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Herr Dörtelmann führt aus, dass es mit den Anliegern einen intensiven Austausch während und auch nach der Bürgerversammlung gegeben habe.

 

Um den Anliegern auch zukünftig Änderungen ihrer Bestandsbauten zu ermöglichen, wird die Zulässigkeit von Nebengebäuden und Garagen sowie Carports etwas großzügiger gefasst. Dadurch können zum Beispiel abgängige Garagen oder Carports auch außerhalb der Baugrenzen durch Neubauten ersetzt werden.

 

 


Beschluss:

 

I.     Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

 

1.1    Drei Anwohner des Hohe Heidewegs in 48432 Rheine-Mesum

         Stellungnahme v. 19.06.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die in der Stellungnahme angesprochenen, im Vorentwurf des Bebauungsplanes getroffenen Festsetzungen der Baufelder und textlichen Festsetzungen zur Eingrenzung der Zulässigkeit von Garagen, Carports und Nebengebäuden zielten darauf ab, dass neben den Hauptgebäuden auch neu geplante Garagen und Carports zukünftig nicht in die hinteren Grundstücksbereiche gebaut werden, um so eine geordnete, nicht ausufernde Bebauung entlang des Straßenzuges sicherzustellen.

 

Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sollten aus städtebaulicher Sicht so auf dem Grundstück untergebracht werden, dass sie sich in die vorgesehene Bauzeile integrieren. Zudem sollten mit der Festsetzung unnötig lange Einfahrten und die damit einhergehende Versiegelung sowie An- und Abfahrlärm im hinteren Grundstücksbereich vermieden werden.

 

Für die Baugrundstücke im Plangebiet wurden die Baufeldtiefen im Vorentwurf so gewählt, dass sie erfahrungsgemäß eine hinreichende bauliche Ausnutzung erlauben, ohne dass dabei dem örtlichen Siedlungscharakter der vorhandenen Umgebungsbebauung widersprochen wird oder dass eine ausufernde Bebauung zum Tragen kommen kann. Die Baufeldtiefen variieren im Plangebiet konkret von 16Metern in Bereichen, die keine Vorprägung durch vorhandene Bebauung besitzen, bis hin zu größeren Baufeldtiefen dort, wo die vorhandene Bebauung mit Bestandsschutz einen Abschnitt entsprechend vorprägt.

 

Aufgrund der Stellungnahme und der geführten Gespräche mit den einwendenden Anliegern des „Hohen Heideweges“ wird jedoch deutlich, dass mit der im Vorentwurf beabsichtigten Beschränkung der Garagen und Carports auf das Baufeld bislang nicht bedachte Konflikte zum Tragen kommen können, da in den Bestandssituationen bestehende und funktionierende Zuordnungen der Haupt- und Nebengebäude unter Umständen aufgegeben werden müssten.

 

Da für die Bestandsbebauung eine Neuordnung der Garagen bzw. Carports als problematisch nachvollzogen werden kann, sollen Ersatzbauten auch außerhalb der Baugrenze bei einem Wegfall des Bestandsschutzes durch einen Abriss abgängiger Gebäude zulässig sein. Die im Vorentwurf verfolgte Zielsetzung, Garagen und Carports in die vorgesehene Bauzeile zu integrieren, soll dagegen nach wie vor für die Neubaugrundstücke gelten, da hier die veranschlagten Baufelder angemessen dimensioniert sind und keine Zwänge vorhandener Nutzungen die Anordnung der Gebäude beschränken.

 

Die Festsetzung Nr. I.3 soll entsprechend wie folgt umformuliert werden:

 

„3. Zulässigkeit von überdachten Stellplätzen (Carports) und Garagen

- gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 u. § 23 Abs. 5 BauNVO -

Überdachte Stellplätze (Carports) und Garagen haben auf der Zufahrtseite einen Abstand von mindestens 5,00 Metern zu der in der Plandarstellung festgesetzten erschließenden öffentlichen Straßenverkehrsfläche einzuhalten. Zudem sind sie im Plangebiet nur innerhalb der Baugrenzen zulässig.

Ausnahmsweise sind Garagen oder Carports im Bereich der vorhandenen Bestandsbebauung als Ersatzbauten auch außerhalb der Baugrenze zulässig. Außerdem können bei seitlich benachbarten öffentlichen Fuß- und Radwegen oder Grünzügen Überschreitungen der Baugrenzen in diese Richtung zugelassen werden. Zwischen der überschreitenden Anlage und der öffentlichen Verkehrs- oder Grünfläche ist dann eine mindestens 1 Meter breite Abstandsfläche einzuhalten und zu begrünen.“

 

Mit der Abänderung der Festsetzung werden die diesbezüglichen Einwände der Anwohner als bewältigt angesehen. Dem Wunsch und Vorschlag der Anwohner, die im Vorentwurf vorgesehene hintere Baugrenze zu erweitern, kann dagegen nicht entsprochen werden, da bei der gewünschten Ausdehnung der Baufelder eine städtebaulich nicht vertretbare Hinterlandbebauung (ausuferndes Bauen in 2. Reihe) ermöglicht würde. Da der rückwärtige Bereich der Bestandsbauten auch bislang planungsrechtlich klar dem Außenbereich zuzuordnen war, kommt es zu keiner Verschlechterung für die Anlieger, da im Außenbereich ohne einen Bebauungsplan keine Baurechte außerhalb der für den Außenbereich zulässigen Nutzungen geltend gemacht werden konnten.

 

Die noch offene Frage der Anwohner nach der Zuordnung bzw. Unterhaltungspflicht des westlich des Hohe Heideweges gelegenen Wassergraben-Teilstückes (im B-Plan dargestellt als „Fläche für die Regelung des Wasserabflusses“) regelt sich über das Eigentum. Der in der Örtlichkeit bereits vorhandene Wassergraben soll aus Vorsorgegründen weiter als Notüberlauf vorgehalten werden. Der Bebauungsplan entspricht mit seiner Festsetzung dieser Intention und sichert seine Funktion.

 

Abstimmungsergebnis:    einstimmig

 

 

1.2       Bürger, wohnhaft Sacharowstraße in 48432 Rheine

         Stellungnahme vom 11.06.2015

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1-6)

Der Vorwurf einer unzureichenden Betrachtung von Grundlagendaten ist nicht haltbar. Die Planung konkretisiert Vorgaben des geltenden Flächennutzungsplans der Stadt Rheine und der aktuellen, am 8. April 2014 vom Rat der Stadt Rheine verabschiedeten Fortschreibung des Integrierten Entwicklungs- und Handlungskonzepts der Stadt Rheine (IEHK 2025).

Das IEHK der Stadt Rheine hat auf Basis von erforderlichen Grundlagendaten, unter anderem z. B. kleinteilig verfügbarer Bevölkerungsdaten und -prognosen, sowie Wohnbaulandbedarfsschätzungen und der Analyse von vorhandenen Flächenreserven eine umfassende Betrachtung vorgenommen. Es beinhaltet auf dieser Basis fundierte Aussagen zur prognostizierbaren und beabsichtigten Wohnsiedlungsentwicklung bis 2025. Im IEHK 2025 ist ausdrücklich festgehalten, dass in Baulücken, in Bebauungsplänen und in Satzungen sowie in den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplänen und Satzungen die Schaffung von Wohneinheiten dringend erforderlich ist und höchste Priorität besitzt (vgl. IEHK 2025, S. 41 ff.).

Bei der Aufstellung und Fortführung des Flächennutzungsplans lagen ebenfalls umfassende Planungsgrundlagen für eine abgewogene Stadtentwicklung zugrunde. Der Flächennutzungsplan stellt als vom Rat der Stadt Rheine verabschiedetes Planwerk die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dar und wird regelmäßig fortgeschrieben.

Mit der vorliegenden Planung werden somit die über den Flächennutzungsplan sowie das IEHK 2025 abgewogenen Zielvorgaben des Rates der Stadt Rheine konkretisiert. Über das Bebauungsplanverfahren mit seinen Beteiligungsstufen und der gesetzlich vorgesehenen Abwägung wird zudem sichergestellt, dass eine ganzheitliche Betrachtung von relevanten Belangen im Rahmen des Verfahrens möglich ist und erfolgt.

 

Zu 7-19)

Eine angeblich fehlende Vernetzung und Abstimmung der Fachbereiche, insbesondere zur Thematik des Bedarfes im Kindertagesstättenbereich, wird vom Einwender unterstellt und mit Pauschalkritik ergänzt. Der Vorwurf der fehlenden Abstimmung und vernetzten Betrachtung ist jedoch haltlos.

Vielmehr wurde in enger Abstimmung mit den erforderlichen und zuständigen Fachbereichen und unter Berücksichtigung der kürzlich fortgeschriebenen, vom Jugendhilfeausschuss einstimmig beschlossenen Kindergartenbedarfsplanung für die Kindergartenjahre 2016/17 bis 2019/20 mit der vorliegenden Planung in Verbindung mit dem Umlegungsverfahren Vorsorge dafür getroffen, dass im Plangebiet bei Bedarf eine 2-gruppige Kita errichtet werden kann. Erforderlichenfalls ist am Standort sogar eine 3-gruppige Kita machbar.

Die Bedarfssituation wird fortlaufend beobachtet. Zunächst geht die aktuelle Kindergartenbedarfsplanung für den Südraum (Mesum) davon aus, dass mit der geplanten vierten Kita in Mesum am Standort Josefschule zum Sommer 2016 der dringendste Handlungsbedarf gedeckt werden kann. Darüber hinaus sind die Auswirkungen des Baugebietes Mesum Nord – Teil III zu beobachten. Sollte mittel- und langfristig erkennbar sein, dass eine ausreichende Versorgung letztlich ohne einen Kita-Standort in Mesum-Nord erreicht werden kann (?), könnte die bis dahin zunächst zurückzuhaltene Kitafläche auch für Wohnbebauung bereitgestellt werden.

 

Abstimmungsergebnis:                 einstimmig

 

 

1.3    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass vonseiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:                      einstimmig

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

 

2.1       Deutsche Telekom Technik GmbH - TI NL Nordwest PTI 13
Stellungnahme vom 30.06.2015        

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die in der Stellungnahme angesprochenen vorhandenen Leitungen und Kabelverzweiger verlaufen im bzw. entlang der geplanten Straßenräume. Sie werden durch die Technischen Betriebe der Stadt Rheine bei der noch folgenden Ausbauplanung berücksichtigt. Die Erschließungsarbeiten werden von den TBR rechtzeitig mit den Versorgungsträgern abgestimmt.

 

Abstimmungsergebnis:    einstimmig

 

 

2.2       Feuer- und Rettungswache

Stellungnahme vom 21.05.2015

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die erforderliche Löschwasserversorgung kann von der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH bei der Erschließung des Plangebietes bereitgestellt werden. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:    einstimmig

 

 

2.3    Kreis Steinfurt, Der Landrat, 48563 Steinfurt

Stellungnahme vom 24.06.2015

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Hinweise der Stellungnahme werden zur Kenntnis genommen.

 

Den verkehrsgerechten Ausbau stimmen die Technischen Betriebe der Stadt Rheine im Rahmen der Ausbauplanung zudem mit dem Straßenbauamt des Kreises ab.

 

Hinsichtlich der in der Stellungnahme geforderten angemessenen Berücksichtigung der Bodeninanspruchnahme bei der Kompensation wird bei der Bewertung der Eingriffe dem geforderten Faktoraufschlag mit einem Aufschlag von 0,3 für die Plaggeneschbodeninanspruchnahme (Schutzstufe 3) entsprochen.

 

Abstimmungsergebnis:    einstimmig

 

 

 

 

2.4    LWL - Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster

Stellungnahme v. 09.06.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Auf die denkmalschutzrechtlichen Auflagen wird in der Planzeichnung hingewiesen.

 

Abstimmungsergebnis:    einstimmig

 

 

2.5    Stadt Rheine, FB 2 - Jugend, Familie, Soziales

Stellungnahme v. 02.07.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Als am besten geeigneter Standort wird die zentral am Hohe Heideweg, westlich der Straße aus den Flurstücken 1264 und 1265 gelegene Freifläche gesehen. Der Hohe Heideweg ist eine bestehende und tragfähige Erschließungsachse, die am vorgesehenen Standort eine sehr gute Erreichbarkeit und Befahrbarkeit bietet.

 

Der an der Freifläche mündende Grünzug mit Fuß- und Radweg ermöglicht neben der guten Erreichbarkeit für PKW einen problemlosen fußläufig oder per Rad erfolgenden Hol- und Bringverkehr aus der örtlichen Umgebung.

 

Am vorgesehenen Standort ließen sich die im Falle einer Kita-Nutzung zu erwartenden, gebietsverträglichen Hol- und Bringverkehre vergleichsweise gefahren- und störungsarm abwickeln, da hier das An- und Abfahren keine besonderen Probleme erwarten lässt und man sich am Rande des Wohngebietes und nicht inmitten der Siedlungsbereiche befindet.

 

Vorteilhaft gesehen wird darüber hinaus, dass der vorgesehene Standort eine im Vergleich zu den sonstigen, an das Landschaftsschutzgebiet angrenzenden Grundstücken größere Grundstückstiefe bietet, welche unter Annahme der ggf. benötigten Kita-Größe (2-3-gruppig) die erforderlichen Bau- und Freiraumflächen passend liefert. Die Lage am Landschaftsschutzgebiet ermöglicht es zudem, dass Kita-Kinder von der Lage im Grünen profitieren.

 

Die das hier angesetzte Baufeld markierenden Baugrenzen wurden an diesem Gunststandort bewusst größer gewählt, um im Bedarfsfall einer Kindertagesstätte eine hinreichend flexible Bebauung der Fläche zu ermöglichen. Sollte der Bedarf einer Kita absehbar nicht (mehr) bestehen, können die Flächen auch einer Wohnbebauung zugeführt werden.

 

Abstimmungsergebnis:    einstimmig

 

 

 

 

 

 

 

 

2.6       Technische Betriebe Rheine - Abteilung Entsorgung

Stellungnahme v. 30.05.2015

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Abstimmungsergebnis:    einstimmig

 

 

2.7    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass vonseiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:    einstimmig

 

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 286, Kennwort: "Mesum-Nord - Teil III", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o. g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Der räumliche Geltungsbereich der vorliegenden Planung entspricht der Darstellung in der Vorentwurfs-Planzeichnung und ist hierdurch geometrisch eindeutig festgelegt und begrenzt. Die Begrenzungen können wie folgt beschrieben werden:

 

Im Westen …………  endet das Plangebiet mit der westlich des Hohe Heideweges geplanten Bauzeile vor dem Landschaftsschutzgebiet „Köttelbecke“ und dessen Pufferbereichen.

 

Im Norden …………  begrenzt der Straßenzug „Bohnenkamp“, „Nielandstraße“, „Hohe Heideweg“ und das im Geltungsbereich inbegriffene „Hakenbrede“-Teilstück zwischen „Hohe Heideweg“ und „Thiestraße“ den Geltungsbereich.

 

Im Osten ……………  grenzt der Geltungsbereich an die „Thiestraße“.

 

Im Süden …………    markieren die „Rheiner Straße“ und die Wohnbebauung nördlich entlang des „Lindvennweg“ die Grenze des Geltungsbereiches.

 

Das Plangebiet umfasst insgesamt etwa 5,8 ha. Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 6 der Gemarkung Mesum.

 

 

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig