Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

2:33:45

 

Herr Wilp schlägt zur besseren sprachlichen Regelung folgende Formulierung unter Ziffer 1 vor: „Die Verleihung des Kulturpreises dient der Anerkennung und Würdigung des Kulturschaffens in Rheine.“ Dadurch seien die beiden ersten Punktaufzählungen zusammengefasst, zumal die Förderung unter dem dritten Punkt geregelt werde.

 

Auf Befragen stellt Frau Dr. Kordfelder fest, dass hierzu kein Antrag gestellt wird, sodass sie den Empfehlungsausschuss des Kulturausschusses zur Abstimmung stellt.


Beschluss:

 

Der Rat der Stadt beschließt auf Empfehlung des Kulturausschusses die nachfolgenden Richtlinien für die Verleihung des Kulturpreises der Stadt Rheine:

 

Richtlinien zur Verleihung des Kulturpreises der Stadt Rheine

 

Der Rat der Stadt Rheine hat im Bewusstsein der Verpflichtung, die die Stadt Rheine als kultureller Mittelpunkt des nordwestlichen Münsterlandes hat, im Jahre 1979 beschlossen, einen Kulturpreis zu verleihen.

 

1    Zielsetzung

Die Verleihung des Kulturpreises dient

·         der Förderung und Belebung des Kulturschaffens in Rheine,

·         der Anerkennung und Würdigung,

·         der Förderung des Engagements für Kunst und Kultur,

·         der Nachwuchsförderung,

·         der Förderung des kulturellen Ansehens der Stadt.

 

 

2    Kriterien

2.1   Der Kulturpreis wird insbesondere für hervorragende Leistungen in den Bereichen Literatur, Darstellende Kunst, Bildende Kunst und Musik verliehen. Der Kulturpreis kann auch für besondere kulturelle Leistungen in den Bereichen der Brauchtums- und Heimatpflege verliehen werden.

 

2.2   Gegenstand der Auszeichnung können einzelne hervorragende künstlerische Leistungen, besonderes Engagement zur Förderung der Kunst und Kultur in Rheine, die besondere Förderung künstlerischer Nachwuchstalente oder ein künstlerisches oder kulturelles Lebenswerk sein.

 

2.3   Der Preis wird nicht verliehen für künstlerische oder kulturelle Leistungen, die aufgrund eines Vertrages mit der Stadt Rheine (Auftragsarbeiten) oder gesetzlicher Vorgaben durchgeführt wurden. Die Feier eines Jubiläums allein ist kein Grund zur Preisverleihung. Der Kulturpreis ist unteilbar.

 

2.4   Die Verleihung des Kulturpreises kann durch Beschluss des Preisgerichtes ausgesetzt werden, wenn dieses zu dem Ergebnis kommt, dass keine geeigneten Kandidaten/Kandidatinnen vorhanden sind. Der Beschluss muss mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden

 

 

3    Preisträger

Für den Kulturpreis vorgeschlagene Personen oder Gruppen müssen durch Wohnsitz oder Geburt einen Bezug zu Rheine haben oder durch ihre künstlerischen bzw. kulturellen Leistungen das Ansehen der Stadt Rheine gefördert haben.

 

3.2   An folgende Personen oder Gruppen kann der Kulturpreis nicht verliehen werden:

·         Unternehmen und Einzelpersonen, die im Rahmen ihrer gewerblichen Betätigung künstlerische oder kulturelle Leistungen als Teil eines Produktes erbringen.

·         Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses künstlerische oder kulturelle Leistungen erbringen.

·         Mitglieder des Preisgerichtes als Einzelperson

 

3.3   Der Preis kann nur einmal an dieselbe Person oder Gruppe verliehen werden. Die Verleihung an eine Gruppe schließt grundsätzlich nicht aus, dass ein Mitglied dieser Gruppe den Preis als Einzelperson für eine andere eigenständige künstlerische oder kulturelle Leistung erhalten kann.

 

 

4    Verfahren

Die Ausschreibung des Kulturpreises mit Angabe der Bewerbungsfrist erfolgt durch ortsübliche Bekanntmachung in der Rheiner Presse. Der Preis wird grundsätzlich alle 2 Jahre verliehen.

 

4.1   Vorschläge können von Einzelpersonen oder Institutionen bei der Stadt Rheine eingereicht werden.

Eigenbewerbungen sind nicht zulässig.

 

4.2   Die Vorschläge sind schriftlich mit einer Darstellung zur Person oder Gruppe, der zu würdigenden Leistung und der Wirkung auf das Kulturleben zu begründen. Der Vorschlag kann auch auf elektronischem Wege, in Form eines pdf-Dokumentes, eingereicht werden

 

4.3   Alle eingegangenen Vorschläge werden beim für die Bearbeitung kultureller Angelegenheit zuständigen Fachbereich gesammelt und den Mitgliedern des Preisgerichtes zur Kenntnis gegeben.

 

 

5    Preisgericht

5.1   Das Preisgericht besteht aus:

·         der/dem Bürgermeister/in als Vorsitzende/n

·         6 Mitgliedern des Kulturausschusses, die aus seiner Mitte gewählt werden,

·         der/dem Beigeordneten für kulturelle Angelegenheiten,

·         3 vom Kulturausschuss zu benennende fachkundige Persönlichkeiten

·         eine/m Vertreterin des für kulturelle Angelegenheiten zuständigen Fachbereiches mit beratender Stimme

 

5.2   Das Preisgericht tritt auf Einladung des/der Vorsitzenden zusammen.

 

5.3   Das Preisgericht bestellt auf Vorschlag des/der Vorsitzenden eine/n Schriftführer/in zur Erstellung der Einladungen und Niederschriften über die Sitzungen und Entscheidungen des Preisgerichtes.

 

5.4   Das Preisgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens 6 Mitgliedern. Bei seiner Entscheidung ist es nicht an Vorschläge gebunden. Vom Preisgericht nicht berücksichtigte Vorschläge werden nicht für spätere Beratungen auf einer Vorschlagsliste gesammelt. Die Vorschläge werden ohne Angabe von Gründen an den Vorschlagenden zurückgesandt. Ein nicht berücksichtigter Vorschlag kann in einem neuen Vergabeverfahren wieder eingereicht werden.

 

5.5   Die Sitzungen des Preisgerichtes sind nichtöffentlich.

 

 

6    Preisverleihung

6.1   Der Kulturpreis der Stadt Rheine wird in Form einer Urkunde und eines Geldpreises in Höhe von 2.500,00 € durch den/die Bürgermeister/in der Stadt Rheine verliehen. Das Preisgericht kann an Stelle des Geldpreises auch einen Sachpreis im Wert von 2.500,00 € beschließen.

 

6.2   Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung des Kulturpreises besteht nicht.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig bei 1 Stimmenthaltung