Ÿ    Gründung eines Inklusionsbeirates im Kreis Steinfurt

 

      Von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreistag wurde in verschiedenen Gremien angeregt, einen Inklusionsbeirat einzurichten. Mit der Vorlage B 192/2014, die in der Sitzung des Kreisausschusses für Gesundheit, Soziales und Bevölkerungsschutz am 20. November 2014 beraten wurde, hat die Verwaltung die Auffassung vertreten, dass zum jetzigen Zeitpunkt kein zusätzliches Gremium im Sinne eines Inklusionsbeirates eingerichtet werden sollte. Als Begründung der Ablehnung wurde u. a. angeführt, dass ein neues Gremium zusätzliche Schnittstellen schaffe und die derzeitige Abgrenzung der unterschiedlichen Gremienzuständigkeiten ohnehin verbesserungsfähig sei. Kritisch sei auch die große Zahl der Gremien, weshalb grundsätzlich eher eine Reduzierung von Doppelstrukturen anzustreben sei. Um dem wichtigen Aspekt der Inklusion Rechnung zu tragen, müsse geprüft werden, wie die Einbindung von Menschen mit Behinderung, Angehörigen und/oder Selbsthilfevertretungen in die bestehende Gremienstruktur „Eingliederungshilfe“ erfolgen kann. Der Kreistag Steinfurt hat in der Sitzung vom 15. Dezember 2014 einstimmig beschlossen:

 

      „Die Verwaltung wird beauftragt, die derzeitige Gremienstruktur hinsichtlich der Bündelung der Aufgaben zu überprüfen und festzustellen, wie die Einbindung des Inklusionsgedankens in eine zukünftige Gremienstruktur erfolgen kann und bis zum 30. Juni 2015 einen Vorschlag zu erarbeiten.

 

Ÿ    Sachkundiger Einwohner aus dem Beirat für Menschen mit Behinderung im Kulturausschuss und im Sportausschuss der Stadt Rheine

     

Der schriftliche Antrag liegt der Verwaltung vor. Diese wird eine entsprechende Vorlage erarbeiten und dem Rat der Stadt Rheine am 23. Juni 2015 zur Entscheidung vorlegen.

     

Ÿ    Anfrage an den Fachbereich Planen und Bauen, Bauordnung, wegen bauordnungsrechtlicher Kriterien für private Parkplätze, die öffentlich genutzt werden, in Bezug auf Menschen mit Behinderung.

     

      Die schriftliche Rückmeldung des FB 5/Bauordnung lautet:

     

      Gemäß § 55 (2) BauO NW müssen bei Stellplätzen (Stellplatzanlagen) mindestens 1 v. H. der Einstellplätze, mindestens jedoch 1 Einstellplatz, für schwerbehinderte Menschen vorgehalten werden. Wird die Stellplatzanlage für den Nachweis der Pflichtstellplätze z. B. im Zusammenhang mit einer Versammlungsstätte beantragt, kann die erforderliche Anzahl der Einstellplätze für schwerbehinderte Menschen auch höher sein. Zum Thema „Ausstattung der Parkplätze“, wie z. B. Parkautomaten u. Ä., werden seitens der Bauordnung nicht überprüft. Einzelheiten bzw. Nachweis Behindertenparkplatz beim Parkplatz Ecke Sprickmannstraße wurde die Stellplatzanlage angesehen und festgestellt, dass es dort keinen Behindertenparkplatz gibt. Evtl. wurden seinerzeit die sich aus dem Betrieb des Krankenhauses ergebenden erforderlichen Behindertenstellplätze an anderer zentraler Stelle nachgewiesen, sodass bei der Genehmigung der Stellplatzanlage Sprickmannstraße keine weiteren Behindertenstellplätze mehr gefordert werden mussten/konnten.