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Herr Wilp schlägt zur besseren sprachlichen Regelung folgende Formulierung unter Ziffer 1 vor: „Die Verleihung des Kulturpreises dient der Anerkennung und Würdigung des Kulturschaffens in Rheine.“ Dadurch seien die beiden ersten Punktaufzählungen zusammengefasst, zumal die Förderung unter dem dritten Punkt geregelt werde.
Auf Befragen stellt Frau Dr. Kordfelder fest, dass hierzu kein Antrag gestellt wird, sodass sie den Empfehlungsausschuss des Kulturausschusses zur Abstimmung stellt.
Beschluss:
Der Rat der Stadt beschließt auf Empfehlung des Kulturausschusses die nachfolgenden Richtlinien für die Verleihung des Kulturpreises der Stadt Rheine:
Richtlinien zur Verleihung des Kulturpreises der Stadt Rheine
Der Rat der Stadt Rheine hat im Bewusstsein
der Verpflichtung, die die Stadt Rheine als kultureller Mittelpunkt des
nordwestlichen Münsterlandes hat, im Jahre 1979 beschlossen, einen Kulturpreis
zu verleihen.
1 Zielsetzung
Die Verleihung des Kulturpreises dient
·
der
Förderung und Belebung des Kulturschaffens in Rheine,
·
der
Anerkennung und Würdigung,
·
der
Förderung des Engagements für Kunst und Kultur,
·
der
Nachwuchsförderung,
·
der
Förderung des kulturellen Ansehens der Stadt.
2 Kriterien
2.1 Der
Kulturpreis wird insbesondere für hervorragende Leistungen in den Bereichen
Literatur, Darstellende Kunst, Bildende Kunst und Musik verliehen. Der
Kulturpreis kann auch für besondere kulturelle Leistungen in den Bereichen der
Brauchtums- und Heimatpflege verliehen werden.
2.2 Gegenstand
der Auszeichnung können einzelne hervorragende künstlerische Leistungen,
besonderes Engagement zur Förderung der Kunst und Kultur in Rheine, die
besondere Förderung künstlerischer Nachwuchstalente oder ein künstlerisches
oder kulturelles Lebenswerk sein.
2.3 Der
Preis wird nicht verliehen für künstlerische oder kulturelle Leistungen, die
aufgrund eines Vertrages mit der Stadt Rheine (Auftragsarbeiten) oder gesetzlicher
Vorgaben durchgeführt wurden. Die Feier eines Jubiläums allein ist kein Grund
zur Preisverleihung. Der Kulturpreis ist unteilbar.
2.4 Die
Verleihung des Kulturpreises kann durch Beschluss des Preisgerichtes ausgesetzt
werden, wenn dieses zu dem Ergebnis kommt, dass keine geeigneten
Kandidaten/Kandidatinnen vorhanden sind. Der Beschluss muss mit der Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden
3 Preisträger
Für den Kulturpreis vorgeschlagene Personen
oder Gruppen müssen durch Wohnsitz oder Geburt einen Bezug zu Rheine haben oder
durch ihre künstlerischen bzw. kulturellen Leistungen das Ansehen der Stadt
Rheine gefördert haben.
3.2 An
folgende Personen oder Gruppen kann der Kulturpreis nicht verliehen werden:
·
Unternehmen
und Einzelpersonen, die im Rahmen ihrer gewerblichen Betätigung künstlerische
oder kulturelle Leistungen als Teil eines Produktes erbringen.
·
Personen,
die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses künstlerische oder kulturelle
Leistungen erbringen.
·
Mitglieder
des Preisgerichtes als Einzelperson
3.3 Der
Preis kann nur einmal an dieselbe Person oder Gruppe verliehen werden. Die
Verleihung an eine Gruppe schließt grundsätzlich nicht aus, dass ein Mitglied
dieser Gruppe den Preis als Einzelperson für eine andere eigenständige
künstlerische oder kulturelle Leistung erhalten kann.
4 Verfahren
Die Ausschreibung des Kulturpreises mit
Angabe der Bewerbungsfrist erfolgt durch ortsübliche Bekanntmachung in der
Rheiner Presse. Der Preis wird grundsätzlich alle 2 Jahre verliehen.
4.1 Vorschläge
können von Einzelpersonen oder Institutionen bei der Stadt Rheine eingereicht
werden.
Eigenbewerbungen sind nicht zulässig.
4.2 Die
Vorschläge sind schriftlich mit einer Darstellung zur Person oder Gruppe, der
zu würdigenden Leistung und der Wirkung auf das Kulturleben zu begründen. Der
Vorschlag kann auch auf elektronischem Wege, in Form eines pdf-Dokumentes,
eingereicht werden
4.3 Alle
eingegangenen Vorschläge werden beim für die Bearbeitung kultureller
Angelegenheit zuständigen Fachbereich gesammelt und den Mitgliedern des Preisgerichtes
zur Kenntnis gegeben.
5 Preisgericht
5.1 Das
Preisgericht besteht aus:
·
der/dem
Bürgermeister/in als Vorsitzende/n
·
6
Mitgliedern des Kulturausschusses, die aus seiner Mitte gewählt werden,
·
der/dem
Beigeordneten für kulturelle Angelegenheiten,
·
3 vom
Kulturausschuss zu benennende fachkundige Persönlichkeiten
·
eine/m
Vertreterin des für kulturelle Angelegenheiten zuständigen Fachbereiches mit
beratender Stimme
5.2 Das
Preisgericht tritt auf Einladung des/der Vorsitzenden zusammen.
5.3 Das
Preisgericht bestellt auf Vorschlag des/der Vorsitzenden eine/n Schriftführer/in
zur Erstellung der Einladungen und Niederschriften über die Sitzungen und
Entscheidungen des Preisgerichtes.
5.4 Das Preisgericht entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens 6 Mitgliedern. Bei seiner
Entscheidung ist es nicht an Vorschläge gebunden. Vom Preisgericht nicht
berücksichtigte Vorschläge werden nicht für spätere Beratungen auf einer
Vorschlagsliste gesammelt. Die Vorschläge werden ohne Angabe von Gründen an den
Vorschlagenden zurückgesandt. Ein nicht berücksichtigter Vorschlag kann in
einem neuen Vergabeverfahren wieder eingereicht werden.
5.5 Die
Sitzungen des Preisgerichtes sind nichtöffentlich.
6 Preisverleihung
6.1 Der
Kulturpreis der Stadt Rheine wird in Form einer Urkunde und eines Geldpreises
in Höhe von 2.500,00 € durch den/die Bürgermeister/in der Stadt Rheine
verliehen. Das Preisgericht kann an Stelle des Geldpreises auch einen Sachpreis
im Wert von 2.500,00 € beschließen.
6.2 Der
Rechtsweg ist ausgeschlossen. Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung des
Kulturpreises besteht nicht.
Abstimmungsergebnis: einstimmig bei 1 Stimmenthaltung