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Herr Dörtelmann ergänzt zur Vorlage, dass die Potenzialflächen-Analyse ausführlich im Ausschuss diskutiert wurde. Während der Offenlage kamen viele Einwendungen von Bürgerinnen und Bürgern sowie Trägern öffentlicher Belange. Alle Einwendungen, so zum Beispiel auch die bezüglich des Infraschalls, wurden dezidiert abgewogen und seien in den Abwägungsprozess eingeflossen. Diese Abwägung hatten kleine Änderungen der Windkonzentrationszonen zur Folge. In Altenrheine wurden Zonen zusammengefasst, Schutzabstände in Hauenhorst wurden anlässlich eines dort vorkommenden Uhus vergrößert, Elte sei komplett herausgenommen worden und kleine Flächen, die nicht im Zusammenhang als Windpark existieren können, wurden gestrichen.

Das daraus resultierende Ergebnis für die Wind-Konzentrationsflächen wurde ausführlich in der Vorlage beschrieben.

 

Herr Doerenkamp bedankt sich für die umfangreiche Vorlage. Die zahlreichen Einwendungen wurden sach- und fachgerecht abgewogen, daher kann seine Fraktion der Vorlage zustimmen.

 

Herr Bems schließt sich dem Dank an die Verwaltung an. Die Abwägungen seien sehr gut, so dass auch seine Fraktion zustimmen kann.

 

 


Beschluss:

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

1.1    Anlieger am „Hinterdingsweg“, 48432 Rheine (Elte);

         Zur Niederschrift am 09.01.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Anregung, die Konzentrationszonen in Elte zu vergrößern, erübrigt sich insofern, als der bisher geplante Windkorridor „Elter Sand“ aufgrund gewichtiger Aspekte entfällt. Insbesondere aus Natur-, Landschafts- und Artenschutzgründen sowie des Anlagenschutzbereiches einer Flugsicherungseinrichtung werden die 4 Kleinstflächen aus dem weiteren Verfahren ausgeschieden.

 

Unter Berücksichtigung vor Allem der Stellungnahmen der Unteren Landschaftsbehörde, der Naturschutzverbände und den im Umweltbericht dargelegten, gutachterlichen Ergebnissen des Büros BioConsult wird der bisherige Potenzialflächenkomplex in Elte nicht mehr als geeignete Vorrangzone dargestellt. Zudem wurden die geplanten Elteraner Windzonen bereits aus dem Entwurf des Regionalplans, Sachlicher Teilplan „Energie“ eliminiert, weil diese sich innerhalb eines so genannten Anlagenschutzbereiches (gemäß § 18 a Luftverkehrsgesetz) um eine Flugsicherungseinrichtung befinden (hier: Drehfunkfeuer am Flughafen Münster/Osnabrück).

 

Es wird festgestellt, dass die Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Ortsteil Elte nicht mehr Bestandteil der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes sind. Der Anregung wird insofern nicht gefolgt.

 

 

1.2       Anlieger „Zur Falkenburg“ (2 x), „Zur Karlsburg“ und „Sinninger Straße“; 48432 Rheine (Elte);

         4 Eheleute mit gleichlautendem Schreiben vom 09.01.2015

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Einwand zum Thema „unzureichender Abstand auf die Wohnbebauung“ wird durch die von einem externen Büro im Jahr 2014 durchgeführte „Potenzialflächenanalyse“ widerlegt.

 

 

Abb. 1:  Auszug aus „Potenzialflächenanalyse“, 2014, S. 64; Zuordnung der Teilflächen

 

Hier sind Schutzabstände definiert worden, die allgemein üblich bzw. fachlich und rechtlich vertretbar sowie für die Anlieger verträglich und zumutbar sind. Aus dem „gesamtstädtischen Plankonzept“ resultierten geeignete Potenzialflächen bzw. Konzentrationszonen für Windenergieanlagen, die erst im Rahmen des nachgelagerten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens detailliert auf „Windschatten“, „Geräuschemissionen“ und „optisch bedrängende Wirkung“ geprüft werden. Bei dieser konkreten Einzelfallprüfung ist selbstverständlich auch das „Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme“ anzuwenden bzw. zu beachten.

 

Die Bemerkungen in Richtung „Biotop-/Ausgleichsfläche“ und Brachvögel“ decken sich mit den Beobachtungen des ehren- und hauptamtlichen Naturschutzes sowie den gutachterlichen Untersuchungsergebnissen zum Artenschutz. Der geplante Windkorridor „Elter Sand“ liegt innerhalb des 500 m-Radius um zwei Reviere des Großen Brachvogels und im 1.000 m-Radius um zwei Reviere der Rohrweihe. Darüber hinaus wurden dort noch andere WEA-sensible Arten festgestellt. Weiterhin ist die unmittelbare Nähe zu mehreren NSG/FFH-Gebieten als problematisch anzusehen.

Insofern wird unter Berücksichtigung vor Allem der Stellungnahmen der Unteren Landschaftsbehörde, der Naturschutzverbände und den im Umweltbericht dargelegten, gutachterlichen Ergebnissen des Büros BioConsult der bisherige Potenzialflächenkomplex in Elte nicht mehr als geeignete Vorrangzone dargestellt.

 

Zudem wurden die geplanten Elteraner Windzonen bereits aus dem Entwurf des Regionalplans, Sachlicher Teilplan „Energie“ eliminiert, weil diese sich innerhalb eines so genannten Anlagenschutzbereiches (gemäß § 18 a Luftverkehrsgesetz) um eine Flugsicherungseinrichtung befinden (hier: Drehfunkfeuer am Flughafen Münster/Osnabrück).

 

Es wird festgestellt, dass die Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Ortsteil Elte nicht mehr Bestandteil der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes sind. Der Anregung wird insofern gefolgt.

 

 

1.3    Anlieger am „Scheeberg“, 48432 Rheine (Elte);

         Schreiben vom 15.01.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Befürchtung, dass bei Darstellung der Konzentrationszone in Elte bzw. bei Errichtung zusätzlicher Windenergieanlagen in der Nähe der Hofstelle stärkere Beeinträchtigungen durch „Schattenbildung“ und „Geräusche“ zu verzeichnen wären, ist nachvollziehbar. Diese würden im nachgelagerten BImSchG-Genehmigungsverfahren geprüft und konkret abgehandelt werden.

 

Eine umfassende und intensivere Befassung mit den geäußerten Bedenken erübrigt sich hier allerdings insofern, als der bisher geplante Windkorridor „Elter Sand“ aufgrund anderer gewichtiger Aspekte entfällt. Insbesondere aus Natur-, Landschafts- und Artenschutzgründen sowie des Anlagenschutzbereiches einer Flugsicherungseinrichtung werden die 4 Kleinstflächen aus dem weiteren Verfahren ausgeschieden.

 

Unter Berücksichtigung vor Allem der Stellungnahmen der Unteren Landschaftsbehörde, der Naturschutzverbände und den im Umweltbericht dargelegten, gutachterlichen Ergebnissen des Büros BioConsult wird der bisherige Potenzialflächenkomplex in Elte nicht mehr als geeignete Vorrangzone dargestellt. Zudem wurden die geplanten Elteraner Windzonen bereits aus dem Entwurf des Regionalplans, Sachlicher Teilplan „Energie“ eliminiert, weil diese sich innerhalb eines so genannten Anlagenschutzbereiches (gemäß § 18 a Luftverkehrsgesetz) um eine Flugsicherungseinrichtung befinden (hier: Drehfunkfeuer am Flughafen Münster/Osnabrück).

 

Es wird festgestellt, dass die Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Ortsteil Elte nicht mehr Bestandteil der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes sind. Der Anregung wird insofern gefolgt.

 

 

1.4    Anlieger an der Straße „Zur Falkenburg“, 48432 Rheine (Elte);

         Schreiben vom 20.01.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die vom Anlieger bzw. Eigentümer gewünschten Erweiterungsflächen liegen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Elter Sand“ und sind als Abgrabungsflächen dargestellt, dienen also langfristig der Gewinnung von Bodenschätzen, hier dem Abbau von Sand und Kies (siehe Abb. 2, unten).

 

 

Abb. 2:  Auszug aus dem Flächennutzungsplan mit Markierung der Grundstücke

 

Auch der im Sommer 2014 wirksam gewordene Regionalplan Münsterland stellt die Wunschareale als „Freiraumbereiche zur Sicherung und Abbau von oberflächennahen Bodenschätzen“ dar. Demnach erfolgte eine Einstufung als „weiche“ Tabuzone in dem gesamtstädtischen Plankonzept zum Thema „Windenergienutzung“ („Potenzialflächenanalyse“) von Juni 2014 und damit der Ausschluss als geeignete Konzentrationszone für Windenergieanlagen. Massive Probleme mit dem Natur-, Landschafts- und Artenschutz sowie der Flugsicherung kamen hinzu.

 

Es wird festgestellt, dass im Rahmen intensiver Begutachtung der Konzentrationszonen in Elte die 4 Kleinstflächen aus dem laufenden Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung ausgeschieden werden. Damit erübrigt sich auch die freiwillig angebotene Verzichtserklärung zur Rohstoffgewinnung, da diese unter dem Vorbehalt steht, „sofern auf diesen Flächen eine Vorrangzone für Windenergie ausgewiesen wird“. Den räumlichen Erweiterungswünschen nordöstlich des bestehenden Baggersees wird insofern nicht gefolgt.

 

 

1.5       Bürgerwind Elter Mark GbR, Prozessionsweg, 48432 Rheine;

         Schreiben vom 13.01.2015

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die relativ grob abgeschichtete „Flächenpotentialanalyse“ des vom Kreis Steinfurt beauftragten Planungsbüros enveco GmbH, Münster von 2011 ermittelte damals den Bereich „Wilde Weddenfeld“ als mögliche Windpotenzialfläche. Die danach folgende arten- und naturschutzfachliche Einschätzung der Unteren Landschaftsbehörde im April 2012 lautete „mittleres Risiko“ bzw. „Verdacht verfahrenskritischer Vorkommen planungsrelevanter Arten“. Trotz Bedenken wurde das „Wilde Weddenfeld“ als „Windeignungsbereich“ angesehen.

 

Daher rührte die Empfehlung, die für die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlichen Gutachten möglichst zeitnah in Auftrag zu geben. Dies stand selbstverständlich stets unter dem Vorbehalt, dass die ins Verfahren gebrachten Flächen - insbesondere im Hinblick auf die Behördenbeteiligung - auch „scheitern“ können. Bis zum Abschluss des Bauleitplanverfahrens bleibt die Hinzuziehung externer Büros „ergebnis-offen“ und deren Kostentragung unternehmerisches Risiko.

 

Insbesondere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts im Dezember 2012 und des Oberverwaltungsgerichts NRW im Juli 2013 führten zu einer Änderung bzw. einer für die Praxis wichtigen Klarstellung der bisherigen Rechtsprechung zur planerischen Steuerung der Windenergienutzung. Vor diesem Hintergrund musste die enveco-Studie von 2011 als nicht mehr rechtssicher bewertet und eine vollständige Überarbeitung des bisherigen Plankonzeptes initiiert werden. Aufgrund der spezifischen Anforderungen ist hierzu das Planungsbüro „ökoplan“, Essen beauftragt worden.

 

Die Bewertung des Areals „Wilde Weddenfeld“ führte nunmehr zu einer lediglich „bedingten“ Eignung. Es ist eine mittlere bis hohe Raumempfindlichkeit zu verzeichnen (Landschaftsästhetik, Vorbelastung, Sichtbeziehungen, landschaftskulturelle Bedeutung, Erholungsfunktion), wobei das von Wald umgebene Gebiet durch die Errichtung von Windrädern sehr stark das Landschaftsbild bzw. den Landschaftsraum beeinträchtigen würde. Die Fläche „Wilde Weddenfeld“ ist insbesondere eingebunden in wertvolle Wald- und Landschaftsschutzgebiete sowie umgeben von Bereichen zum Schutz der Natur und Bereichen zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung

 

Das „Wilde Weddenfeld“ wird bezüglich des gesetzlich zu beachtenden Artenschutzes von der Unteren Landschaftsbehörde und der Biologischen Station des Kreises Steinfurt sowie den Naturschutzverbänden äußerst kritisch beurteilt. Schwerpunktvorkommen des Großen Brachvogels sowie Vorkommen insbesondere von Ortolan, Heidelerche, Baumfalke und Uhu, also auch verfahrenskritischen Arten, stellen die Vollzugs- bzw. Umsetzungsfähigkeit eines Bauleitplanverfahrens entscheidend in Frage. Auch die Höhere Landschaftsbehörde der Bezirksregierung Münster hat im Rahmen des aktuellen Verfahrens zum „Sachlichen Teilplan Energie“ das Artenschutzrisiko als „hoch“ bewertet und letztlich damit einer Darstellung als „Windenergiebereich“ im Regionalplan Münsterland widersprochen.

 

In der Gesamtschau konnte der Bereich „Wilde Weddenfeld“ nicht für diese Flächennutzungsplanänderung empfohlen werden, auch weil sich die Errichtung von Windenergieanlagen in diesem Bereich stark negativ auf den nördlich angrenzenden Raum mit hoher Empfindlichkeit auswirken würde.

 

Es wird festgestellt, dass der Bereich „Wilde Weddenfeld“ - im Vorfeld des bauleitplanerischen Verfahrens - durch sach- und fachgerechte Entscheidung ausgesondert wurde und des Weiteren nicht Bestandteil dieser Änderung des Flächennutzungsplanes wird. Dem Aufnahmeantrag wird insofern nicht gefolgt.

 

 

1.6    Anlieger am „Kornblumenring“, 48432 Rheine (Hauenhorst);

         Schreiben vom 21.01.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1:

Im gesamtstädtischen Plankonzept („Potenzialflächenanalyse“) von 2014 werden die gesetzlich festgesetzten Naturschutzgebiete (NSG) gemäß Landschaftsplan bzw. ordnungsbehördlicher Verordnung der Bezirksregierung Münster sowie die ausgewiesenen Wasserschutzgebiete (WSG) gemäß Wasserschutzgebietsverordnung der Bezirksregierung Münster entsprechend berücksichtigt. Im unmittelbaren Umfeld der Konzentrationszonen bzw. im Bereich der dargestellten Kartenausschnitte bestehen keine derartigen Schutzausweisungen, so dass auch keine NSG oder WSG dargestellt wurden.

Letztlich sind im maßgebenden Entwurf dieser Flächennutzungsplanänderung alle natur-, landschafts- und wasserrechtlichen Vorgaben dargestellt bzw. nachrichtlich übernommen worden; „nachrichtlich übernommen“, da diese nach anderen fachgesetzlichen Vorschriften festgesetzt wurden und nicht über das Bauplanungsrecht.

 

Zu 2:

Neben der Fläche für den Maststandort muss auch die vom Rotor überstrichene Fläche innerhalb der dargestellten Konzentrationszone liegen, da sich die bei den Ausschlussbereichen berücksichtigten Abstandszonen auf den Abstand zur äußersten Rotorspitze und nicht auf den Maststandort beziehen.

 

Im Rahmen dieser Flächennutzungsplanänderung sind die Standorte sowie die Anlagentypen und –höhen noch nicht bekannt. Hier geht es lediglich um die Abgrenzung der Konzentrationszonen, die für Windräder geeignet sind und speziell für die Windenergienutzung vorgehalten werden bzw. einen Vorrang vor anderen Nutzungen definieren. Konkrete Objektdaten sowie weitere Gutachten und fachliche Studien werden erst im nachfolgenden Genehmigungsverfahren dargelegt, insofern wird auch erst dann die Anzahl der Windkraftanlagen veröffentlicht.

Es existiert lediglich eine grobe Faustformel für die Abstände der Windenergieanlagen untereinander: in Hauptwindrichtung (also hier Süd/Südwest) Rotordurchmesser x 5; in Nebenwindrichtung x 3; d.h. bei derzeit üblicher Gesamthöhe von 200 m beträgt der Rotordurchmesser je nach Anlagentyp etwa 100 bis 120 m; innerhalb einer Konzentrationszone werden demnach die Windräder in der Regel in einem Raster von 500/600 m x 300/360 m positioniert.

 

Zu 3:

Das ambitionierte Ziel der „Energiewende“ kann nur erreicht werden, wenn die regenerativen Energieanlagen möglichst effizient arbeiten. Bei der Windenergie verhält es sich so, dass eine Verdopplung der Windgeschwindigkeit eine Verachtfachung der Leistung mit sich bringt. Die Windgeschwindigkeit wiederum steigt in der Höhe linear an und wird überdies auch immer gleichmäßiger. Dies begründet das Höhenwachstum moderner Windkraftanlagen.

Demgegenüber schränkt eine Höhenbegrenzung die Möglichkeit der vom Gesetzgeber gewollten, optimalen Nutzung der konzentriert ausgewiesenen Flächen erheblich ein. Eine Festschreibung der derzeit üblichen Anlagenhöhen ist städtebaulich nicht zu begründen.

 

D.h. wenn – innerhalb der Konzentrationszonen - zukünftig Windkraftanlagen über 200 m Höhe gebaut werden sollen, ist kein erneutes bauleitplanerisches Verfahren erforderlich, da in dieser Flächennutzungsplanänderung keine Höhen festgeschrieben werden. Bei künftiger Änderung des Anlagentyps, insbesondere der Anlagenhöhe, ist allerdings eine neue Bau- bzw. immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Kreises Steinfurt von Nöten, die nochmals umfassend alle Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgüter beleuchtet und einer kritischen Prüfung unterzieht.

 

Zu 4:

Diese Flächennutzungsplanänderung stellt lediglich Konzentrationszonen, jedoch keine konkreten Standorte von Windenergieanlagen dar, sodass eine Anfertigung von "Schnittbildern" auf dieser Planungsebene nicht möglich und vom Gesetzgeber auch nicht vorgesehen ist. Im Rahmen des gesamtstädtischen Plankonzeptes wurden pauschale vorbeugende Immissionsschutzabstände definiert, um einen weitgehenden Schutz der Bewohner des Umfelds vor Lärmeinwirkungen zu gewährleisten.

 

Eine standortbezogene Berechnung der zu erwartenden Lärmimmissionen ist erst Bestandteil des nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, in dem Gutachten bezüglich des Immissionsschutzes (Lärm, Schattenwurf) zu erstellen sind. Dabei sind die Schallimmissionen bundesweit nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu berücksichtigen. Diese Anleitung ordnet beispielsweise jedem Wohngebäude einen bestimmten Schutzstatus zu und gibt Vorgaben für die Berechnung. Die konkreten Abstände von Windenergieanlagen zu den Wohnhäusern werden demzufolge nach gesetzlichen Regelungen getroffen. Je nach Anlagengröße und -typ variieren diese Abstände. Eine verbindliche Feststellung der notwendigen Abstände ist also erst bei einer Planung mit konkreten Anlagentypen und Standorten möglich.

Das objektbezogene Genehmigungsverfahren stellt letztlich sicher, dass die Anwohner im Umfeld nicht über das gesetzlich verträgliche bzw. zumutbare Maß beeinträchtigt werden. Um dies zu erreichen, kann gegebenenfalls die Durchführung entsprechender Minderungsmaßnahmen (z. B. schalloptimierter Betrieb in der Nachtzeit oder Abschaltautomatik) erforderlich sein.

 

Zu 5:

Meteorologisch gesicherte Erhebungen über die überwiegenden Windrichtungen sind ebenfalls nicht Bestandteil dieser Flächennutzungsplanänderung. Diese können gegebenenfalls im konkreten Genehmigungsverfahren standortbezogen durchgeführt werden, wozu genehmigungsrechtlich jedoch keine Verpflichtung besteht. Verpflichtend ist jedoch eine dezidierte Prüfung der schalltechnischen Situation, die ausführlichst im BImSchG-Verfahren begutachtet werden muss.

 

Zu 6 und 7:

Im Rahmen dieser Flächennutzungsplanänderung wurde für alle Konzentrationszonen eine Umweltprüfung und eine Artenschutzprüfung der Stufe 2 (gemäß NRW-Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“) durchgeführt (siehe den etwa 130 Seiten-starken Umweltbericht). Dies mit dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung von Artenschutz- bzw. Ausgleichsmaßnahmen die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der geplanten Konzentrationszonen möglich ist bzw. keine Vollzugshindernisse für das weitere Verfahren bestehen. Die abschließende Berücksichtigung bestehender Schutzbestimmungen für Flora und Fauna sowie eine Konkretisierung der Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.

 

Ausnahmen bilden Teilareale der Vorrangzonen in Elte, Hauenhorst und Altenrheine (Teilbereich Nordwest), die aufgrund von gewichtigen, besonders schützenswerten Brutplätzen eines Uhus sowie mehrerer Großer Brachvögel und Rohrweihen in ihrer räumlichen Ausdehnung entfallen bzw. zurückgenommen wurden.

 

Zu 8:

Im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens nach Bundes-Immissionsschutzgesetz muss ein landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt werden. In diesem wird die gesetzlich verankerte, naturschutzrechtliche Eingriffsregelung behandelt, in dem der Kompensationsbedarf für den Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild ermittelt wird und entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen konzipiert und festgesetzt werden.

 

Letztlich sind die nunmehr, in einem langen Prozess gewählten Konzentrationszonen mit den geringsten Belastungen für die Natur verbunden. Dazu notwendige, umfangreiche und kostenträchtige Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden durch die Betreiber veranlasst und getragen.

 

Zu bedenken ist ebenfalls, dass alleine die Tatsache, dass die Stadt Rheine die Windenergie durch eine Konzentrationszonen-Planung räumlich steuert, bereits eine Minimierung der Eingriffe in den Naturhaushalt geleistet wurde. Ansonsten würde die von der Bundesregierung 1996 durch Gesetz geregelte, allgemeine Privilegierung der Windkraftnutzung an jeder Stelle – also unkontrolliert - im Außenbereich der Stadt gelten, was mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer deutlich größeren Anzahl von Windkraftanlagen und damit zu einem massiven „Wildwuchs“ bzw. zu einer unerwünschten „Verspargelung“ der Landschaft führen würde.

 

Zu 9:

Für die zeitnahe Wartung der Anlagen sowie die Verkehrssicherungspflicht ist der Betreiber der Windenergieanlagen verantwortlich. Entsprechende Überwachungs- bzw. Monitoringmaßnahmen können im konkreten Genehmigungsverfahren festgelegt werden. In diesem Änderungsverfahren finden diese Aspekte, da ausschließlich standort- bzw. objektbezogen, noch keine Berücksichtigung.

 

Zum „Nachtrag“:

Aufgrund des Schutzabstandes zum Uhu-Brutplatz und der daraufhin erfolgten Zurücknahme von Teilflächen der Konzentrationszonen entlang der Brochtruper Straße (K 77) kann der Anregung auf Rücknahme bis zum Feldweg („Am Waldrand“) zum großen Teil gefolgt werden. Aufgrund der möglichst rechtssicheren Methodik, der gesamtstädtisch einheitlichen Systematik bei der Ermittlung und Festlegung von geeigneten Windkorridoren, ist kein weiterer „Rückzug“ darstellbar bzw. nicht schlüssig begründbar.

 

Im Rahmen einer Informationsveranstaltung zum Thema „Bürgerwind in Hauenhorst“ am 02.02.2015 wurde von Vertretern der „Bürgerwind Brochtruper Straße GbR“ allerdings zugesichert, dass ein Abstand zur Wohnbebauung („Robberskamp“) in jedem Fall etwa 1.400 bis 1.600 m betragen wird. D.h. die Flächen nördlich des Feldweges werden für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht beansprucht.

 

Es wird festgestellt, dass die Konzentrationszonen entlang der Brochtruper Straße reduziert werden und damit Flächen nördlich des Feldweges („Am Waldrand“) zum größten Teil wunschgemäß entfallen. Die verbleibende Zone nördlich des Feldweges bleibt nach Aussage der künftigen Windparkbetreiber von Windrädern unberührt. Insofern wird dem Wunsch nach Abstandserweiterung entsprochen.

 

 

1.7    Anlieger am „Robberskamp“ sowie 235 Mitunterzeichner,

         48432 Rheine (Hauenhorst);

         Schreiben vom 21.01.2015

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Bereits im Rahmen des gesamtstädtischen Plankonzeptes („Potenzialflächenanalyse“) von 2014 wurden pauschale Immissionsschutzabstände von 750 m zu Wohnbauflächen, Ortsteilen gemäß § 34 und Splittersiedlungen gemäß 35 BauGB sowie 450 m zu Wohngebäuden im Außenbereich und gemischten Bauflächen berücksichtigt. Hierdurch wird bereits ein weitgehender Schutz der Bewohner des Umfeldes vor Lärm gewährleistet. Eine gewisse "Belästigung" bzw. ein individuelles Störungsgefühl kann nicht ausgeschlossen werden und ist – wie auch bezüglich des Straßenverkehrs-, Gewerbe- oder Fluglärms – hinzunehmen. Es ist abzuwägen mit dem gewichtigen, im gesellschaftlichen Konsens beschlossenen, öffentlichen Belang der „Energiewende“ (Stichwort: „Atomausstieg“) bzw. der zu forcierenden Erzeugung regenerativer Energien. Da insbesondere die gesundheitlichen Aspekte in starkem Maße berücksichtigt wurden, überwiegt hier der öffentliche Belang. D.h. eines höheren Mindestabstandes wie z. B. 1.500 m zur Wohnbebauung bedarf es – zur Einhaltung der bestehenden Regelwerke mit ihren Grenz-, Richt- und Orientierungswerten - nicht.

 

Im konkreten Genehmigungsverfahren sind zudem standort- und anlagenbezogene Gutachten hinsichtlich des Immissionsschutzes (Schall, Schattenwurf) zu erstellen. Diese stellen sich, dass die Anwohner im Umfeld nicht über das gesetzlich verträgliche und zumutbare Maß beeinträchtigt werden. Um dies zu erreichen, kann gegebenenfalls die Durchführung entsprechender Minderungsmaßnahmen (z. B. schalloptimierter Betrieb in der Nachtzeit oder Abschaltautomatik) erforderlich sein. Auch ist im konkreten Genehmigungsverfahren im Einzelfall zu prüfen, ob von einer Windenergieanlage eine "optisch bedrängende Wirkung" auf eine Wohnnutzung ausgeht. Bei einem Abstand, der mehr als dem Dreifachen der Höhe entspricht, wird davon ausgegangen, dass dies überwiegend nicht der Fall sein wird (s. auch OVG NRW, Beschluss vom 12.01.2006 und Urteil vom 09.08.2006). Der Kriterienkatalog zur Auswahl der Potenzialflächen bzw. der Konzentrationszonen orientiert sich mit 450 m Abstand zu Einzelgebäuden (3 x Gesamthöhe der Referenzanlage von 150 m) an der derzeitigen Rechtsprechung. Eine genauere Prüfung der Abstände erfolgt standortbezogen und ist nicht Bestandteil dieses Änderungsverfahrens des Flächennutzungsplanes.

 

Zum Thema „Infraschall“, also dem tieffrequenten Schall unterhalb der menschlichen Hörschwelle, ist folgendes auszuführen:

Infraschall ist ein alltäglicher Bestandteil unserer Umwelt. Er wird von einer großen Zahl unterschiedlicher Quellen erzeugt. Dazu gehören natürliche Quellen wie Wind, Wasserfälle oder Meeresbrandung ebenso wie technische Quellen, beispielsweise Heizungs- und Klimaanlagen, Pumpen, Lautsprechersysteme, Straßen- und Schienenverkehr oder Flugzeuge.

 

Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz des Landes Baden-Württemberg führt in einer Publikation von Dezember 2014 aus: „Der von Windenergieanlagen erzeugte Infraschall liegt in deren Umgebung deutlich unterhalb der Wahrnehmungsgrenzen des Menschen. Nach heutigem Stand der Wissenschaft sind schädliche Wirkungen durch Infraschall bei Windenergieanlagen nicht zu erwarten. Verglichen mit Verkehrsmitteln wie Autos oder Flugzeugen ist der von Windenergieanlagen erzeugte Infraschall gering. Betrachtet man den gesamten Frequenzbereich, so heben sich die Geräusche einer Windenergieanlage schon in wenigen hundert Metern Entfernung meist kaum mehr von den natürlichen Geräuschen durch Wind und Vegetation ab.“

Die Bayerischen Landesämter für Umwelt sowie Gesundheit und Lebensmittelsicherheit kommen zu dem Schluss (2014): „Infraschall kann zu Belästigungen führen, wenn die Pegel die Wahrnehmbarkeitsschwelle des Menschen nach Entwurf DIN 45680 (Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft, Sept. 2013) überschreiten. Bei Windenergieanlagen wird diese Schwelle bei weitem nicht erreicht.“

 

Wie in anderen technisch-wissenschaftlichen Bereichen auch (z.B. Mobilfunk) wird an diesem Thema ständig geforscht, insbesondere da Infraschall keineswegs auf Windkraftanlagen beschränkt ist, sondern z.B. auch bei allen Wärmepumpen, Ventilatoren, Dieselmotoren oder Auspuffanlagen auftritt. Ein signifikanter Zusammenhang zwischen Gesundheitsschäden und den Infraschall-Emissionen von Windkraftanlagen konnte durch anerkannte, insbesondere umweltmedizinisch ausgerichtete Gutachten bis heute nicht nachgewiesen werden. Auch das vor kurzem veröffentlichte Forschungsvorhaben des Umweltbundesamtes zieht nach umfangreicher Literaturrecherche das Fazit, dass „für eine negative Auswirkung von Infraschall unterhalb der Wahrnehmungsschwelle bislang keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse gefunden wurden, auch wenn zahlreiche Forschungsbeiträge entsprechende Hypothesen postulieren“ (Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall – Entwicklung von Untersuchungsdesigns für die Ermittlung der Auswirkungen von Infraschall auf den Menschen durch unterschiedliche Quellen, Juni 2014).

 

Zu unterscheiden ist zwischen der Einzelposition und der herrschenden, wissenschaftlichen Meinung. Letztere hat bislang keine Veranlassung dazu gegeben, dass von den mittlerweile knapp 25.000 Onshore-Windkraftanlagen in Deutschland ernsthafte Gesundheitsgefährdungen durch Infraschall ausgehen.

 

Zum Thema „Infraschall“ bestehen derzeit keine dezidierten rechtlichen Vorgaben, weder hinsichtlich eines zulässigen Höchstwertes noch hinsichtlich einzuhaltender Mindestabstände. Bei den vorgesehenen Abständen zu Wohngebäuden kann davon ausgegangen werden, dass keine gesundheitlich relevanten Belastungen durch WEA-spezifischen Infraschall auftreten.

 

Es wird festgestellt, dass der Wunsch nach Mindestabständen von 1.500 m und mehr zwischen Windpark bzw. Windenergieanlagen und Wohnbebauung bzw. Siedlungsrand nicht entsprochen werden kann. Eine vorsorgliche Erhöhung der Mindestabstände auf das 10-fache und mehr der Anlagenhöhe ist nach gesetzlichen Regelungen nicht gerechtfertigt. Insofern wird der Forderung nicht gefolgt.

 

 

1.8    Anlieger am „Heideweg“, 48432 Rheine (Altenrheine);

         Schreiben vom 11.01.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1:

Zur Verringerung der Belastungen der Bürger und Anlieger hinsichtlich Lärm, Schattenwurf oder optisch bedrängender Wirkung erfolgte bereits im gesamtstädtischen Plankonzept („Potenzialflächenanalyse“) - und damit auch in dieser Flächennutzungsplanänderung - die Berücksichtigung von pauschalen Immissionsschutzabständen (450 m zu Wohngebäuden im Außenbereich; 750 m zu allgemeinen Wohngebieten). Hierdurch wird bereits ein weitgehender Schutz der Bewohner des Umfeldes vor Lärm gewährleistet.

 

Zudem sind im nachgelagerten, konkreten Genehmigungsverfahren Gutachten bezüglich des Immissionsschutzes (Lärm, Schattenwurf) zu erstellen, die sicherstellen, dass die entsprechenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm; Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz) und der WEA-Schattenwurf-Hinweise (Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen) eingehalten und Anwohner im Umfeld nicht über das gesetzlich zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt werden.

 

Zu 2:

Eine gewisse Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen, die auch das "Landschaftserleben" beeinflussen bzw. verändern kann, lässt sich nicht vermeiden und ist der durch den Gesetzgeber im Außenbereich privilegierten Windenergienutzung immanent; sie findet als gleichrangiger Belang im Verfahren Berücksichtigung.

 

Windenergieanlagen führen zwangsläufig zu einer Veränderung des Landschaftsbildes. Ob die Veränderungen als Beeinträchtigung zu beurteilen sind, hängt insbesondere von den örtlichen Verhältnissen und dem Eingriffsobjekt an sich ab. Die (Fern-)Wirkung von WEA auf das Landschaftsbild hängt vor Allem von der Dimension und Anzahl der Anlagen, von der Topographie und Offenheit der Landschaft, der landschaftlichen Wertigkeit und der Vorbelastung durch andere Infrastruktureinrichtungen, Bebauung usw. ab. Eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung für das Schutzgut Landschaftsbild kann erst nach Festlegung der WEA-Standorte im nachfolgenden, verbindlichen Genehmigungsverfahren erfolgen.

 

Zu 3:

Die Windenergienutzung stellt eine zusätzliche Nutzungsmöglichkeit im Bereich von landwirtschaftlich genutzten Flächen dar und steht hierzu nicht im Widerspruch. Durch die Errichtung von Windenergieanlagen werden nur relativ geringe Flächen dauerhaft beansprucht; die Bauphase ist temporär. Das Betreiben des landwirtschaftlichen Betriebes ist – bis auf den unmittelbaren WEA-Maststandort inklusive Fundament - weiterhin uneingeschränkt möglich.

 

Es wird festgestellt, dass der geforderte Mindestabstand von 1.000 m zu den Grundstücksflächen des Einwenders in seiner unbegründeten Pauschalität nicht sachgerecht ist und insofern dem geschilderten Einwand nicht entsprochen wird.

 

 

1.9    Anlieger an der „Soltenstraße“, 48432 Rheine (Altenrheine);

         Schreiben vom 22.01.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1 und 2:

Hinsichtlich Lärm und Schattenwurf sind vom Vorhabenträger im Rahmen des nachgelagerten, konkreten Genehmigungsverfahrens Immissionsschutz-Gutachten vorzulegen, die nachweisen, dass die relevanten Immissionsrichtwerte eingehalten bzw. nicht überschritten werden. Um dies zu erreichen, kann gegebenenfalls die Durchführung entsprechender Minderungsmaßnahmen (z. B. schallreduzierter Betrieb oder Abschalt-Automatiken) erforderlich sein. Unter diesen Voraussetzungen ist der verbleibende Lärm bzw. Schattenwurf als "hinnehmbar" und vertretbar einzustufen.

 

Zur Erfüllung einzuhaltender Richtwerte werden bevorzugt geräuscharme Anlagen errichtet. Im Rahmen der Steuerung und der damit einhergehenden Beschränkung der Windenergienutzung auf besonders geeignete Konzentrationszonen, sollten zudem möglichst effektive, energie-effiziente Windkraftanlagen realisiert werden.

 

Detaillierte Angaben bzw. Entscheidungen zum WEA-Typ werden erst später im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens getroffen. In diesem bauleitplanerischen Änderungsverfahren ist nicht relevant, welche Anlagentypen Verwendung finden.

 

Zu 3:

Die Zulässigkeit von Bauvorhaben zur Betriebserweiterung in der Landwirtschaft (z. B. Bau eines Maststalls) wird durch die Darstellung von Konzentrationszonen nicht eingeschränkt bzw. ist auch bei Realisierung eines Windparks weiterhin gegeben.

 

Zu 4:

Wer einen Windpark errichtet und in welchem privatrechtlichen Zusammenhang dieses erfolgt, ist für das Änderungsverfahren dieses Flächennutzungsplanes nicht relevant. Die Betreiberkonstellation eines Windparks stellt keinen raumrelevanten oder städtebaulichen Belang dar. Daher kann ein solcher Gesichtspunkt nicht in eine Abwägung einfliessen bzw. als Vorgabe für die nachfolgende Genehmigungsebene dienen. Ob hier ein Bürger- oder Investorenmodell umgesetzt wird, darf im Rahmen einer räumlichen, städtebaulichen Steuerung von an sich privilegierter Windenergienutzung nicht maßgebend sein.

 

Zu 5:

Die Grundstückswertminderung benachbarter Grundstücke ist in die Abwägung nicht mit einzubeziehen (siehe Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.1995). Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass sich der Wert einer Immobilie nach vielen Faktoren bestimmt, die nicht im Einflussbereich der planenden Gemeinde liegen (Wirtschaftskrise, Inflation, Verlust von Arbeitsplätzen in der Region etc.). Auch ist es nicht in jedem Fall gesichert, dass entsprechende Wertverluste auftreten. So haben Untersuchungen des Fachbereichs Geoinformation und Bodenordnung – Kommunale Bewertungsstelle der Stadt Aachen im Jahr 2011 gezeigt, dass eine Beeinflussung des Grundstücksmarktes durch Windenergieanlagen in den untersuchten Orten nicht vorhanden war. Anspruch auf eine Entschädigung besteht somit nicht.

 

Im Rahmen der Umsetzung des geplanten Bürgerwindparks durch die gegründete GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) werden allerdings Eigentümer der WEA-Standorte sowie benachbarte Anlieger nach einem abgestuften Bewertungsmodell beteiligt bzw. privatrechtlich „entschädigt“.

 

Zu 6:

Im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens nach Bundes-Immissionsschutzgesetz muss ein landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt werden. In diesem wird die gesetzlich verankerte, naturschutzrechtliche Eingriffsregelung behandelt, in dem der Kompensationsbedarf für den Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild ermittelt wird und entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen konzipiert und festgesetzt werden.

 

Eine spezielle Ausgleichsregelung für den Belang „Erholung“ existiert nicht. Indirekt werden die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf den Aspekt „Erholung“ durch die Beeinträchtigungen bzw. Bewertungen des Landschaftsbildes dokumentiert und entsprechend kompensiert. Aufgrund noch nicht bekannter, genauer Objektdaten kann eine Behandlung des Themas in diesem Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan nicht erfolgen.

 

Zu 7:

Innerhalb auch dieses Verfahrens zur 27. Änderung des Flächennutzungsplanes sind Beteiligungsformen durchzuführen, die im Baugesetzbuch verbindlich niedergelegt sind. Im bauleitplanerischen „Normalverfahren“ sind jeweils zweimal die Öffentlichkeit zu beteiligen sowie zweimal die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme zu bitten. Zusätzlich wurde am 17.12.2014 eine öffentlich bekanntgemachte Bürgerversammlung bzw. Informationsveranstaltung durchgeführt. Insofern wird dem Mitspracherecht ausreichend Raum gegeben.

 

Zu 8:

Seit vielen Jahrzehnten ist im Flächennutzungsplan der Stadt Rheine - im Nordosten des Stadtteils Altenrheine - ein geplantes Wasserschutzgebiet dargestellt. Das Wasserwerk selbst soll langfristig im Ortsteil Dreierwalde errichtet werden, so dass sich der unmittelbare Fassungsbereich, also die Schutzzonen I und II, noch auf dem Gebiet der Stadt Hörstel befinden. Abgesehen davon, dass derzeit von den Stadtwerken kein Umsetzungsbedarf signalisiert wird, würden WEA-Konzentrationszonen bzw. die Errichtung von Windrädern im Wasserschutzgebiet der Schutzzone III zugelassen werden können. Wasserrechtliche Probleme werden hier nicht gesehen und wurden im bisherigen Verfahren von den zuständigen Fachbehörden auch nicht kundgetan.

 

Es wird festgestellt, dass die Anregungen aufgegriffen wurden und soweit möglich berücksichtigt bzw. in die spätere Objektplanung einbezogen werden.

 

 

1.10    Bewohner des „Schneelinger Hofs“, 48432 Rheine (Altenrheine);

           Schreiben vom 20.01.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1:

Im Rahmen des gesamtstädtschen Plankonzeptes („Potenzialflächenanalyse“) von 2014 wurde die Bedeutung eines Raumes für die Erholung eingeschätzt. Neben der Ausstattung mit erholungsrelevanter Infrastruktur (insbesondere Wander- und Radwege bzw. Themenrouten, Ausflugsziele und Sehenswürdigkeiten) wurde auch die Lage in definierten Räumen der Landschafts- und Regionalplanung ("Bereiche für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung" (BSLE) gemäß Regionalplan-Fortschreibung, „Landschaftsschutzgebiete“ usw.) mit berücksichtigt. Diese sind insbesondere für die landschafts- oder freizeitorientierte Erholungsnutzung von Bedeutung. Die Bedeutung des Gebietes "Altenrheiner Bruch" (im Schreiben des Einwenders als Zone 2 oder „Rheine Nord“ bezeichnet) für die Erholung wurde aufgrund der Lage außerhalb von BSLE und Landschaftsschutzgebieten bei einer dennoch relativ guten Ausstattung mit Wegeverbindungen insgesamt als „mittel“ bewertet; rechtfertigt also keine Einstufung mit „hoher“ Bedeutung.

 

Die subjektive Wahrnehmung von Windenergieanlagen als störende Fremdkörper ist ohne Zweifel bei einigen Personen vorhanden, lässt sich aber nicht objektivieren und muss daher mit den übergeordneten Zielen des Ausbaus regenerativer Energien abgewogen werden. Schließlich ist es unstrittig, dass über die optische Wirkung ein Eingriff in Natur und Landschaft vorliegt, für den die WEA-Betreiber Ausgleich schaffen müssen.

Hinzunehmen ist, dass sich unsere Naturlandschaft durch den Menschen zur Kulturlandschaft entwickelt hat, die ohnehin einem ständigen Wandel unterliegt. Kultur ist kein statisches Gut, sondern immer Ausdruck einer Zeitepoche. Hinzunehmen ist auch, dass die derzeit leistungsstärkste Art der regenerativen Stromerzeugung durch Windräder nach Art der Sache nicht „versteckt“ werden kann. Weil Kulturlandschaft immer auch Lebens- und Erholungsraum sowie Lebensqualität bedeutet, ist mit ihr sorgsam umzugehen. Die Stadt Rheine hat mit ihrer Planung von Konzentrationszonen genau diesen Weg eingeschlagen. Statt einer räumlich unkontrollierten Planung von Windenergieanlagen, wie es § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (grundsätzliche Privilegierung) vorsieht, macht die Stadt von der Ausnahmeregelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch und schränkt die Nutzungsmöglichkeiten im Stadtgebiet erheblich ein.

 

Die tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten der Landschaft für Sport, Erholung und Entspannung (Joggen, Spazierengehen, Radfahren, Verweilen usw.) werden durch die Windkraftanlagen hier nicht eingeschränkt. Die langjährigen Erfahrungen aus den Küstenländern geben keinen Hinweis darauf, dass die Landschaft im Umfeld von Windkraftanlagen von Erholungssuchenden gemieden wird. Eine reale, objektive Beeinträchtigung, die jeder Bürger wahrnimmt, ist nicht gegeben. Für die beispielsweise persönlich vielleicht nicht unmittelbar betroffenen Radtouristen stellen Windräder auch ein Symbol für die nachhaltige Erzeugung von Energie dar. Windparks werden vermehrt auch als Landmarken bzw. Orientierungspunkte gesehen. Zweifellos kommt es durch die Windkraftanlagen zu einer Beeinflussung des Landschaftsbildes und der historisch geprägten Kulturlandschaft. Dieser Einfluss führt allerdings nicht automatisch zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung.

 

Zu 2:

Im Rahmen des gesamtstädtischen Plankonzeptes zur Flächennutzungsplanänderung wurden zur Vorbeugung pauschale Schutzabstände gewählt. Die Definition der 750- und 450 m-Vorsorgepuffer sind im Hinblick auf die zulässige Lärmbelastung und Schattenwurfproblematik ausreichend. Gleiches gilt für die optisch erdrückende Wirkung, die in der Regel bei einem Abstand des 3-fachen der Anlagenhöhe nicht mehr gegeben ist. Im Hinblick auf das übergeordnete Ziel der Energiewende sprechen weder Gründe einer unzumutbaren Lärmbelastung noch gesundheitliche Bedenken für eine Erhöhung der gewählten Abstände. Nach dem im Immissionsrecht verankerten Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme ist beispielsweise den Windanlagenbetreibern (soweit Immissionsrichtwerte überschritten werden) ohne Weiteres zuzumuten, die Anlagen zu den besonders empfindlichen Nachtzeiten schallreduziert zu betreiben.

 

Bei der Festlegung der 750- und 450 m-Abstände wurde berücksichtigt, dass entsprechend der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von einer abgestuften Schutzwürdigkeit der verschiedenen Baugebiete auszugehen ist. Der Außenbereich wird dabei wie ein Mischgebiet behandelt (OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002), Ortsteile bzw. Siedlungsränder, die vorwiegend dem Wohnen dienen, werden den Wohngebieten zugeordnet. Insofern ergibt sich ein gesetzlich vorgegebener, unterschiedlicher Schutzstatus zwischen Außenbereichs- und Innenbereichs-Wohnen.

Alle Regelwerke unterscheiden Wohngebiete, die ausschließlich bzw. vorwiegend dem Wohnen dienen und gemischten Bauflächen, die nur unter Anderem dem Wohnen dienen. Im Außenbereich steht nicht das Wohnen im Vordergrund, sondern insbesondere die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten; gemäß BauNVO ist „vorrangig darauf Rücksicht zu nehmen“. Hier handelt es sich also um Gemengelagen, die in allen Normen und sonstigen Regelwerken einen geringeren Schutzstatus „genießen“. Im Außenbereich sind demnach Wohngebäude nur zulässig, wenn sie einem land- und forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen. Zudem soll der Außenbereich auch Vorhaben aufnehmen, die insbesondere wegen nachteiliger Wirkungen nur hier ausgeführt werden sollen.

 

Zu 3:

Gemäß den „Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen gemäß § 16 Luftverkehrs-Ordnung“ (Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Bonn 2008) müssen für die sichere Durchführung des Flugbetriebs die Start- und Landebahn sowie ausreichende An- und Abflugbereiche frei von Hindernissen sein. Der hindernis- und gefährdungsfrei benutzbare Flugraum für den Betrieb von Flugmodellen bis 25 kg Gesamtmasse soll dabei mindestens den Umfang eines Halbkreises mit einem Radius von 300 m um den Fluggeländebezugspunkt aufweisen.

 

Dies findet auch beim Modellflugplatz Altenrheine Berücksichtigung. Der Flugraum des Modellflugplatzes in südliche Richtung wurde somit als "nicht geeignet" für die Windenergienutzung bzw. für die Errichtung von Windenenergieanlagen bewertet. Insofern wird nach wie vor den Modellfliegern der gesamte Südraum zur Verfügung gestellt und damit ausreichend Raum für die Ausübung ihres Sports gewährt. Auch derzeit ist die Hauptausrichtung der Flugbewegungen in Richtung Süden, da sich das Modellfluggelände mit Stellplätzen, Start- und Landebahn sowie Sicherheitszaun u.a. südlich der Erschließungs- bzw. Zufahrtsstraße, dem Stocklingsweg befindet. Die Start- und Landebahn und somit auch die Abflug- und Landesektoren liegen in Ost-West-Richtung.

 

Wie nah Windenergieanlagen tatsächlich in der beschränkten nördlichen Richtung positioniert werden, ergibt sich im nachgelagerten Genehmigungsverfahren. Eventuell kann im Zuge der BImSchG-Genehmigung dem Modellflugclub hier weiterer Spielraum bzw. Flugraum eingeräumt werden. Mögliche Kollisionsschäden müssten allerdings von den Modellfliegern als Verursacher ersetzt bzw. behoben werden (auch „Gefährdungshaftung“ ohne Verschulden), unterliegen also somit dem Zivilrecht. Eine spezielle Modellhalter-Haftpflichtversicherung ist bei Einsatz von Flugmodellen über 5 kg Gewicht oder mit Verbrennungsmotor gesetzlich verpflichtend.

 

Die Landesluftfahrtbehörde des Landes Nordrhein Westfalen, im Dezernat 26 der der Bezirksregierung Münster, erhob im formellen Beteiligungsverfahren keine Bedenken gegen die nördlich angrenzende Wind-Konzentrationszone und der damit einhergehenden Beschränkung des Modellflugraums auf den Südraum. Sie geht sogar davon aus, dass das Modellfluggelände keinen öffentlich-rechtlichen Bestandsschutz genießt. Die Modellflieger besitzen lediglich eine luftverkehrsrechtliche „Erlaubnis zum Betrieb von Flugmodellen mit Verbrennungsmotoren mit einem Gesamtgewicht bis zu 25 kg“, also eine Erlaubnis für den Flugbetrieb selbst („Aufstiegserlaubnis“ unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs). Bei räumlichen Nutzungskonflikten, die den Standort bzw. das Fluggelände betreffen, müssen die Modellflieger allerdings „im Ernstfall weichen“.

 

Das worst-case-Szenario einer Standortverlagerung wird von der Stadt Rheine nicht angestrebt. Insofern verbleibt es bei der modellfliegerischen Nutzung des Südraums und der Einschränkung in Richtung Norden; eventuell mit Gewährung weiteren Flugraums im Genehmigungsverfahren.

 

Zu 4:

Die genannten Schutzabstände beruhen auf einer Uralt-Studie eines Städtebaureferendars aus dem Jahr 2009. Anlass dieser Studie mit dem Arbeitstitel „Planungsrechtliche Prüfung der Voraussetzungen für die Errichtung zusätzlicher Windkraftanlagen in Rheine“ war die Aktualisierung bzw. Überprüfung der „Städtebaulichen Untersuchung zur Ausweisung von Konzentrationszonen“ von 2003, die letztlich zur damaligen Flächennutzungsplanänderung für die einzige, derzeit verbindliche Wind-Konzentrationszone in Hauenhorst/Catenhorn führte. Zusätzliche Potenzialflächen für die Windenergienutzung eröffneten sich - insbesondere im Bereich Altenrheine - durch den Abzug der Bundeswehr bzw. der Stilllegung des Nato-Flugplatzes in Hopsten/Hörstel-Dreierwalde im Jahr 2006.

 

Die Studie aus dem Jahr 2009 orientierte sich an damals gängige, sehr großzügige, eher „windenergie-dämpfende“ Schutzabstände aus Literatur und altem Windkraft-Erlass (2005). Die Ereignisse von Fukushima im März 2011 führten zu einer bundesweiten, bundespolitischen Diskussion um „Atomausstieg“, „Energiewende“ und „Klimaschutz“, die letztlich eine, im gesellschaftlichen Konsens entschiedene, allgemeine Forcierung regenerativer Energien und damit eine eher „windenergie-freundliche“ Definition der erforderlichen Schutzabstände ergab.

 

Insofern sind die vom Einwender genannten Schutzabstände schon lange nicht mehr aktuelle Sach-, Erlass- und Rechtslage und werden im nachgelagerten Genehmigungsverfahren teilweise nochmals im Einzelfall, also anlagen- bzw. objektbezogen, definiert.

 

Zu den einzelnen Kriterien Folgendes:

 

Die benannte Hochspannungsleitung ist eine 30 kV-Mittelspannungsleitung. Einzuhaltende Mindest-Schutzabstände werden erst für Freileitungen der Hoch- und Höchstspannungsebene (≥ 110 kV) gemäß DIN EN 50341-3-4 erforderlich. Dies ist im Rahmen des gesamtstädtischen Plankonzeptes erfolgt und führte zur Berücksichtigung entsprechender Schutzabstände. Die Definition von pauschalen Mindest-Schutzabständen für den Nieder- bis Mittelspannungsbereich ist entbehrlich, da diese relativ gering sind und in der Regel erst im BImSchG-Genehmigungsverfahren konkret benannt werden.

Die Westnetz GmbH hat bereits in diesem formellen Beteiligungsverfahren auf die Einschränkung der Fläche durch die vorhandene 30 kV-Freileitung hingewiesen und definiert einen Schutzabstand von 11,5 m beiderseits der Leitung, der bei dieser Flächennutzungsplanänderung sowie bei der Festlegung der Anlagenstandorte zu berücksichtigen ist.

 

Ein Abstand von 135 m zu Waldflächen entspricht weder dem Windenergie-Erlass, dem ministeriellen Leitfaden "Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen" (MKULNV 2012) noch der aktuellen Rechtsprechung. Nach aktueller Erlass- und Rechtslage ist unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Errichtung von WEA innerhalb von Waldflächen möglich (s. Kap. 3.2.4.2 des Windenergie-Erlasses). Abstände zur Berücksichtigung des Brandschutzes bzw. der Standsicherheit werden im konkreten Genehmigungsverfahren standortbezogen definiert; dies ist für das aktuelle Änderungsverfahren nicht relevant.

 

Die Brookstraße ist nicht als Kreisstraße klassifiziert, sondern als Gemeindestraße eingestuft. Rechtlich verbindliche Abstandsregelungen bzw. genehmigungspflichtige Abstandszonen bestehen hier nicht.

 

Eine Anpassung der Schutzabstände hat nicht zu erfolgen. Der Abstand zur geplanten Zone (Rheine Ost) ist nicht relevant, da es keiner Änderung der Größe bzw. Abgrenzung der Konzentrationszone bedarf.

 

Zu 5:

Beim Altenrheiner Bruch handelt es sich um kein Gebiet mit naturschutzrechtlicher Bedeutung. Es gibt hier weder Natur- oder Landschaftsschutzgebiete noch Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile. Die gelbe Darstellung des Bereichs basiert auf der arten- und naturschutzfachlichen Einschätzung der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt (2012), die diesem Gebiet ein mittleres Konfliktpotenzial aufgrund des Verdachts auf verfahrenskritische Vorkommen planungsrelevante Arten attestierte. Im Rahmen des gesamtstädtischen Plankonzeptes („Potenzialflächenanalyse“) erfolgte ein Hinweis auf die Einschätzung des Kreises Steinfurt, gleichwohl wurde darauf verwiesen, dass diese Ersteinschätzung eine abschließende Artenschutzprüfung nach den gesetzlichen Vorgaben nicht ersetzt.

 

Im Rahmen dieser Flächennutzungsplanänderung wurde für alle Konzentrationszonen eine Umweltprüfung und eine Artenschutzprüfung der Stufe 2 (gemäß NRW-Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“) durchgeführt (siehe den etwa 130 Seiten-starken Umweltbericht). Dies mit dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung von Artenschutz- bzw. Ausgleichsmaßnahmen die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der geplanten Konzentrationszonen möglich ist bzw. keine Vollzugshindernisse für das weitere Verfahren bestehen. Die abschließende Berücksichtigung bestehender Schutzbestimmungen für Flora und Fauna sowie eine Konkretisierung der Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.

 

Ausnahmen bilden Teilareale der Vorrangzonen in Elte, Hauenhorst und Altenrheine (Teilbereich Nordwest), die aufgrund von gewichtigen, besonders schützenswerten Brutplätzen eines Uhus sowie mehrerer Großer Brachvögel und Rohrweihen in ihrer räumlichen Ausdehnung entfallen bzw. zurückgenommen wurden. Insofern reduziert sich auch die WEA-Konzentrationszone in der Nähe der Hofstelle des Einwenders.

 

Es wird festgestellt, dass der Forderung den nordwestlichen Teilbereich der Altenrheiner Konzentrationszone (hier „Rheine Nord“) entfallen zu lassen nicht gefolgt wird. Insbesondere die vorgebrachten Beurteilungen wie „vollkommen ungeeignet“, „nicht statthafte ungleiche Behandlung“ oder „gesetzwidrige Überplanung“ wurden rechtlich bewertet und sachgerecht behandelt. Letzlich wird den Einwendungen nicht entsprochen und es verbleibt - bis auf die artenschutzbedingte Rücknahme - bei der bisherigen Abgrenzung der Konzentrationszone.

 

 

1.11    Anlieger an der „Brookstraße“, 48432 Rheine;

           Schreiben vom 22.01.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zum „Vorwort“:

Das angewandte Verfahren zur Ermittlung von geeigneten Konzentrationszonen orientiert sich u. a. an dem Leitsatz des OVG-Urteils Berlin-Brandenburg vom 24.02.2011, das durch das BVerwG-Urteil vom 13.12.2012 bestätigt wurde. In diesem Urteil wurden die Anforderungen, die das Abwägungsgebot an eine Flächennutzungsplanänderung stellt, mit dem die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden soll, formuliert. Hiernach sind zunächst "harte" und "weiche" Tabuzonen zu ermitteln und anschließend die verbleibenden, sogenannten Potenzialflächen einer Abwägung der Windenergienutzung mit konkurrierenden öffentlichen Belangen zu unterziehen.

Eine Bewertung hinsichtlich der Abgrenzungskriterien der "harten" und "weichen" Tabuzonen sowie der Hinweis auf die besondere Pflicht der Kommunen, im Stadtgebiet für die Windenergienutzung "substanziell" Raum zu schaffen, erfolgte in einem Urteil des OVG NRW vom 01.07.2013, das im Rahmen des gesamtstädtischen Plankonzeptes („Potenzialflächenanalyse“) ebenfalls berücksichtigt wurde.

 

Bei den als "harte" Tabuzonen definierten Zonen handelt es sich um Bereiche, die insbesondere aus naturschutz- oder baurechtlichen Gründen oder aufgrund einer bestehenden Flächennutzung sowie nicht ausreichender Windhöffigkeit als Konzentrationszonen für Windenergieanlagen nicht zur Verfügung stehen.

Die Festlegung der Kriterien, die als "weiche" Tabuzonen definiert wurden, erfolgte dabei auf Grundlage des planerischen Abwägungsgebotes, wonach es dem jeweiligen Planungsträger gestattet ist, bestimmte Bereiche, die aus regionalplanerischen oder städtebaulichen Überlegungen für die Nutzung der Windenergie nicht in Anspruch genommen werden sollen oder bei denen unerwünschte Nutzungskonflikte mit technischen, naturschutzfachlichen oder sonstigen Aspekten zu erwarten sind, von vornherein außer Betracht zu lassen. Dabei ist es zulässig, die Ungeeignetheit der von der Ausschlusswirkung erfassten Bereiche auch anhand von pauschalisierend festgelegten Kriterien festzustellen.

 

Die Kriterien zur Ermittlung "harter" und "weicher" Tabuzonen wurden auf den gesamten Außenbereich des Stadtgebietes in gleicher Weise angewandt. Hierzu gab der Stadtentwicklungsausschuss in der Sitzung am 26.03.2014 seine Zustimmung. Insofern gab es sehr wohl umfangreiche Informationen und intensive Erläuterungen zur Vorgehensweise sowie das Einverständnis des von den Bürgern indirekt gewählten politischen Gremiums.

 

Anschließend wurden die verbleibenden Potenzialflächen hinsichtlich konkurrierender Belange betrachtet und die Flächen mit dem geringsten Konfliktpotenzial für eine Darstellung als Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan empfohlen. Auch hierzu erging am 03.09.2014 ein billigender, politischer Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses.

 

Ein schlüssiges, gesamträumliches Plankonzept, das unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage erarbeitet wurde, liegt somit sehr wohl vor. Auch an einer ausführlichen Begründung und umfassenden Abwägung mangelt es nicht.

 

Zu 1:

Bei dem NRW-Ausbauziel von 1,6 % handelt es sich um einen über alle NRW-Kommunen zusammengefassten Durchschnittswert und nicht um einen absoluten Wert. Nicht jede Kommune kann gleichermaßen und auch konfliktarm Flächen für die Windenergienutzung zur Verfügung stellen (siehe Energie-Atlas NRW), so dass Kommunen mit mehr Potenzial diese Differenz ausgleichen müssen.

Im OVG NRW-Urteil vom 01.07.2013 erhielt insbesondere der Aspekt, dass der Windenergienutzung im Gemeinde- bzw. Stadtgebiet "substanziell" Raum zu verschaffen ist, einen erhöhten Stellenwert. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass zur Beurteilung kein allgemein verbindliches Modell existiert und diese Entscheidung im Einzelfall nach den örtlichen Gegebenheiten getroffen werden muss.

 

Zudem sind die gesetzlich verankerten Ziele der Bundes- und Landesregierung, die Nutzung regenerativer Energien und insbesondere der Windenergie zu fördern, zu berücksichtigen bzw. zu beachten. Die Einschätzung, ob die Stadt bzw. Gemeinde der Windenergie substanziell Raum geschaffen hat, ist somit das Ergebnis einer wertenden Betrachtung und muss immer in Relation zum jeweils vorhandenen Potenzial gesehen werden. Da die Stadt Rheine über ein entsprechend großes, WEA-geeignetes Potenzial verfügt, muss man davon ausgehen, dass bei alleiniger Ausweisung der Fläche „Altenrheiner Brook“ (Teilbereich Südost), der Windenergienutzung nicht substanziell Raum geschaffen und demnach diese Flächennutzungsplanänderung rechtlich angreifbar wird.

 

Anhand eines 4-stufigen Verfahrens (harte Tabukriterien; weiche Tabukriterien; Einzelfallbetrachtung und –wertung; Prüfung, ob substanziell) wurden objektiv geeignete Flächen herausgearbeitet. Dabei stellt sich nicht die Frage, ob die hier möglichen WEA letztendlich schon genug oder bereits zu viel sind. Es stellt sich lediglich die Frage, ob der - eigentlich überall im Außenbereich privilegierten - Windkraft in der Stadt Rheine substanziell durch die einschränkende, steuernde Planung Raum gegeben wurde. Politisches Ziel ist die „Energiewende“. Dabei haben einige Kommunen aufgrund ihrer Eignung und räumlichen Lage einen höheren Beitrag zu leisten als andere.

Einen groben Orientierungswert für den „substanziellen Raum“ gibt das NRW-Ausbauziel für die Windenergienutzung von etwa 1,6 % der Landesfläche; angestrebt wird eine Flächenkulisse von ca. 2 %. Die Stadt Rheine ist mit einem Flächenpotenzial von gut 3,7 % des Stadtgebietes (540 ha) in dieses Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung gestartet. Durch Reduzierungen, die sich aus der Öffentlichkeits- und Behörden-/Trägerbeteiligung sowie den umweltbezogenen Gutachten ergaben, stehen nunmehr 3,0 % des Stadtgebietes von Rheine für die Windenergienutzung zur Verfügung. Damit wird der höchstrichtlerlichen Forderung nach „substanziellem Raum“ in angemessener Weise Rechnung getragen.

 

Die Behauptung, „jetzt in Eile, noch nach den „alten Regionalplan-Vorgaben“ hier Fakten zu schaffen“, ist falsch. Gemäß Baugesetzbuch sind die Bauleitpläne – und damit auch diese Flächennutzungsplanänderung - den Zielen der Raumordnung anzupassen. Dementsprechend sind diese Ziele auch für die Stadt Rheine unmittelbar bindende Vorgaben und nicht Gegenstand der Abwägung.

 

Der „alte“, derzeit noch rechtskräftige Regionalplan stellt „Eignungsgebiete“ für die Windenergienutzung dar; d.h. außerhalb der dargestellten Bereiche ist die Windenergienutzung ausgeschlossen. Der Stadt Rheine ist es verwehrt, die im Regionalplan getroffene raumordnerische Eignungsfestlegung zu konterkarieren bzw. auszuhöhlen. Mit der Fortschreibung des Regionalplans bzw. des „ausgekoppelten“ sachlichen Teilplans „Energie“ wird es künftig einen „Paradigmenwechsel“ in der Verbindlichkeit der dargestellten Windkorridore geben. Der Teilplan wird mit der geplanten Darstellung von „Vorranggebieten“ keine Konzentrationswirkung mehr besitzen. Trotz des gesetzlich verankerten Anpassungsgebotes bleibt es nunmehr den Kommunen überlassen, weitere bzw. ergänzende Gebiete (auch außerhalb der regionalplanerisch definierten „Windenergiebereiche“) für die Windenergienutzung in den Flächennutzungsplänen darzustellen.

 

Davon macht die Stadt Rheine Gebrauch, d.h. in dieser Flächennutzungsplanänderung werden die regionalplanerisch, „neu“ vorgegebenen Flächen übernommen sowie ergänzende Randbereiche bzw. Windkorridore – die sich im Rahmen der „Potenzialflächenanalyse“ als geeignet erwiesen haben - einbezogen. Insofern strebt die Stadt Rheine keine Darstellung von Konzentrationszonen nach dem „alten“ Regionalplan an, sondern nach dem „neuen“ Fortgeschriebenen bzw. dem sachlichen Teilplan „Energie; alles Andere wäre auch rechtswidrig.

 

Letztlich muss sogar abgewartet werden, dass die regionalplanerischen Neu-Darstellungen wirksam werden, bevor die kommunale Bauleitplanung, also diese Änderung des Flächennutzungsplanes endgültig beschlossen werden kann. Für den sachlichen Teilplan „Energie wurde am 21.09.2015 der Aufstellungsbeschluss vom Regionalrat Münster gefasst. Nach Durchführung des Anzeigeverfahrens bei der Landesplanungsbehörde bzw. Staatskanzlei in Düsseldorf und der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW wird der Teilplan etwa im Frühjahr 2016 Rechtskraft erlangen. Erst danach darf diese Flächennutzungsplanänderung wirksam werden.

 

Zu 2:

Bei der Errichtung von Windenergieanlagen handelt es sich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, das zulässig ist, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Mit der Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan macht die Stadt Rheine von ihrer Planungshoheit Gebrauch. Im Sinne einer nachhaltigen, geordneten städtebaulichen Entwicklung wird dabei eine Konzentration von mehreren Windrädern in Windparks bevorzugt, um eine „Verspargelung“ der Landschaft zu verhindern.

 

Der Gesetzgeber hat ganz bewusst den Kommunen ein Instrument an die Hand gegeben (Planungsvorbehalt gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB), das eine räumliche Steuerung durch Konzentration herbeiführen kann, da die Windkraftnutzung im Stadtgebiet auch mit allen anderen Belangen abzuwägen ist. Mit der räumlichen Konzentration – anstatt ungeplanter Streuung – können negative Auswirkungen, insbesondere auf den Natur-, Landschafts- und Artenschutz sowie das Landschaftsbild - minimiert werden. Ansonsten würde die von der Bundesregierung 1996 durch Gesetz geregelte allgemeine Privilegierung der Windkraftnutzung an jeder Stelle im Außenbereich der Stadt Rheine gelten, was mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer deutlich größeren Anzahl von Windenergieanlagen und damit zu einer umfangreicheren Beeinträchtigung bzw. Belastung der Menschen führen würde.

 

Zu 3:

Die Definition der Waldflächen als "weiche" Tabuzone basiert auf den Vorgaben des Windenergie-Erlasses, die Eignung von Waldflächen im Stadtgebiet anhand des Leitfadens "Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen " (MKULNV 2012) zu prüfen. In diesem Leitfaden wird ausgesagt, dass in "waldarmen Gebieten" (LEP NRW: Waldanteil unter 25 % des Stadtgebietes in ländlichen Räumen) der Schutz und die Erhaltung der vorhandenen Waldflächen im Vordergrund steht. Eine Inanspruchnahme von Waldflächen für Windenergieanlagen kommt nicht in Betracht, da davon auszugehen ist, dass sich auf den übrigen 75 % des Stadtgebietes geeignete Flächen finden lassen.

 

Der Waldanteil in der Stadt Rheine mit ca. 16,6 % liegt deutlich unter 25 %. Da im Stadtgebiet von Rheine ausreichend Freiflächen bzw. landwirtschaftliche Flächen bestehen, die für eine Windenergienutzung geeignet sind (siehe Plankonzept), werden die wenigen Waldflächen zurecht von einer Nutzung ausgenommen. Der geringe Waldanteil sollte nicht noch zusätzlich durch technische Bauwerke beeinträchtigt werden. Insofern steht hier der Schutz der Waldfunktion auch zu Zwecken der ruhigen und entspannten Erholung im Vordergrund.

 

Zu 4:

Die Ausschlusswirkung, die mit dieser Flächennutzungsplan-Darstellung erreicht werden soll, bezieht sich ausschließlich auf den Außenbereich des Stadtgebietes. Der Innenbereich umfasst alle im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 34 BauGB sowie gemäß § 30 BauGB alle Flächen, für die rechtskräftige befindliche Bebauungspläne vorliegen. Die genannten Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche (GIB) werden bis auf wenige Teilbereiche bereits im Flächennutzungsplan als gewerbliche Bauflächen dargestellt bzw. in den Bebauungsplänen als Industrie- oder Gewerbegebiete festgesetzt; sind also als „harte“ Tabuzonen zu definieren. Sie gehören nicht zum Außenbereich und entziehen sich somit der Steuerungsmöglichkeit nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.

 

Innerhalb der gewerblichen Bauflächen besteht zwar die Möglichkeit - im Rahmen der Bebauungsplanung - weitere Standorte für Windenergieanlagen vorzusehen, allerdings ist diese nicht zielführend bzw. zweckmäßig. Aufgrund verhältnismäßig großer, bauordnungsrechtlicher Abstandsflächen („Hälfte ihrer größten Höhe“; kreisförmig) würden durch die Errichtung energie-effizienter Windenergieanlagen großflächig Betriebsareale beansprucht. Insofern würden wertvolle - von der Bezirksregierung Münster streng bilanzierte und reglementierte - Gewerbeflächen blockiert und ihrer eigentlichen Hauptnutzung entzogen.

 

Zu 5:

Auch für das gesamtstädtische Plankonzept („Potenzialflächenanalyse“) musste eine so genannte „Referenzanlage“, also eine „Muster“-Windkraftanlage definiert werden. Diese ist wesentliche Voraussetzung insbesondere zur Ausgrenzung der „harten“ und der Bestimmung „weicher“ Tabukriterien. Die Festlegung einer Referenzanlage ist erforderlich, da die Flächennutzungsplanung keine konkreten Vorhaben bzw. Standorte für diese plant. Bei der Auswahl der Referenzanlage ist daher Zurückhaltung geboten, da nicht feststeht, welche Windenergieanlagen mit welchem Immissionsspektrum zum einen künftig auf dem Markt sein werden und zum anderen tatsächlich in der Stadt Rheine errichtet werden sollen.

 

Der untere Technologiestandard liegt heute bei 100 m Nabenhöhe, der obere bei 140 m; der Rotordurchmesser zwischen 80 und 120 m. Somit ergeben sich Gesamthöhen von 140 bis 200 m. Mehrheitlich werden derzeit Anlagen zwischen 2 und 4 Megawatt gebaut. Zur Wahrung ausreichender Spielräume für künftige Entwicklungen wurde als Referenzanlage eine Windenergieanlage mit 150 m Gesamthöhe und einem Rotordurchmesser von 100 m angenommen.

 

Die im Plankonzept definierte Anlagenhöhe von 150 m ist als Mindesthöhe bzw. als Referenzhöhe gemäß dem aktuellen technischen Stand zu verstehen und dient als Anhaltspunkt zur Veranschaulichung von Auswirkungen. Entscheidungen zum Anlagentyp und dessen Ausmaß wie Höhe und Rotordurchmesser werden im konkreten Genehmigungsverfahren getroffen und sind für dieses Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan nicht relevant. Sollten höhere Windenergieanlagen realisiert werden, sind die Abstände bei der konkreten Windpark-Planung entsprechend anzupassen.

Bei der Festlegung der 750- und 450 m-Abstände wurde berücksichtigt, dass entsprechend der Baunutzungsverordnung (BauNVO) von einer abgestuften Schutzwürdigkeit der verschiedenen Baugebiete auszugehen ist. Der Außenbereich wird dabei wie ein Mischgebiet behandelt (OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002), Ortsteile bzw. Siedlungsränder, die vorwiegend dem Wohnen dienen, werden den Wohngebieten zugeordnet. Insofern ergibt sich ein gesetzlich vorgegebener, unterschiedlicher Schutzstatus zwischen Außenbereichs- und Innenbereichs-Wohnen.

Alle Regelwerke unterscheiden Wohngebiete, die ausschließlich bzw. vorwiegend dem Wohnen dienen und gemischten Bauflächen, die nur unter Anderem dem Wohnen dienen. Im Außenbereich steht nicht das Wohnen im Vordergrund, sondern insbesondere die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten; gemäß BauNVO ist „vorrangig darauf Rücksicht zu nehmen“. Hier handelt es sich also um Gemengelagen, die in allen Normen und sonstigen Regelwerken einen geringeren Schutzstatus „genießen“. Im Außenbereich sind demnach Wohngebäude nur zulässig, wenn sie einem land- und forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen. Zudem soll der Außenbereich auch Vorhaben aufnehmen, die insbesondere wegen nachteiliger Wirkungen nur hier ausgeführt werden sollen.

 

Zu 6:

Die benannte Hochspannungsleitung ist eine 30 kV-Mittelspannungsleitung. Einzuhaltende Mindest-Schutzabstände werden erst für Freileitungen der Hoch- und Höchstspannungsebene (≥ 110 kV) gemäß DIN EN 50341-3-4 erforderlich. Dies ist im Rahmen des gesamtstädtischen Plankonzeptes erfolgt und führte zur Berücksichtigung entsprechender Schutzabstände. Die Definition von pauschalen Mindest-Schutzabständen für den Nieder- bis Mittelspannungsbereich ist entbehrlich, da diese relativ gering sind und in der Regel erst im BImSchG-Genehmigungsverfahren konkret benannt werden.

Die Westnetz GmbH hat bereits in diesem formellen Beteiligungsverfahren auf die Einschränkung der Fläche durch die vorhandene 30 kV-Freileitung hingewiesen und definiert einen Schutzabstand von 11,5 m beiderseits der Leitung, der bei dieser Flächennutzungsplanänderung sowie bei der Festlegung der Anlagenstandorte zu berücksichtigen ist.

 

Zu 7:

Im Rahmen des gesamtstädtschen Plankonzeptes („Potenzialflächenanalyse“) von 2014 wurde die Bedeutung eines Raumes für die Erholung auf Grundlage vorhandener Unterlagen, nicht jedoch auf Grundlage von Vor-Ort-Erhebungen eingeschätzt. Neben der Ausstattung mit erholungsrelevanter Infrastruktur (insbesondere Wander- und Radwege bzw. Themenrouten, Ausflugsziele und Sehenswürdigkeiten) wurde auch die Lage in definierten Räumen der Landschafts- und Regionalplanung ("Bereiche für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung" (BSLE) gemäß Regionalplan-Fortschreibung, „Landschaftsschutzgebiete“ usw.) mit berücksichtigt. Diese sind insbesondere für die landschafts- oder freizeitorientierte Erholungsnutzung von Bedeutung. Die Bedeutung des Gebietes "Altenrheiner Bruch" für die Erholung wurde aufgrund der Lage außerhalb von BSLE und Landschaftsschutzgebieten bei einer dennoch relativ guten Ausstattung mit Wegeverbindungen insgesamt als „mittel“ bewertet; rechtfertigt also keine Einstufung mit „hoher“ Bedeutung.

 

Die subjektive Wahrnehmung von Windenergieanlagen als störende Fremdkörper ist ohne Zweifel bei einigen Personen vorhanden, lässt sich aber nicht objektivieren und muss daher mit den übergeordneten Zielen des Ausbaus regenerativer Energien abgewogen werden. Schließlich ist es unstrittig, dass über die optische Wirkung ein Eingriff in Natur und Landschaft vorliegt, für den die WEA-Betreiber Ausgleich schaffen müssen.

Hinzunehmen ist, dass sich unsere Naturlandschaft durch den Menschen zur Kulturlandschaft entwickelt hat, die ohnehin einem ständigen Wandel unterliegt. Kultur ist kein statisches Gut, sondern immer Ausdruck einer Zeitepoche. Hinzunehmen ist auch, dass die derzeit leistungsstärkste Art der regenerativen Stromerzeugung durch Windräder nach Art der Sache nicht „versteckt“ werden kann. Weil Kulturlandschaft immer auch Lebens- und Erholungsraum sowie Lebensqualität bedeutet, ist mit ihr sorgsam umzugehen. Die Stadt Rheine hat mit ihrer Planung von Konzentrationszonen genau diesen Weg eingeschlagen. Statt einer räumlich unkontrollierten Planung von Windenergieanlagen, wie es § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (grundsätzliche Privilegierung) vorsieht, macht die Stadt von der Ausnahmeregelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch und schränkt die Nutzungsmöglichkeiten im Stadtgebiet erheblich ein.

 

Die tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten der Landschaft für Sport, Erholung und Entspannung (Joggen, Spazierengehen, Radfahren, Verweilen usw.) werden durch die Windkraftanlagen hier nicht eingeschränkt. Die langjährigen Erfahrungen aus den Küstenländern geben keinen Hinweis darauf, dass die Landschaft im Umfeld von Windkraftanlagen von Erholungssuchenden gemieden wird. Eine reale, objektive Beeinträchtigung, die jeder Bürger wahrnimmt, ist nicht gegeben. Für die beispielsweise persönlich vielleicht nicht unmittelbar betroffenen Radtouristen stellen Windräder auch ein Symbol für die nachhaltige Erzeugung von Energie dar. Windparks werden vermehrt auch als Landmarken bzw. Orientierungspunkte gesehen. Zweifellos kommt es durch die Windkraftanlagen zu einer Beeinflussung des Landschaftsbildes und der historisch geprägten Kulturlandschaft. Dieser Einfluss führt allerdings nicht automatisch zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung.

 

Zu 8:

Die im Jahr 2012 dokumentierte Bewertung der Unteren Landschaftsbehörde und der Biologischen Station (Anm.: nicht des Büros enveco) basierte auf einer rein arten- und naturschutzbezogenen Betrachtung. Allein der für den Altenrheiner Windkorridor – Teilbereich Nordwest gehegte Verdacht auf verfahrenskritische Vorkommen planungsrelevanter Arten führte zur Einstufung als „mittleres“ Risiko und damit einer „gelben“ Markierung. Demgegenüber war Grundlage der „grünen“ = „geeigneten“ Flächenbewertung durch das Büro ökoplan ein gesamträumliches Plankonzept mit einer Vielzahl unterschiedlichster Kriterien (Artenschutz und vieles mehr), also eine gesamtheitliche Betrachtung. Insofern führen andersartige Begutachtungsschwerpunkte zwangsläufig zu unterschiedlichen Bewertungsstufen bzw. -farben.

 

Im gesamtstädtischen Plankonzept wird darauf hingewiesen, dass die natur- und artenschutzfachliche Ersteinschätzung der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt keine Artenschutzprüfung nach den gesetzlichen Vorgaben ersetzt. Das Ergebnis der Ersteinschätzung wurde nachrichtlich in den "Gebietsbriefen" erwähnt. Bei der Gesamteinschätzung der Potenialfächen wird lediglich auf ein mögliches Konfliktpotenzial hingewiesen, aber kein rein artenschutzspezifischer Ausschluss proklamiert.

 

Im Rahmen dieser Flächennutzungsplanänderung wurde für alle Konzentrationszonen eine Umweltprüfung und eine Artenschutzprüfung der Stufe 2 (gemäß NRW-Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“) durchgeführt (siehe den etwa 130 Seiten-starken Umweltbericht). Dies mit dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung von Artenschutz- bzw. Ausgleichsmaßnahmen die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der geplanten Konzentrationszonen möglich ist bzw. keine Vollzugshindernisse für das weitere Verfahren bestehen. Die abschließende Berücksichtigung bestehender Schutzbestimmungen für Flora und Fauna sowie eine Konkretisierung der Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.

 

Ausnahmen bilden Teilareale der Vorrangzonen in Elte, Hauenhorst und Altenrheine (Teilbereich Nordwest), die aufgrund von gewichtigen, besonders schützenswerten Brutplätzen eines Uhus sowie mehrerer Großer Brachvögel und Rohrweihen in ihrer räumlichen Ausdehnung entfallen bzw. zurückgenommen wurden.

 

Zu 9:

Sonderbauflächen werden als "weiche" Tabuzonen definiert, da sie aufgrund ihrer bestehenden Nutzung (bebaute Flächen) oder ihrer Bedeutung für die Freizeit- und Erholungsnutzung nicht zur Verfügung stehen. Zudem sind – abhängig von der jeweiligen Schutzbedürftigkeit – angemessene Vorsorgeabstände definiert und eingeplant worden, sodass von einer ausreichenden Berücksichtigung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ausgegangen wird. Eine weitergehende Berücksichtigung der anlagenbezogenen Auswirkungen bzw. der entstehenden Emissionen durch Windenergieanlagen erfolgt im nachgelagerten, konkreten Genehmigungsverfahren (Gutachten zu Schall, Schattenwurf usw.) und ist nicht Bestandteil dieses Änderungsverfahrens.

 

Zu 10:

Der militärische Flugplatz Rheine-Bentlage wird zum 31.12.2017 außer Dienst gestellt. Bis zur formal vollzogenen "Entwidmung" des Militärgeländes, die frühestens im Jahr 2018 zu erwarten ist, müssen der Bauschutzbereich für den Flugbetrieb und der Anlagenschutzbereich für die Radarstation beachtet werden. Diese Bereiche wurden im Plankonzept als "konkurrierende Belange" bei der Einschätzung der Flächeneignung berücksichtigt.

 

Im Rahmen der Erstellung des gesamtstädtischen Plankonzeptes („Potenzialflächenanalyse“) wurden selbstverständlich auch alle Bundeswehrareale – als räumliche Teile des Stadtgebietes - in die Untersuchung einbezogen. Ergebnis war, dass der Flugplatz – nach Abarbeitung der einheitlich beschlossenen Kriterien – sich teilweise für eine Windenergienutzung eignen würde. Die Etablierung eines „Energieparks“ nach Saerbecker oder Dreierwalder Muster wäre denkbar.

 

Allerdings war das Gesamtareal des Flugplatzes Rheine-Bentlage schon oft Gegenstand einiger Brainstorming-Veranstaltungen und Planungswerkstätten. Es gibt aber bis heute keine verbindliche Aussage bzw. politisch endabgewogene Entscheidung über die Nachfolgenutzung des bebauten und unbebauten Geländes. In dieser noch unentschiedenen Situation darf mit der Festlegung bzw. Darstellung als Konzentrationszone kein Präjudiz bzw. Vorentscheidung für die Windenergienutzung geschaffen werden, die anderweitige Nutzungsmöglichkeiten im Vorfeld blockieren würde. Insofern ist der Flugplatz in Bentlage nicht Bestandteil dieser Flächennutzungsplanänderung.

 

Zu 11.1 bis 11.6:

Fläche Nr. 1 "Altenrheiner Bruch"

Der Flächennutzungsplan stellt im Bereich der Fläche Nr. 1 "Altenrheiner Bruch" (Teilbereich Nordwest der Gesamtzone) ausschließlich Flächen für die Landwirtschaft dar. Grünlandnutzung ist in diesem Zusammenhang nicht gleichbedeutend mit öffentlicher oder privater Grünfläche.

Bei der Beurteilung des landschaftsästhetischen Wertes eines Gebietes ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob einzelne Flächen demselben Landschaftsraum angehören. Vielmehr ist entscheidend, wie die Natürlichkeit der Landnutzung auf den Flächen zu bewerten ist. Beide Gebiete werden intensiv landwirtschaftlich genutzt. Der landschaftsästhetische Wert der Fläche Nr. 2 (Teilbereich Südost) wurde - im Vergleich zur Fläche Nr. 1 - aufgrund des vielfältigen Wechsels von linearen Gehölzstrukturen, Sträuchern und Hecken, kleinen und größeren Waldflächen sowie kleinräumigen Ackerschlägen als höher bewertet.

 

Eine akustische Vorbelastung durch die A 30 besteht sehr wohl, da die stark frequentierte Trasse unmittelbar an den zu betrachtenden Untersuchungsraum angrenzt. Dies wurde auch im Rahmen der Geländebegehungen bestätigt und entsprechend berücksichtigt.

 

Die Bewertung der Fläche im Hinblick auf ihre landschaftskulturelle Bedeutung ergibt sich aufgrund ihrer Randlage in einem großräumigen, bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich der Denkmalpflege (s. LWL – Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zur Regionalplan-Fortschreibung). Das Erscheinungsbild wird geprägt vom mittelalterlichen Stadtkern, der Stadtkirche, dem Falkenhof und der weithin sichtbaren Silhouette der Pfarrkirche St. Antonius von Padua („Basilika“). Die im Umfeld der Fläche verlaufende A 30 sowie der Dortmund-Ems-Kanal bilden darüber hinaus eine Sichtbarriere bzw. ein trennendes Hindernis.

 

Abwägungstext bzw. Anmerkungen zur „Erholungsfunktion“ siehe Punkt 7.

 

Die Raumempfindlichkeit ergibt sich aus den Punkten Landschaftsästhetik, Vorbelastung, Sichtbeziehungen, landschaftskulturelle Bedeutung und Erholungsfunktion. Entsprechend der Bewertung dieser Aspekte wurde die Fläche folgerichtig mit "mittlere bis geringe Raumempfindlichkeit" bewertet.

 

Aus oben genannten Gründen ist die Fläche in der Gesamteinschätzung - nach allgemein üblicher, sach- und fachgerechter Vorgehensweise - als "überwiegend geeignet" bewertet worden. Eine diesbezügliche sowie allgemeine Überarbeitung des gesamtstädtischen Plankonzeptes („Potenzialflächenanalyse“) wird - insbesondere aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Dokumentation - für nicht erforderlich gehalten.

 

Es wird festgestellt, dass der Forderung, den nordwestlichen Teilbereich der Altenrheiner Konzentrationszone (hier „Rheine Nord“) entfallen zu lassen, nicht gefolgt wird. Insbesondere die vorgebrachten Beurteilungen wie „im stillen Vorausgehorsam“, „mehrere massive Fehler“ oder „nicht folgerichtig abgeleitet“ wurden rechtlich bewertet und sachgerecht behandelt. Letzlich wird den Einwendungen nicht entsprochen und es verbleibt - bis auf die artenschutzbedingte Rücknahme - bei der bisherigen Abgrenzung der Konzentrationszone.

 

 

1.12    Modellflugclub Altenrheine e.V.; 48429 Rheine (Altenrheine);

           Schreiben vom 22.01.2015

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Gemäß den „Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen gemäß § 16 Luftverkehrs-Ordnung“ (Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Bonn 2008) müssen für die sichere Durchführung des Flugbetriebs die Start- und Landebahn sowie ausreichende An- und Abflugbereiche frei von Hindernissen sein. Der hindernis- und gefährdungsfrei benutzbare Flugraum für den Betrieb von Flugmodellen bis 25 kg Gesamtmasse soll dabei mindestens den Umfang eines Halbkreises mit einem Radius von 300 m um den Fluggeländebezugspunkt aufweisen.

 

Dies findet auch beim Modellflugplatz Altenrheine Berücksichtigung. Der Flugraum des Modellflugplatzes in südliche Richtung wurde somit als "nicht geeignet" für die Windenergienutzung bzw. für die Errichtung von Windenenergieanlagen bewertet. Insofern wird nach wie vor den Modellfliegern der gesamte Südraum zur Verfügung gestellt und damit ausreichend Raum für die Ausübung ihres Freizeitsports gewährt. Auch derzeit ist die Hauptausrichtung der Flugbewegungen in Richtung Süden, da sich das Modellfluggelände mit Stellplätzen, Start- und Landebahn sowie Sicherheitszaun u.a. südlich der Erschließungs- bzw. Zufahrtsstraße, dem Stocklingsweg befindet. Die Start- und Landebahn und somit auch die Abflug- und Landesektoren liegen in Ost-West-Richtung.

 

Wie nah Windenergieanlagen tatsächlich in der beschränkten nördlichen Richtung positioniert werden, ergibt sich im nachgelagerten Genehmigungsverfahren. Eventuell kann im Zuge der BImSchG-Genehmigung dem Modellflugclub hier weiterer Spielraum bzw. Flugraum eingeräumt werden. Mögliche Kollisionsschäden müssten allerdings von den Modellfliegern als Verursacher ersetzt bzw. behoben werden (auch „Gefährdungshaftung“ ohne Verschulden), unterliegen also somit dem Zivilrecht. Eine spezielle Modellhalter-Haftpflichtversicherung ist bei Einsatz von Flugmodellen über 5 kg Gewicht oder mit Verbrennungsmotor gesetzlich verpflichtend.

 

Der Modellflugclub weist darauf hin, dass für Flugmodelle unter 5 kg Gesamtmasse der Aufstieg in den Luftraum auch außerhalb erlaubnisbedürftiger Flugsektoren zulässig ist. Diese freie Benutzung des Luftraums mit „kleinen“ bzw. leichten Luftfahrzeugen wird durch die Ausweisung von Wind-Konzentrationszonen nicht eingeschränkt. Sie bleibt – entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und Verhaltensregeln - nach wie vor „überall“ möglich. Die Einhaltung eines größeren Abstandes als bereits vorgesehen wird daher nicht für notwendig erachtet.

 

Die Landesluftfahrtbehörde des Landes Nordrhein Westfalen, im Dezernat 26 der der Bezirksregierung Münster, erhob im formellen Beteiligungsverfahren keine Bedenken gegen die nördlich angrenzende Wind-Konzentrationszone und der damit einhergehenden Beschränkung des Modellflugraums auf den Südraum. Sie geht sogar davon aus, dass das Modellfluggelände keinen öffentlich-rechtlichen Bestandsschutz genießt. Die Modellflieger besitzen lediglich eine luftverkehrsrechtliche „Erlaubnis zum Betrieb von Flugmodellen mit Verbrennungsmotoren mit einem Gesamtgewicht bis zu 25 kg“, also eine Erlaubnis für den Flugbetrieb selbst („Aufstiegserlaubnis“ unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs). Bei räumlichen Nutzungskonflikten, die den Standort bzw. das Fluggelände betreffen, müssen die Modellflieger allerdings „im Ernstfall weichen“.

 

Das worst-case-Szenario einer Standortverlagerung wird von der Stadt Rheine nicht angestrebt. Insofern verbleibt es bei der modellfliegerischen Nutzung des Südraums und der Einschränkung in Richtung Norden; eventuell mit Gewährung weiteren Flugraums im Genehmigungsverfahren. Der Forderung nach 300 m Vollkreis plus 150 m Sicherheitsabstand wird demnach nicht gefolgt.

 

 

1.13    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

 

2.1       Bezirksregierung Münster, Dezernat „Natur- und Landschafts-

schutz und Fischerei“ (Dez. 51), Domplatz 1 – 3, 48128 Münster

          Stellungnahme vom 14.01.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung wurde im Februar 2014 das Essener Planungsbüro „ökoplan“ beauftragt ein „gesamtstädtisches Plankonzept“ zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan zu erarbeiten. Der Endbericht beinhaltet eine „Potenzialflächenanalyse“ inklusive ausführlicher und nachvollziehbarer Dokumentation, mit welchen „Windkorridoren“ bzw. „Potenzialflächen/-komplexen“ eine Änderung des Flächennutzungsplanes eingeleitet werden soll. Im Rahmen der Erstellung so genannter „Gebietsbriefe“ wurde je geeignetem „Windkorridor“ vom Gutachterbüro eine Ersteinschätzung zum Thema „Artenschutz“ vorgenommen (Vorprüfung). Da bestimmte Vorkommen bzw. eine Betroffenheit planungsrelevanter Arten nicht ausgeschlossen werden konnte, hielten die Gutachter für die nächste Verfahrensstufe (Anm.: diese Flächennutzungsplanänderung) die Artenschutzprüfung der Stufe 2 für erforderlich. Andernfalls könnte die Flächennutzungsplanänderung aufgrund eines rechtlichen Hindernisses nicht vollzugsfähig und damit rechtswidrig sein. Dem schließt sich die Höhere Landschaftsbehörde der Bezirksregierung Münster an.

 

Entsprechend dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ wird die naturschutzrechtlich verpflichtende Artenschutzprüfung in drei Stufen unterteilt.

In der Stufe 1 (der Vorprüfung) wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob im Planungsgebiet und bei welchen FFH-Arten und europäischen Vogelarten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können.

Immer wenn die Möglichkeit besteht, dass eines der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz erfüllt wird, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe 2 erforderlich. Bei der vertiefenden Prüfung der Verbotstatbestände werden die Zugriffsverbote artspezifisch geprüft sowie gegebenenfalls erforderliche Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ein Risikomanagement konzipiert.

In der Stufe 3 wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes) vorliegen und insofern – von der zuständigen Behörde, hier der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt - eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden kann. Diese Prüfung en detail bleibt dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) überlassen.

 

Entsprechend der Empfehlung der Bezirksregierung Münster (Dez. 51) wurden letztlich alle im Vorentwurf dargestellten Konzentrationszonen einer vollständigen Artenschutzprüfung der Stufe 2 unterzogen. Diese personal- und zeitaufwändige Prüfung inklusive umfassender Kartierung wurde bis Ende August 2015 vom Gutachterbüro „BioConsult“, Osnabrück bewerkstelligt.

Darin enthalten sind auch Vorschläge für so genannte CEF-Maßnahmen (siehe obige Stellungnahme). Als CEF-Maßnahmen („continuous ecological functionality measures“, Übersetzung etwa „Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion“) werden zeitlich vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen bezeichnet, also die Umsetzung von Ausgleichserfordernissen vor dem eigentlichen Eingriff, d.h. vor der Errichtung der Windenergieanlagen. Diese müssen spätestens im nachfolgenden BImSchG-Genehmigungsverfahren konkretisiert, verortet und kurzfristig umgesetzt werden.

 

Es wird festgestellt, dass der Forderung der Höheren Landschaftsbehörde - mit der gutachterlichen Durchführung der Artenschutzprüfung der Stufe 2 gemäß dem nordrhein-westfälischen Leitfaden - entsprochen wird.

 

 

2.2       Kreis Steinfurt – Der Landrat, Tecklenburger Straße 10,

48565 Steinfurt

Stellungnahme vom 27.01.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zum Zeitpunkt der „frühzeitigen“ Träger- bzw. Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) lagen noch keine Umwelt- und Artenschutzberichte vor. Die nunmehr als Teile B und C der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung beigefügten Berichte gehen sehr detailliert auf die Hinweise und Anregungen der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt ein. Die obigen Ausführungen beziehen sich hier aussschließlich auf das Thema „Artenschutz“. Dieses Thema wurde von dem Gutachterbüro „BioConsult“, Osnabrück ausführlichst bearbeitet und dokumentiert.

 

Zudem erfolgte eine Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde, so dass davon auszugehen ist, dass die Methodik der Artenschutzprüfungen - insbesondere der Kartierumfang und die Kartierintensität bzw. der Detaillierungsgrad - den behördlichen Vorgaben entsprechen und im 2. Beteiligungsschritt (der öffentlichen Auslegung bzw. der Einholung der Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch) zu einem positiven Votum führen.

 

Die bisherigen natur- und artenschutzrelevanten Einschätzungen der Unteren Landschaftsbehörde und des Biologischen Station des Kreises Steinfurt bei der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen wurden angemessen berücksichtigt bzw. beachtet.

Die Hinweise zu Schwerpunktvorkommen, Revieren und Brutplätzen sowie CEF-Maßnahmen und Abstell-/Abschaltzeiten wurden intensiv begutachtet und umfassend in den nunmehr vorliegenden Umwelt- und Artenschutzberichten dokumentiert.

Im nachfolgenden Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz werden die benannten Ausgleichsmaßnahmen weiter konkretisiert, verortet und kurzfristig umgesetzt.

 

Die behördlichen Aussagen zu den 4 Kleinstflächen in Elte decken sich mit den Ergebnissen des Gutachterbüros. Die westlich der L 593 (ehem. B 475) geplante Konzentrationszone wird aus Natur- und Artenschutzgründen abgelehnt. Die Nähe zum Landschaftsschutzgebiet und einem herausragenden Biotopverbundsystem birgt zudem erhebliches Konfliktpotenzial.

Ähnliches gilt für die 3 östlich der L 593 geplanten Windzonen. Hier befinden sich avifaunistisch bedeutsame Brut- und Nahrungsareale sowie größere Kompensationsflächen, die im Zuge anderer Eingriffe hier bereits realisiert wurden. Zudem wird die Freihaltung eines Verbindungskorridors zwischen den Kompensationsflächen und den umliegenden Naturschutzgebieten gefordert. Im Ergebnis werden auch die östlich der L 593 befindlichen Kleinst-Konzentrationszonen aus natur- und artenschutzfachlicher Sicht abgelehnt.

 

Zudem wurden die geplanten Elteraner Windzonen bereits aus dem Entwurf des Regionalplans, Sachlicher Teilplan „Energie“ eliminiert, weil diese sich innerhalb eines so genannten Anlagenschutzbereiches (gemäß § 18 a Luftverkehrsgesetz) um eine Flugsicherungseinrichtung befinden (hier: Drehfunkfeuer am Flughafen Münster/Osnabrück).

 

Letztlich wird festgestellt, dass den Forderungen der Unteren Landschaftsbehörde - mit der zonenspezifischen Erarbeitung der Umweltberichte und der Artenschutzprüfungen – entsprochen wird.

Der gutachterlich empfohlenen Zurücknahme von randlichen Teilflächen der Konzentrationszonen in Altenrheine und Hauenhorst sowie dem Entfallen der 4 Kleinstflächen in Elte wird zugestimmt.

 

 

2.3       Landesbüro der Naturschutzverbände NRW; Ripshorster

Straße 306; 46117 Oberhausen;

hier: NABU-Kreisverband Steinfurt; Elpersstiege 37; 48431 Rheine

          Stellungnahme vom 11.01.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Kenntnisse des ehrenamtlichen Naturschutzes decken sich in etwa mit dem Wissen bzw. der avifaunistischen Datenlage der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt, der Biologischen Station Kreis Steinfurt e.V. und dem Fundortkataster „LINFOS“ des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV); nur die Schlussfolgerungen daraus sind unterschiedlich.

 

Im Zuge dieses Änderungsverfahrens wurde die gesetzlich verpflichtende, artenschutzrechtliche Prüfung durch den Fachbeitrag eines Gutachterbüros vorgenommen. In diesem sind die gesamten Erkenntnisse des ehren- und hauptamtlichen Natur- und Artenschutzes eingeflossen.

Letztlich werden die vom NABU als „kritisch“ beschriebenen Bereiche hier nicht grundsätzlich, pauschal „gestrichen“, sondern nach intensiver Kartierung und Art-für-Art-Betrachtung entweder ebenfalls teilweise eliminiert oder für ausgleichsfähig erachtet, also konkreten Kompensationsmaßnahmen unterworfen.

 

Für den Bereich Altenrheine wurde bereits eine Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde vorgenommen. Teilflächen mit besonderen Vogelvorkommen werden freigehalten; zudem wurden bereits umfangreiche Kompensationsmaßnahmen geplant.

In der Konzentrationszone Hauenhorst werden Teilflächen an der K 77 und am Frischofsbach aus Artenschutzgründen von Windenergieanlagen freigehalten.

Die Konzentrationszone Elte wird aus Gründen des Natur-, Arten- und Landschaftsschutzes nicht weiter verfolgt.

 

Es wird festgestellt, dass nach gutachterlicher Bewertung bestimmte Teilräume der jeweiligen, geplanten Konzentrationszonen „zurück genommen“ wurden oder aufgrund erheblicher Konfliktpotenziale komplett entfallen sind (siehe Elteraner Zone). Die Forderungen des ehrenamtlichen Naturschutzes wurden insofern einer fachlichen Überprüfung unterzogen und relativiert. Letzlich beruhen die Änderungen in der Darstellung der Zonen auf den Ergebnissen der nunmehr vorliegenden Umwelt- und Artenschutzberichte. Diese sind Bestandteil der Begründung zu dieser Flächennutzungsplanänderung.

 

 

2.4       LWL - Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7,

48157 Münster

          Stellungnahme vom 12.01.2015

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Hinweis des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird zur Kenntnis genommen. Er wird unter Punkt 10.1 in die Begründung zu dieser Flächennutzungsplanänderung aufgenommen.

Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ist eine Beteiligung der zuständigen Behörde für bodendenkmalpflegerische Belange im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgeschrieben und damit gewährleistet.

 

 

2.5       Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung

Münsterland, Wahrkamp 30, 48653 Coesfeld

Stellungnahme vom 20.01.2015

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Gemäß dem Windenergie-Erlass NRW sind die Anbauverbots- bzw. Anbaubeschränkungszonen zu Infrastrukturtrassen zu beachten. Je nach klassifizierter Straße gelten hier unterschiedliche Entfernungen zu baulichen Anlagen bzw. Hochbauten. Innerhalb der straßenrechtlich definierten Abstände können im Regelfall auch keine Windenergieanlagen errichtet werden. An Landes- und Kreisstraßen ist zu prüfen, ob möglichen Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Einzelfall durch die Beifügung von Nebenbestimmungen angemessen begegnet werden kann.

 

In dem gesamtstädtischen Plankonzept bzw. der „Potenzialflächenanalyse“ von 2014 wurden die Autobahn (A 30) sowie die Bundesstraßen (B70, B 475 und B 481) mit ihren Bauverbotszonen (40 m bzw. 20 m) als „harte“ und damit nicht abwägbare Tabuzonen dargestellt.

Hinsichtlich der verbliebenen Konzentrationszonen im Vorentwurf dieser Flächennutzungsplanänderung ist lediglich die B 475 (jetzige L 593; Saerbecker Straße) betroffen. Entlang dieser Straße sollte im Abstand von 20 m keine Windenergieanlage errichtet werden bzw. die Rotorblattspitze diesen 20 m-Bereich nicht tangieren. Aufgrund des Entfallens der gesamten Elteraner Windzonen insbesondere aus natur- und artenschutzfachlichen Gründen, erfolgt hier keine Abstandsanpassung im Sinne der obiger Stellungnahme mehr. Auch eine Abstandsdefinition für die L 590 (Sinninger Straße) wird damit hinfällig.

 

Innerhalb der beiden anderen, geplanten Windparks verlaufen folgende klassifizierte Straßen; für Altenrheine die L 593 (Hopstener Damm) und für Hauenhorst die K 77 (Brochtruper Straße) und die L 578 (Burgsteinfurter Damm). Die „Potenzialflächenanalyse“ und damit auch der Vorentwurf zu diesem Änderungsverfahren gibt keine verbindliche Abstandsmaße zu den Landes- und Kreisstraßen vor. Deshalb empfiehlt die Straßenbauverwaltung pauschal den im Windenergie-Erlass äußerst großzügig bemessenen „Eiswurf-Abstand“ (Nabenhöhe plus Rotordurchmesser x 1,5); d.h. für die hier zugrunde gelegte Referenzanlage also einen Abstand von 300 m. Dieser „üppige“ Abstand sollte nicht im Vorfeld konkreter Objektplanungen verbindlich vorgegeben werden, da es heutzutage geeignete, funktionssichere technische Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gibt, z.B. automatische Außerbetriebnahme bei Eisansatz oder Rotorblattheizung.

 

Nach Rücksprache mit Herrn Wies (dem Verfasser der obigen Stellungnahme) sollte zumindest der im nordrhein-westfälischen Straßen- und Wegegesetz für Landes- und Kreisstraßen verankerte, zustimmungspflichtige 40 m-Bereich freigehalten werden. Dieser Forderung wurde für die 3 betroffenen Straßen (L 593; K 77, L 578) im zeichnerischen Entwurf Rechnung getragen.

 

Die konkrete Vorgabe von Abständen obliegt leztlich der zuständigen Straßenbaubehörde im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Erst mit Kenntnis des genauen Standortes, der Gesamthöhe, des Rotordurchmessers, des Anlagentyps und der Anlagentechnik können exakte Schutzabstände definiert und verbindlich fixiert werden.

 

Gleiches gilt für die vom Landesbetrieb angegebenen Kompensationsflächen aus straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren im Bereich Altenrheine. Innerhalb der geplanten Wind-Konzentrationszone für Altenrheine sind lediglich 4 Kleinstflächen betroffen. Ob diese tatsächlich als Standorte für Windenergieanlagen in Betracht kommen, ergibt sich erst im späteren BImSch-Verfahren. Dazu sind den Windpark-Planern der Altenrheiner Brook GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) bereits die genannten Flächen mitgeteilt worden, um diese entsprechend frühzeitig zu berücksichtigen und eventuell freizuhalten.

Letztlich sorgt die Straßenbauverwaltung selbst für eine Berücksichtigung der bestehenden Kompensationsflächen, da diese ihre Zustimmung in dem einzelfall- und objektbezogenen Genehmigungsverfahren erteilen oder diese gegebenenfalls mit konkreten Nebenbestimmungen versehen muss.

 

Es wird festgestellt, dass für die „Brochtruper Straße“ (K 77), der „Burgsteinfurter Damm“ (L 578) und der „Hopstener Damm“ (L 593) ein Schutzabstand von 40 m vom äußeren Fahrbahnrand bis zur Rotorblattspitze dargestellt wird. Andere klassifizierte Straßen sind nicht betroffen.

 

 

2.6    Eisenbahn-Bundesamt, Hachestraße 61, 45127 Essen

          Stellungnahme vom 12.12.2014

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

In der Gesamtheit der geplanten Konzentrationszonen ist lediglich der östliche Altenrheiner Bereich mit der Tecklenburger Nordbahn betroffen. Diese Güterbahnstrecke ist nicht elektrifiziert und erfordert somit einen Schutzabstand zwischen Windkraftanlage und Gleiskörper von mindestens der Gesamtanlagenhöhe.

 

Für die Angabe der Gesamtanlagenhöhe bedarf es der Definition einer so genannten „Referenzanlage“, also einer „Muster“-Windkraftanlage. Auch für das zuvor erarbeitete, gesamtstädtische Plankonzept („Potenzialflächenanalyse“) mussten diesbezüglich Annahmen getroffen werden, die wesentliche Voraussetzung insbesondere zur Ausgrenzung der „harten“ und der Bestimmung „weicher“ Tabukriterien waren. Die Festlegung einer Referenzanlage ist erforderlich, da die Flächennutzungsplanung keine konkreten Vorhaben bzw. Standorte für diese plant. Bei der Auswahl der Referenzanlage ist daher Zurückhaltung geboten, da nicht feststeht, welche Windenergieanlagen mit welchem Immissionsspektrum zum einen künftig auf dem Markt sein werden und zum anderen tatsächlich in der Stadt Rheine errichtet werden sollen.

 

Der untere Technologiestandard liegt heute bei 100 m Nabenhöhe, der obere bei 140 m; der Rotordurchmesser zwischen 80 und 120 m. Somit ergeben sich Gesamthöhen von 140 bis 200 m. Mehrheitlich werden derzeit Anlagen zwischen 2 und 4 Megawatt gebaut. Zur Wahrung ausreichender Spielräume für künftige Entwicklungen wurde als Referenzanlage eine Windenergieanlage mit 150 m Gesamthöhe und einem Rotordurchmesser von 100 m angenommen.

 

Entsprechend der Vorgabe des Eisenbahn-Bundesamtes ergibt sich - im Rahmen dieses Änderungsverfahrens - also ein Mindest-Schutzabstand von 150 m. Verbindlich festgelegt wird dieser Abstand erst bei genauer Kenntnis des Standortes, des Anlagentyps und der tatsächlich geplanten Anlagenhöhe im nachfolgenden Genehmigungsverfahren, allerdings hier mit der Vorgabe eines Mindestmaßes von 150 m.

 

Es wird festgestellt, dass sich in diesem Bauleitplanverfahren der Abstand von künftigen Windenergieanlagen (hier Rotorblattspitze) zur nicht elektrifizierten Bahnstrecke „Tecklenburger Nordbahn“ am Mindestmaß, also der Gesamtanlagenhöhe orientiert; hier also 150 m beträgt.

Da die übrig bleibende „Restfläche“ keine heute übliche Einzelanlage aufnehmen kann, entfällt die Darstellung des schmalen Streifens als solitäre Konzentrationszone für die Windenergienutzung.

 

 

2.7       Westnetz GmbH, Regionalcenter Ems-Vechte, Netzplanung;

Prof. Prakke Straße 1, 48455 Bad Bentheim

Stellungnahme vom 12.01.2015 und Nachtrag vom 16.01.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Nördlich der Ortslage „Altenrheine“ durchquert eine 30 KV-Freileitung den westlichen Teil der Konzentrationszone mit dem Arbeitstitel „Altenrheiner Bruch“ in Nord-Süd-Richtung. Sie ist in dieser Flächennutzungsplanänderung als „Hauptversorgungsleitung – oberirdisch“ dargestellt, allerdings bisher ohne einen Schutzstreifen.

 

In der „Potenzialflächenanalyse“ von 2014 sind lediglich die Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen (größer/gleich 110 kV) mit einem Schutzabstand versehen worden. Dieser wurde – in Anlehnung an den Windenergie-Eralss NRW – mit einem einfachen Rotordurchmesser angenommen. Entsprechend der Gesamtanlagenhöhe und dem Rotordurchmesser der „Referenzanlage“ (s.o.) ist ein Schutzabstand von 100 m als „weiche“ Tabuzone definiert worden, da hier eine Genehmigung voraussichtlich nicht erteilt werden kann.

 

Für die Mittelspannungsfreileitungen (10 bis 30 kV) wurden keine Mindest-Schutzabstände vorgegeben, da die Schwankungsbreite der bisherigen, diesbezüglichen Angaben der Energieversorger sehr groß war. Insofern sollte die exakte Bemessung des Abstandes zwischen dem äußersten, ruhenden Leiterseil und den künftigen Windkraftanlagen (Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung) im Rahmen des – für die dataillierte Objektplanung zwingend erforderlichen - Genehmigungsverfahrens nach Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchG) erfolgen.

 

Die obige Stellungnahme gibt nunmehr den Hinweis, dass bestimmten DIN-Regelwerken die entsprechenden Mindestabstände zu entnehmen sind. Diese stehen allerdings unter bestimmten Bedingungen, die nur der Energieversorger selbst kennt (u.a. Ausrüstung mit blanken Leitern, kunststoffisolierten Leitern oder anderen Freileitungskabelsystemen).

Nach Rücksprache mit dem zuständigen Mitarbeiter wurde ein schriftlicher Nachtrag formuliert, aus dem der maßgebende Schutzabstand hervorgeht, hier also 11,5 m beiderseits der Leitungsachse.

 

Es wird festgestellt, dass die Darstellung der oberirdischen 30 kV-Hauptversorgungsleitung im Flächennutzungsplanentwurf um einen beidseitigen 11,5 m breiten Schutzstreifen ergänzt wird.

 

Ob dieser aktuell vorgegebene Minimalabstand erweitert werden muss, ergibt das nachfolgende immissionsschutzrechtliche Genehnmigungsverfahren, in dem auch die betroffenen Energieversorger nochmals beteiligt werden. Nochmals vorgetragen werden dann Aspekte wie Rücksichtnahme, keine Beeinträchtigung und Gefährdung, Abstimmung bei Anpflanzungen und Erdarbeiten in Leitungsnähe oder Einhaltung geltender Richtlinien und Sicherheitsbestimmungen. Diese Hinweise werden in die Nebenbestimmungen der BImSch-Genehmigung Eingang finden.

 

 

2.8       Amprion GmbH, Betrieb/Projektierung; Rheinlanddamm 24,

44139 Dortmund

          Stellungnahme vom 17.12.2014

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Im Rahmen dieser Flächennutzungsplanänderung betrifft die obige Stellungnahme lediglich die 220-kV-Höchstspannungsfreileitung Wesel/Niederrhein – Ibbenbüren, Bl. 2304 (Maste 358 bis 368). Sie „zerschneidet“ den südlichen Bereich der Konzentrationszone Hauenhorst in Ost-West-Richtung. Die 220-kV-Freileitung ist in dieser Flächennutzungsplanänderung als „Hauptversorgungsleitung – oberirdisch“ dargestellt, mit einem beidseitigen Schutzstreifen von 100 m.

 

In der „Potenzialflächenanalyse“ von 2014 sind die Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen (größer/gleich 110 kV) mit einem Schutzabstand versehen worden. Dieser wurde – in Anlehnung an den Windenergie-Eralss NRW – mit einem einfachen Rotordurchmesser angenommen. Entsprechend der Gesamtanlagenhöhe und dem Rotordurchmesser der „Referenzanlage“ (s.o.) ist ein Schutzabstand von 100 m als „weiche“ Tabuzone definiert worden, da hier eine Genehmigung voraussichtlich nicht erteilt werden kann.

 

Die obige Stellungnahme gibt nunmehr den Hinweis, dass DIN-und VDE-Regelwerke für Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen einen Mindestabstand vom dreifachen des Rotordurchmessers empfehlen. Die Reduzierung dieses Mindestabstandes auf einen einfachen Rotordurchmesser kann nur dann erfolgen, wenn schwingungsdämpfende Maßnahmen an den Leiterseilen ergriffen werden. Da diese Maßnahmen weit im Vorfeld der späteren Objekt- bzw. Genehmigungsplanung nicht auszuschließen sind, wird im Rahmen der Bauleitplanung zunächst der Minimalabstand von einem einfachen Rotordurchmesser – gemäß den Annahmen zur Referenzanlage, also von 100 m – für ausreichend erachtet.

Dies entspricht der bisherigen, zeichnerischen Darstellung eines beidseitigen Schutzstreifens von 100 m zwischen äußerem Leiterseil und Rotorblattspitze. Da im Vorentwurf dieser Flächennutzungsplanänderung allerdings die Leitungsachse eingezeichnet ist, muss zudem der Abstand zwischen dieser Achse (mittleres Leiterseil mit Maststandorten) und dem äußeren Leiterseil hinzugerechnet werden. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Mitarbeiter gab dieser den Abstand mit 6,5 m an. Demnach ergibt sich ein Mindestabstand zwischen Leitungsachse und Rotorblattspitze von 106,5 m.

 

Dem in der obigen Stellungnahme befürchteten Schadensfall durch abgeworfenes Eis von den Rotorblättern kann durch technische Maßnahmen begegnet werden. Insofern muss nicht zwingend der im Windenergie-Erlass empfohlene, äußerst großzügig bemessene „Eiswurf-Abstand“ (Nabenhöhe plus Rotordurchmesser x 1,5; hier: 300 m) in das bauleitplanerische Änderungsverfahren einfließen. Der „üppige“ Abstand sollte nicht im Vorfeld konkreter Objektplanungen verbindlich vorgegeben werden, da es heutzutage geeignete, funktionssichere technische Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gibt, z.B. automatische Außerbetriebnahme bei Eisansatz oder Rotorblattheizung.

 

Es wird festgestellt, dass im Entwurf dieser Flächennutzungsplanänderung der beidseitige 100 m-Schutzstreifen der oberirdischen 220 kV-Hauptversorgungsleitung auf 106,5 m erweitert wird.

 

Ob dieser aktuell vorgegebene Minimalabstand nochmals vergrößert werden muss, ergibt das – für die detaillierte Objektplanung zwingend erforderliche - nachfolgende immissionsschutzrechtliche Genehnmigungsverfahren, in dem auch die betroffenen Energieversorger wiederholt beteiligt werden. Fälschlicherweise wird in der obigen Stellungnahme von einer Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren ausgegangen. Das Verfahren gemäß Landesbauordnung gilt allerdings nur für Windkraftanlagen bis zu 50 m Gesamthöhe, so genannte „Kleinwindanlagen“, die im Falle dieser Konzentrationszonenplanung nicht zum Tragen kommen.

 

Nicht in diesem Bauleitplanverfahren, sondern innerhalb des später stattfindenden BImSch-Verfahrens müssen die Betreiber von Windkraftanlagen mit den Energieversorgern einzelfall- bzw. objektbezogene Aspekte wie die Übernahme von Aufwendungen für (Schwingungs-)Schutzmaßnahmen oder Schadenersatzansprüche bei Leitungsschäden verbindlich regeln.

 

 

2.9    Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin

          Stellungnahme vom 03.02.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan sind mehrere Richtfunkstrecken mit einem Schutzabstand von beidseitig 100 m entlang des Richtfunkstrahls dargestellt. Diese Trassen sind von Behinderungen, die die Telekommunikation stören können, freizuhalten. Da nicht bekannt ist, ob die dargestellten Richtfunkstrecken aktuell noch betrieben werden bzw. ob der dargestellte Schutzabstand in jedem Fall erforderlich ist, wurden diese im Rahmen der Erarbeitung der „Potenzialflächenanalyse“ nicht den Tabuflächen, sondern den konkurrierenden Belangen zugeordnet.

 

Die obigen Hinweise verdeutlichen, dass im Zuge dieser Flächennutzungsplanänderung das Vorhandensein von Richtfunkstrecken allein kein Ausschlusskriterium für die Nutzung der Windenergie sein kann. Erst bei Vorliegen konkreter Bauplanungen, also von Lageplänen, Koordinaten der Standorte, der Geländehöhen am geplanten Standort, der Angaben zu Gesamt- und Nabenhöhe, der Rotordurchmesser sowie der Anlagentypen und -materialien kann eine abschließende Prüfung und Stellungnahme der betroffenen, oben genannten Richtfunkbetreiber erfolgen.

 

Die Definiton pauschaler Mindest-Schutzabstände im Vorfeld des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens lässt sich schwerlich begründen, da selbst die in diesem Verfahren angeschriebenen Richtfunkbetreiber völlig unterschiedliche Abstände empfehlen:

 

Deutsche Telekom Technik GmbH, Technische Planung und Rollout; Ziegelleite 2-4, 95448 Bayreuth; Stellungnahme vom 28.01.2015:

 

„Nur im Bereich Hauenhorst könnte eine Richtfunkstrecke betroffen sein. Eine genaue Aussage hierzu können wir erst treffen, wenn der genaue Standort eines geplanten WEA feststeht.“  In der „Kurzdokumentation Datenlieferung Richtfunkstrecken“ wird ein Schutzabstand von 50 m empfohlen, d.h. beidseitig 25 m.

 

Telefonica Germany GmbH & Co.OHG (inkl. O2 und E-Plus), Rheinstraße 15,

14513 Teltow; Stellungnahme vom 23.02.2015:

 

„Zwei Richtfunktrassen kreuzen das Plangebiet Hauenhorst, eine andere grenzt sehr nah an. Die Plangebiete in Altenrheine und Elte sind nicht betroffen und stellen aus meiner Sicht kein Problem dar. … Da von Ihrer Seite keine Angaben zu dem geplanten WEA-Typ und Standortkoordinaten gemacht wurden, konnte keine genauere Überprüfung erfolgen. … Alle geplanten Masten, Rotoren und allenfalls notwendige Baukräne oder sonstige Konstruktionen dürfen nicht in die Richtfunktrassen ragen und müssen daher einen horizontalen Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 30 m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/- 20 m einhalten.“

 

Amprion GmbH, Rheinlandd. 24, 44139 Dortmund; Stellungn. v. 19.02.2015:

 

„In Beantwortung Ihres Schreibens … teilen wir Ihnen mit, dass im Stadtgebiet Rheine die Amprion GmbH keine Richtfunkstrecken betreibt.“

 

Vodafone GmbH, Niederlassung Nord-West, Kammerstück 17,

44357 Dortmund; Stellungnahme vom 11.05.2015:

 

„Im Bereich der Konzentrationszone Hauenhorst verläuft eine Richtfunkstrecke von Vodafone. … Um Störungen gänzlich auszuschließen bitten wir einen seitlichen Abstand von 50 m zu unseren bestehenden Richtfunkstrecken einzuhalten.“

 

dasNetz AG, Weststr. 87, 33790 Halle/Westf.; Stellungn. vom 11.02.2015:

 

„Sie erhalten anbei einen Auszug der von uns betriebenen Richtfunkstrecke, die von einer dieser Ausbauzonen „Altenrheine“ ggf. beeinträchtigt werden kann. Der Endpunkt in Rheine hat eine Höhe von nur 25 m, so dass eine Windkraftanlage auf jeden Fall in der … Fresnell-Zone des Richtfunk-Links, eine Störung hervorrufen würde. Sollten Sie eine Planung der Anlagen haben, so bitte ich Sie mir diese zuzuschicken.“  Nach Rücksprache mit dem zuständigen Mitarbeiter wird in der Regel ein seitlicher Schutzabstand von 40 m gefordert.

 

Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen, Schifferstraße 10, 47059 Duisburg; Stellungnahme vom 18.02.2015:

 

„In Bezug auf Ihr Anschreiben … möchte ich Ihnen hiermit im Rahmen unserer Prüfung mitteilen, dass im Bereich der Fläche „Hauenhorst“ Berührungspunkte zu unseren Richtfunkstrecken bestehen. In Anlage haben wir diese Berührungspunkte in dem Flächenplan mit einem blauen Quadrat gekennzeichnet. Werden innerhalb dieses Quadrates Windenergieanlagen oder sonstige Hindernisse für unser Richtfunknetz ertüchtigt, sind diese Planungen im Einzelfall mit unserer Zugangsnetzplanung abzustimmen.“  Zur Sicherung des polizeilichen Sprech- und Datenfunksystems wird die exakte Richtfunktrasse nicht bekannt gegeben, sondern nur flächenmäßig angedeutet (hier mit einem 1.000 x 1.500 m Rechteck).

 

Alle betroffenen Richtfunkbetreiber verweisen also auf die nachfolgende, einzelfall-, standort- und objektbezogene Genehmigungsplanung und damit auf eine erst in dem späteren Verfahren mögliche, genaue Prüfung eventueller Beeinträchtigungen der bestehenden Richtfunkstrecken.

 

Es wird festgestellt, dass die von den Richtfunkbetreibern angegebenen Trassen als „Richtfunkstrecken“ dargestellt bzw. lediglich nachrichtlich übernommen werden, da diese bereits nach anderen fachgesetzlichen Vorschriften genehmigt wurden. Auf die Definition von Schutzstreifen bzw. Mindest-Schutzabständen wird mangels auswertbarer, konkreter Kenntnisse verzichtet. Erst die „Verdichtung“ der Datenlage im BImSch-Genehmigungsverfahren ermöglicht exakte Vorgaben der jeweiligen Betreiber.

 

 

2.10       Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, Hafenbahn 10,

48431 Rheine

Stellungnahme vom 22.01.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der klarstellende Hinweis der Stadtwerke-Tochter wird zur Kenntnis genommen.

 

Es wird festgestellt, dass die bisherige „Bemerkung“ in dem Begründungstext dieser Flächennutzungsplanänderung (Kapitel 10.2; Seite 33) durch den Hinweis auf allgemeine Anschlussmodalitäten und auf eine abschließende Bewertung nach genauer Prüfung ersetzt wird.

 

 

2.11       Bezirksregierung Münster, Dezernat „Immissionsschutz“

(Dez. 53), Nevinghoff 22, 48143 Münster

           Stellungnahme vom 22.01.2015

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

In der Nähe der geplanten Windenergieanlagen befindet sich ein ehemaliges Munitionsdepot der Bundeswehr („Depot Uthuisen“). Seit dem Verkauf des Grundstücks an ein niederländisches Unternehmen werden in den Bunkern Feuerwerkskörper gelagert. Bei der Lageranlage handelt es sich um einen Betriebsbereich, der unter die Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der Störfallverordnung und des Sprengstoffrechts fällt.

 

Pauschale Aussagen zu erforderlichen Abständen zwischen Windenergieanlagen und Lageranlagen für explosionsfähige Stoffe sind nicht möglich; dieses gilt auch für die hier vorliegende Flächennutzungsplanänderung.

 

Zur konkreten Definition der Schutzabstände ist eine sicherheitstechnische Prüfung gemäß § 29 a BImSchG notwendig, die exakte Angaben zu den Windrädern erfordert, wie Standortkoordinaten, Höhe über NN, Gesamtbauhöhe, Fabrikat und Typ, Nabenhöhe und Rotordurchmesser. Da diese Angaben erst im immissionsschutzrechtlichen Verfahren detailliert vorliegen, bleibt es im Entwurf zur Flächennutzungsplanänderung bei der bisherigen Abgrenzung der Konzentrationszone.

Gutachterliche Aussagen zur Anlagensicherheit, zur Abschätzung der Unfall-Wahrscheinlichkeit, zur Bewertung des Risikos bzw. des Gefährdungspotenzials (z.B. bei Eiswurf, Rotorblattverlust oder Brand durch Blitzeinschlag) und damit Rückschluss auf Schutzabstände sind nicht im Flächennutzungsplanverfahren, sondern erst im BImSchG-Verfahren zu tätigen.

 

Es wird festgestellt, dass während des Verfahrens dieser Flächennutzungsplanänderung keine pauschalen Schutzabstände vorgegeben werden. Im Rahmen des nachfolgenden, immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist gegenüber der zuständigen Behörde der Nachweis zu führen, dass keine störfallauslösenden Einwirkungen der konkreten Windenergieanlagen auf den vorhandenen Betriebsbereich zu befürchten sind. Dies kann beispielsweise durch ein entsprechendes Sachverständigengutachten erfolgen.

Weiterhin sind für das Feuerwerkslager die Anforderungen des Sprengstoffrechts zu berücksichtigen. Auch diese Rechtsnorm fordert Schutzabstände in Abhängigkeit von der Schutzwürdigkeit der jeweiligen Nutzung. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist ebenfalls in dem o.g. Genehmigungsverfahren zu prüfen.

 

 

2.12       Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, Robert-Bosch-Straße 28, 63225 Langen

Stellungnahme vom 21.01.2015

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Entsprechend der Empfehlung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung wurde das bisher dargestellte „Vorranggebiet“ bzw. der „Windenergiebereich“ im Ortsteil Elte aus der Fortschreibung des Regionalplans bzw. aus dem Entwurf des Sachlichen Teilplans „Energie“ gestrichen.

 

Es wird festgestellt, dass demnach auch hier die „Konzentrationszone Elte“ aus dem weiteren Verfahren der Flächennutzungsplanänderung entfernt wird. Zudem werden für diesen Windkorridor auch massive natur- und artenschutzfachliche Bedenken vorgetragen (siehe obige Stellungnahmen), die letztlich den Verzicht erhärten bzw. zusätzlich rechtfertigen.

 

Keine Einwände bestehen aus Sicht der zivilen Flugsicherung gegenüber den geplanten Konzentrationszonen Altenrheine und Hauenhorst.

 

 

2.13    Bezirksregierung Münster, Dezernat „Luftverkehr“

(Dez. 26), Domplatz 1-3, 48143 Münster

           Stellungnahme vom 06.01.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass der zivile Luftverkehr von den im Vorentwurf dargestellten „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ nicht negativ betroffen ist.

 

Grundsätzlich gilt für alle konkreten Baumaßnahmen, die den Voraussetzungen des § 14 Luftverkehrsgesetz unterfallen, dass diese nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde errichtet werden dürfen. Ab einer Höhe von 100 m über Grund wären sie nach den einschlägigen Richtlinien als Luftfahrthindernis zu markieren. Genauere Angaben hierzu wird die luftrechtliche Stellungnahme enthalten, die im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens einzuholen ist.

 

 

2.14    Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), Fontainengraben 200, 53123 Bonn

           Stellungnahme vom 11.12.2014

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Inwieweit sich der Betrieb und die auf Ende 2017 fixierte Stilllegung des militärischen Flugplatzes Rheine-Bentlage (Ende 2017) auf die Ausweisung der geplanten „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“, auf die Standorte und Höhenentwicklung der künftigen Windräder sowie die konkrete flugbetriebliche und radartechnische Beurteilung auswirkt, kann derzeit nicht verlässlich prognostiziert werden.

 

Genaue Aussagen zu Nutzungseinschränkungen im Bauschutzbereich wurden vom BAIUDBw nicht getätigt und sind im Rahmen dieser Flächennutzungsplanänderung nicht leistbar. Zur verbindlichen Definition beispielsweise der Höhenbeschränkungen ist eine konkrete Prüfung notwendig, die exakte Angaben zu den Windrädern erfordert. Da diese Angaben erst im immissionsschutzrechtlichen Verfahren detailliert vorliegen, bleiben die bisher dargestellten Windkorridore (außer die im Ortsteil Elte) nahezu unberührt.

 

Es wird festgestellt, dass während des Verfahrens dieser Flächennutzungsplanänderung keine Standorte für Windkraftanlagen und keine pauschalen Bauhöhenbeschränkungen vorgegeben werden. Im Rahmen des nachfolgenden, immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist gegenüber dem BAIUDBw der Nachweis zu führen, dass keine negativen Auswirkungen hinsichtlich des Flugbetriebes und der Radarfunktionen des noch in Betrieb befindlichen Militärflugplatzes zu befürchten sind.

 

 

2.15       Luftfahrtamt der Bundeswehr (Referat 3 II e),

           Flughafenstraße 1 (Luftwaffenkaserne), 51147 Köln

           Stellungnahme vom 09.02.2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Für den Windkorridor Altenrheine gilt, dass - aus flugbetrieblicher Sicht (Bauschutzbereich) - alle geplanten Hindernisse größer als 99,36 m über NN dem Luftfahrtamt der Bundeswehr zur Prüfung vorzulegen sind. Da die natürliche Geländeoberfläche in dem Bereich zwischen 35 und 40 m über NN liegt, sind alle Bauvorhaben ab ca. 60 m Gesamthöhe betroffen. D.h. jede geplante Windenergieanlage innerhalb der Konzentrationszone Altenrheine bedarf der Zustimmung der zuständigen militärischen Behörde. Im Rahmen des nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens prüft diese auch die flugsicherungs- bzw. radartechnische Betroffenheit (TACAN) für den nordwestlichen Teilbereich mit dem Arbeitstitel „Altenrheiner Bruch“ (siehe Abb. 1).

 

Die Konzentrationszone Hauenhorst liegt außerhalb des Bauschutzbereiches, allerdings innerhalb des Anlagenschutzbereiches der TACAN-Anlage (8 km-Radius) auf dem Flugplatz Rheine-Bentlage (Theodor-Blank-Kaserne).

 

 

Abb. 1:  Stadtkarte mit den Konzentrationszonen und dem Radar-Einwirkungsbereich

 

Betroffen ist hier lediglich der nördliche Teilbereich (siehe Abb. 1), der im Rahmen des BImSchG-Genehmigungsverfahrens einer Einzelfallprüfung durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr unterzogen werden muss.

 

Nach Informationen eines Mitarbeiters des Luftfahrtamtes in Köln wird das TACAN-Funkfeuer voraussichtlich auch nach Stillegung der militärischen Nutzung des Flugplatzes Rheine-Bentlage in Betrieb bleiben. Es dient nicht nur der Start- und Landenavigation, sondern der allgemeinen Ortung und Flugnavigation bei Über- oder Vorbeiflügen. Die Bodenstation liefert dabei wichtige Entfernungs- und Azimut- bzw. Richtungsinformationen (Polarkoordinaten) für grundsätzlich alle militärischen Luftfahrzeuge.

 

Die Konzentrationszone Elte liegt ebenfalls außerhalb des Bauschutzbereiches, aber auch außerhalb des TACAN-Anlagenschutzbereiches. Insofern bestehen keine Auflagen oder Restriktionen aus luftrechtlicher Sicht seitens der Bundeswehr. Problematisch ist hier also nicht der militärische, sondern der zivile Luftverkehr, da der Anlagenschutzbereich der Radaranlage am Flugplatz Münster/Osnabrück (15 km-Radius) tangiert wird (siehe Stellungnahme des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung).

 

Es wird festgestellt, dass während des Verfahrens dieser Flächennutzungsplanänderung keine Standorte für Windkraftanlagen und keine pauschalen Bauhöhenbeschränkungen vorgegeben werden. Im Rahmen des nachfolgenden, immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist gegenüber dem Luftfahrtamt der Bundeswehr der Nachweis zu führen, dass keine negativen Auswirkungen hinsichtlich des Flugbetriebes und der Radarfunktionen des noch in Betrieb befindlichen Militärflugplatzes zu befürchten sind.

 

Dabei muss die BImSchG-Genehmigungsbehörde das separate luftverkehrsrechtliche Zustimmungsverfahren durch Ersuchen an die Luftfahrtbehörden einleiten. Die gutachterlichen Stellungnahmen werden für den zivilen Bereich durch die Deutsche Flugsicherung und für den militärischen Bereich durch das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr erarbeitet. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse sind dabei zu berücksichtigen, die beispielsweise bei Anflug eine zeitweilige Abschaltung der Windenergieanlagen vornehmen oder die Befeuerung von Windrädern nur dann aktivieren, wenn sich tatsächlich ein Luftfahrzeug in der Nähe befindet.

 

 

2.16    Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat „Gefahrenabwehr, Kampf-
mittelbeseitigung“ (Dez. 22), In der Krone 31, 58099 Hagen

Stellungnahme vom 13.01.2015

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Von der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat „Gefahrenabwehr, Kampfmittelbeseitigung“, Zweigstelle Hagen sind insgesamt 29 Stellungnahmen mit etwa wortgleichem Inhalt eingegangen (s.o.). In jeder Stellungnahme ist eine Fläche exakt abgegrenzt, die entweder keine, mittlere oder starke Bombardierungen, Stellungsbereiche oder Flächen mit Beschuss aufweisen. Dargestellt sind 11 Flächen ohne Bombardierung, 12 Flächen mittlerer Bombardierung (4 in Altenrheine, 7 in Hauenhorst, 1 in Elte), 4 Flächen mit Stellungsbereichen (3 in Altenrheine, 1 in Elte) sowie 2 Flächen mit Beschuss (2 in Altenrheine).

 

Gemäß des - auch im Original - textlich hervorgehobenen Hinweises (rot und fett) werden die Kampfmittelverdachtsflächen hier nicht dargestellt bzw. veröffentlicht. Sie werden im Rahmen des nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nochmals abgefragt und entsprechend der unmittelbaren, standortbezogenen Betroffenheit einer Einzelfallprüfung unterzogen. Gegebenenfalls werden je nach künftiger Windpark-Konfiguration bzw. beantragten WEA-Standorten keine der behördlich angegebenen Verdachtsflächen bzw. kampfmittelrelevanten Areale berührt.

 

Es wird festgestellt, dass die empfohlenen Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen innerhalb der großflächigen Konzentrationszonen zur Kenntnis genommen werden und im nachfolgenden Genehmigungsverfahren eine detailliertere Einzelfallprüfung durchgeführt wird, letztlich mit konkreten, verbindlichen Vorgaben.

Der Hinweis auf Benachrichtigung der zuständigen Behörde bei Verfärbungen oder anderen Verdachtsmomenten wird in die Begründung zu dieser Flächennutzungsplanänderung aufgenommen.

 

 

2.17    Stadt Emsdetten, Am Markt 1, 48270 Emsdetten

Stellungnahme vom 23.01.2015

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die kritischen Anmerkungen hinsichtlich der Konzentrationszone (4 Kleinstflächen) in Elte decken sich mit der Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Steinfurt und den gutachterlichen Ergebnissen des Büros BioConsult, Osnabrück im Rahmen der Erstellung des Umweltberichts inklusive Artenschutzprüfung.

 

Die westlich der L 593 (ehem. B 475) geplante Konzentrationszone wird aus Natur- und Artenschutzgründen abgelehnt. Die Nähe zum Landschaftsschutzgebiet und einem herausragenden Biotopverbundsystem birgt zudem erhebliches Konfliktpotenzial.

Ähnliches gilt für die 3 östlich der L 593 geplanten Windzonen. Hier befinden sich avifaunistisch bedeutsame Brut- und Nahrungsareale sowie größere Kompensationsflächen, die im Zuge anderer Eingriffe hier bereits realisiert wurden. Zudem wird von der Unteren Landschaftsbehörde die Freihaltung eines Verbindungskorridors zwischen den Kompensationsflächen und den umliegenden Naturschutzgebieten gefordert. Im Ergebnis werden auch die östlich der L 593 befindlichen Kleinst-Konzentrationszonen aus natur- und artenschutzfachlicher Sicht abgelehnt.

 

Zudem wurden die geplanten Elteraner Windzonen bereits aus dem Entwurf des Regionalplans, Sachlicher Teilplan „Energie“ eliminiert, weil diese sich innerhalb eines so genannten Anlagenschutzbereiches (gemäß § 18 a Luftverkehrsgesetz) um eine Flugsicherungseinrichtung befinden (hier: Drehfunkfeuer am Flughafen Münster/Osnabrück).

 

Es wird festgestellt, dass nach intensiver natur- und artenschutzfachlicher Prüfung, die Konzentrationszone in Elte zurückgenommen und aus dem weiteren Verfahren dieser Flächennutzungsplanänderung ausgeschlossen wird.

Die Vorgehensweise bzw. der Verzicht auf Potenzialflächen der Stadt Emsdetten in der Gemarkung „Veltruper Feld“ ist nachvollziehbar und wird in ähnlicher Form angrenzend für die Stadt Rheine in der Gemarkung „Elter Sand“ praktiziert.

 

 

2.18    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: "Wind-Konzentrationszonen" nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Diese Flächennutzungsplanänderung besteht aus 2 räumlichen Geltungsbereichen (inklusive Kleinstflächen), die nicht parzellenscharf definiert, sondern wie folgt umschrieben werden:

 

1.   Wind-Konzentrationszone Altenrheine:

Abgrenzung erfolgt in Anlehnung an die Potenzialflächenkomplexe „Altenrheiner Bruch“ und „Im Brock“ aus dem „Gesamtstädtischen Plankonzept“ des Büros „ökoplan“, Essen.

Die 265 ha großen Flächen befinden sich im Nordosten des Stadtgebietes zwischen A 30 (Süden) und nordöstlicher Stadtgrenze (Norden) sowie zwischen Franz-Bernhard-Straße (Westen) und Kleinbahnstraße (Osten).

Sämtliche betroffene Flure und Flurstücke sind Teil der Gemarkung „Rheine rechts der Ems“.

 

2.   Wind-Konzentrationszone Hauenhorst:

Abgrenzung erfolgt in Anlehnung an den Potenzialflächenkomplex „Haugenhorster Feld/Windpark Hauenhorst“ (inklusive Brokhaar) aus dem „Gesamtstädtischen Plankonzept“ des Büros „ökoplan“, Essen.

Die 176 ha großen Flächen befinden sich im Südwesten des Stadtgebietes zwischen Burgsteinfurter Damm (Süden) und Hessenweg (Norden) sowie zwischen südwestlicher Stadtgrenze (Westen) und Herzogstannenweg (Osten).

Sämtliche betroffene Flure und Flurstücke sind Teil der Gemarkung „Rheine links der Ems“.

 

Die 2 räumlichen Geltungsbereiche (inklusive Kleinstflächen) sind im Übersichtsplan bzw. Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 


 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig