Sitzung: 23.06.2015 Rat der Stadt Rheine
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 38, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 202/15
2:43:20
Herr Brunsch bezieht sich auf das Deckblatt der Vorlage, auf dem angegeben sei, dass es hierbei nicht um eine „mittelstandsrelevante Angelegenheit“ gehe. Er widerspricht dieser Feststellung, denn eine solche Gebührenerhöhung habe sehr wohl Auswirkungen auf den Mittelstand. Die FDP-Fraktion werde daher die Gebührenerhöhung ablehnen, weil sie im Widerspruch zu den Leerständen in der Innenstadt stehe.
Beschluss:
Der Rat der Stadt Rheine fasst auf Empfehlung des Bauausschusses folgenden Satzungsbeschluss:
S a t z u n g
über die Erlaubnisse und
Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung)
der Stadt Rheine
vom ___________________
Aufgrund der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141,
216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Art. 182 des Gesetzes vom 5.
April 2005 (GV. NRW. S. 306), und des § 8 Abs. 1 und 3 des
Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai
2013 (BGBl. I, S. 1388), § 1 Abs. 3 KAG NRW vom 21. Oktober 1969, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), und des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208), hat der Rat der Stadt Rheine durch
Beschluss vom 23. Juni 2015 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen einschließlich Wege und
Plätze sowie für Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
im Gebiet der Stadt Rheine.
(2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG
NRW sowie in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der
Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör sowie die Nebenanlagen.
§ 2
Gemeingebrauch, Anliegergebrauch
(1) Für den Gebrauch der öffentlichen Straßen ist keine
Sondernutzungserlaubnis erforderlich, wenn und soweit die Straße zu dem Verkehr
benutzt wird, dem sie im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen
Vorschriften zu dienen bestimmt ist (Gemeingebrauch).
(2) Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf
innerhalb geschlossener Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des
Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt
oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift
(Straßenanliegergebrauch). Hierzu zählen insbesondere
— bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z. B. Gebäudesockel,
Fensterbänke, Vordächer, Kellerlichtschächte, Aufzugsschächte für Waren und
Mülltonnen in Gehwegen,
— die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten im unmittelbaren
zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit Feiern, Festen, Umzügen,
Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen, die der Pflege des Brauchtums und
religiösen Zwecken dienen,
— die Lagerung von Brennstoffen, Baumaterialien sowie Umzugsgut am
Tag der Lieferung bzw. Abholung auf Gehwegen und Parkstreifen,
— das Abstellen von Abfallbehältern und Sperrmüll auf Gehwegen und
Parkstreifen am Tag der Abfuhr sowie einen Tag davor,
— Verschönerungsmaßnahmen an der Hauswand (z. B. Blumenkübel, Fassadenbegrünungen),
die nicht mehr als 0,30 m in den Straßenraum hineinragen,
sofern die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht
gefährdet oder in ihrer Mobilität beeinträchtigt werden.
(3) Bei Nutzungen auf baulich abgegrenzten Gehwegen muss eine
Verkehrsfläche in einer Breite von mindestens 1,30 m freigehalten und ein
Abstand von der Fahrbahnkante von 0,50 m eingehalten werden. Im Lichtraumprofil
der Fahrbahn ist eine Nutzung in einer Breite von 2 Metern ab Straßenmitte und
bis zu einer Höhe von 4 Metern unzulässig.
§ 3
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Keiner Erlaubnis bedürfen
a) je
eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung, die innerhalb des Lichtraumprofils
nicht mehr als 0,30 m in den Gehweg hineinragt, sowie Sonnenschutzdächer und
Markisen in Fußgängerstraßen über 2,20 m Höhe und über baulich durch ein
Hochbord abgegrenzten Gehwegen ab 2,20 m Höhe und in einem Abstand von mindestens
0,70 m vom Hochbord,
b) je
eine Werbeanlage sowie Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die tage- oder
stundenweise an der Stätte der Leistung ohne feste Verbindung mit einer
baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden und nicht
mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen, soweit sie außerhalb von
Fußgängerstraßen mindestens 1,25 m vom Fahrbahnrand entfernt sind,
c) das
Umherziehen mit Informationstafeln zu religiösen, politischen und gemeinnützigen
Zwecken.
(2) Nach Abs. 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt
oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit oder
Ordnung des Verkehrs, der Barrierefreiheit oder die Umsetzung eines
städtebaulichen Konzepts dies
erfordern. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 4
Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
(1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus bedarf,
soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, als Sondernutzung der
Erlaubnis der Stadt Rheine.
(2) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür die
Erlaubnis sowie andere erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt
sind. Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der
Sondernutzung.
(3) § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen
außerhalb des räumlichen Widmungsumfangs richtet sich nach bürgerlichem Recht,
wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt. Eine vorübergehende Beeinträchtigung
für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung bleibt außer Betracht.
§ 5
Werbeanlagen
(1) Werbeanlagen bedürfen der Erlaubnis der Stadt Rheine. Werbeanlagen
im Sinne dieser Satzung sind
a) Werbeflächen (z. B. Plakattafeln, Litfaßsäulen),
b) zu Werbezwecken abgestellte Kfz-Anhänger,
c) zu
Werbezwecken abgestellte Kraftfahrzeuge mit aufgebrachten Werbeanschlägen oder
–aufbauten,
d) Werbeanlagen
mit wechselndem und bewegtem Licht, Bildprojektionen, großflächig wirkende
Werbeflächen über 4 qm (Großflächenwerbung),
e) Planen
mit Werbeaufdrucken an Baugerüsten im Luftraum über dem Straßenkörper,
f) sonstige
flächige oder räumliche Einrichtungen zur öffentlichen Wahrnehmung von kommerziellen
Werbebotschaften
(2) Die Stadt Rheine behält sich vor, die Zulassung von Werbeflächen
vertraglich zu regeln.
(3) Die Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen sind unzulässig.
Bei der Erlaubniserteilung von Werbeanlagen gemäß Absatz 1 b und c sind insbesondere
die Beeinträchtigung des Parkraums sowie der Bewegungsmöglichkeiten von Menschen
mit Behinderungen sowie weiteren in der Mobilität eingeschränkten Verkehrsteilnehmer
zu berücksichtigen. In dem von einem städtebaulichen Konzept umfassten Bereich
sind Werbeanlagen gemäß Absatz 1 b – f nicht zulässig.
§ 6
Altkleider- und Schuhsammelcontainer
(1) Für die Stadt Rheine gilt das durch die Technischen Betriebe Rheine entwickelte Konzept zur Aufstellung von Sammelbehälter für die Sammlung von Wertstoffen auf öffentlicher Verkehrsfläche und auf städtischen Grundstücken im Stadtgebiet Rheine der Technischen Betriebe Rheine („Wertstoffinselkonzept“) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Sie weist Containerstandplätze zu, und zwar nach Maßgabe des Wertstoffinselkonzeptes. Die Containerstandplätze können bei Bedarf durch die Technischen Betriebe Rheine angepasst werden.
(3) Sie erteilt Sondernutzungserlaubnisse für das Aufstellen von Altkleider- und Schuhsammelcontainern auf öffentlicher Verkehrsfläche.
§ 7
Wahlsichtwerbung
(1) Wahlsichtwerbung bedarf der Erlaubnis der Stadt Rheine.
Wahlsichtwerbung ist in einem Zeitraum von drei Monaten unmittelbar vor dem
Wahltag zulässig.
Werbeflächen können nur von Parteien beansprucht werden, die zu der anstehenden
Wahl eigene Wahlvorschläge eingereicht haben. Eine erteilte Erlaubnis wird
widerrufen, sobald eine Partei ihre Wahlvorschläge zurückgezogen hat. Den
einzelnen Parteien können bestimmte Aufstellplätze zugewiesen werden.
(2) Absatz 1 gilt für nicht unter das Parteiengesetz fallende
politische Vereinigungen entsprechend.
§ 8
Erlaubnisantrag
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt.
(2) Der Antrag auf eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von
Altkleider- und Schuhsammelcontainern ist schriftlich bis zum 31.01. des Jahres
– erstmals 2016 - zu stellen, in dem die jeweilige Sondernutzungsperiode
beginnt. Bei der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis werden nur die Anträge
berücksichtigt, die seit dem 01.09. des Vorjahres der Sondernutzungsperiode bei
der Stadt Rheine eingegangen sind. Den schriftlichen Anträgen ist zwingend eine
Kopie der Erlaubnis nach § 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in der
jeweils gültigen Fassung beizufügen.
(3) Alle anderen Anträge sind schriftlich spätestens 3 Wochen vor der
beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und
Dauer der Sondernutzung bei der Stadt Rheine zu stellen. In vom Antragsteller
zu begründenden Ausnahmefällen kann diese Frist verkürzt werden.
(4) Einer Erlaubnis nach dieser Satzung bedarf es nicht, wenn dem
Antragsteller für die beabsichtigte Sondernutzung nach
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis für eine übermäßige
Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.
(5) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des
Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen
Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in
welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie
des Schutzes und der Wiederherstellung der Straße Rechnung getragen wird. Ist
mit der Sondernutzung eine über das übliche Maß hinausgehende Verschmutzung der
Straße verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher
Weise die Beseitigung der Verunreinigung durch den Erlaubnisnehmer gewährleistet
wird.
(6) Der Antragsteller hat der Stadt Rheine auf deren Verlangen
angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu leisten.
§ 9
Erlaubnis
(1) Die Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Altkleider- und
Schuhsammelcontainern wird jeweils vom 01.04. bis 31.03. für 2 Jahre erteilt.
Sie kann versagt, widerrufen oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden,
wenn dies für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, die barrierefreie
Benutzung oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. Weiter kann die Erlaubnis
auch versagt werden, wenn die Erteilung der beantragten Sondernutzung dem Wertstoffinselkonzept
in der jeweils gültigen Fassung widerspricht. Es erhalten insgesamt maximal 6
Anbieter für das Aufstellen von
Altkleider- und Schuhsammelcontainern in Rheine eine oder mehrere
Sondernutzungserlaubnisse. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sich insgesamt
mehr als 6 Bewerber für die Containerstandorte bewerben. In diesem Fall
entscheidet das Los, welche 6 Bewerber den Zuschlag für die Sondernutzungserlaubnis
für die Containerstandorte erhalten. Sollte die Anzahl der beantragten
Sondernutzungserlaubnisse von den 6 gelosten Unternehmen insgesamt unterhalb
der Anzahl der verfügbaren Plätze liegen, wird den Unternehmen die Möglichkeit
eingeräumt, für weitere Stellplätze einen nachträglichen Sondernutzungsantrag
zu stellen. Auch in diesem Fall entscheidet das Los, welches Unternehmen die Erlaubnis
für einen oder mehrere weitere Standplätze erhält, falls eine verhältnismäßige
Aufteilung nicht möglich ist. Die Sondernutzungserlaubnis ergeht nur an Antragsteller,
denen die Genehmigung nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
vorliegt.
(2) Die Erlaubnis für alle anderen Sondernutzungen wird auf Zeit oder
auf Widerruf erteilt. Sie kann versagt, widerrufen oder unter Bedingungen und
Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs,
die barrierefreie Benutzung oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. In dem
von den Gestaltungsleitlinie der Stadt Rheine für Außengastronomie und
Warenauslagen für die Innenstadt in der jeweils gültigen Fassung umfassten
Bereich kann die Erlaubnis auch versagt werden, wenn durch die Gestaltung der
beantragten Sondernutzung das Stadtbild beeinträchtigt wird.
(3) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung
verbundenen Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten
Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten.
(4) Wenn die Erlaubnis befristet erteilt wird, hat der Erlaubnisnehmer
spätestens bis zum Ablauf des letzten Tages der Erlaubnis die Anlage zu entfernen,
über das übliche Maß hinausgehende, als Folge der Sondernutzung eingetretene
Verunreinigungen der Straße zu beseitigen und den Straßenteil in einen ordnungsgemäßen
Zustand zu versetzen. Im Falle der Einziehung der Straße oder des Widerrufs der
Erlaubnis wird dem Erlaubnisnehmer zu diesem Zweck eine angemessene Frist gesetzt.
Der Erlaubnisnehmer hat gegen die Stadt Rheine keinen Ersatzanspruch bei Widerruf
der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.
§ 10
Gebühren
(1) Für erlaubnisbedürftige Sondernutzungen werden Gebühren nach
Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist
Bestandteil dieser Satzung.
(2) Das Recht der Stadt Rheine, nach § 18 Abs. 3 StrWG NRW bzw. § 8
Abs. 2 a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen,
wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit
für Sondernutzungen nicht berührt.
(3) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis
Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt.
§ 11
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind
a) der
Antragssteller,
b) der
Erlaubnisnehmer,
c) wer
die Sondernutzung mit oder ohne Erlaubnis ausübt oder in seinem Interesse ausüben
lässt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als
Gesamtschuldner.
§ 12
Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht
a) mit
der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis
b) bei
unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. Kann die Nutzungsdauer
nicht ermittelt werden, fällt die Mindestgebühr an.
(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den
Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die
folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen
Rechnungsjahres fällig.
(3) Die Gebührenpflicht erstreckt sich auf den Zeitraum bis
zur schriftlichen Anzeige der Beendigung der Sondernutzung oder bis zum
Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Stadt Rheine von der Beendigung der Sondernutzung.
§ 13
Gebührenverzicht, Gebührenerstattung
(1) Bei einer Sondernutzung durch Behörden zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben, bei überwiegendem öffentlichen Interesse, zur
Sicherstellung der Brauchtumspflege sowie zur Gewährleistung einer barrierefreien
Mobilität kann auf die Erhebung von Gebühren auf schriftlichen Antrag ganz oder
teilweise verzichtet werden.
Die Technischen Betriebe Rheine sind im Rahmen der durch die
Amtshilfevereinbarung über die Unterstützung der Stadt Rheine bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben durch die Technischen Betriebe Rheine (Amtshilfevereinbarung) in
der jeweils gültigen Fassung übertragenen Aufgaben nicht sondernutzungsgebührenpflichtig.
(2) Wird eine Sondernutzung nicht ausgeübt oder vorzeitig aufgegeben,
so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. Im Voraus
entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt Rheine eine
Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner
zu vertreten sind.
§ 14
Märkte
Für den öffentlichen
Marktverkehr (Jahr-, Wochen- oder ähnliche Märkte) gelten die besonderen
Bestimmungen der Marktordnung der Stadt Rheine in der jeweils gültigen Fassung.
§ 15
Schlussbestimmungen
(1) Von den Bestimmungen dieser Satzung kann eine Ausnahme gewährt
werden, wenn die Anwendung der Satzung andernfalls zu einer nicht
beabsichtigten Härte führen würde.
(2) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2016 in
Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Rheine über Erlaubnisse und
Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 9. Dezember 2008 außer
Kraft.
Anlage 1 zur
Sondernutzungssatzung der Stadt Rheine vom ________
Gebührentarif zu § 9
A. Allgemeine Bestimmungen
1. Die im Gebührentarif enthaltenen
Gebührensätze gelten für die Zonen I und II liegenden Bereiche.
Zone 1 (Innenstadt) umfasst folgende Straßen:
Auf dem Thie
Bahnhofstraße (Kardinal-Galen-Ring bis
Poststraße)
Borneplatz
Bültstiege
Emsstraße
Hemelter Straße (Emsstraße bis
Kardinal-Galen-Ring)
Herrenschreiberstraße
Klosterstraße
Marktplatz
Marktstraße
Matthiasstraße
Münstermauer
Münsterstraße (Kardinal-Galen-Ring bis
Marktplatz)
Poststraße
Staelscher Hof
Zone II umfasst alle nicht zu Zone I
gehörende Straßen bzw. Straßenteilstücke.
2. Bruchteile von Monaten werden nach Tagen berechnet.
Die Tagesgebühr beträgt in diesen Fällen 1/26 der Monatsgebühr.
Die Gebühren für die Aufstellung von
Altkleider- und Schuhsammelcontainern stellen jeweils eine Jahresgebühr dar.
Die Gebühr wird jeweils für 1 Jahr im Voraus erhoben. Bruchteile vom Jahr
werden nicht erstattet, es sei denn, dass die Stadt Rheine aus zwingenden
Gründen, die nicht im Verschulden des Antragstellers liegen, die Sondernutzung
widerrufen muss.
3. Die nach dem Gebührentarif ermittelten
Gebühren werden jeweils auf volle Euro gerundet.
4. Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von
Sondernutzungen beträgt:
a) bei einer Sondernutzung mit
Gewinnerzielungsabsicht 20,00 €
b) bei einer Sondernutzung ohne
Gewinnerzielungsabsicht 7,50 €
B. Übersicht der
Gebühren
lfd.Nr. |
Art der Sondernutzung |
Bemessungsgrundlage |
Gebühr Zone I € |
Gebühr Zone II € |
1. |
Baubuden, Gerüste, Baustofflagerungen, Arbeitswagen, Baumaschinen, Baugeräte mit und ohne Bauzaun |
m²/mtl. |
3,20 |
1,70 |
2. |
Abstellen von Gegenständen, Fahrzeugen und Containern sowie Lagerung von Stoffen auf die Dauer von mehr als 48 Stunden, soweit die folgenden Nummern des Tarifes keine andere Regelung enthalten |
m²/tgl. |
0,16 |
0,10 |
3. |
Tische und Sitzgelegenheiten zur Bewirtung von Gästen |
m²/mtl. |
4,20 |
2,50 |
4. |
Verkaufsstände (außerhalb der Stätte der Leistung) |
m²/tgl. |
0,40 |
0,25 |
5. |
Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen an der Stätte der Leistung a) Verkaufsstände b) Warenauslagen vor Ladenlokalen |
m²/tgl. m²/tgl. |
0,40 0,32 |
0,25 0,20 |
6. |
Imbissstände und sonstige Verzehrstände |
m²/tgl. |
1,20 |
0,32 |
7. |
Automaten, die mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen |
m²/mtl. |
3,00 |
1,60 |
8. |
Werbeanlagen a) in Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden b) ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden |
m²/mtl. m²/tgl. |
3,00 0,25 |
1,60 0,15 |
9. |
Postablagekästen pro Kasten |
jährlich |
25,00 |
25,00 |
10. |
Altkleider- und Schuhsammelcontainer |
m²/jährlich |
150,00 |
80,00 |
11. |
Sonstigen Zwecken dienende Nutzung |
täglich |
17,00 |
10,00 |
Abstimmungsergebnis: 38 Ja-Stimmen
1 Nein-Stimme