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Herr Dörtelmann führt aus, dass der Jugendhilfeausschuss der Aufgabe des Spielplatzes zugestimmt habe. Die Fläche könne optimal für die Errichtung einer Kindertagesstätte  ausgenutzt werden. Der Baumbestand südlich und westlich könne erhalten bleiben.

 


Beschluss:

 

I.       Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 137 der Stadt Rheine, Kennwort: "Oststraße – Teil B“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB zu ändern. Dabei handelt es sich um die 9. Änderung des Bebauungsplans, welcher nur in dem dafür vorgesehenen Geltungsbereich ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB eine Änderung erfahren soll.

 

Der räumliche Geltungsbereich der vorliegenden Bebauungsplanänderung ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt. Er beschränkt sich auf das Flurstück 421, Flur 33, Gemarkung Rheine r.d. Ems und wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:  durch die öffentliche Verkehrsfläche „Deisterweg“,

im Osten:    durch die öffentliche Verkehrsfläche „Siedlerstraße“,

im Süden:   durch die Grenze zu den angrenzenden Flurstücken 420 und 422,

im Westen:  durch die öffentliche Verkehrsfläche „Süntelweg“.

 

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Diese Bebauungsplanänderung dient der Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung. Sie setzt eine zulässige Grundfläche von insgesamt weniger als 2,0 ha fest.

 

Diese Bebauungsplanänderung begründet oder bereitet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen vor. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden.

 

Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ der Stadt Rheine beschließt nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB zu verzichten.

Gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 2 tritt an die Stelle dieser Beteiligungsform einerseits die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die wesentlichen Auswirkungen der Planung und andererseits die Information über die Möglichkeit der Öffentlichkeit sich zur Planung innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung zu äußern. Diese Frist beginnt mindestens 2 Wochen vor der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und endet mit dem Beginn dieses zweiten Beteiligungsschrittes.

 

 

 

III.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137, Kennwort: „Oststraße – Teil B", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bebauungsplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o. g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 


 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig