Sitzung: 09.09.2015 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 288/15
00:51:48
Herr Dörtelmann führt aus, dass es mit den Anliegern einen intensiven Austausch während und auch nach der Bürgerversammlung gegeben habe.
Um den Anliegern auch zukünftig Änderungen ihrer Bestandsbauten zu ermöglichen, wird die Zulässigkeit von Nebengebäuden und Garagen sowie Carports etwas großzügiger gefasst. Dadurch können zum Beispiel abgängige Garagen oder Carports auch außerhalb der Baugrenzen durch Neubauten ersetzt werden.
Beschluss:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 1 BauGB
1.1 Drei
Anwohner des Hohe Heidewegs in 48432 Rheine-Mesum
Stellungnahme v.
19.06.2015
Abwägungsempfehlung:
Die in der Stellungnahme angesprochenen, im
Vorentwurf des Bebauungsplanes getroffenen Festsetzungen der Baufelder und
textlichen Festsetzungen zur Eingrenzung der Zulässigkeit von Garagen, Carports
und Nebengebäuden zielten darauf ab, dass neben den Hauptgebäuden auch neu
geplante Garagen und Carports zukünftig nicht in die hinteren
Grundstücksbereiche gebaut werden, um so eine geordnete, nicht ausufernde
Bebauung entlang des Straßenzuges sicherzustellen.
Garagen und überdachte Stellplätze
(Carports) sollten aus städtebaulicher Sicht so auf dem Grundstück
untergebracht werden, dass sie sich in die vorgesehene Bauzeile integrieren.
Zudem sollten mit der Festsetzung unnötig lange Einfahrten und die damit
einhergehende Versiegelung sowie An- und Abfahrlärm im hinteren Grundstücksbereich
vermieden werden.
Für die Baugrundstücke im Plangebiet wurden
die Baufeldtiefen im Vorentwurf so gewählt, dass sie erfahrungsgemäß eine
hinreichende bauliche Ausnutzung erlauben, ohne dass dabei dem örtlichen
Siedlungscharakter der vorhandenen Umgebungsbebauung widersprochen wird oder
dass eine ausufernde Bebauung zum Tragen kommen kann. Die Baufeldtiefen
variieren im Plangebiet konkret von 16Metern in Bereichen, die keine Vorprägung
durch vorhandene Bebauung besitzen, bis hin zu größeren Baufeldtiefen dort, wo
die vorhandene Bebauung mit Bestandsschutz einen Abschnitt entsprechend
vorprägt.
Aufgrund der Stellungnahme und der geführten
Gespräche mit den einwendenden Anliegern des „Hohen Heideweges“ wird jedoch
deutlich, dass mit der im Vorentwurf beabsichtigten Beschränkung der Garagen
und Carports auf das Baufeld bislang nicht bedachte Konflikte zum Tragen kommen
können, da in den Bestandssituationen bestehende und funktionierende
Zuordnungen der Haupt- und Nebengebäude unter Umständen aufgegeben werden
müssten.
Da für die Bestandsbebauung eine Neuordnung
der Garagen bzw. Carports als problematisch nachvollzogen werden kann, sollen
Ersatzbauten auch außerhalb der Baugrenze bei einem Wegfall des
Bestandsschutzes durch einen Abriss abgängiger Gebäude zulässig sein. Die im
Vorentwurf verfolgte Zielsetzung, Garagen und Carports in die vorgesehene
Bauzeile zu integrieren, soll dagegen nach wie vor für die Neubaugrundstücke
gelten, da hier die veranschlagten Baufelder angemessen dimensioniert sind und
keine Zwänge vorhandener Nutzungen die Anordnung der Gebäude beschränken.
Die Festsetzung Nr. I.3 soll entsprechend
wie folgt umformuliert werden:
„3. Zulässigkeit von überdachten
Stellplätzen (Carports) und Garagen
- gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. §
12 Abs. 6 u. § 23 Abs. 5 BauNVO -
Überdachte Stellplätze (Carports) und
Garagen haben auf der Zufahrtseite einen Abstand von mindestens 5,00 Metern zu
der in der Plandarstellung festgesetzten erschließenden öffentlichen
Straßenverkehrsfläche einzuhalten. Zudem sind sie im Plangebiet nur innerhalb
der Baugrenzen zulässig.
Ausnahmsweise sind Garagen oder Carports im
Bereich der vorhandenen Bestandsbebauung als Ersatzbauten auch außerhalb der
Baugrenze zulässig. Außerdem können bei seitlich benachbarten öffentlichen Fuß-
und Radwegen oder Grünzügen Überschreitungen der Baugrenzen in diese Richtung
zugelassen werden. Zwischen der überschreitenden Anlage und der öffentlichen
Verkehrs- oder Grünfläche ist dann eine mindestens 1 Meter breite
Abstandsfläche einzuhalten und zu begrünen.“
Mit der Abänderung der Festsetzung werden
die diesbezüglichen Einwände der Anwohner als bewältigt angesehen. Dem Wunsch
und Vorschlag der Anwohner, die im Vorentwurf vorgesehene hintere Baugrenze zu
erweitern, kann dagegen nicht entsprochen werden, da bei der gewünschten
Ausdehnung der Baufelder eine städtebaulich nicht vertretbare
Hinterlandbebauung (ausuferndes Bauen in 2. Reihe) ermöglicht würde. Da der
rückwärtige Bereich der Bestandsbauten auch bislang planungsrechtlich klar dem
Außenbereich zuzuordnen war, kommt es zu keiner Verschlechterung für die
Anlieger, da im Außenbereich ohne einen Bebauungsplan keine Baurechte außerhalb
der für den Außenbereich zulässigen Nutzungen geltend gemacht werden konnten.
Die noch offene Frage der Anwohner nach der
Zuordnung bzw. Unterhaltungspflicht des westlich des Hohe Heideweges gelegenen
Wassergraben-Teilstückes (im B-Plan dargestellt als „Fläche für die Regelung
des Wasserabflusses“) regelt sich über das Eigentum. Der in der Örtlichkeit
bereits vorhandene Wassergraben soll aus Vorsorgegründen weiter als Notüberlauf
vorgehalten werden. Der Bebauungsplan entspricht mit seiner Festsetzung dieser
Intention und sichert seine Funktion.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.2
Bürger,
wohnhaft Sacharowstraße in 48432 Rheine
Stellungnahme vom
11.06.2015
Abwägungsempfehlung:
Zu 1-6)
Der Vorwurf einer unzureichenden Betrachtung
von Grundlagendaten ist nicht haltbar. Die Planung konkretisiert Vorgaben des
geltenden Flächennutzungsplans der Stadt Rheine und der aktuellen, am 8. April
2014 vom Rat der Stadt Rheine verabschiedeten Fortschreibung des Integrierten
Entwicklungs- und Handlungskonzepts der Stadt Rheine (IEHK 2025).
Das IEHK der Stadt Rheine hat auf Basis von
erforderlichen Grundlagendaten, unter anderem z. B. kleinteilig verfügbarer
Bevölkerungsdaten und -prognosen, sowie Wohnbaulandbedarfsschätzungen und der
Analyse von vorhandenen Flächenreserven eine umfassende Betrachtung
vorgenommen. Es beinhaltet auf dieser Basis fundierte Aussagen zur
prognostizierbaren und beabsichtigten Wohnsiedlungsentwicklung bis 2025. Im
IEHK 2025 ist ausdrücklich festgehalten, dass in Baulücken, in Bebauungsplänen
und in Satzungen sowie in den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplänen und
Satzungen die Schaffung von Wohneinheiten dringend erforderlich ist und höchste
Priorität besitzt (vgl. IEHK 2025, S. 41 ff.).
Bei der Aufstellung und Fortführung des
Flächennutzungsplans lagen ebenfalls umfassende Planungsgrundlagen für eine
abgewogene Stadtentwicklung zugrunde. Der Flächennutzungsplan stellt als vom
Rat der Stadt Rheine verabschiedetes Planwerk die beabsichtigte städtebauliche
Entwicklung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen
dar und wird regelmäßig fortgeschrieben.
Mit der vorliegenden Planung werden somit
die über den Flächennutzungsplan sowie das IEHK 2025 abgewogenen Zielvorgaben
des Rates der Stadt Rheine konkretisiert. Über das Bebauungsplanverfahren mit
seinen Beteiligungsstufen und der gesetzlich vorgesehenen Abwägung wird zudem
sichergestellt, dass eine ganzheitliche Betrachtung von relevanten Belangen im
Rahmen des Verfahrens möglich ist und erfolgt.
Zu 7-19)
Eine angeblich fehlende Vernetzung und
Abstimmung der Fachbereiche, insbesondere zur Thematik des Bedarfes im
Kindertagesstättenbereich, wird vom Einwender unterstellt und mit
Pauschalkritik ergänzt. Der Vorwurf der fehlenden Abstimmung und vernetzten
Betrachtung ist jedoch haltlos.
Vielmehr wurde in enger Abstimmung mit den
erforderlichen und zuständigen Fachbereichen und unter Berücksichtigung der
kürzlich fortgeschriebenen, vom Jugendhilfeausschuss einstimmig beschlossenen
Kindergartenbedarfsplanung für die Kindergartenjahre 2016/17 bis 2019/20 mit
der vorliegenden Planung in Verbindung mit dem Umlegungsverfahren Vorsorge
dafür getroffen, dass im Plangebiet bei Bedarf eine 2-gruppige Kita errichtet
werden kann. Erforderlichenfalls ist am Standort sogar eine 3-gruppige Kita
machbar.
Die
Bedarfssituation wird fortlaufend beobachtet. Zunächst geht die aktuelle Kindergartenbedarfsplanung
für den Südraum (Mesum) davon aus, dass mit der geplanten vierten Kita in Mesum
am Standort Josefschule zum Sommer 2016 der dringendste Handlungsbedarf gedeckt
werden kann. Darüber hinaus sind die Auswirkungen des Baugebietes Mesum Nord –
Teil III zu beobachten. Sollte mittel- und langfristig erkennbar sein, dass
eine ausreichende Versorgung letztlich ohne einen Kita-Standort in Mesum-Nord
erreicht werden kann (?), könnte die bis dahin zunächst zurückzuhaltene
Kitafläche auch für Wohnbebauung bereitgestellt werden.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
1.3 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass vonseiten der
Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen
sind.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
2.1
Deutsche Telekom Technik GmbH - TI NL
Nordwest PTI 13
Stellungnahme vom 30.06.2015
Abwägungsempfehlung:
Die in der Stellungnahme angesprochenen
vorhandenen Leitungen und Kabelverzweiger verlaufen im bzw. entlang der
geplanten Straßenräume. Sie werden durch die Technischen Betriebe der Stadt
Rheine bei der noch folgenden Ausbauplanung berücksichtigt. Die
Erschließungsarbeiten werden von den TBR rechtzeitig mit den Versorgungsträgern
abgestimmt.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.2
Feuer- und Rettungswache
Stellungnahme vom 21.05.2015
Abwägungsempfehlung:
Die erforderliche Löschwasserversorgung kann von der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH bei der Erschließung des Plangebietes bereitgestellt werden. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.3 Kreis Steinfurt, Der Landrat, 48563 Steinfurt
Stellungnahme vom 24.06.2015
Abwägungsempfehlung:
Die Hinweise der Stellungnahme werden zur
Kenntnis genommen.
Den verkehrsgerechten Ausbau stimmen die
Technischen Betriebe der Stadt Rheine im Rahmen der Ausbauplanung zudem mit dem
Straßenbauamt des Kreises ab.
Hinsichtlich der in der Stellungnahme
geforderten angemessenen Berücksichtigung der Bodeninanspruchnahme bei der
Kompensation wird bei der Bewertung der Eingriffe dem geforderten
Faktoraufschlag mit einem Aufschlag von 0,3 für die Plaggeneschbodeninanspruchnahme
(Schutzstufe 3) entsprochen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.4 LWL - Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster
Stellungnahme v. 09.06.2015
Abwägungsempfehlung:
Auf die denkmalschutzrechtlichen Auflagen wird in der Planzeichnung hingewiesen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.5 Stadt Rheine, FB 2 - Jugend, Familie, Soziales
Stellungnahme v. 02.07.2015
Abwägungsempfehlung:
Als am besten geeigneter Standort wird die zentral am Hohe Heideweg, westlich der Straße aus den Flurstücken 1264 und 1265 gelegene Freifläche gesehen. Der Hohe Heideweg ist eine bestehende und tragfähige Erschließungsachse, die am vorgesehenen Standort eine sehr gute Erreichbarkeit und Befahrbarkeit bietet.
Der an der Freifläche mündende Grünzug mit Fuß- und Radweg ermöglicht neben der guten Erreichbarkeit für PKW einen problemlosen fußläufig oder per Rad erfolgenden Hol- und Bringverkehr aus der örtlichen Umgebung.
Am vorgesehenen Standort ließen sich die im Falle einer Kita-Nutzung zu erwartenden, gebietsverträglichen Hol- und Bringverkehre vergleichsweise gefahren- und störungsarm abwickeln, da hier das An- und Abfahren keine besonderen Probleme erwarten lässt und man sich am Rande des Wohngebietes und nicht inmitten der Siedlungsbereiche befindet.
Vorteilhaft gesehen wird darüber hinaus, dass der vorgesehene Standort eine im Vergleich zu den sonstigen, an das Landschaftsschutzgebiet angrenzenden Grundstücken größere Grundstückstiefe bietet, welche unter Annahme der ggf. benötigten Kita-Größe (2-3-gruppig) die erforderlichen Bau- und Freiraumflächen passend liefert. Die Lage am Landschaftsschutzgebiet ermöglicht es zudem, dass Kita-Kinder von der Lage im Grünen profitieren.
Die das hier angesetzte Baufeld markierenden Baugrenzen wurden an diesem Gunststandort bewusst größer gewählt, um im Bedarfsfall einer Kindertagesstätte eine hinreichend flexible Bebauung der Fläche zu ermöglichen. Sollte der Bedarf einer Kita absehbar nicht (mehr) bestehen, können die Flächen auch einer Wohnbebauung zugeführt werden.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.6
Technische Betriebe Rheine - Abteilung
Entsorgung
Stellungnahme v. 30.05.2015
Abwägungsempfehlung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
2.7 Sonstige Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass vonseiten der
übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren
abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
II. Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 286, Kennwort: "Mesum-Nord - Teil III", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o. g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der räumliche Geltungsbereich der vorliegenden Planung entspricht der Darstellung in der Vorentwurfs-Planzeichnung und ist hierdurch geometrisch eindeutig festgelegt und begrenzt. Die Begrenzungen können wie folgt beschrieben werden:
Im Westen ………… endet das Plangebiet mit der westlich des Hohe
Heideweges geplanten Bauzeile vor dem Landschaftsschutzgebiet „Köttelbecke“ und
dessen Pufferbereichen.
Im Norden ………… begrenzt der Straßenzug „Bohnenkamp“, „Nielandstraße“, „Hohe Heideweg“ und das im Geltungsbereich inbegriffene „Hakenbrede“-Teilstück zwischen „Hohe Heideweg“ und „Thiestraße“ den Geltungsbereich.
Im Osten …………… grenzt der Geltungsbereich an die „Thiestraße“.
Im Süden ………… markieren die „Rheiner Straße“ und die Wohnbebauung nördlich entlang des „Lindvennweg“ die Grenze des Geltungsbereiches.
Das Plangebiet umfasst insgesamt etwa 5,8 ha. Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 6 der Gemarkung Mesum.
Abstimmungsergebnis: einstimmig