Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 38, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

2:43:20

 

Herr Brunsch bezieht sich auf das Deckblatt der Vorlage, auf dem angegeben sei, dass es hierbei nicht um eine „mittelstandsrelevante Angelegenheit“ gehe. Er widerspricht dieser Feststellung, denn eine solche Gebührenerhöhung habe sehr wohl Auswirkungen auf den Mittelstand. Die FDP-Fraktion werde daher die Gebührenerhöhung ablehnen, weil sie im Widerspruch zu den Leerständen in der Innenstadt stehe.


Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst auf Empfehlung des Bauausschusses folgenden Satzungsbeschluss:

 

 

S a t z u n g

über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) der Stadt Rheine

vom ___________________

 

 

Aufgrund der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Art. 182 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), und des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2013 (BGBl. I, S. 1388), § 1 Abs. 3 KAG NRW vom 21. Oktober 1969, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208), hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom 23. Juni 2015 folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1

Sachlicher Geltungsbereich

 

(1) Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen einschließlich Wege und Plätze sowie für Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Rheine.

 

(2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG NRW sowie in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör sowie die Nebenanlagen.

 

 

§ 2

Gemeingebrauch, Anliegergebrauch

 

(1) Für den Gebrauch der öffentlichen Straßen ist keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, wenn und soweit die Straße zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu dienen bestimmt ist (Gemeingebrauch).

 

(2) Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb geschlossener Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch). Hierzu zählen insbesondere

 

   bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z. B. Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer, Kellerlichtschächte, Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen in Gehwegen,

   die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten im unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit Feiern, Festen, Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen, die der Pflege des Brauchtums und religiösen Zwecken dienen,

   die Lagerung von Brennstoffen, Baumaterialien sowie Umzugsgut am Tag der Lieferung bzw. Abholung auf Gehwegen und Parkstreifen,

   das Abstellen von Abfallbehältern und Sperrmüll auf Gehwegen und Parkstreifen am Tag der Abfuhr sowie einen Tag davor,

   Verschönerungsmaßnahmen an der Hauswand (z. B. Blumenkübel, Fassaden­begrünungen), die nicht mehr als 0,30 m in den Straßenraum hineinragen,

 

sofern die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht gefährdet oder in ihrer Mobilität beeinträchtigt werden.

 

(3) Bei Nutzungen auf baulich abgegrenzten Gehwegen muss eine Verkehrsfläche in einer Breite von mindestens 1,30 m freigehalten und ein Abstand von der Fahrbahnkante von 0,50 m eingehalten werden. Im Lichtraumprofil der Fahrbahn ist eine Nutzung in einer Breite von 2 Metern ab Straßenmitte und bis zu einer Höhe von 4 Metern unzulässig.

 

 

§ 3

Erlaubnisfreie Sondernutzungen

 

(1) Keiner Erlaubnis bedürfen

 

a)    je eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung, die innerhalb des Lichtraumprofils nicht mehr als 0,30 m in den Gehweg hineinragt, sowie Sonnenschutzdächer und Markisen in Fußgängerstraßen über 2,20 m Höhe und über baulich durch ein Hochbord abgegrenzten Gehwegen ab 2,20 m Höhe und in einem Abstand von mindestens 0,70 m vom Hochbord,

 

b)    je eine Werbeanlage sowie Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die tage- oder stundenweise an der Stätte der Leistung ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden und nicht mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen, soweit sie außerhalb von Fußgängerstraßen mindestens 1,25 m vom Fahrbahnrand entfernt sind,

 

c)     das Umherziehen mit Informationstafeln zu religiösen, politischen und gemeinnützigen Zwecken.

 

(2) Nach Abs. 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, der Barrierefreiheit oder die Umsetzung eines städtebaulichen Konzepts dies erfordern. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.

 

 

§ 4

Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen

 

(1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus bedarf, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt Rheine.

 

(2) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür die Erlaubnis sowie andere erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt sind. Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung.

 

(3) § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.

 

(4) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen außerhalb des räumlichen Widmungsumfangs richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt. Eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung bleibt außer Betracht.

 

 

§ 5

Werbeanlagen

 

(1) Werbeanlagen bedürfen der Erlaubnis der Stadt Rheine. Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind

 

a)    Werbeflächen (z. B. Plakattafeln, Litfaßsäulen),

b)    zu Werbezwecken abgestellte Kfz-Anhänger,

c)     zu Werbezwecken abgestellte Kraftfahrzeuge mit aufgebrachten Werbeanschlägen oder –aufbauten,

d)    Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht, Bildprojektionen, großflächig wirkende Werbeflächen über 4 qm (Großflächenwerbung),

e)    Planen mit Werbeaufdrucken an Baugerüsten im Luftraum über dem Straßenkörper,

f)     sonstige flächige oder räumliche Einrichtungen zur öffentlichen Wahrnehmung von kommerziellen Werbebotschaften

 

(2) Die Stadt Rheine behält sich vor, die Zulassung von Werbeflächen vertraglich zu regeln.

 

(3) Die Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen sind unzulässig. Bei der Erlaubniserteilung von Werbeanlagen gemäß Absatz 1 b und c sind insbesondere die Beeinträchtigung des Parkraums sowie der Bewegungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen sowie weiteren in der Mobilität eingeschränkten Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen. In dem von einem städtebaulichen Konzept umfassten Bereich sind Werbeanlagen gemäß Absatz 1 b – f nicht zulässig.

 

 

§ 6

Altkleider- und Schuhsammelcontainer

 

(1) Für die Stadt Rheine gilt das durch die Technischen Betriebe Rheine entwickelte Konzept zur Aufstellung von Sammelbehälter für die Sammlung von Wertstoffen auf öffentlicher Verkehrsfläche und auf städtischen Grundstücken im Stadtgebiet Rheine der Technischen Betriebe Rheine („Wertstoffinselkonzept“) in der jeweils gültigen Fassung.

 

(2) Sie weist Containerstandplätze zu, und zwar nach Maßgabe des Wertstoffinselkonzeptes. Die Containerstandplätze können bei Bedarf durch die Technischen Betriebe Rheine angepasst werden.

 

(3) Sie erteilt Sondernutzungserlaubnisse für das Aufstellen von Altkleider- und Schuhsammelcontainern auf öffentlicher Verkehrsfläche.

 

 

§ 7

Wahlsichtwerbung

 

(1) Wahlsichtwerbung bedarf der Erlaubnis der Stadt Rheine. Wahlsichtwerbung ist in einem Zeitraum von drei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag zulässig.

 

Werbeflächen können nur von Parteien beansprucht werden, die zu der anstehenden Wahl eigene Wahlvorschläge eingereicht haben. Eine erteilte Erlaubnis wird widerrufen, sobald eine Partei ihre Wahlvorschläge zurückgezogen hat. Den einzelnen Parteien können bestimmte Aufstellplätze zugewiesen werden.

 

(2) Absatz 1 gilt für nicht unter das Parteiengesetz fallende politische Vereinigungen entsprechend.

 

 

§ 8

Erlaubnisantrag

 

(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt.

 

(2) Der Antrag auf eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Altkleider- und Schuhsammelcontainern ist schriftlich bis zum 31.01. des Jahres – erstmals 2016 - zu stellen, in dem die jeweilige Sondernutzungsperiode beginnt. Bei der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis werden nur die Anträge berücksichtigt, die seit dem 01.09. des Vorjahres der Sondernutzungsperiode bei der Stadt Rheine eingegangen sind. Den schriftlichen Anträgen ist zwingend eine Kopie der Erlaubnis nach § 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in der jeweils gültigen Fassung beizufügen.

 

(3) Alle anderen Anträge sind schriftlich spätestens 3 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt Rheine zu stellen. In vom Antragsteller zu begründenden Ausnahmefällen kann diese Frist verkürzt werden.

 

(4) Einer Erlaubnis nach dieser Satzung bedarf es nicht, wenn dem Antragsteller für die beabsichtigte Sondernutzung nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.

 

(5) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes und der Wiederherstellung der Straße Rechnung getragen wird. Ist mit der Sondernutzung eine über das übliche Maß hinausgehende Verschmutzung der Straße verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise die Beseitigung der Verunreinigung durch den Erlaubnisnehmer gewährleistet wird.

 

(6) Der Antragsteller hat der Stadt Rheine auf deren Verlangen angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu leisten.

 

 

§ 9

Erlaubnis

 

 

(1) Die Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Altkleider- und Schuhsammelcontainern wird jeweils vom 01.04. bis 31.03. für 2 Jahre erteilt. Sie kann versagt, widerrufen oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, die barrierefreie Benutzung oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. Weiter kann die Erlaubnis auch versagt werden, wenn die Erteilung der beantragten Sondernutzung dem Wertstoffinselkonzept in der jeweils gültigen Fassung widerspricht. Es erhalten insgesamt maximal 6 Anbieter für das  Aufstellen von Altkleider- und Schuhsammelcontainern in Rheine eine oder mehrere Sondernutzungserlaubnisse. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sich insgesamt mehr als 6 Bewerber für die Containerstandorte bewerben. In diesem Fall entscheidet das Los, welche 6 Bewerber den Zuschlag für die Sondernutzungserlaubnis für die Containerstandorte erhalten. Sollte die Anzahl der beantragten Sondernutzungserlaubnisse von den 6 gelosten Unternehmen insgesamt unterhalb der Anzahl der verfügbaren Plätze liegen, wird den Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt, für weitere Stellplätze einen nachträglichen Sondernutzungsantrag zu stellen. Auch in diesem Fall entscheidet das Los, welches Unternehmen die Erlaubnis für einen oder mehrere weitere Standplätze erhält, falls eine verhältnismäßige Aufteilung nicht möglich ist. Die Sondernutzungserlaubnis ergeht nur an Antragsteller, denen die Genehmigung nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vorliegt.  

 

(2) Die Erlaubnis für alle anderen Sondernutzungen wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann versagt, widerrufen oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, die barrierefreie Benutzung oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. In dem von den Gestaltungsleitlinie der Stadt Rheine für Außengastronomie und Warenauslagen für die Innenstadt in der jeweils gültigen Fassung umfassten Bereich kann die Er­laubnis auch versagt werden, wenn durch die Gestaltung der beantragten Sondernutzung das Stadtbild beeinträchtigt wird.

 

(3) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten.

 

(4) Wenn die Erlaubnis befristet erteilt wird, hat der Erlaubnisnehmer spätestens bis zum Ablauf des letzten Tages der Erlaubnis die Anlage zu entfernen, über das übliche Maß hinausgehende, als Folge der Sondernutzung eingetretene Verunreinigungen der Straße zu beseitigen und den Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Im Falle der Einziehung der Straße oder des Widerrufs der Erlaubnis wird dem Erlaubnisnehmer zu diesem Zweck eine angemessene Frist gesetzt. Der Erlaubnisnehmer hat gegen die Stadt Rheine keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

 

 

§ 10

Gebühren

 

(1) Für erlaubnisbedürftige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.

 

(2) Das Recht der Stadt Rheine, nach § 18 Abs. 3 StrWG NRW bzw. § 8 Abs. 2 a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.

 

(3) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt.

 

 

§ 11

Gebührenschuldner

 

(1) Gebührenschuldner sind

 

a)    der Antragssteller,

b)    der Erlaubnisnehmer,

c)     wer die Sondernutzung mit oder ohne Erlaubnis ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.

 

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 12

Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit

 

(1) Die Gebührenpflicht entsteht

 

a)    mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis

b)    bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. Kann die Nutzungsdauer nicht ermittelt werden, fällt die Mindestgebühr an.

 

(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres fällig.

 

(3) Die Gebührenpflicht erstreckt sich auf den Zeitraum bis zur schriftlichen Anzeige der Beendigung der Sondernutzung oder bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Stadt Rheine von der Beendigung der Sondernutzung.

 

 

§ 13

Gebührenverzicht, Gebührenerstattung

 

(1) Bei einer Sondernutzung durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben, bei überwiegendem öffentlichen Interesse, zur Sicherstellung der Brauchtumspflege sowie zur Gewährleistung einer barrierefreien Mobilität kann auf die Erhebung von Gebühren auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise verzichtet werden.

Die Technischen Betriebe Rheine sind im Rahmen der durch die Amtshilfevereinbarung über die Unterstützung der Stadt Rheine bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Technischen Betriebe Rheine (Amtshilfevereinbarung) in der jeweils gültigen Fassung übertragenen Aufgaben nicht sondernutzungsgebührenpflichtig.

 

(2) Wird eine Sondernutzung nicht ausgeübt oder vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt Rheine eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.

 

 

§ 14

Märkte

 

Für den öffentlichen Marktverkehr (Jahr-, Wochen- oder ähnliche Märkte) gelten die besonderen Bestimmungen der Marktordnung der Stadt Rheine in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

§ 15

Schlussbestimmungen

 

(1) Von den Bestimmungen dieser Satzung kann eine Ausnahme gewährt werden, wenn die Anwendung der Satzung andernfalls zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.

 

(2) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Rheine über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 9. Dezember 2008 außer Kraft.

 

 

Anlage 1 zur Sondernutzungssatzung der Stadt Rheine vom ________

 

Gebührentarif zu § 9

 

A. Allgemeine Bestimmungen

 

1. Die im Gebührentarif enthaltenen Gebührensätze gelten für die Zonen I und II liegenden Bereiche.

 

Zone 1 (Innenstadt) umfasst folgende Straßen:

 

Auf dem Thie

Bahnhofstraße (Kardinal-Galen-Ring bis Poststraße)

Borneplatz

Bültstiege

Emsstraße

Hemelter Straße (Emsstraße bis Kardinal-Galen-Ring)

Herrenschreiberstraße

Klosterstraße

Marktplatz

Marktstraße

Matthiasstraße

Münstermauer

Münsterstraße (Kardinal-Galen-Ring bis Marktplatz)

Poststraße

Staelscher Hof

 

Zone II umfasst alle nicht zu Zone I gehörende Straßen bzw. Straßenteilstücke.

 

2. Bruchteile von Monaten werden nach Tagen berechnet. Die Tagesgebühr beträgt in diesen Fällen 1/26 der Monatsgebühr.

 

Die Gebühren für die Aufstellung von Altkleider- und Schuhsammelcontainern stellen jeweils eine Jahresgebühr dar. Die Gebühr wird jeweils für 1 Jahr im Voraus erhoben. Bruchteile vom Jahr werden nicht erstattet, es sei denn, dass die Stadt Rheine aus zwingenden Gründen, die nicht im Verschulden des Antragstellers liegen, die Sondernutzung widerrufen muss.

 

3. Die nach dem Gebührentarif ermittelten Gebühren werden jeweils auf volle Euro gerundet.

 

4. Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt:

a) bei einer Sondernutzung mit Gewinnerzielungsabsicht 20,00 €

b) bei einer Sondernutzung ohne Gewinnerzielungsabsicht 7,50 € 

 

 

B. Übersicht der Gebühren

 

lfd.Nr.

 

Art der Sondernutzung

Bemessungsgrundlage

Gebühr Zone I

Gebühr Zone II

1.

Baubuden, Gerüste, Baustofflagerungen, Arbeitswagen, Baumaschinen, Baugeräte mit und ohne Bauzaun

 

m²/mtl.

 

3,20

 

1,70

2.

Abstellen von Gegenständen, Fahrzeugen und Containern sowie Lagerung von Stoffen auf die Dauer von mehr als 48 Stunden, soweit die folgenden Nummern des Tarifes keine andere Regelung enthalten

 

m²/tgl.

 

0,16

 

0,10

3.

Tische und Sitzgelegenheiten zur Bewirtung von Gästen

 

m²/mtl.

 

4,20

 

2,50

4.

Verkaufsstände (außerhalb der Stätte der Leistung)

 

m²/tgl.

 

0,40

 

0,25

5.

Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen an der Stätte der Leistung

a)   Verkaufsstände

b)   Warenauslagen vor Ladenlokalen

 

 

m²/tgl.

m²/tgl.

 

 

0,40

0,32

 

 

0,25

0,20

6.

Imbissstände und sonstige Verzehrstände

m²/tgl.

1,20

0,32

7.

Automaten, die mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen

 

m²/mtl.

 

3,00

 

1,60

8.

Werbeanlagen

a)   in Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden

b)   ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden

 

m²/mtl.

 

m²/tgl.

 

3,00

 

0,25

 

 

1,60

 

0,15

9.

Postablagekästen pro Kasten

jährlich

25,00

25,00

10.

Altkleider- und Schuhsammelcontainer

m²/jährlich

150,00

80,00

11.

Sonstigen Zwecken dienende Nutzung

täglich

17,00

10,00

 


Abstimmungsergebnis:           38 Ja-Stimmen

                                               1 Nein-Stimme