, ohne dass dabei abwägungsrelevante Belange aus der ersten Offenlage verloren gehen. Auch diese geäußerten Belange werden im Rahmen der Abwägung gem. § 2 Abs. 3 BauGB abgewogen und abschließend bewertet.

 

Zu Punkt 6-9) Kritik an der Bewertung und der daraus „erforderlichen“ geplanten Ausweisung der Grünfläche als Bauland, weil Inanspruchnahme einer Fläche im Außenbereich

Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen. Die Entwicklung der Außenbereichsfläche zur Wohnbaufläche am Siedlungsrand ist gerade das Ziel der Planung und in der Begründung dezidiert nachzulesen. Von einer leichtfertigen Entscheidung kann angesichts der zuvor angesprochenen kontroversen Diskussion nicht gesprochen werden, zumal dieser Planung ein umfangreiches Planverfahren mit Beauftragung der erforderlichen Gutachten zugrunde liegt.

 

Zu 10) Durch die Planänderung sollen an dieser Stelle 18 Wohnungen entstehen

Kenntnisnahme

Zu 11) Kritik, dass schon mal anders bei weniger Bebauung abgelehnt wurde.

Die vorliegende Planung ist umfassend begründet. Sie ist unter Betrachtung aller vorgetragenen Belange für sich zu entscheiden. Frühere Entscheidungen oder Belange sind dagegen nicht maßgeblich. Sie werden vom Einwender auch nicht konkretisiert.

 

Zu 12) Orts- und Stadtbildbeeinträchtigung

Die geplante, der gelben Villa vorgelagerte Wohnhausbebauung beeinträchtigt das Stadtbild nicht. Sie ergänzt am Siedlungsrand der Stadt Rheine gelegen, und wie ausführlich in der Begründung zum Bebauungsplan erläutert, sinnvoll die straßenbegleitende Bebauung östlich entlang der Catenhorner Straße.

 

Zu 13) Fehlender Einklang mit ökologischen Zielen

Hierbei handelt es sich um eine pauschale Äußerung, die nicht weiter konkretisiert ist und somit der Abwägung nicht zugänglich ist. Die ökologischen Belange sind in jedem Fall im Umweltbericht zur Planung fachlich untersucht und beschrieben worden und liegen dem Rat der Stadt Rheine für die Abwägung vor.

 

Zu 14)  Verstoß gegen Ziele des neuen Landesentwicklungsplanes NRW, wonach bis 2030 der Flächenverbrauch drastisch verringert werden solle

Der LEP ist ein Rahmen gebendes Steuerungsinstrument der Raumordnung, dessen übergeordnete Ziele auf kommunaler Ebene beachtet werden müssen. Das angesprochene Ziel aus dem Entwurf des LEP steht der Planung jedoch nicht entgegen, sondern orientiert sich an einem Leitbild der Bundesregierung, mit dem, wie der Stellungnehmer zwar richtig wiedergibt, die deutliche Reduzierung der Flächeninanspruchnahme verfolgt wird, diese aber nicht insoweit limitiert wird, dass keine Inanspruchnahme mehr begründbar und möglich ist. Da die in der Begründung aufgeführten städtebaulichen Gründe für die Ermöglichung der vorgesehenen Bebauung am vorgesehenen Standort sprechen und zudem die Fläche im Bereich der Darstellungen für Siedlungsraum im LEP liegt, kann der Landesentwicklungsplan der Planung nicht entgegen gehalten werden. Vielmehr sind den Kommunen außerhalb der überörtlich zu regelnden Planungen Spielräume gegeben, da bei zu engen Vorgaben der übergeordneten Planungsebenen die verfassungsrechtlich garantierte kommunale Planungshoheit gem. Artikel 28 GG beschnitten würde, was eine Verletzung der Grundrechte bedeuten würde.

 

Zu 15.) Pufferfunktion

Durch die kürzlich beschlossene Ausweitung der NSG Fläche wurde das NSG u. a im nordwestlichen Teil unter Einbeziehung der ehemaligen Bauschuttdeponie bis zur Edith-Stein-Straße erweitert. Damit ist aktuell eine ausreichende Pufferzone zu den Kernflächen des NSG Waldhügel geschaffen worden. Zudem befinden sich rund um das NSG noch sonstige ausreichende Pufferbereiche, so dass eine Freihaltung der Plangebietsfläche zwar aus Naturschutzsicht verständlicherweise wünschenswert, aber nicht automatisch geboten ist. Die Überplanung der Grünfläche mit der geplanten Wohnbebauung unter Beibehaltung und Entwicklung des südlichen Teils der Grünfläche wurde naturschutzfachlich geprüft, ohne dass dafür Beeinträchtigungen der Schutzziele des Naturschutzgebietes Waldhügel erwartet werden. Auf die umfangreichen Ausführungen im Umweltbericht wird des Weiteren verwiesen.

 

Zu 16.) Wertvolle Pflanzenarten
Durch die Bebauungsplanung ergibt sich keine Beeinträchtigung der Standorte

wertvoller Pflanzenarten, wie z.B. denen der durch den Waldhügelverein nachgewiesenen Orchideenarten, da diese aufgrund ihrer spezifischen Ansprüche nur in den Gehölzbeständen vorkommen können. Hierbei handelt es sich nicht um streng geschützte, sondern um besonders geschützte Arten, die bei Planungs- und Zulassungsverfahren von Verboten freigestellt sind (§ 44 (5) BnatSchG). In NRW sind nur sechs Pflanzenarten (Einfache Mondraute,Frauenschuh, Kriechender Sellerie, Prächtiger Dünnfarn, Schwimmendes Froschkraut und Sumpf-Glanzkraut) als planungsrelevante Arten eingestuft. Die vier vom Waldhügelverein nachgewiesenen, teils gefährdeten und teils besonders geschützten Arten zählen nicht dazu. Vor diesem Hintergrund sind diese Arten im Rahmen einer ASP nicht betrachtungsrelevant. Die Gehölzbestände werden davon abgesehen durch das Vorhaben nicht überplant oder beeinträchtigt, sondern im Gegenteil gesichert und durch entsprechende Festsetzung langfristig geschützt.


Zu 17.) Beeinträchtigung Uhu

Der Uhu besitzt sehr große Jagdreviere, die nach Angaben des LANUV bis zu 40 km² groß sein können; sie können bis zu 5 km vom Brutplatz entfernt liegen. Das Plangebiet befindet sich in diesem potenziell vom Uhu nutzbaren Raum, bildet dabei aber nur einen sehr kleinen Teil seines Jagdreviers.

Darüber hinaus ist es aufgrund der von der Catenhorner Straße ausgehenden Störungen (Autoverkehr, Straßenbeleuchtung) nur suboptimal geeignet. Durch die Beibehaltung der bestehenden Grünlandnutzung im südlichen Teil des Plangebietes und die dort vorgesehenen Maßnahmen werden Strukturen geschaffen, die das Nahrungsangebot für den Uhu auf dieser Fläche erhöhen. Durch die Überplanung eines Teils des Plangebietes gehen für den Uhu keine essentiell notwendigen Nahrungsflächen verloren, so dass dadurch keine artenschutzrechtlich relevanten Konflikte entstehen. Außerdem werden an anderer Stelle durch Kompensationsmaßnahmen neue Nahrungsflächen für den Uhu geschaffen.


Zu 18.) Finanzielle statt städtebaulicher Gründe ausschlaggebend

Die mit der Planung verfolgten Ziele sind städtebaulicher Art und der Begründung im Einzelnen zu entnehmen.


Zu 19.) Naturschutzstellenwert höher bewerten

Die subjektive Meinung des Einwenders wird zur Kenntnis genommen. Natur- und Umweltschutzbelange sind in der Planung umfassend untersucht und berücksichtigt worden. Sie sind auch Bestandteil der Abwägung.

 

Abstimmungsergebnis:     15 Ja-Stimmen

                                         2 Nein-Stimmen

                                         1 Enthaltung

 

 

1.2.14  E-Mail von Bürger/in Nr. 1 vom 19.05.2014, 18:42 Uhr

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1-19) Umfassende Pauschalkritik
Die z. T. sehr pauschalen und unsachlichen Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen. Die vom Einwender offenbar gesehene Geringschätzung des Naturschutzgebietes Waldhügel durch die Stadt Rheine kann nicht nachvollzogen werden. In der vorliegenden Planung wurde das Naturschutzgebiet und die Charakteristik des Gebietes Waldhügel betrachtet. Eine Vernachlässigung kann nicht erkannt werden. Die subjektive Sicht des Einwenders, dass „immer Potenziale in Rheine geopfert“ werden, ist als Pauschalkritik nicht abwägungsrelevant für die vorliegende Planung. Die vom Einwender vermissten städtebaulichen Zielvorstellungen, Planungen und konzeptionellen Überlegungen für die geplante zukünftige Nutzung der Fläche als Potenzialfläche für den Wohnungsbau mit guter Eignung, können der Begründung zur Planung entnommen werden.

 

Abstimmungsergebnis:     16 Ja-Stimmen

                                         1 Nein-Stimmen

                                         1 Enthaltung

 

 

1.2.15  E-Mail von Bürger/in Nr. 1 vom 20.05.2014, 21:14 Uhr

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1 - 6) Flächensparende Siedlungsentwicklung

Der vom Einwender befürchtete „Flächenfraß“ beschränkt sich auf die Ermöglichung einer kleinteiligen, einzeilig straßenbegleitenden Siedlungsrandbebauung (ca. 0,3 ha große Fläche wird für Wohnbebauung ausgewiesen), die städtebaulich gewollt ist und der auch mit Schreiben vom 30.01.2013 seitens der Bezirksregierung  landesplanerisch bereits zugestimmt wurde.

 

Im Rahmen der Eingriffsregelung werden zudem für die moderat und angemessen festgesetzten Baumöglichkeiten Entsiegelungsmaßnahmen getätigt, die zusammen mit anderen Kompensationsmaßnahmen der möglichen Bebauung im Plangebiet und den damit verbundenen Eingriffen entgegengehalten werden können.

 

Zu 7 - 14) Mit Politik abgestimmte Planung, Unmöglichkeit ermessensfehlerfreie Abwägung

Die so verstandene Unterstellung, dass die Verwaltung in Abstimmung mit der Politik Verwaltungsvorlagen erstellt, die eine ermessensfehlerfreie Abwägung nicht zulässt, wird ausdrücklich zurückgewiesen. Für die Vorlagenerstellung werden stets alle Stellungnahmen und darin enthaltene Belange von der Verwaltung gewissenhaft und unabhängig von der Politik untersucht und die hierbei ermittelten abwägungsrelevanten Sachverhalte werden rein fachlich, sofern notwendig unter Zugrundelegung externer Fachgutachten, bewertet. Auf dieser Grundlage erstellt die Verwaltung – ebenfalls unabhängig von der Politik - die Vorlagen für eine Entscheidungsfindung durch die zuständigen und legitimierten politischen Gremien. Diese sind in ihrer Entscheidung, der Vorlage zuzustimmen, eine Anpassung zu fordern oder Beschlussvorschläge abzulehnen, völlig frei.

Ebenfalls ist der Vorwurf „dass alle Einwendungen und Stellungen der Bürgerschaft verworfen werden“ haltlos. Ein Vernachlässigen oder Manipulieren der im Rahmen der städtebaurechtlichen Beteiligungsverfahren geäußerten Stellungnahmen oder vorgebrachten abwägungsrelevanten Belangen hätte nämlich die Rechtsunsicherheit der Planung zur Folge, so dass weder Verwaltung noch Politik ein Interesse daran haben, abwägungsrelevante Stellungnahmen zur Planung ohne gute Gründe zu verwerfen oder gar auszublenden. Alle abwägungsrelevanten Belange werden stattdessen in die Abwägung eingestellt und dienen der gerechten Entscheidungsfindung im Rahmen der Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander, wie es § 1 Abs. 7 BauGB vorsieht.

 

Zu 15) Beeinträchtigungen Fledermäuse


Mögliche Konflikte der Planung mit vorkommenden Fledermäusen wurden fachlich untersucht und die Ergebnisse sind im Umweltbericht sowie der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung nachzulesen. Die möglichen Konflikte beschränken sich darauf, dass die geplante Bebauung zu einem geringen Verlust von potenziellen Nahrungsflächen führt, während im Bereich der weiteren verbleibenden Freiflächen geeignete Strukturen vorhanden sind bzw. hier neu geschaffen werden können, die auch zukünftig ein Nahrungsangebot für betroffene Arten gewährleisten.

Da der Aktionsraum der Fledermäuse darüber hinaus sehr groß ist, sie nicht auf sehr spezielle und seltene Nahrungsquellen oder -flächen angewiesen sind und darüber hinaus in der weiteren Umgebung immer noch große Areale mit geeigneten Jagdrevieren finden, ist festzustellen, dass für diese Arten keine essentiell notwendigen Nahrungsflächen verloren gehen.

 

Zu 16) Aufwändige Entwässerung, teures Beleuchtungssystem zum Schutz der Fledermäuse

Anstelle der vom Einwender angenommenen aufwändigen Entwässerung kann bei der vorliegenden Planung, wie in der Begründung zur Planung vermerkt, an die vorhandene Entwässerungsinfrastruktur (MW-Hauptsammler) angeschlossen werden. Ein spezielles „kostspieliges Beleuchtungssystem zum Schutz der Fledermäuse“ ist nicht vorgehen und auch nicht erforderlich.

 

Zu 17.) Kein innovativer Städtebau

Die subjektive Meinung des Stellungnehmers wird zur Kenntnis genommen. Bei der Planung kommt es weniger auf Innovativität an, sondern auf den nachvollziehbaren Bedarf und die städtebauliche Vertretbarkeit. Beides wird nicht in Frage gestellt.

 

Zu 18.) Bebauung einer Grünfläche, Pufferfunktion

An der Catenhorner Straße soll die geplante Wohnbebauung ermöglicht werden. Der Wegfall eines Teils der derzeit vorgehaltenen privaten Grünlandfläche geht damit einher. Die mit der Planung zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft können und sollen, wie im Umweltbericht beschrieben, über die naturschutzfachlich vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände können zudem entsprechend der Ausführungen der durchgeführten Artenschutzrechtlichen Vorprüfung ebenso ausgeschlossen werden. Im Ergebnis sind nach naturschutzfachlicher Einschätzung durch den beauftragten unabhängigen Gutachter keine Beeinträchtigungen der für das Naturschutzgebiet Waldhügel formulierten Schutzziele verbunden, so dass die Grünfläche nicht als Puffer erforderlich ist und die Planung eine Inanspruchnahme der benötigten Teilflächen rechtfertigt. Der südliche, im Rahmen der Planung als Kompensationsfläche vorgesehene Bereich, bleibt nach wie vor als Grünfläche erhalten und wird zudem durch die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes beschriebenen Maßnahmen noch nachhaltig aufgewertet.


Zu 19.) Falsche Bewertung der Grünfläche

Die seit Jahren geplante Ausweisung des Plangebietes als Wohnbauland ist städtebaulich gewollt und vertretbar und gerade zum jetzigen Zeitpunkt sinnvoll zur Ermöglichung einer bedarfsgerechten Wohnbebauung, die helfen kann, die örtliche Kompensation von zahlreichen entfallenden Mietwohnungen zu unterstützen (hoher Sanierungsbedarf bei Mietwohn-Objekten im Stadtteil Dorenkamp). Der vorgesehene Standort ist dafür geeignet, wie auch verfügbar - vergleichbare Standort-Alternativen fehlen oder können den Wohnraum-Ersatzbedarf nicht ausreichend decken.

 

20.)  Einzugsgebiet des Uhus wird überplant, wertvolle Pflanzenbestände

Die planungsrechtlich für jedes Bauleitplanverfahren vorgesehene „Offenlage“ der Planunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gibt der Öffentlichkeit Gelegenheit, zu der Planung Stellung zu nehmen. Sie ist im Interesse und Sinne der Öffentlichkeit vorgesehen und ist bei jedem Bauleitplanverfahren ortsüblich bekannt zu geben und durchzuführen. Hinweise zu den am Waldhügel vorkommenden Uhus und zu schützenswerten Pflanzen wurden im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung aufgenommen und werden an entsprechender Stelle als Belange in dieser Abwägung berücksichtigt.

 

Zu 21.) Ungehörte Stellungnahmen des Waldhügelvereins

Die Stellungnahmen des Fördervereins Waldhügel sind Bestandteil der vorliegenden Abwägung und blieben und bleiben nicht ungehört.


Zu 22-24) Ökologischer Irrsinn und willkürliche Stadtentwicklungspolitik

Die hier geäußerte pauschale Kritik und mutmaßenden Ausführungen des Einwenders können im Zusammenhang mit der Planung nicht gesehen oder nachvollzogen werden.

 

Zu 25.) Beteiligung der Öffentlichkeit

Die gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB erforderliche und ortsübliche Beteiligung der Öffentlichkeit hat nachweislich stattgefunden.

 

Zu 26 - 30) Plädoyer für Grünflächenschutz und höherem ökologischen Gewicht

Die subjektiven Ansichten des Stellungnehmers werden zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:     16 Ja-Stimmen

                                         1 Nein-Stimmen

                                         1 Enthaltung

 

 

1.2.16  E-Mail von Bürger/in Nr. 1 vom 21.05.2014, 19:43 Uhr

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1 – 22: Zweifel an Gutachterkompetenz u. -unabhängigkeit, Forderung neuer Umweltbericht

Die Kritik wird zur Kenntnis genommen, kann aber nicht nachvollzogen werden. Die Beauftragung des erforderlichen Umweltberichtes und der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung durch ein anerkanntes Fachbüro war der Wohnungsgesellschaft der Stadt Rheine (WSR) als planbegünstigte Eigentümerin vorbehalten. Die WSR beauftragte für die notwendigen Untersuchungen die Arbeitsgruppe Raum und Umwelt (ARU) aus Münster.

 

Fachlich ist das beauftragte Büro erfahren und ohne Weiteres anerkannt. Das Büro existiert seit über 15 Jahren und arbeitet seither schwerpunktmäßig in der raumbezogenen, ökologischen Planung. Das Büro hat zahlreiche Referenzen aus seiner langjährigen Arbeit nachzuweisen und die beauftragten Leistungen gehören zum standardmäßigen Leistungsspektrum des Büros. Zudem kauft das Büro, wie in der Branche üblich, für die Beurteilung von nicht in Eigenleistung zu beantwortenden Spezialfragen auch externe Expertisen ein, um in allen zu behandelnden Themen zu belastbaren Aussagen zu gelangen. So wurde beispielsweise im vorliegenden Gutachten für die Vegetationsbewertung der Landschaftsarchitekt Schultewolter, Haus-Droste-Weg 1, 48291 Telgte hinzugezogen.

 

Die im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belange von Natur und Landschaft werden von dem beauftragten Fachgutachter im Umweltbericht und in der vorgenommenen Artenschutzprüfung auch nach Einschätzung der Unteren Landschaftsbehörde hinreichend abgearbeitet. Noch im Rahmen der Beteiligung vom Waldhügelverein ergänzte Informationen wurden für die abschließende Beurteilung berücksichtigt. Zuvor bestanden keine Hinweise auf das Vorkommen besonderer oder geschützter Arten (siehe oben), so dass auch kein Erfordernis einer Kartierung über den gesamten Vegetationszyklus bestand. Es besteht im Rahmen der Erfassung des Biotoptypenbestandes kein Anspruch darauf, alle auf einer Fläche vorkommenden Pflanzenarten aufnehmen zu müssen.

 

Vielmehr ist es Ziel und Sinn einer Kartierung des Vegetationsbestandes, eine Einschätzung der Wertigkeit der Biotoptypen vornehmen zu können. Methodisch erfolgt dies auf Basis des LANUV-Bewertungsverfahrens ´Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW´(LANUV 2008). Diese Vorgehensweise entspricht den üblichen fachlichen Standards und entsprechend wurde für die Biotopbewertung der repräsentative Artenbestand aufgenommen, aus dem sich kein Hinweis auf einen durch besondere Standortverhältnisse gekennzeichneten Biotoptyp ableiten ließ. Auch nach Berücksichtigung der Informationen durch den Waldhügelverein ergibt sich aus Sicht des Gutachters keine Beeinträchtigung der nachgewiesenen Orchideenarten, da diese im Plangebiet aufgrund ihrer spezifischen Ansprüche nur in den dafür geeigneten Gehölzbeständen und nicht auf offenen Wiesenflächen vorkommen können. Die geeigneten Gehölzbestände werden durch das Vorhaben nicht überplant oder beeinträchtigt, sondern im Gegenteil gesichert und durch entsprechende Festsetzung langfristig geschützt. Für den Nordteil des Grünlandes wurden dagegen in Teilbereichen Arten aufgenommen, die einen gestörten und eutrophen Standort kennzeichnen und dessen Inanspruchnahme vertretbar ist. Die Ergebnisse des Gutachters sind somit als fachlich einwandfrei nachvollziehbar anzusehen.

 

Zu 23 und 24: Zweifel an Verfahrensrichtigkeit

Das erst nach der neuen Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts offenkundig werdende Defizit für das vorliegende Planverfahren wurde nach Bekanntwerden des Urteils umgehend nachgebessert. Vor dem Urteil war das Defizit nicht als solches bekannt, denn entgegen der bis dahin bundesweit gängigen Praxis wurde erst mit neuem Urteil die sonst übliche und als rechtssicher aufgefasste Form der Bekanntmachung zur Offenlage als unzureichend bewertet. Erst seitdem wird für eine rechtssichere Offenlage eine Bekanntmachung in ausführlicherer Form gefordert.

 

Zu 25-30) Zweifel an rechtmäßiger Bewertung des Plangebietes, Vorbefassung und ermessensfehlerhafte Abwägung

Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen. Die vor Jahren erfolgte Veräußerung von Flächen an die Wohnungsgesellschaft ist nicht Gegenstand der Planung oder maßgeblich für die Planung. Die Planung und ihre zugrunde liegenden und maßgeblichen städtebaulichen Planungsziele sind in den Planunterlagen hinreichend erläutert und rechtfertigen aus Sicht des Rates der Stadt Rheine die Planung. Eine ermessensfehlerfreie Abwägung der Planung ist anhand der vorliegenden Planunterlagen anders als vom Einwender angenommen zweifelsfrei möglich.

 

Zu 31 – 39) Vorwürfe Befangenheit, Zweifel an ermessensfehlerfreier Abwägung

Dem Vorwurf einer möglichen Befangenheit bei der Beschlussfassung über die Offenlange kann nicht gefolgt werden. Zur vorliegenden städtebaulichen Planung und Zielsetzung haben die vom Einwender formulierten Mutmaßungen, Spekulationen und Fragen zur Wohnungsbaugesellschaft der Stadt Rheine zudem keinen Bezug und werden daher nicht weiter vertieft.

 

Zu 40) Mängel am Umweltbericht

Ein Mangel der vorliegenden Planung oder bei der Berücksichtigung der Umweltbelange liegt aus fachlicher Sicht des Gutachters sowie auch nach Prüfung der Unteren Landschaftsbehörde nicht vor.

 

Zu 42 - 44 + 54) Geschützte Pflanzen, Washingtoner Artenschutzabkommen, neue Kartierung

Die genannten Pflanzenvorkommen wurden nach Bekanntwerden der Vorkommen im Bereich des Plangebietes vom Gutachter bereits berücksichtigt und der bestehende Umweltbericht durch die im Verfahren geäußerten und fachlich fundierten Anregungen ergänzt. Dort sind die Ergebnisse einer Frühjahrsbegehung und die vom Waldhügelverein genannten Pflanzenarten eingeflossen. Durch diese Anpassung wird die Grundsätzlichkeit der Aussagen des Umweltberichtes nicht berührt; es kommt lediglich für ein Schutzgut zu einer stärkeren Differenzierung. Eine weitere Kartierung im Frühjahr 2015 ist daher entbehrlich. Die vorliegende Planung ist somit letztlich nach wie vor aus gutachterlicher Sicht und wie im ergänzten Umweltbericht im Einzelnen nachzulesen unkritisch und rechtlich zulässig.

Das angesprochene Washingtoner Artenschutzabkommen reguliert im Übrigen den internationalen Handel mit Wildtieren und Pflanzen. Um einen Handel mit Tieren oder Pflanzen geht es bei der Planung jedoch nicht. Selbstverständlich wurde der Schutz von Natur und Landschaft als Belang in der Planung berücksichtigt.

Wie in den Planunterlagen nachzulesen, wurden die möglichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgiebig ermittelt und geprüft. Letztlich führen diese Überprüfungen zu dem Ergebnis, dass es durch die Planung zu keinen erheblichen oder rechtlich unzulässigen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft kommt. Ebenso sind keine artenschutzrechlichen Verbotstatbestände zu erwarten und die im Zuge der Planung nicht vermeidbaren und verbleibenden Eingriffe können über Kompensationsmaßnahmen angemessen ausgeglichen werden.

 

Zu 45 - 48) Nichtberücksichtigung der Edith-Stein-Straße

Die Kritik des Einwenders an dem Verfahren, dass schalltechnisch nur die Catenhorner Straße untersucht worden sei, ist nicht zutreffend. Denn neben der Catenhorner Straße wurde bereits bei dem zuletzt mit dem Bebauungsplanentwurf offen gelegten Lärmgutachten auch die Edith-Stein-Straße hinsichtlich ihres Verkehrsaufkommens- und -lärms berücksichtigt.

Zu 49.) Innen- vor Außenentwicklung

Die Meinung ist legitim, jedoch sieht der Rat der Stadt Rheine die vorliegende Planung aus den in der Begründung zur Planung ausgeführten Gründen am geplanten Standort als städtebaulich vertretbar und sinnvoll an.

 

Zu 50.) „Konversionsflächen genug auf dem Dorenkamp“

Eine Entwicklung der großen Flächenpotenziale der Damloup-Kaserne steht zwar bereits auf der Agenda der Stadt Rheine, aufgrund der noch fehlenden Standortverfügbarkeit und der in jedem Fall noch ausstehenden Bauleitplanverfahren stehen diese Flächen kurzfristig nicht zur Debatte. Andere geprüfte Alternativen umfassen im Wesentlichen lediglich noch zur Entwicklung anstehende kleinteilige Flächen eines anderen Wohnungsbauträgers, die als parallele Entwicklungsflächen Potenzial bieten, deren Entwicklung jedoch unabhängig von der Planung durch diesen Wohnungsbauträger zu sehen ist.


51.) „Außerdem gibt es zur Genüge sanierungsbedürftigen Baubestand im Zentrum des Dorenkamps.“

Die Planung soll eben diese Sanierungsprozesse im Stadtteil Dorenkamp erleichtern, indem den Betroffenen parallel zu den Sanierungen umfeldnah Ausweichwohnraum verfügbar gemacht wird.


Zu 52,53) Vom Einwender befürchtete Zielkonflikte

Die im Programm Soziale Stadt, für das NSG Waldhügel, für den Stadtteil Dorenkamp sowie gesamtstädtisch verfolgten Zielvorstellungen wurden hinreichend berücksichtigt.

 

Abstimmungsergebnis:     16 Ja-Stimmen

                                         1 Nein-Stimmen

                                         1 Enthaltung

 

 

1.2.17  E-Mail von Bürger/in Nr. 1 vom 21.05.2014, 22:17 Uhr

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1 – 2) Zweifel an korrektem Verfahren

Dem Wunsch des Einwenders zur Beendigung des Verfahrens wird nicht Folge geleistet. Die pauschal vom Einwender geäußerten Zweifel an der Rechtssicherheit können nicht nachvollzogen werden, da das Verfahren alle maßgeblichen Vorschriften beachtet.

 

Zu 3-7) Öffentlichkeitsbeteiligung, falsche Bewertung des Grundstückes

Gemäß § 3 BauGB ist bei Bauleitplanverfahren die Öffentlichkeit zu beteiligen und ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Eine entsprechende Beteiligung der Öffentlichkeit hat parallel zur Behördenbeteiligung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und im Rahmen der Offenlegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB stattgefunden und wurde frühzeitig nach dem jeweiligen Beschluss ortsüblich bekannt gemacht, so dass jedem Bürger die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben war. Alle im Rahmen der Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen und erkennbar zu berücksichtigenden sonstigen Belange wurden von der Verwaltung geprüft. Die daraus resultierende Planung liegt vor und die Bewertung der Planung sowie der geäußerten abwägungsrelevanten Stellungnahmen samt ihrer Belange erfolgt abschließend durch den Rat der Stadt Rheine als dazu legitimiertes Gremium im Rahmen der Abwägung.

Die vorliegende Planung soll unabhängig von finanzpolitischen Erwägungen aus den in der Begründung genannten städtebaulichen Gründen ermöglicht werden.

 

Zu 8.) Beeinträchtigung des Uhus

Konflikte sind durch die Planung für den Uhu nicht zu erwarten. Gemäß den Ausführungen im Umweltbericht hat das Plangebiet zwar für die Tiere eine Bedeutung als Nahrungsfläche, während es als Brutstandort lediglich für einige andere, den Siedlungsrand bewohnende Arten eine Rolle spielt. Für den streng geschützten, aber in der Region nicht bedrohten, sondern seit einigen Jahrzehnten wieder weit verbreiteten Uhu, besitzt die zur Entwicklung anstehende Fläche dagegen keine besondere Bedeutung. Das im Umfeld bekannte Uhupaar brütet im Steinbruch des Waldhügels und ist dort von möglichen Einwirkungen aus dem Plangebiet abgeschottet. Der Verlust von Teilen der Plangebietsfläche als Nahrungsfläche kann angesichts der Jagdreviergröße eines Uhu-Brutpaares von ca. 40 km² (= 4.000 ha) - wovon die Plangebietsfläche mit nur etwa 0,5 ha lediglich einen marginalen Bruchteil ausmacht - problemlos kompensiert werden.

 

Zu 9.-25) Natur- und Umweltschutz, Beeinträchtigung Tourismus, Pufferwegfall, Ehrenamt

Die subjektiven, z. T. nicht nachvollziehbaren Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen. Die Planung ist hinreichend begründet und mögliche Auswirkungen und zu berücksichtigende Belange wurden untersucht. Klima- und Naturschutz wurden und werden bei der vorliegenden Planung hinreichend berücksichtigt. Die Planung steht Tourismuszielen der Stadt Rheine nicht entgegen und auch ehrenamtliche Bemühungen werden nicht „mit Füßen getreten“ oder anhand der Planungen konterkariert.

 

Zu 26 – 37) Finanzielle Aspekte statt städtebaulicher Gründe, falsche Grundstücksbewertung, fehlende Einbindung Rechnungsprüfung, …

Die vorliegende Planung soll unabhängig von finanzpolitischen Erwägungen aus den in der Begründung genannten städtebaulichen Gründen ermöglicht werden.

 

Abstimmungsergebnis:     16 Ja-Stimmen

                                         1 Nein-Stimmen

                                         1 Enthaltung

 

 

1.2.18  E-Mail von Bürger/in Nr. 1 vom 24.05.2014, 07:19 Uhr

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die vielfältigen, vom Einwender z. T. polemisch vorgetragenen Anmerkungen und Fragen werden zur Kenntnis genommen. Sie sind für die städtebauliche Beurteilung jedoch großteils nicht relevant oder stehen der Planung nicht entgegen.

 

Die Planung ist städtebaulich hinreichend begründet und ermöglicht auch unter Vortragung aller im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung und Trägerbeteiligung vorgetragenen Belange durchaus eine ermessensfehlerfreie Beurteilung.

 

Die in dieser Stellungnahme für eine umfassende Kritik herangezogenen Annahmen und Spekulationen zu Kosten oder vom Einwender befürchteten „Schäden“ stellen die Planung nicht in Frage. So wurden und werden unnötige Kosten durch die Planung nicht verursacht. Die vom Einwender u. a. diesbezüglich angemerkte Wiederholung des Verfahrensschrittes der Offenlage war unumgänglich für eine nach neuer Rechtssprechung rechtssichere Durchführung der Bauleitplanverfahren. Über die Notwendigkeit zur Wiederholung der Offenlage wurde der Rat der Stadt Rheine in der Ratssitzung vom 08.04.2014 öffentlich informiert und anschließend wurde vom Rat die Wiederholung der Offenlage beschlossen.

 

Der in der Stellungnahme kritisierte Umweltbericht wurde nachvollziehbar und kompetent erarbeitet. Die Kritik am Gutachter bzw. am Gutachten kann nicht nachvollzogen werden. Die Beauftragung des erforderlichen Umweltberichtes und der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung durch ein anerkanntes Fachbüro war der Wohnungsgesellschaft der Stadt Rheine (WSR) als planbegünstigte Eigentümerin vorbehalten. Die WSR beauftragte für die notwendigen Untersuchungen die Arbeitsgruppe Raum und Umwelt (ARU) aus Münster.

 

Fachlich ist das beauftragte Büro erfahren und ohne Weiteres anerkannt. Das Büro existiert seit über 15 Jahren und arbeitet seither schwerpunktmäßig in der raumbezogenen, ökologischen Planung. Das Büro hat zahlreiche Referenzen aus seiner langjährigen Arbeit nachzuweisen und die beauftragten Leistungen gehören zum standardmäßigen Leistungsspektrum des Büros. Zudem kauft das Büro, wie in der Branche üblich, für die Beurteilung von nicht in Eigenleistung zu beantwortenden Spezialfragen auch externe Expertisen ein, um in allen zu behandelnden Themen zu belastbaren Aussagen zu gelangen. So wurde beispielsweise im vorliegenden Gutachten für die Vegetationsbewertung der Landschaftsarchitekt Schultewolter, Haus-Droste-Weg 1, 48291 Telgte hinzugezogen.

 

Die im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belange von Natur und Landschaft werden von dem beauftragten Fachgutachter im Umweltbericht und in der vorgenommenen Artenschutzprüfung auch nach Einschätzung der Unteren Landschaftsbehörde nachvollziehbar und hinreichend abgearbeitet. Noch im Rahmen der Beteiligung vom Waldhügelverein ergänzte Informationen wurden für die abschließende Beurteilung berücksichtigt.

 

Das vom Einwender als vorsätzlich durchgeführt angesehene und scharf kritisierte Mähen der Grünfläche erfolgte - anders als vom Einwender behauptet - nicht durch oder im Auftrag der Stadt Rheine oder die Flächeneigentümerin. Wie eine Recherche ergeben hat wurde die Mahd – wie schon die Jahre zuvor - im Vorfeld des jährlich stattfindenden Seifenkistenrennens auf Wunsch des Seifenkistenrennen-Veranstalters von dem die Fläche pachtenden Landwirt und ohne jede Schadensabsicht durchgeführt.

 

Der zuvor bereits gelieferte Nachweis der in Randbereichen des Plangebietes vorkommenden Orchideen und weiterer Pflanzenarten wurde vom Umweltgutachter ergänzend in den Umweltbericht aufgenommen und bewertet. Zu einer anderen fachlichen Bewertung der Genehmigungsfähigkeit der Planung haben diese Erkenntnisse jedoch nicht geführt.

 

Das einmal im Jahr stattfindende Seifenkistenrennen wird durch die Planung nicht gefährdet. Zwar liegen bislang als Stellflächen in Anspruch genommene Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes, doch kann einerseits erforderlichenfalls auch auf weitere Bereiche der für das Seifenkistenrennen gesperrten Catenhorner Straße zurückgegriffen werden. Zudem hat der Eigentümer die Bereitschaft signalisiert, eventbezogen die Inanspruchnahme der bei Realisierung der Planung auf den Flächen entstehenden, befestigten Stellflächen zu ermöglichen.

 

Hinsichtlich der hinterfragten Rolle und Richtigkeit der Grundstücksbewertung wird festgestellt, dass unabhängig von der in Zweifel gezogenen Richtigkeit der damaligen Grundstücksbewertung, die Planung als städtebaulich sinnvoll angesehen wird. Die mit der Planung beabsichtigte „Wertschöpfung“ für die Stadt Rheine ist in erster Linie städtebaulicher Art und darin begründet, dass an dem vorgesehenen Standort, wie in der Begründung näher dargelegt ist, eine bedarfsgerechte und städtebaulich sinnvolle Bebauung ermöglicht werden soll.

Eine ermessensfehlerfreie Abwägung der Planung ist anhand der vorliegenden Planunterlagen anders als vom Einwender angenommen zweifelsfrei möglich.

 

Die pauschal kritisierte Planung wurde - wie die mitgelieferten und umfangreichen Planunterlagen aufzeigen - im Auftrag der zuständigen politisch legitimierten Gremien gewissenhaft von der Verwaltung durchgeführt. Wo es erforderlich war, wurde die Planung fachgutachterlich begleitet und die daraus resultierenden Ergebnisse werden berücksichtigt.

 

Abstimmungsergebnis:     16 Ja-Stimmen

                                         1 Nein-Stimmen

                                         1 Enthaltung

 

 

1.3    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:     17 Ja-Stimmen

                                         1 Enthaltung

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

 

 

2.1    Kreis Steinfurt, Der Landrat, 48563 Steinfurt

          Stellungnahme vom 04. November 2013

Abwägungsempfehlung:

 

Die derzeitig vorwiegende Beschaffenheit und Charakteristik des Plangebietes als Grünlandfläche wird im Rahmen der Planung nicht in Frage gestellt, sondern wurde entsprechend im Umweltbericht deklariert (s. z.B. Umweltbericht S. 6) und bewertet (s. Umweltbericht S 19, Tab. 3). Auf dieser Basis wurden auch die mit der Planung zu erwartenden Eingriffe naturschutzfachlich bewertet. Die für die Eingriffe erforderlichen Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen sind im Umweltbericht beschrieben und vorgesehen.

 

Alternative Möglichkeiten für eine Verlagerung der Planung auf den Innenbereich werden allein aufgrund der speziell für die Örtlichkeit verfolgten Zielsetzung, den bislang vor Ort diffus ausgeprägten Siedlungsrand sinnvoll durch die Planung zu neu zu gestalten und zu arrondieren, nicht gesehen. Alternative Standorte kommen im vorliegenden Fall aber auch deshalb nicht zum Tragen, weil neben der Arrondierung des Siedlungsrandes eine gute Möglichkeit besteht, auf geeigneten und verfügbaren Flächen Ersatzmietwohnraum zur Kompensation eines hohen Sanierungsbedarfes bei Mietwohn-Altobjekten im Stadtteil Dorenkamp zu schaffen. Eigentümer der Fläche ist ein im Stadtteil Dorenkamp vertretener und bedeutender Akteur des Wohnungsmarktes, der im Zusammenschluss in einer Interessengemeinschaft mit anderen Wohnungsmarktakteuren des Stadtteils nach Möglichkeiten sucht, in geeigneter Lage nahe gelegenen Ersatzwohnraum schaffen zu können. Mit der Planung könnte der Sanierungsprozess unterstützt und vor Ort ansässigen, von Sanierungsvorhaben betroffenen Menschen so alternativer Wohnraum im Umfeld angeboten werden, so dass einem kompletten Wechsel des Wohnungsumfeldes Alternativen gegenübergestellt werden können. Die Planung fügt sich in die vorhandene Infrastruktur gut ein und wurde regionalplanerisch bereits per Stellungnahmeschreiben befürwortet.

 

Vor dem Hintergrund, dass mit der Planung nur eine kleine Fläche für den Wohnungsbau entwickelt werden soll und hierfür in einem ehemals bereits temporär baulich in Anspruch genommenen Bereich im Übergang von Siedlungsraum und Landschaft im Änderungsbereich Wohnbaufläche neu ausgewiesen wird und dass die mit der Planung zu erwartenden Eingriffe ausgeglichen bzw. kompensiert werden können, wird die Änderung des Flächennutzungsplanes am vorgesehenen Standort als städtebaulich sinnvoll und vertretbar angesehen. Die mit der Planung verfolgten stadtentwicklungspolitischen Ziele der Ermöglichung von neuen Wohnangeboten, der Arrondierung des Siedlungsraumes und der Stabilisierung eines für den Stadtteil bedeutenden Akteurs auf dem örtlichen Wohnungsmarkt mit Eigentum im Stadtteil Dorenkamp werden in der Abwägung höher gewichtet als die mit der Planung einhergehende Flächeninanspruchnahme auch vor dem Hintergrund der Kompensation dieser.

 

Bezüglich des Hinweises, „dass Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen, die aufgrund der Rekultivierungsverpflichtung der Stadt Rheine an der ehemaligen Boden- und Bauschuttdeponie „Waldhügel“ ergriffen wurden, nicht für andere Eingriffe in Natur und Landschaft herangezogen werden dürfen“ wird festgestellt, dass für den hier vorgenommenen Ausgleich und die Kompensation nur Maßnahmen berechnet sind, die außerhalb der Rekultivierung „Waldhügel“ erfolgen oder die gem. Absprache und Änderungsbeschluss mit der Unteren Naturschutzbehörde anrechenbar waren. So ist im Landschaftpflegerischen Maßnahmenplan, der Bestandteil des Änderungsbescheides v. 15.11.2010 zur Rekultivierung der ehemaligen Boden- und Bauschuttdeponie „Waldhügel“ ist, dazu folgendes festgehalten:
„Maßnahme 2

- Rückbau der Asphaltdeckschicht des vorhandenen Zufahrtweges bis Ende 2011. Die Schottertragschicht bleibt erhalten und kann nach dem Rückbau der Deckschicht als Zuwegung zum Schafstal genutzt werden. In Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde Kreis Steinfurt kann sich die Stadt Rheine, die Maßnahme zur ökologischen Verbesserung (Teilentsiegelung der Fläche) als Kompensation anrechnen lassen.“ (s. Anhang 2, Landschaftspflegerischer Maßnahmenplan zum Änderungsbescheid unter Rückbaumaßnahme 2).

Die hierzu ebenfalls mit dem Kreis Steinfurt abgestimmten Werteinheiten wurden dem Ökokonto der Stadt Rheine zugeführt und hieraus in Teilen die Kompensation bewältigt.

Somit besteht hier, anders als noch in der Stellungnahme befürchtet, kein Konflikt. Der planfestgestellten Rekultivierung wurde/wird in vollem Umfang nachgekommen und es wurde lediglich die darüber hinaus im Änderungsbescheid vereinbarte (Rückbau-)“Maßnahme 2“ der Absprache entsprechend mit den vereinbarten Werten in das Ökokonto eingestellt und stand für den Eingriffsausgleich zur Verfügung. Zusammen mit den anderen im Umweltbericht zum Bebauungsplan-Nr. 229 „ Catenhorner Straße – Ost “ aufgeführten und beschriebenen Kompensationsmaßnahmen werden der Ausgleich und die Kompensation für die mit dem Bebauungsplan verbundenen Eingriffe somit sichergestellt.

 

Abstimmungsergebnis:     16 Ja-Stimmen

                                         1 Nein-Stimmen

                                         1 Enthaltung

 

 

2.2    Thyssengas GmbH, Kampstraße 49, 44137 Dortmund

          Stellungnahme vom 07. Oktober 2013

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die am nördlichen Rand des Plangebietes gelegene Gasfernleitung L07350 der Thyssengas GmbH wird im Flächennutzungsplan dargestellt.

 

In den Planentwurf zum Bebauungsplan wird die Gasfernleitung L07350 inklusive Schutzstreifen nachrichtlich übernommen. Die Leitung liegt außerhalb des Geltungsbereiches während der Schutzstreifen den Planbereich geringfügig tangiert. Daher wird folgender Passus als Hinweis zur Berücksichtigung von Versorgungsleitungen ergänzt:

„Leitungen
Vor Pflanz-, Bau- und Erschließungsmaßnahmen sind möglicherweise von den Maßnahmen betroffene Versorgungs- und Leitungsträger vorab durch den Bauherren zu ermitteln und rechtzeitig zu kontaktieren. Schutzanforderungen der Versorgungsträger sind zu berücksichtigen.“

 

Abstimmungsergebnis:     17 Ja-Stimmen

                                         1 Enthaltung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.3       Technische Betriebe Rheine ÄÖR, Fachbereich Entsorgung / Altlasten, Klosterstraße 14, 48431 Rheine

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der korrekte Sachverhalt wird in der Begründung den Ausführungen entsprechend redaktionell angepasst. Der Anregung wird somit entsprochen.

 

Abstimmungsergebnis:     16 Ja-Stimmen

                                         1 Nein-Stimmen

                                         1 Enthaltung

 

 

 

2.4    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:     17 Ja-Stimmen

                                         1 Enthaltung

 

 

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:

 

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 (s. Beschlussvorlage und Niederschrift zu Vorlage Nr. 171/13 in Anlage 4a+b) und den in dieser Vorlage abgewogenen Stellungnahmen aus den Beteiligungen gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Inbegriffen sind hierbei auch die in dieser Vorlage abgewogenen Stellungnahmen, die seit der ersten, fehlerhaft bekannt gemachten Offenlage zur Planung eingegangenen sind. Der Rat der Stadt Rheine nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

Abstimmungsergebnis:     15 Ja-Stimmen

                                         2 Nein-Stimmen

                                         1 Enthaltung

 

 

 

III.    Feststellungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 1 Abs. 8 und 6 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954)

sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW S. 878)

wird die 30. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: „Catenhorner Straße-Ost“ und die Begründung hierzu beschlossen.

 

 

Abstimmungsergebnis:     15 Ja-Stimmen

                                         3 Nein-Stimmen