Sitzung: 19.09.2007 Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 383/07
IB0000
Herr Schröer führt aus, dass sich
zwischenzeitlich der Gestaltungsbeirat mit der Planung für das neu zu
errichtende Gebäude „Auf dem Thie 8“ beschäftigt habe. Eine Kommunikation zum
Amt für Landschafts- und Baukultur in Westfalen, für das Herr Reuter tätig sei,
sei hergestellt worden.
Herr Reuter stellt das Projekt vor. Er zeigt
Bestandsfotos und geht auf die Ausgangssituation ein. Anhand einer per Beamer gezeigten
Präsentation erläutert er die durch das Amt für Landschafts- und Baukultur in
Westfalen erstellte Planung, die sich an den nebenstehenden denkmalgeschützten
Gebäuden und an den festgesetzten Baugrenzen und Baulinien orientiere.
Herr Reuter beantwortet Fragen der
Ausschussmitglieder zu Einzelheiten der Planung und erklärt, dass seiner
Ansicht nach eine Umsetzung der Planung im Detail durch den Bauherrn nur durch
entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan und ggf. durch Abschluss eines
Städtebaulichen Vertrages gesichert werden könne.
Herr Dewenter dankt Herrn Reuter für die
ausführliche Berichterstattung.
Herr Niehues schlägt vor, mit der Beschlussfassung zum Satzungsbeschluss zu warten, bis der endgültige Bauantrag vorgelegt wurde.
I. Änderungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 10 d, Kennwort: "Westliche Innenstadt", der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.
Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung bezieht sich auf das Grundstück „Auf dem Thie 8“, Flurstück 1400 in der Flur 22, Gemarkung Rheine Stadt.
Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.
II. Beschluss
zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.
Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).
Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bauleitplanänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.
Demnach erfolgt keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange). Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen abgesehen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.
III. Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Entwurf der 15. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 d, Kennwort: "Westliche Innenstadt", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diese Bauleitplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Abstimmungsergebnis: einstimmig