Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

2:03:30

 

Seitens der Verwaltung wird darauf hingewiesen, dass das Inhaltsverzeichnis nicht Bestandteil des Satzungsbeschlusses sei.


Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst auf Empfehlung des Kulturausschusses folgenden Beschluss:

 

Satzung

über die Benutzung des Stadtarchivs Rheine

(Benutzungsordnung)

 

Gem. § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208), hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 14. April 2015 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Benutzungsrecht

 

(1)   Die Benutzung der im Stadtarchiv Rheine aufbewahrten Archivalien öffentlicher Herkunft steht interessierten Personen auf Antrag gemäß den im Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen - ArchivG NRW) vom 16. März 2010 und Gesetz vom 16. September 2014 (GV NRW. S. 603) besonders für kommunales Archivgut festgelegten Vorschriften sowie den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung zu.

 

(2)   Über die entsprechend den landesarchivgesetzlichen Regelungen festzusetzende Verlängerung oder Verkürzung der Sperrfristen sowie über die Einschränkung oder Versagung der Nutzung entscheidet die Leitung des Stadtarchivs.

 

(3)   Für die Benutzung von Archivgut nichtöffentlicher Herkunft, das von natürlichen oder juristischen Personen im Stadtarchiv Rheine mit Eigentumsvorbehalt hinterlegt wurde, gelten – soweit mit den Eigentümern der deponierten Archivalien keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden – § 1 Abs. 1 und 2 entsprechend.

 

(4)   Benutzerinnen und Benutzer werden archivfachlich beraten. Auf weitergehende Hilfen – etwa beim Lesen und der Transkription älterer Unterlagen oder bei der Übersetzung fremdsprachlicher Texte – besteht kein Anspruch.

 

 

§ 2

Benutzungsart

 

(1)   Archivgut wird zur Benutzung im Original oder in Reproduktion vorgelegt, als Reproduktion abgegeben oder es werden Auskünfte über seinen Inhalt erteilt. Über die Art der Benutzung entscheidet die Leitung des Stadtarchivs.

 

(2)   Archivgut wird im Original grundsätzlich nur im Stadtarchiv vorgelegt. In besonders begründeten Ausnahmefällen besteht bei genehmigten Benutzungen die Möglichkeit, Archivalien zur Einsichtnahme in andere Archive auszuleihen, die hauptamtlich oder hauptberuflich von archivfachlich geeigneten Personen betreut werden.

 

 

§ 3

Benutzungsvoraussetzungen

 

(1)   Benutzerinnen und Benutzer haben schriftlich einen Antrag auf Benutzungsgenehmigung zu stellen, indem sie die Benutzungsordnung des Stadtarchivs Rheine zur Kenntnis nehmen und diese uneingeschränkt anerkennen.

 

(2)   Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, im Benutzungsantrag den Zweck und den Gegenstand ihrer Forschungen genau anzugeben. Sollen aus dem Archivgut gewonnene Erkenntnisse für andere als im Benutzungsantrag genannte Themen oder Zwecke verwendet werden, ist ein neuer Antrag erforderlich.

 

(3)   Benutzerinnen und Benutzer müssen gleichzeitig eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass sie bestehende Urheber- und Personenschutzrechte sowie den Schutz der berechtigten Interessen Dritter beachten und Verstöße gegenüber den Berechtigten selbst vertreten.

 

(4)   Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, von jeder Ausarbeitung bzw. Veröffentlichung, die wesentlich auf der Benutzung von Archivalien des Stadtarchivs Rheine beruht, ein Belegexemplar abzuliefern.

 

 

§ 4

Benutzungsgenehmigung

 

(1)   Die Benutzungsgenehmigung erteilt die Leitung des Archivs oder die damit beauftragte Aufsichtsperson im Benutzerraum.

 

(2)   Verstößt eine Benutzerin oder ein Benutzer gröblich gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsverordnung, ist dieser Person die Benutzungsgenehmigung zu entziehen.

 

 

§ 5

Sorgfaltspflicht der Benutzerinnen und Benutzer

 

Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, das Archivgut in den Benutzungsräumen zu belassen, die innere Ordnung des Archivgutes zu bewahren, es nicht zu beschädigen, zu verändern oder in seinem Erhaltungszustand zu gefährden.

 

 

§ 6

Anfertigung von Reproduktionen

 

(1)   Sofern keine rechtlichen oder archivfachlichen Gründe dagegen sprechen, können in begrenztem Umfang Reproduktionen auf Kosten der Benutzerinnen und Benutzer angefertigt werden.

 

(2)   Die bildliche Wiedergabe von Archivalien des Stadtarchivs Rheine in Veröffentlichungen ist nur mit besonderer Genehmigung der Leitung des Stadtarchivs unter Nennung der Herkunft der Archivalien zulässig.

 

 

§ 7

Kosten der Benutzung

 

(1)   Die Benutzung des Stadtarchivs Rheine ist – mit Ausnahme der im Rahmen der Benutzung entstehenden Sachkosten – unentgeltlich.

 

 

§ 8

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 31. März 1995 außer Kraft.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig