Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

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Herr Schröer führt aus, dass sich zwischenzeitlich der Gestaltungsbeirat mit der Planung für das neu zu errichtende Gebäude „Auf dem Thie 8“ beschäftigt habe. Eine Kommunikation zum Amt für Landschafts- und Baukultur in Westfalen, für das Herr Reuter tätig sei, sei hergestellt worden.

 

Herr Reuter stellt das Projekt vor. Er zeigt Bestandsfotos und geht auf die Ausgangssituation ein. Anhand einer per Beamer gezeigten Präsentation erläutert er die durch das Amt für Landschafts- und Baukultur in Westfalen erstellte Planung, die sich an den nebenstehenden denkmalgeschützten Gebäuden und an den festgesetzten Baugrenzen und Baulinien orientiere.

 

Herr Reuter beantwortet Fragen der Ausschussmitglieder zu Einzelheiten der Planung und erklärt, dass seiner Ansicht nach eine Umsetzung der Planung im Detail durch den Bauherrn nur durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan und ggf. durch Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages gesichert werden könne.

 

Herr Dewenter dankt Herrn Reuter für die ausführliche Berichterstattung.

 

Herr Niehues schlägt vor, mit der Beschlussfassung zum Satzungsbeschluss zu warten, bis der endgültige Bauantrag vorgelegt wurde.


I.       Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 10 d, Kennwort: "Westliche Innenstadt", der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung bezieht sich auf das Grundstück „Auf dem Thie 8“, Flurstück 1400 in der Flur 22, Gemarkung Rheine Stadt.

 

Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bauleitplanänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.

Demnach erfolgt keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange). Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen abgesehen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

III.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Entwurf der 15. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 d, Kennwort: "Westliche Innenstadt", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bauleitplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig