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Der Wahlleiter verpflichtete die anwesendenj Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung Ihres Amtes mit folgenden Text:

 

„Gemäß § 6 Abs. 3 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) verpflichte ich Sie als Beisitzer/innen des Wahlausschusses zur unparteiischen Wahrnehmung Ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die Ihnen bei Ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.“