Frau Gellenbeck erläutert, dass die vorgesehene Solaranlage im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung von der Gestaltungssatzung nur dann möglich sei, wenn eine entsprechende farbliche Gestaltung der Photovoltaik-Elemente erfolge. Die Zulassung von „normalen“ Photovoltaik-Elementen decke sich nicht mit der Satzung, da dadurch die Festlegung der farblichen Gestaltung der Dachhaut unterlaufen werde. Dieses würde wiederum zu Problemen bei Anträgen auf Ausnahmen von der Gestaltungssatzung für die Farbe der Dachhaut führen. Eine solche farbliche Anpassung sei möglich, allerdings seien solche Elemente teurer und auch weniger wirksam. Die Verwaltung vertrete die Ansicht, dass die Mehraufwendungen für die Eigentümer dennoch zumutbar seien.

 

Herr Kuhlmann verweist auf ein ihm vorliegendes Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg, das der Niederschrift als Anlage 3 in Kopie beigefügt ist.

 

Nach kurzer Diskussion einigen sich die Ausschussmitglieder darauf, das Thema in der Strategischen Arbeitsgruppe aufzuarbeiten und nach einer generellen Lösung für dieses Thema zu suchen.