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Seitens der Verwaltung wird darauf hingewiesen, dass das Inhaltsverzeichnis nicht Bestandteil des Satzungsbeschlusses sei.
Beschluss:
Der Rat der Stadt Rheine fasst auf Empfehlung des Kulturausschusses folgenden Beschluss:
Satzung
über die
Benutzung des Stadtarchivs Rheine
(Benutzungsordnung)
Gem. § 7 Abs. 1 in
Verbindung mit § 41 Abs. 1 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 03. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208), hat der Rat der Stadt Rheine in seiner
Sitzung am 14. April 2015 folgende Satzung
beschlossen:
§ 1
Benutzungsrecht
(1) Die Benutzung der im
(2) Über die entsprechend den
landesarchivgesetzlichen Regelungen festzusetzende Verlängerung oder Verkürzung
der Sperrfristen sowie über die Einschränkung oder Versagung der Nutzung
entscheidet die Leitung des
(3) Für die Benutzung von Archivgut
nichtöffentlicher Herkunft, das von natürlichen oder juristischen Personen im
(4) Benutzerinnen und Benutzer werden archivfachlich beraten. Auf weitergehende Hilfen – etwa beim Lesen und der Transkription älterer Unterlagen oder bei der Übersetzung fremdsprachlicher Texte – besteht kein Anspruch.
§ 2
Benutzungsart
(1) Archivgut wird zur Benutzung im Original oder
in Reproduktion vorgelegt, als Reproduktion abgegeben oder es werden Auskünfte
über seinen Inhalt erteilt. Über die Art der Benutzung entscheidet die Leitung
des
(2) Archivgut wird im Original grundsätzlich nur
im
§ 3
Benutzungsvoraussetzungen
(1) Benutzerinnen und Benutzer haben schriftlich
einen Antrag auf Benutzungsgenehmigung zu stellen, indem sie die
Benutzungsordnung des
(2) Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, im Benutzungsantrag den Zweck und den Gegenstand ihrer Forschungen genau anzugeben. Sollen aus dem Archivgut gewonnene Erkenntnisse für andere als im Benutzungsantrag genannte Themen oder Zwecke verwendet werden, ist ein neuer Antrag erforderlich.
(3) Benutzerinnen und Benutzer müssen gleichzeitig eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass sie bestehende Urheber- und Personenschutzrechte sowie den Schutz der berechtigten Interessen Dritter beachten und Verstöße gegenüber den Berechtigten selbst vertreten.
(4) Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet,
von jeder Ausarbeitung bzw. Veröffentlichung, die wesentlich auf der Benutzung
von Archivalien des
§ 4
Benutzungsgenehmigung
(1) Die Benutzungsgenehmigung erteilt die Leitung des Archivs oder die damit beauftragte Aufsichtsperson im Benutzerraum.
(2) Verstößt eine Benutzerin oder ein Benutzer gröblich gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsverordnung, ist dieser Person die Benutzungsgenehmigung zu entziehen.
§ 5
Sorgfaltspflicht der Benutzerinnen und Benutzer
Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, das Archivgut in den Benutzungsräumen zu belassen, die innere Ordnung des Archivgutes zu bewahren, es nicht zu beschädigen, zu verändern oder in seinem Erhaltungszustand zu gefährden.
§ 6
Anfertigung von Reproduktionen
(1) Sofern keine rechtlichen oder archivfachlichen Gründe dagegen sprechen, können in begrenztem Umfang Reproduktionen auf Kosten der Benutzerinnen und Benutzer angefertigt werden.
(2) Die bildliche Wiedergabe von Archivalien des
§ 7
Kosten der Benutzung
(1) Die Benutzung des
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 31. März 1995 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis: einstimmig