Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

00:47:10

 

Herr Dörtelmann erläutert anhand eines Planes die Anregungen der TBR zur Ein- und Ausfahrtsituation. Im Wesentlichen wurden textliche Festsetzungen modifiziert.

 

Herr Dewenter sehe die Ausfahrtsituation auf der Ecke als eher problematisch und schlägt vor, die Ausfahrt weiter nach Westen zu verlegen, da hier auch der Radweg verlaufe.

 

Herr Dörtelmann erläutert anhand des Planes erneut die An- und Abfahrmöglichkeiten. Aus seiner Sicht entstehen keine Problemsituationen.

 

Herr Bems hält die Fußgängerlösung für problematisch. Seiner Meinung nach werden die Fußgänger die Überschreithilfe nicht nutzen.

 

Herr Dörtelmann erklärt, dass der Gutachter hier keine Probleme sehe. Allerdings habe man hier Gestaltungsspielräume.

 

Herr Dewenter bittet die Verwaltung, die TBR möge noch mal prüfen, ob andere Überschreithilfen angelegt werden können.

 

 


Beschluss:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

1.1    Anlieger Sacharowstraße, 48431 Rheine;

         Stellungnahme vom 31. 05. 2015

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1) – 6): Es wird festgestellt, dass durch den Bebauungsplanentwurf Nr. 333 eine Fläche für die Anlage von Stellplätzen planungsrechtlich gesichert wird. Auch die Zu- und Abfahrten zum Plangebiet werden planungsrechtlich vorgegeben. Der Ausweisung dieser Fläche liegt eine grobe Ermittlung der notwendigen Stellplatzanzahl zugrunde. Nach dieser Abschätzung ist die im Bebauungsplan projektierte Stellplatzanlage ausreichend. Zusätzlich wird der Bebauungsplanentwurf zur Offenlage ergänzt um die Möglichkeit, eine Tiefgarage zu erstellen. Der genaue Stellplatzbedarf wird erst im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung geprüft, da erst zu diesem Zeitpunkt z. B. die exakten Verkaufsflächen feststehen. Wie der Einwender richtig feststellt, ist die Verkaufsfläche der entscheidende Parameter bei der Ermittlung der notwendigen Stellplätze.

Es wird deshalb keine Notwendigkeit gesehen, die frühzeitige Bürgerbeteiligung zu wiederholen bzw. das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan neu zu starten, da die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Stellplätzen – soweit möglich – planungsrechtlich gesichert wird.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

1.2    Anlieger Sacharowstraße, 48431 Rheine;

         Stellungnahme vom 31. 05. 2015.

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1) – 6): Es wird festgestellt, dass der angesprochene Masterplan Einzelhandel das jetzt als Sonderbaufläche überplante Areal bereits als perspektivischen Entwicklungsbereich ausweist. Mit diesem Inhalt ist bereits die Öffentlichkeitsbeteiligung zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept durchgeführt worden. Die Umsetzung der im Gutachten aufgezeigten Entwicklungsmöglichkeiten ist deshalb nicht durch eine erneute oder weitere Öffentlichkeitsbeteiligung abzusichern.

 

Die vorliegende Begründung zum Bebauungsplan Nr. 333 geht bereits auf die Entwicklungsperspektive des Masterplans Einzelhandel ein. Insgesamt entsprechen damit die Inhalte des Bebauungsplanentwurfes und seiner Begründung dem Masterplan Einzelhandel. Es wird deshalb keine Notwendigkeit gesehen, das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 333, Kennwort: „Felsenstraße – West“, neu zu starten.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

1.3    Anlieger Sacharowstraße, 48431 Rheine;

         Stellungnahme vom 31. 05. 2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1) – 7): Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Inhalte entsprechen dem Entwurf des Nahversorgungskonzeptes des Büros Junker + Kruse.

 

Zu 8) – 13): Die Stadt Rheine hat im Zusammenhang mit dem infrage stehenden Bauleitplanverfahren eine städtebauliche Wirkungsanalyse zur geplanten Angebotsausweitung im zentralen Versorgungsbereich Felsenstraße in der Stadt Rheine in Auftrag gegeben. Der Gutachter kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass die durch das Bauleitplanverfahren abzusichernden Vorhaben zur Sicherung des zentralen Versorgungsbereiches und zur Verbesserung der wohnortnahen Grundversorgung im Stadtbereich beitragen. Dabei steht die geplante Dimension – insbesondere des Drogeriemarktes – im Einklang mit der Versorgungsfunktion des zentralen Versorgungsbereiches und im Verhältnis zur Nachfrage im funktionalen Versorgungsgebiet innerhalb des westlichen Stadtteils. Die Realisierung des Vorhabens wird nicht zu nennenswerten absatzwirtschaftlichen Beeinträchtigungen der bestehenden Angebotsstrukturen in anderen zentralen Versorgungsbereichen oder dem Netz der wohnortnahen Grundversorgung im Untersuchungsgebiet führen. Der Gutachter kommt zu dem Schluss, dass die geplanten Vorhaben mit den Zielsetzungen des kommunalen Einzelhandelskonzeptes sowie bundes- und landesrechtlichen Rahmenbedingungen 8 u. a. (nach § 11 [3] BauNVO oder LEP NRW – Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel) kompatibel ist.

 

14) – 35); Die zu 8) – 13) gemachten Aussagen zu anderen zentralen Versorgungsbereichen beziehen sich auch auf den zentralen Versorgungsbereich Dorenkamp. Es werden somit auch für diesen Versorgungsschwerpunkt keine nennenswerten absatzwirtschaftlichen Beeinträchtigungen der bestehenden Angebotsstrukturen erwartet. In die Analyse ist auch die Gemeinde Neuenkirchen einbezogen worden. Die getroffenen Aussagen bezüglich der geringen absatzwirtschaftlichen Auswirkungen bezieht auch die Nachbargemeinde Rheines mit ein.

 

Auch die projektierte Erweiterung des Aldi-Marktes, die Gegenstand eines separaten Bauleitplanverfahrens sein wird, wird in der genannten Untersuchung angesprochen. Der Gutachter erwartet dahin gehend positive Effekte, als dass der Standort Felsenstraße modern und zukunftsfähig aufgestellt sein  und im Zusammenspiel mit den übrigen Angebotsbausteinen des Zentrums eine langfristig tragfähige Grundversorgung der Bevölkerung der umliegenden Siedlungsbereiche gewährleistet wird.

 

36) – 50): Es wird festgestellt, dass sich in dem bereits angesprochenen Gutachten eindeutige Aussagen zu möglichen Auswirkungen der Ansiedlung eines Drogeriemarktes am Standort Felsenstraße finden. Der Gutachter kommt u. a. zu dem Ergebnis, dass die Ansiedlung eines Drogeriemarktes nicht zu nennenswerten absatzwirtschaftlichen Beeinträchtigungen der bestehenden Angebotsstrukturen führen wird. Bei dieser Analyse sind auch die bestehenden Angebote in der Innenstadt bzw. das in der Ems-Galerie projektierte Angebot berücksichtigt worden. Entgegen der Auffassung des Einwenders ist – entsprechend dem Einzelhandelsgutachten bzw. dem Nahversorgungskonzept – eine dezentrale Versorgung der Bevölkerung mit Drogerieartikeln anzustreben. Dabei kann – aufgrund der gegenwärtig von den Betreibern angestrebten Verkaufsfläche – nicht in jedem zentralen Versorgungsbereich ein entsprechendes Angebot entstehen. Der Standort Felsenstraße ist jedoch – nach Aussage des Gutachters – gut geeignet, die entsprechende Nachfrage zu befriedigen. Der Standort entspricht damit insgesamt den Inhalten des Masterplans Einzelhandel.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

1.4    Anlieger Sacharowstraße, 48431 Rheine;

         Stellungnahme vom 31. 05. 2015

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1): Die Übernahme der Ausführung aus der Begründung wird zur Kenntnis genommen.

 

Zu 2) – 3): Es wird festgestellt, dass die Anbindung des Zentrums direkt über die Felsenstraße erfolgt. Die Neuenkirchener Straße als Kreisstraße bietet den Anschluss an das Hauptverkehrsnetz der Stadt Rheine. Die Nennung dieses Verkehrsweges als Anbindung ist deshalb korrekt; inwieweit die Nennung der Felsenstraße als Erschließungsachse unkorrekt ist, wird vom Einwender nicht näher begründet und kann deshalb nicht abgewogen werden.

 

Zu 4) – 5): Es wird festgestellt, dass in der Begründung dargelegt wird, dass die Felsenstraße im Bereich des Zentrums mit beidseitig separat geführten Fuß- und Radwegen ausgestattet ist. Diese Aussage wird vom Einwender bestätigt. Die Felsenstraße ist jedoch – in südlicher Richtung – keineswegs in einem so desolaten Zustand, dass sie ihre Funktion als Sammelstraße nicht wahrnehmen kann; bis zur Einmündung der Nadigstraße ist die Felsenstraße vollständig ausgebaut mit beidseitig geführten z. T. kombinierten Fuß- und Radwegen. Erst ab dieser Einmündung verfügt die Felsenstraße lediglich auf der Ostseite über einen Fußweg.

 

Zu 6): In der Begründung wird ausgeführt, dass im Bereich des Zentrums Haltestellen des Stadtbussystems vorhanden sind. Diese Haltestellen sind – wie im Außenbereich der Stadt Rheine üblich – nicht mit separaten Haltebuchten ausgestattet, vielmehr handelt es sich um Haltestellenkaps. Auf der Ostseite der Felsenstraße verfügt die Haltestelle über ein Wartehäuschen. Das angesprochene Rendezvous fand – bis zur Umstellung des Stadtbusfahrplans im Juni – nicht im Bereich des Zentrums statt, sondern viel weiter südlich an der Felsenstraße, sodass die Zu- und Abfahrt zur bestehenden und zur geplanten Stellplatzanlage davon nicht tangiert wird. Darüber hinaus war mit der Umstellung des Fahrplans im Juni eine veränderte Linienführung verbunden. Die Felsenstraße wird seit diesem Zeitpunkt nur noch von einer Linie befahren; das angesprochene Rendezvous findet somit generell nicht mehr statt.

 

Zu 7) – 8): Die angesprochene Bedeutung der Felsenstraße als Schulweg ist insofern richtig, als die Felsenstraße zwischen Neuenkirchener Straße und Ludwig-Dürr-Straße im Süden als Schulweg zur Kardinal-von-Galen-Schule (Grundschule) dient. Durch den bereits angesprochenen vollständigen Ausbau der Felsenstraße bis zur Nadigstraße wird dieser Bedeutung Rechnung getragen. Zwischen Nadigstraße und Ludwig-Dürr-Straße verfügt die Felsenstraße auf der Ostseite über breiten Fußweg. Über diesen Fußweg ist ein sicheres Erreichen der genannten Grundschule gewährleistet auch für Kinder, die mit dem Fahrrad zur Schule fahren: Bis zu einem Alter von 8 Jahren sind Kinder verpflichtet, auf Fußwegen Fahrrad zu fahren. Der Fußweg auf der Ostseite der Felsenstraße ist auch deshalb ausreichend, weil auf der Westseite der Felsenstraße so gut wie keine Wohnbebauung vorhanden ist. Bei der Bedeutung als Schulweg ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der Kinder aus dem Wohnpark Dutum nicht zur Kardinal-Galen-Schule gehen, sondern die Michaelschule besuchen. Die Felsenstraße ist in diesem Fall keine zu benutzende Wegeverbindung.

 

Zu 9) – 13): Die Verkehrssituation im Bereich des zentralen Versorgungsbereiches unter Berücksichtigung der Erweiterungsabsichten ist durch eine verkehrstechnische Untersuchung analysiert worden (Verkehrstechnische Untersuchung zur Erweiterung des Nahversorgungszentrums am Dutumer Kreisel in Rheine, nts, Münster, Oktober 2015). Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass mit der Erweiterung des Versorgungsbereiches eine Verkehrszunahme verbunden ist. An allen betroffenen Knotenpunkten – „Dutumer Kreisel“, Zufahrten zum bestehenden und zum projektierten Teil des Versorgungsbereiches und Felsenstraße/Walnussstraße – kann in der nachmittäglichen Spitzenstunde weiterhin eine gute Verkehrsqualität erreicht werden. Die mittleren Wartezeiten betragen weniger als 20 Sekunden. Dieses Ergebnis berücksichtigt den gegenwärtigen Ausbauzustand. Es ist deshalb – entgegen der Meinung des Einwenders – nicht erforderlich, (mit Komma ist richtig)die Felsenstraße im Bereich zwischen Nadigstraße und Breite Straße auszubauen.

 

Zu 14): Wie unter der Abwägung zu 6) dargestellt, findet aufgrund der Umstellung der Linienführung im Bereich der Felsenstraße seit Juni keine Bus-Rendez­vous mehr statt.

 

Zu 15): In dem angesprochen Verkehrsgutachten wird auch auf die Bushaltestellen eingegangen. Der Gutachter führt aus, dass der bestehende Haltestellentyp – beidseitige Buskaps – weiterhin den Verkehrsverhältnissen angemessen ist. Ein vom Einwender angesprochener Umbau ist deshalb nicht erforderlich.

 

Zu 16) – 19): Die frühzeitige Bürgerbeteiligung dient zur Information über das grundsätzliche Vorhaben. In diesem Falle erfolgte die Information über die projektierte Ansiedlung eines Drogeriemarktes mit ergänzenden Nahversorgungsangeboten zur Erweiterung des zentralen Versorgungsbereiches. Die frühzeitige Beteiligung sowohl der Öffentlichkeit als auch der Träger öffentlicher Belange dient dazu, Anregungen zu erhalten, ob bzw. in welchem Umfang vertiefende Untersuchungen, Analysen etc. erforderlich sind. Mögliche Ergebnisse dieser Gutachten können dann zur Offenlage der Planinhalte entweder in die zeichnerische Darstellung oder die Begründung übernommen werden. Diese Verfahrensweise entspricht der gängigen rechtlichen Praxis. Sie führt nicht dazu, dass z. B. die frühzeitigen Beteiligungsschritte unzulässig sind oder wiederholt werden müssen. Die Ergebnisse des bereits erwähnten Verkehrsgutachtens werden deshalb zur Offenlage, insbesondere in die Planbegründung, eingearbeitet.

 

Zu 20): Wie bereits dargestellt, ist – entsprechend dem Ergebnis des Verkehrsgutachtens – das vorhandene Straßennetz im Änderungsbereich in der Lage, die Verkehrszunahme aufzunehmen bei einer weiterhin guten Verkehrsqualität. Der angesprochene Ausbau der Felsenstraße ist somit nicht erforderlich.

 

Zu 21) – 23): Wie bereits dargestellt, ist seitens der Verkehrsbetriebe bereits eine Umstellung der Linienführung mit dem Ergebnis erfolgt, dass das angesprochen Rendezvous nicht mehr durchgeführt wird. Auch zu der Lage bzw. der Ausgestaltung hat sich der Verkehrsgutachter geäußert-(vgl. Abwägung zu 15).

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

1.5    Anlieger Sacharowstraße, 48431 Rheine;

         Stellungnahme vom 14. 06. 2015

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zu 1) – 3): Es wird festgestellt, dass die Erstellung eines Zentrenkonzeptes eine wichtige Aufgabe darstellt, um die Versorgung der Bevölkerung u. a. mit Dingen des täglichen Bedarfs zu sichern. Die Erstellung entsprechender Konzepte wird auch von übergeordneten Behörden gefordert. Die Stadt Rheine verfügt seit Jahren über entsprechende Konzepte, die bundesweit in ihrer Umsetzung in Fachkreisen als beispielgebend angesehen werden.

 

Wesentlicher Bestandteil entsprechender Konzepte ist ein abgestuftes Konzept zentraler Versorgungsbereiche. Dabei ist z. B. der zentrale Versorgungsbereich an der Felsenstraße in den letzten Jahren entstanden, weil die Wohnbauflächenentwicklung mit den Bebauungsplangebieten Wohnpark Dutum und Wadelheim Ost/Sassestraße den Bedarf nach neuen Wohnbauflächen gedeckt hat und die entsprechende Bevölkerung im Umkreis vorhanden ist. Die Erweiterung des Zentrums. um z. B. ein Angebot im Bereich Drogeriemarkt, entstand aus der Notwendigkeit, die Versorgungslücke zu schließen, die nach der Schlecker-Pleite entstanden ist. Die vorliegenden Gutachten – Masterplan Einzelhandel, Nahversorgungskonzept für die Stadt Rheine und die städtebauliche Wirkungsanalyse zur geplanten Angebotsausweitung im zentralen Versorgungsbereich Felsenstraße in der Stadt Rheine – kommen alle unter ihrem speziellen Blickwinkel zu dem Ergebnis, dass die Erweiterung des Versorgungsbereiches – auch unter gesamtstädtischer Sicht – einen Beitrag zur wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten darstellt.

Die vom Einwender vorgetragene Differenzierung zwischen Nahversorgungszentren und Einzelhandelsversorgung ist nicht nachvollziehbar, da auch in Nahversorgungszentren die Versorgung über Einzelhandelsbetriebe erfolgt.

 

Zu 4) – 7): Die Zitate aus einem Zeitungsartikel werden zur Kenntnis genommen. Die Inhalte haben keinen konkreten Bezug zur anstehenden Aufstellung des Bebauungsplanes. Bei den Schlussfolgerungen des Einwenders aus diesem Artikel handelt es sich persönliche Meinungen, die ebenfalls nicht abwägungsrelevant sind. Eine juristische Bewertung der Meinung des Redakteurs ist ebenfalls nicht abwägungsrelevant.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

1.6    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass vonseiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

2.1    Bezirksregierung Münster, Dezernat 32 Regionalplanungsbehörde, 48128 Münster;

          Stellungnahme vom 1. Juli 2015

 

Ergänzende Stellungnahme vom 1. Juli 2015

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Stellungnahme vom 1. Juli 2015

 

Ziel 1 – LEP – Sachlicher Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ und Ziel 4.1. – Regionalplan Münsterland

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Regionalplanungsbehörde feststellt, dass die beiden Bauleitplanverfahren – 29. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 333 – das Ziel 1 des LEP – Sachlicher Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ und das Ziel 4.1 des Regionalplanes Münsterland beachten.

 

 

Ziel 2 – LEP Sachlicher Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Regionalplanungsbehörde feststellt, dass das Ziel 2 – LEP Sachlicher Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ erst beachtet wird, wenn der Masterplan Einzelhandel der Stadt Rheine dahin gehend geändert, ergänzt und vom Rat der Stadt Rheine beschlossen wurde, dass der gesamte Geltungsbereich der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes und damit auch der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 333 innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches liegt. Der entsprechende Beschluss wird in der Ratssitzung am 15. Dezember 2015 beraten; die Begründungen der beiden Bauleitpläne werden entsprechend angepasst.

 

 

Ziel 3 – LEP – Sachlicher Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Bezirksplanungsbehörde weitergehende Prüfungen und Nachweise hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen der Gesamtplanung auf andere zentrale Versorgungsbereiche der Stadt und der Nachbargemeinden zu erbringen sind. Eine entsprechende gutachterliche Stellungnahme liegt vor und wurde vom Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 28. Oktober 2015 beraten. Die Ergebnisse des Gutachtens – keine nennenswerten absatzwirtschaftlichen Beeinträchtigungen in anderen zentralen Versorgungsbereichen – werden in die Begründungen zu den beiden infrage stehenden Bauleitplanverfahren eingearbeitet. Die überarbeiteten Unterlagen werden der Bezirksplanungsbehörde erneut zur Stellungnahme vorgelegt, um die Vereinbarkeit der Bauleitplanverfahren mit den Zielen der Raumordnung erneut zu prüfen.

 

 

Ergänzende Stellungnahme vom 1. Juli 2015-10-27

 

Landesplanerischer Hinweis

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Regionalplanungsbehörde im Rahmen der Anpassung an die Ziele der Raumordnung und nicht als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen ist. Bei zukünftigen Planverfahren wird seitens der Stadt Rheine hierauf geachtet. Die angesprochene zweite Beteiligung erfolgt direkt nach Beschluss der Abwägung durch den Stadtentwicklungsausschuss vor dem Start der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB.

 

 

Weitere städtebauliche Hinweise und Empfehlungen zu den Planungsunterlagen/29. FNP Änderung:

 

Die vorgetragenen Anregungen beziehen sich auf Inhalte zum parallel laufenden 29. Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes. Sie werden bei der entsprechenden Abwägung berücksichtigt.

 

Weitere städtebauliche Hinweise und Empfehlungen zu den Planungsunterlagen/dem Bebauungsplan Nr. 333:

 

Dem Hinweis bezüglich der Bezeichnung „Sondergebiet“ wird gefolgt.

 

Der Anregung bezüglich der Anpassung der textlichen Festsetzung bezüglich der Anpassung an das Urteil des BVerwG wird gefolgt: Es erfolgt eine differenzierte Festsetzung, die ein Verhältnis der Verkaufsfläche zur Baugrundstücksfläche aufnimmt. Durch die Festsetzung einer Verhältniszahl wird vermieden, dass mit der Festsetzung einer auf das Baugebiet bezogenen maximalen Verkaufsflächenobergrenze dem Grunde nach bereits durch einen Grundstückseigentümer die zulässige Verkaufsfläche ausgenutzt werden kann.

 

Eine differenzierte Aufgliederung der nahversorgungsrelevanten Sortimente erfolgt nicht, um dem Investor einen gewissen Spielraum bei der Auswahl von Betreibern zu sichern.

 

Der Anregung bezüglich des Entwicklungsgebotes wird in der Weise gefolgt, als im parallel laufenden 29. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan die angesprochenen Nutzungen – Wohnen und soziale Einrichtungen – in den Nutzungskatalog mitaufgenommen werden.

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die vorgetragenen Anregungen und Empfehlungen weder abschließend sind und kein Anspruch auf Vollzähligkeit besteht. Auch zur Genehmigungsfähigkeit der 29. Änderung kann aus den vorgetragenen Anregungen keine Aussage abgeleitet werden.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

2.2    Kreis Steinfurt, Der Landrat, Umwelt- und Planungsamt, 48563 Steinfurt

          Stellungnahme vom 30. Juni 2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die vorgetragenen Anregungen bezüglich der Berücksichtigung der Inanspruchnahme schutzwürdiger Böden wird entsprochen; der Umweltbericht enthält entsprechende Aussagen.

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass im Plangebiet keine Bodenbelastungen und keine entsprechenden Verdachtsflächen bekannt sind.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

2.3    IHK Nord Westfalen, Postfach 1654, 46366 Bocholt;

          Stellungnahme vom 26. Juni 2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Anregung wird gefolgt, der Verkauf von zentrenrelevanten Sortimenten wird auf 10 % der Verkaufsfläche durch eine entsprechende textliche Festsetzung begrenzt.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

2.4    LWL –Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster, An den          Speichern 7, 48157. Münster;

          Stellungnahme vom 09. 06. 2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Anregung wird in der Weise entsprochen, als ein entsprechender textlicher Hinweis in die Plandarstellung aufgenommen wird.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

2.5    Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine, 48427 Rheine,

          Stellungnahme vom 08. 06. 2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Verkehrsgesellschaft im Änderungsbereich eine Stadtbus-Linie betreibt. Im Rahmen der ggf. zu erteilenden Baugenehmigung für die projektierte Erweiterung des Grundversorgungszentrums wird die Forderung nach einer ungehinderten Nutzungsmöglichkeit der Bushaltestellen aufgenommen. Eine Verlegung der Haltestellen ist gegenwärtig nicht im Gespräch; sollte dies erforderlich werden, werden die Inhalte mit der Verkehrsgesellschaft abgestimmt. Die Kosten für eine mögliche Verlegung gehen zu Lasten des Verursachers der Planänderung.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

2.6    Deutsche Telekom AG, TI NL Nordwest, Dahlweg 100, 48153 Müns- ter,

          Stellungnahme vom 30. 06. 2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass die dargestellten TK-Linien im öffentlichen Straßenraum bzw. außerhalb des überplanten Grundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 333 liegen. Über mögliche notwendige Erweiterungen der Netzkapazitäten liegen bei der Stadt Rheine keine Hinweise vor.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken gegen den Bebauungsplanentwurf bestehen.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

2.7    Technische Betriebe Rheine –Abteilung Straßen, Klosterstraße 14,   48431 Rheine,

          Stellungnahme vom 21. 05. 2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Anregung bezüglich der Dreiecksfläche wird gefolgt; das betreffende Flurstück wird aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes herausgenommen.

 

Der Anregung bezüglich der Festsetzung eines Bereiches ohne Ein- und Ausfahrt wird entlang der Felsenstraße entsprochen. Im Bereich der Neuenkirchener Straße wird – mit Ausnahme eines ca. 4,4 m breiten Streifens an der westlichen Grundstücksgrenze – ebenfalls ein Zu- und Abfahrtsverbot planungsrechtlich gesichert. Die verbleibende Fläche mit einer Zufahrtsmöglichkeit liegt direkt neben einer bestehenden Zufahrt für das Grundstück Neuenkirchener Straße 269 …….?, das außerhalb des Geltungsbereichs liegt. Durch die Bündelung der beiden Zufahrten entsteht kein signifikant größerer Gefahrenpunkt im Bereich der Neuenkirchener Straße. 

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

2.8    Feuer- und Rettungswache, Stadt Rheine,

          Stellungnahme vom 21. 05. 2015

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass gemäß dem Löschwasserbereitstellungsplan laut DVGW Arbeitsblatt W405 im Umkreis von 300 Metern 96 m³/h Löschwasser aus dem Trinkwasserversorgungssystem der EWR zur Verfügung gestellt werden kann. Diese Löschwasserversorgung erfolgt im Rahmen der zwischen der EWR und der Stadt Rheine geschlossenen Vereinbarung zur Bereitstellung von Löschwasser durch das leitungsgebundene Wasserversorgungssystem. Damit kann der Anforderung der Feuer- und Rettungswache entsprochen werden.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

2.9    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass vonseiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 333, Kennwort: "Felsenstraße-West", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o. g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:  durch die Südseite der Neuenkirchener Straße,

im Osten:    durch die Westseite der Felsenstraße,

im Süden:   durch die Nordseite der Wallnussstraße,

im Westen:  durch die westliche Grenze des Flurstücks 1072.

 

Das genannte Flurstück liegt in der Flur 111, Gemarkung Rheine links der Ems. Der räumliche Geltungsbereich ist im Bebauungsplanentwurf geometrisch eindeutig festgelegt.

 


 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig